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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 18.02.2022 – 1 OLG 2 Ss 2/22
ECLI:DE:POLGZWE:2022:0218.1OLG2SS2.22.00
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 3. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 06.10.2021 in Ziff. 1 des Tenors abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 04.11.2019 wird gemäß § 329 StPO verworfen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.
1
Das Amtsgericht Pirmasens hat den Angeklagten mit Urteil vom 04.11.2019 wegen Diebstahls mit Waffen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 26.06.2019 und unter Einbeziehung der dort festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen (sechs Monate und zwei Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 06.10.2021 bestimmt und die Verfahrensbeteiligten hierzu geladen. In der Berufungshauptverhandlung, zu der der Angeklagte nicht erschienen war, hat die Berufungskammer festgestellt, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 26.06.2019 mittlerweile erledigt, der Angeklagte aber mit weiterem Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 16.06.2020 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe mit Bewährungsaussetzung verurteilt worden war. Es hat sodann die Berufung des Angeklagten gem. § 329 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass der Strafausspruch des angefochtenen Urteils aufgehoben und der Angeklagte unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 16.06.2020 und unter Einbeziehung der darin festgesetzten Einzelstrafen zu einer neuen Gesamtstrafe von neun Monaten verurteilt ist.
2
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Beanstandung sachlichen und förmlichen Rechts gestützten Revision.
II.
3
Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.
1.
4
Eine den Vorgaben des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügende Verfahrensrüge ist nicht geltend gemacht. Der Senat hat daher lediglich zu prüfen, ob Prozesshindernisse bestehen (vgl. Quentin in MünchKomm-StPO, 1. Aufl., § 329 Rn. 100). Solche sind nicht ersichtlich.
2.
5
Soweit das Berufungsgericht jedoch den Rechtsfolgenausspruch des erstinstanzlichen Urteils abgeändert hat, war die Entscheidung aufzuheben. Die Voraussetzungen für die Bildung einer - neuen - nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe lagen nicht vor.
6
a) § 329 Abs. 6 StPO lässt es zwar zu, dass das Berufungsgericht unter Klarstellung des aufrechterhaltenen Urteils die erkannten Strafen auf eine neue Gesamtstrafe zurückführt. Dies setzt aber bereits nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift voraus, dass die Verurteilung „wegen einzelner von mehreren Taten“ weggefallen ist. Dies betrifft in erster Linie den Wegfall von Einzelstrafen aufgrund von Teileinstellungen wegen Prozesshindernissen oder Verfahrensweisen nach den §§ 153 ff. StPO (Paul in KK-StPO, 8. Aufl., § 329 Rn. 15). Das Berufungsgericht hat dann die Möglichkeit, aus den verbleibenden Strafen eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Insoweit hat auch die Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungshauptverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 (BGBl. I 1332) keine Änderung zum früheren Rechtszustand herbeigeführt. Die Vorschrift übernahm vielmehr den früheren § 329 Abs. 1 S. 3 StPO (a.F., hierzu: Gössel in: LR, 26. Aufl. 2012, § 329, Rn. 66).
7
b) Eine Anwendung der Vorschrift auf Fälle, in denen sich erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eine nachträglich einbezogene Strafe erledigt hat und/oder die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung gem. § 55 StGB ergeben haben, ist nicht geboten. Zum einen kann die Entscheidung - wie hier - zum Wegfall einer in dem zwischen den Instanzen rechtskräftig gewordenen Urteil ausgesprochenen Bewährungsaussetzung führen, ohne dass dem - abwesenden - Angeklagten hierzu rechtliches Gehör gewährt wurde. Zum anderen besteht mit Blick auf § 460 StPO für eine erweiternde Auslegung der Vorschrift auch kein Bedürfnis (vgl. hierzu Graalmann-Scheerer in LR, 26. Aufl., § 460 Rn. 3).
3.
8
Die rechtsfehlerhafte Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs des erstinstanzlichen Urteils war daher zu korrigieren. Ein Verstoß gegen § 358 Abs. 2 S. 1 StPO ist damit nicht verbunden. Zum einen ist nunmehr (wieder) eine vollständige Anrechnung der Vollstreckung des Urteils vom 26.03.2019 auf die Gesamtfreiheitsstrafe möglich. Zum anderen behält der Angeklagte die Vergünstigung der Strafaussetzung hinsichtlich des Urteils vom 16.06.2020.
III.
9
Im Hinblick auf den Umfang des Rechtsmittelerfolges erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).