Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 08.09.2022 – 6 WF 116/22

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Betrag bis zu 1000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist gemäß § 58 FamFG statthaft. Sie ist auch ansonsten verfahrensrechtlich bedenkenfrei.

2

In der Sache muss ihr der Erfolg versagt bleiben.

3

Die angefochtene Vergütungsfestsetzung vom 8. Juli 2022 benachteiligt die Beschwerdeführerin nicht, weil jedenfalls eine Festsetzung über den dort zuerkannten Betrag von 2307,75 € hinaus nicht in Betracht kommt. Das Familiengericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VBVG nur ein Stundensatz in Höhe von 23,00 € angesetzt werden kann, weil die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht gegeben sind.

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Verfügt der Umgangspfleger über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Umgangspflegschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz. Diese Kenntnisse müssen aber durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG) oder durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG) erworben worden sein. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben.

5

a) Mit einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist, der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem durch eine Lehre vermittelten entspricht und der Ausbildungserfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist. Als Kriterien können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes sowie die Ausgestaltung der Abschlussprüfung herangezogen werden. Darüber hinaus ist auch die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation von Bedeutung (BGH NJW-RR 2012, 257 Rn. 13, beck-online). So ist zum Beispiel eine einjährige Ausbildung zur Krankenpflegehelferin nicht mit einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar (BGH a.a.O. Rn. 14 ff., beck-online). Ausgehend hiervon kann schon nicht davon ausgegangen werden, das die angeführte Mediationsausbildung vom Zeitumfang (200 Stunden) her mit einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar ist, unabhängig davon, dass auch weitere der genannten Kriterien nicht gegeben sein dürften.

6

b) Einer Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Dies ist gegeben, wenn die Ausbildung staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem durch ein Hochschulstudium vermittelten entspricht (OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. November 2018 - 13 WF 105/18 -, Rn. 5, juris). Auch hiervon kann bei der angeführten Mediationsausbildung nicht ausgegangen werden.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

8

Die Festsetzung des Verfahrenswertes orientiert sich an dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 40 FamGKG).

9

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.