Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 11.06.2015 – 1 Ws 107/15 Vollz

ECLI:DE:POLGZWE:2015:0611.1WS107.15VOLLZ.0A

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Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 01.04.2015 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

3. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20,80 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller verbüßte bis 02.04.2015 eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal (Pfalz). Mit Schreiben vom 11.03.2015 beantragte er gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der vollständigen Auszahlung seines Taschengeldes für den Monat März 2015, welches die Antragsgegnerin u.a. wegen Verrechnung mit der Miete für ein TV-Gerät um insgesamt 20,80 EUR gekürzt hatte. Mit Beschluss vom 01.04.2015 hat die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) den Antrag zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 08.04.2015 förmlich zugestellt. Mit Schreiben vom 09.04.2015 (eingegangen bei Gericht am 13.04.2015) hat er hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragt. Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen und den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

3

Nach § 118 Abs. 3 StVollzG kann eine Rechtsbeschwerde nur in Form einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Das privatschriftliche Schreiben des Antragstellers vom 09.04.2015 wird diesen Formerfordernissen nicht gerecht. Auch wird aus dem Schreiben nicht ersichtlich, dass es sich bei der Rechtsbeschwerdeschrift lediglich um einen Entwurf handeln bzw. das Rechtsmittel erst nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingelegt werden soll.

4

Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sich das Begehren des Antragstellers bereits vor Erhebung der Rechtsbeschwerde erledigt hatte.

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Das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat dazu in seiner Stellungnahme vom 11.05.2015 ausgeführt:

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„Das Taschengeld nach § 67 LJVollzG stellt eine Art vollzuglicher "Grundsicherung" dar. Mittellose Gefangene erhalten Taschengeld als eine Mindestausstattung zur Befriedigung solcher Bedürfnisse, die über die Grundversorgung durch die Anstalt hinausgehen. So können die Gefangenen ihr Taschengeld beispielsweise verwenden, um Telefonkosten zu begleichen oder im Wege des Einkaufs z.B. Zeitungen, Briefmarken und Genussmittel zu erwerben. Durch Gewährung eines Taschengelds soll vermieden werden, dass Gefangene anfällig für subkulturelle Abhängigkeiten von Mitgefangenen werden. § 67 Abs. 4 S. 2 LJVollzG sieht dazu ausdrücklich vor, dass das Taschengeld zu Beginn des Monats im Voraus gewährt wird. Dadurch soll bereits von Beginn der Haftzeit an ein Abgleiten in die Subkultur vermieden werden. Bei Wegfall der Bedürftigkeit im laufenden Monat sieht § 67 Abs. 4 S. 3 LJVollzG die Anrechnung der zugehenden Beträge vor [vgl. Drs. 16/1910, Begründung, B. Zu den einzelnen Bestimmungen, Zu Artikel 1 - Landesjustizvollzugsgesetz, Zu § 67 (Taschengeld)].

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Eine nachträgliche Zahlung von Taschengeld kann einen möglichen Bedarf in der Vergangenheit nicht decken. Die Auszahlung von Taschengeld könnte dann nur noch als finanzielle Entschädigung dafür angesehen werden, dass die Mindestausstattung in dem Moment, in dem hierfür tatsächlich Bedarf bestand, versagt wurde. Das ist nicht Zweck des Taschengeldes; dies gilt erst recht für die Zeit nach Entlassung aus der Haft. Die Gewährung von Taschengeld nach Haftentlassung scheidet daher aus.

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Eine Feststellung nach § 115 Abs. 3 StVollzG, dass eine Maßnahme rechtswidrig war, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erfolgen, da die gesamte Regelung des § 115 StVollzG nach Wortlaut und Stellung nur das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer betrifft. Die Vorschrift des § 115 Abs. 3 StVollzG setzt nach ihrem Sinn und Zweck eine Tatsacheninstanz voraus. [OLG Koblenz, Beschluss vom 17. April 1997 - 2 Ws 25/97 -, juris]. Eine Rechtsbeschwerde muss daher wegen prozessualer Überholung unbeschieden bleiben, wenn eine Sachentscheidung über den Antrag in dem Zeitpunkt, in dem sich das Beschwerdegericht mit der Angelegenheit befasst, wegen Zeitablaufs oder sonst nicht mehr getroffen werden kann; ist die Überholung schon im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde eingetreten, so ist die Rechtsbeschwerde unzulässig [Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 116, Rdnr. 11].

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Allerdings darf in besonderen Erledigungsfällen die Interpretation des Verfahrensrechts nicht dazu führen, dass eine Entscheidung über ein Feststellungsbegehren gänzlich ausgeschlossen bleibt. Trotz Erledigung vor Eintritt der Rechtskraft kann ausnahmsweise ein Bedürfnis nach gerichtlicher Feststellung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit in besonderer Weise, wie in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe, als schutzwürdig erscheint [Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 116, Rdnr. 11].

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Ein solcher tief greifender Grundrechtseingriff liegt hier nicht vor. Die Grundversorgung war bereits durch die Anstalt sichergestellt; der Antragsteller hat darüber hinaus Taschengeld - wenn auch nicht in der von ihm begehrten Höhe - erhalten. Ein besonders schutzwürdiges Interesse des Antragstellers hinsichtlich der Differenz zwischen begehrter und erhaltener Höhe des für den Monat März 2015 gewährten Taschengeldes ist zu verneinen."

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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat vollumfänglich an.

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Da die unzulässige Rechtsbeschwerde somit jedenfalls wegen der prozessualen Überholung von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus aus § 121 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 60, 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.