Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 01.02.2016 – 1 OWi 1 Ss Rs 44/15, 1 OWi 1 SsRs 44/15

ECLI:DE:POLGZWE:2016:0201.1OWI1SSRS44.15.0A

1. Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 31. Juli 2015 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

Die angefochtene Entscheidung wirft keine Rechtsfragen auf, zu deren Entscheidung es der Fortbildung des Rechts bedarf. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen können eindeutig aus dem Wortlaut der Straßenverkehrszulassungsordnung beantwortet werden.

Ob der steuerbare Fahrzeugauszug an dem Sattelanhänger Kässbohrer Ecotrans CVt Typ SP9-16 eine einer Ladebrücke vergleichbare Einrichtung im Sinne von § 32 Abs. 6 Satz 2 StVZO darstellt, kann dahinstehen. Eine entsprechende Einrichtung ist nach Satz 3 der genannten Vorschrift bei der Messung der Länge nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn durch sie die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. Dass der steuerbare Fahrzeugauszug zu einer Verlängerung der Ladefläche führt, liegt auf der Hand.

Auch die Frage, ob die am Heck des Sattelanhängers befindliche Ladebrücke unter den Begriff der Ladestütze fällt, ist nicht entscheidungserheblich. Längenüberschreitungen durch Ladestützen bleiben bei Sattelkraftfahrzeugen gem. § 32 Abs. 7 Satz 1 StVZO nur unberücksichtigt, sofern die Ladung über die Ladestütze hinausragt. Dass dies hier der Fall war, ist in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt.

2. Die Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG).

3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).