Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 11.12.2020 – 6 U 7/20
Gründe
1.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 20.12.2019, Az. 3 O 653/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt worden, aber unbegründet. Sie hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung beruht, noch die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 513 Abs. 1, 529, 546 ZPO).
Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung zu Recht den geltenden gemachten Schadensersatzanspruch des Klägers verneint und das die Klage insgesamt abweisende Versäumnisurteil vom 20.11.2018 aufrechterhalten. Dabei ist es zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Anspruch weder unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach Art 34 GG i.V.m. § 839 Abs. 1 BGB noch aus einem anderen Rechtsgrund besteht. Auf die auch in Ansehen der Berufungsbegründung zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Landgerichts sind in keiner Weise zu beanstanden.
Das Landgericht ist in rechtlicher Hinsicht zutreffend davon ausgegangen, dass die Prüfpflichten des beliehenen TÜV im Hinblick auf einen sicheren Straßenverkehr der Allgemeinheit dienen, nicht aber dem Schutz der Halter oder Käufer vor Vermögensschäden. Dies ist sowohl für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO als auch in Bezug auf die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge gemäß § 21 StVZO allgemein anerkannt (vgl. BGH in ständiger Rspr. z.B. MDR 2005, 144; NJW 1973, 458; NJW 1955, 1316; OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 17; Staudinger, BGB § 839 Rn. 765 ff., 790; Buschbell/Höke, MAH Straßenverkehrsrecht § 23 Rn. 156; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 29 StVZO Rn. 22; Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts Rn. 763 - jeweils m. z. w. N.). Es ist Sache des Käufers, das gebrauchte Fahrzeug zu prüfen oder durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen und danach den Kaufpreis zu bestimmen (vgl. Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, StVZO § 29 Rn. 52).
Für die Oldtimer-Prüfung im Sinne von § 23 StVZO gilt nichts Anderes. Denn nach § 23 Satz 3 StVZO beinhaltet die Prüfung entweder eine der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO im Umfang gleichstehende Untersuchung oder ein Gutachten zur Erteilung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge gemäß § 21 StVZO. Die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer bezweckt damit ebenfalls nicht den Schutz der Vermögensinteressen des Fahrzeuginhabers oder etwaiger Käufer, sondern dient der Erhaltung eines kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts (vgl. Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern vom 6.4.2011, VkBl 2011,257).
Die durchweg anerkannte Einschränkung des Drittschutzes im Bereich der allgemeinen und speziellen Fahrzeugprüfungen des TÜV, dass weder die Vermögensinteressen des Halters, noch des Verkäufers oder Käufers geschützt sind, wird vom Kläger offenbar anerkannt, nachdem er dieses Auslegungsergebnis nicht in Frage gestellt hat.
Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Amtsmissbrauchs hat das Landgericht ebenfalls zutreffend verneint. Hierfür müssen in Anbetracht des von der Rechtsprechung vorgenommenen Verweises auf § 826 BGB hohe Anforderungen erfüllt sein (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2016, 729). Bei der Haftung nach § 826 BGB ist in Bezug auf die Sittenwidrigkeit zwischen der objektiven Feststellung der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände im Sinne einer besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens einerseits und der subjektiven Komponente des Vorliegens eines zumindest grob leichtfertigen, gewissenlosen Verhaltens zu unterscheiden (vgl. BeckOGK BGB § 826, Rn. 6). Die erforderliche besondere Verwerflichkeit des Verhaltens muss speziell im Verhältnis zu dem konkret Geschädigten vorliegen (vgl. BGH NJW 2017, 250). Der Handelnde muss sich dabei einer Schadenszufügung durch seine Handlung bewusst sein (vgl. MüKo BGB § 826 Rn. 28 m.w.N.). Ein Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit einer technischen Fahrzeuguntersuchung ist danach etwa gegeben, wenn ein Prüfer seine Pflichten bewusst vernachlässigt, die erforderliche Untersuchung auf einen für die Allgemeinheit potenziell gefährlichen Zustand gänzlich unterlässt und einen solchen Zustand deshalb nicht erkennt (vgl. Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, BGB § 839 Rn. 17 m.w.N.).
Mit überzeugender Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat das Landgericht angenommen, dass auf der Grundlage der festgestellten umstände eine Bewertung als sittenwidrig danach nicht in Betracht kommt. Dabei hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass der Zeuge W. dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nur die Durchrostungen gezeigt hatte, sondern ihm bei der zweiten Untersuchung ein mit schwarzem Unterbodenschutz bearbeitetes Fahrzeug präsentiert worden war und er diesen Bereich einer Untersuchung durch Abklopfen unterzogen hatte. Schon die Tatsache, dass nach erfolgter Beanstandung wiederholte Untersuchungen stattgefunden haben und die Untersuchung klägerseits durch das Aufbringen von Unterbodenschutz erschwert wurde, schließt den Vorwurf eines grob leichtfertigen Verhaltens des Zeugen W. aus. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge W. einen bei dem Kläger eintretenden Schaden in Kauf genommen hätte, sind nicht gegeben.
Das Urteil erweist sich unabhängig davon aus einem weiteren Grund als zutreffend. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, ist ein Schaden nicht schlüssig dargelegt worden. Denn die geltend gemachte Vermögenseinbuße in Höhe von 21.000 € wäre auch eingetreten, wenn der sachverständige Zeuge alle Mängel festgestellt und die Bescheinigung nach §§ 21, 23 StVZO nicht erteilt hätte. Der Kläger hätte in diesem Fall das Fahrzeug erst gar nicht zu dem erzielten Kaufpreis veräußern können und wäre damit auch nicht zur Rückzahlung verpflichtet gewesen. Die weitergehende Schadensersatzforderung könnte nach den Feststellungen des Landgerichts jedenfalls nicht dem Verhalten des Zeugen W. zugerechnet werden. Der Kläger hätte es selbst in der Hand gehabt, die berechtigten Ansprüche des Käufers anzuerkennen und den Eintritt eines weiteren Schadens abzuwenden.
Schließlich wäre selbst bei Bestehen eines Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt eines erheblichen Mitverschuldens zu beachten gewesen, dass die Überprüfung des Unterbodens nach den Feststellungen des Landgerichts von dem Kläger durch die Aufbringung von Unterbodenschutzmitteln wesentlich erschwert worden ist.
2.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem erteilten Hinweis und gegebenenfalls Mitteilung, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen werden soll binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.