Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 23.06.2016 – 6 WF 73/16

ECLI:DE:POLGZWE:2016:0623.6WF73.16.0A

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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der vormaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landstuhl vom 16.03.2016 wird die von dem Antragsteller an seine vormaligen Verfahrensbevollmächtigte, Rechtsanwaltskanzlei … L…, …, …, zu zahlende Vergütung antragsgemäß einschließlich weiterer Gerichtskosten von 3,50 € auf 1.390,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 03.07.2015 festgesetzt.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts steht der Gebührenfestsetzung nicht die Vorschrift des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG entgegen. Hiernach ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hierzu bedarf es keiner substantiierten oder gar schlüssigen Darlegung des Einwands (vgl. Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom 10.02.2003, Az. 4 W 12/03 - Juris). Offensichtlich unbegründete, halt- oder substanzlose und aus der Luft gegriffene Einwendungen sind aber unbeachtlich und hindern die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG nicht (vgl. Beck'scher Online-Kommentar RVG, v. Seltmann, 32. Edition, § 11 RVG Rn.52). Soweit der Antragsteller in seinem Schreiben vom 28.09.2015 bemängelt, seine vormalige Verfahrensbevollmächtigte habe entgegen einer Aufforderung keine zusammenhängende und detaillierte Übersicht der gesamten erstellten Rechnungen und Zahlungen erstellt, so ist dieses Vorbringen offensichtlich überholt. Spätestens mit Schreiben vom 17.12.2015 hat die vormalige Verfahrensbevollmächtigte dem Antragsteller eine Gesamtaufstellung der Tätigkeiten und der in Rechnung gestellten Gebühren zukommen lassen, die auch eine Übersicht über die bereits geleisteten Zahlungen des Antragstellers enthält (Bl. 221 ff d.A.). Soweit der Antragsteller in seinem Schreiben vom 28.09.2015 weiter anführt, er könne den Forderungen „ohne eine nachvollziehbare und verständliche Erläuterung“ und ohne eine „Begründung der vertraglichen Forderungsgrundlage“ nicht folgen, so vermag der Senat auch hierin keine Einwendung im Sinne des § 11 Abs.5 Satz 1 RVG zu erkennen, die nicht von vornherein haltlos ist. Die Rechtsgrundlagen für die geltend gemachten Gebührenforderung ergeben sich einerseits bereits aus dem Kostenfestsetzungsantrag vom 01.07.2015 (Bl. 196) und entstammen andererseits dem Gebührenrecht. Eine weitere „Begründung der vertraglichen Forderungsgrundlage“ ist nicht erforderlich.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 11 Abs. 2 Satz 4 und 6 RVG.