Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 21.02.2017 – 1 Ws 216/16 Vollz
ECLI:DE:POLGZWE:2017:0221.1WS216.16VOLLZ.0A
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. Juli 2016 aufgehoben.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller über das Hausgeld hinaus einen angemessenen Betrag an Eigengeld für den Einkauf in der JVA zur Verfügung zu stellen.
3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf einen Betrag in der Gebührenstufe bis 300 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Haftstrafe in der JVA …. Das Strafende ist auf den 06.04.2020 vorgemerkt.
Den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ist zu entnehmen, dass in der JVA … zweimal im Monat ein Einkauf gewährt wird. Hierbei werden sowohl Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel als auch sonstige Gegenstände angeboten. Darüber hinaus räumt die JVA den Gefangenen die Möglichkeit eines Katalogeinkaufs ein.
Der Antragsteller erhält mangels Arbeitsstelle keine Vergütung. Er verfügt allerdings über Eigengeld. Aus diesem Eigengeld bildet die Anstalt monatlich ein Hausgeld in Höhe des 6fachen Satzes der Eckvergütung – derzeit 75,30 €. Auf dem Einkaufsschein wird dementsprechend ein Betrag von 75,30 € an Hausgeld und ein Betrag von 0,00 € für Eigengeld ausgewiesen.
Mit Anträgen vom 16.05.2016 und vom 22.05.2016 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, dass ihm für Einkäufe ab dem 25.05.2016 jeweils 30 € an Eigengeld für den Erwerb von anderen Waren als Nahrungs-, Genuss- oder Körperpflegemitteln freigegeben werde. Den zuletzt gestellten Antrag begründete er damit, dass er von dem Eigengeld beispielsweise Schreibwaren und Haushaltsartikel einkaufen wolle, da er viel schreibe und seinen Haftraum sauber halte.
Die Antragsgegnerin ist dem Begehren des Antragstellers nicht nachgekommen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass der Gefangene einen erhöhten Bedarf näher darlegen müsse. Mit der Gewährung eines Hausgeldes in Höhe des 6fachen Satzes der Eckvergütung würden ein allzu großes Gefälle zwischen den Gefangenen und die Förderung subkultureller Machenschaften vermieden. Ohne zusätzlichen Eigengeldanteil stehe dem Gefangenen, der über Eigengeld verfüge, bereits etwa der doppelte Betrag zum Einkauf zur Verfügung als einem Taschengeldempfänger. Dass einem arbeitenden Gefangenen ein höherer Betrag zur Verfügung stehe, sei auf den Angleichungsgrundsatz zurückzuführen und stelle zudem einen Anreiz dar, um die Resozialisierung des Gefangenen zu fördern. Eigengeld werde zudem vielfach von Angehörigen gestellt, welches für diese eine erhebliche Belastung darstelle.
Mit Schreiben vom 24.05.2016 hat der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit welchem er die Verpflichtung der Anstalt zur regelmäßigen pauschalen Freigabe von Eigengeld zum Erwerb von anderen Gegenständen als Nahrungs-, Genuss- oder Körperpflegemittel begehrt.
Nach Anhörung der Antragsgegnerin hat die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) mit Beschluss vom 06.07.2016 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen. Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Entscheidung damit begründet, dass der Antragsgegnerin im Rahmen der durch das LJVollzG vorgegebenen Grenzen ein Ermessen zustände, welches nur eingeschränkt auf Ermessensfehler zu überprüfen sei. Bereits die Festsetzung des Hausgeldes habe in angemessener Höhe zu erfolgen, wobei eine Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalls möglich sei, so dass bei einzelnen Gefangenen ein höherer Bedarf Berücksichtigung finden könne als bei anderen Gefangenen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin – soweit keine höheren Bedürfnisse geltend gemacht würden – den 6fachen Satz der Eckvergütung festsetze. Der Antragsteller könne demnach zum einen eine höhere Zuweisung von Hausgeld beantragen, zum anderen eine höhere Zuweisung von Eigengeld. Eine pauschale Freigabe von Eigengeld sei indes mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar. Der Angleichungsgrundsatz rechtfertige zum einen eine Differenzierung zwischen Taschengeldempfängern und denjenigen, die über Eigengeld oder eine Vergütung verfügten. Zum anderen müssten die Regelungen zur Lebensgestaltung im Strafvollzug auf einen möglichst einheitlichen und gleichförmigen Lebensstandard ausgerichtet sein, da ein soziales Gefälle zwischen Strafgefangenen aus Sicherheitsgründen zu vermeiden sei und die Strafgefangenen in möglichst gleicher Weise von den Belastungen des Strafvollzugs getroffen werden sollten. Soweit der Gefangene über einen höheren Hausgeldbetrag verfügen wolle, müsse er dies begründet darlegen. Dasselbe gelte, wenn der Gefangene Gegenstände, die nicht Nahrungs-, Genuss- oder Körperpflegemittel seien, von seinem Eigengeld erwerben wolle. In diesem Fall müsse der Gefangene darlegen, dass ihm ein höherer Betrag zustehe, als er über das Hausgeld erhalte. Soweit der Antragsteller meine, dass die ihm zur Verfügung gestellten Geldmittel so zu bemessen seien, dass er das gesamte Hausgeld für den Erwerb von Nahrungs-, Genuss und Körperpflegemitteln und das Eigengeld für sonstige Gegenstände einsetzen könne, so sei dies nicht vom Gesetz gedeckt. Dieses sehe vor, dass grundsätzlich sonstige Gegenstände vom Hausgeld zu erwerben seien, in begründeten Ausnahmefällen lediglich auch in angemessenem Umfang vom Eigengeld. Dass in der JVA … eine andere Praxis bestehe, hindere die Antragsgegnerin nicht daran, den Einkauf nach ihrem Ermessen abweichend auszugestalten, das sie im konkreten Fall nicht überschritten habe. Der Antragsteller habe bislang nicht hinreichend auf den Einzelfall bezogen dargelegt, weshalb er einen erhöhten Bedarf an sonstigen Gegenständen habe. Dies sei allerdings im Hinblick auf die möglichst einheitliche und gleichförmige Ausprägung der Lebensverhältnisse im Strafvollzug geboten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 4. August 2016 eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz hat unter dem 30. September 2016 Stellung genommen und ist der Rechtsbeschwerde nicht entgegen getreten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (1.) und begründet (2.).
1. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Zudem erfüllt sie die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 StVollzG: Die Rechtsbeschwerde ist mit der erhobenen Sachrüge gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, da es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Auf die Sachrüge hin war der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16.07.2016 aufzuheben. Dem Antragsteller ist ein angemessener Betrag an Eigengeld für den Einkauf von anderen Gegenständen als Nahrungs-, Genuss- oder Körperpflegemitteln (andere Gegenstände) freizugeben. Entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer ist es rechtswidrig, einen solchen Betrag nur auf näher begründeten Antrag hin vorzusehen und bei Ausbleiben eines solchen Antrages auf Null festzusetzen. Der Antragsteller ist hierdurch zudem in seinen Rechten verletzt.
Im Ansatz zutreffend geht die Strafvollstreckungskammer davon aus, dass der Anstalt ein Organisationsermessen in Bezug auf den Einkauf zusteht (Kellermann/Köhne, in: Feest/Lesting, StVollzG, 6. Auflage, 2012, § 22, Rn. 2; Nestler, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage, 2015, Abschnitt F, Rn. 10). Dieses Ermessen betrifft allerdings die Ausgestaltung der Einkaufsmöglichkeiten und des Warenangebots und nicht die Verfügungsbefugnis über Eigengeld.
Denn Strafgefangene und Jugendstrafgefangene haben nach § 62 Abs. 2 S. 5 LJVollzG einen Anspruch auf Einkauf von anderen Gegenständen als Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel von ihrem Eigengeld in angemessenem Umfang. Es handelt sich um einen die Vollzugsbehörde bindenden Rechtsatz, der auf der Rechtsfolgenseite einen unbestimmten Rechtsbegriff enthält, welcher gerichtlich überprüfbar ist, allerdings der Vollzugsbehörde einen Beurteilungsspielraum eröffnet (BGHSt 35, 101 [104 ff.] = NStZ 1988, 196 [197] zu § 22 StVollzG). Demnach ist die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des „angemessenen Umfangs“ zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (BGH, a. a. O.). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes stellt sich die Entscheidung der Antragsgegnerin als rechtsfehlerhaft dar.
Bei der Bestimmung des angemessenen Umfangs ist zunächst von der gesetzgeberischen Entscheidung auszugehen, die dem Gefangenen eine weitgehende Verfügungsbefugnis über Eigengeld einräumt (§ 66 Abs. 2 S. 1 LJVollzG; Gesetzesbegründung zum Landesgesetz zur Weiterentwicklung von Justizvollzug, Sicherungsverwahrung und Datenschutz vom 18.12.2012, LT-Drs. Rheinland-Pfalz, 16/1910, S. 140: „Nach Absatz 2 Satz 1 unterliegen die Gefangenen hinsichtlich ihres Eigengelds grundsätzlich keiner Verfügungsbeschränkung.“). Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Gefangenen bei der Aufnahme in die Anstalt mitbringen und die sie während der Haftzeit erhalten, sowie der Vergütung, soweit diese nicht im Vollzug der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe als Hausgeld und im Vollzug der Freiheitsstrafe als Haftkostenbeitrag in Anspruch genommen wird (§ 66 Abs. 1 LJVollzG). Diese Verfügungsbefugnis erfährt eine Einschränkung durch §§ 66 Abs. 2 S. 2, 62 Abs. 2 S. 5 LJVollzG für den Einkauf. Danach können Strafgefangene und Jugendstrafgefangene Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel nur vom Haus- und Taschengeld, andere Gegenstände in angemessenem Umfang auch vom Eigengeld einkaufen. Zudem hat der Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz – wie der Vergleich mit dem Strafvollzugsgesetzen anderer Länder und des Bundes zeigt – darauf verzichtet, den Einkauf vom Eigengeld davon abhängig zu machen, dass dem Gefangenen ohne Verschulden kein Haus- oder Taschengeld zusteht (Nestler, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage, 2015, Abschnitt F, Rn. 7).
Bereits mit der weitgehenden Verfügungsbefugnis über das Eigengeld und dem Wortlaut von § 62 Abs. 2 S. 5 LJVollzG ist es nicht vereinbar, den angemessenen Umfang für den Einkauf mit Eigengeld auf Null zu bemessen. Denn nach § 62 Abs. 2 S. 5 LJVollzG ist gerade zwischen dem Einkauf mit Hausgeld und dem Einkauf mit Eigengeld zu differenzieren. Hausgeld kann für das gesamte Sortiment des Anstaltseinkaufs verwendet werden, Eigengeld indes nicht für Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel. Diese Differenzierung machte keinen Sinn, wenn dem Gefangenen kein Eigengeldanteil für den Anstaltseinkauf zur Verfügung stünde. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Ausweislich der Gesetzesbegründung erfolgt die Einschränkung hinsichtlich des Erwerbs von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln zu dem Zweck, „ein allzu großes Gefälle unter den Straf- und Jugendstrafgefangenen und damit die Bildung einer Subkultur (zu) vermeiden“ (Gesetzesbegründung, a. a. O., S. 139). Der Eigengeldeinkauf wird nicht diesen Restriktionen unterworfen. Einschränkungen sollen insoweit lediglich nach den §§ 55 und 56 LJVollzG möglich sein (Gesetzesbegründung, a. a. O.), auf welche die Anstalt die vorgenommene Beschränkung indes nicht stützt.
Nichts anderes ergibt sich aus den Regelungen zur Bildung von Hausgeld: Zwar wird dem – nur – über Eigengeld verfügenden Gefangenen nach § 69 Abs. 2, Abs. 3 LJVollzG aus dem Eigengeld ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt. Auch insoweit steht der Antragsgegnerin ein Beurteilungsspielraum zu (BGH, a. a. O.). Allerdings regelt § 69 Abs. 2, Abs. 3 LJVollzG lediglich die Bildung von Hausgeld aus Eigengeldmitteln und nimmt unmittelbar keine Einschränkung des Eigengeldanteils für den Einkauf vor (bloß mittelbar durch Verbrauch der Eigengeldmittel bei der Bildung von Hausgeld). Soweit die Antragstellerin lediglich ein Hausgeld zum Einkauf zur Verfügung stellt, konterkariert sie die gesetzgeberische Entscheidung in § 62 Abs. 2 S. 5 LJVollzG und unterlegt den gesamten für den Einkauf bereitstehenden Betrag den Einschränkungen des Hausgeldes.
Ferner findet die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass der Gefangene zunächst gehalten wäre, einen besonderen Bedarf näher darzulegen, um ihm einen Betrag aus dem Eigengeld für den Einkauf einzuräumen, keinen Anhaltspunkt im LJVollzG. Der Gesetzgeber hat weder im Hinblick auf die Bildung von Hausgeld nach § 69 Abs. 2, Abs. 3 LJVollzG noch in Bezug auf die Gewährung von Eigengeld für den Einkauf ein entsprechendes Antragserfordernis vorgesehen. Die Anstalt ist vielmehr von Amts wegen verpflichtet, den Sachverhalt zu ermitteln (vgl. BGH, a. a. O.) und demjenigen, der über Eigengeld verfügt, einen angemessenen Betrag für den Einkauf von anderen Gegenständen zur Verfügung zu stellen
Nach alledem haben die Antragsgegnerin und die Strafvollstreckungskammer den Inhalt des unbestimmten Rechtsbegriffs des angemessenen Umfanges verkannt. Die Antragsgegnerin wird unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats im Rahmen des ihr zugewiesenen Beurteilungsspielraums den Begriff des angemessenen Umfangs neu zu bewerten haben (vgl. auch BGH, a. a. O.) und dem Antragsteller einen Eigengeldanteil über das Hausgeld hinaus für den Einkauf von anderen Gegenständen zur Verfügung zu stellen haben.
3. Nach alledem war der Beschluss der Strafvollstreckungskammer auf der Grundlage von § 119 Abs. 4 S. 1 StVollzG aufzuheben. Die Sache ist zudem spruchreif im Sinne von § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG, so dass der Senat die begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin aussprechen konnte.
III.