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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 29.11.2022 – 1 U 218/21

ECLI:DE:POLGZWE:2022:1129.1U218.21.00

Orientierungssatz

Grundsätzlich ist ein körperliches Auffinden von Rohrleitungen nicht nur dann notwendig, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Abweichung des tatsächlichen vom vermuteten Leitungsverlauf bestehen. Der exakte Leitungsverlauf muss jedoch nicht verifiziert werden, wenn zahlreiche Umstände vorliegen, die es einem Tiefbau-Unternehmen erlauben, ohne Sorgfaltspflichtverletzung mit Bauarbeiten (hier: dem Einbau von Spundwänden) zu beginnen - wie überlassene Leitungspläne, GPS-Daten und plangerechtes Auffinden einer anderen Leitung.(Rn.36)

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankenthal, 4. Oktober 2021, 4 O 380/17

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.10.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 4 O 380/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus dieser und aus der angefochtenen Entscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 454.101,90 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Aufwendungsersatz nach § 110 Abs. 1 SGB VII, nachdem die Klägerin als Unfallversicherungsträgerin aufgrund eines Unfallereignisses für zwei Versicherte Leistungen erbracht hat.

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Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Unfall ereignete sich am 23.10.2014 in Ludwigshafen am Rhein. Im Zusammenhang mit Tiefbauarbeiten kam es zu einer Gasexplosion, bei der zwei bei der Beklagten zu 1) beschäftigte Mitarbeiter zu Schaden kamen. Der Versicherte … erlitt tödliche, der Versicherte … schwere Verletzungen. Im Vorfeld der Erdarbeiten hatte im Jahr 2012 die Inspektion einer von der Nebenintervenientin betriebenen Gashochdruckleitung, die in der … in Ludwigshafen unterirdisch verläuft, eine Schadstelle mit einer Wandverdünnung des Gasrohres ergeben. Die Nebenintervenientin beauftragte die Beklagte zu 1), die zu diesem Zeitpunkt noch als AG ausgestaltet war, im Jahr 2014 mit Tiefbauarbeiten zur Freilegung der Gasleitung, um sodann Reparaturarbeiten vornehmen zu können.

3

Die Beklagte zu 1) ist ein Mitgliedsunternehmen der Klägerin. Bei dem Beklagten zu 2) handelt es sich um den damaligen Vorstand und heutigen Komplementär der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 3) war im Unternehmen der Beklagten zu 1) als technischer Betriebsleiter tätig. Der Beklagte zu 4) fungierte als Bauleiter des Auftrags, der Beklagte zu 5) als zuständiger Vorarbeiter.

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Es erfolgte zum Auffinden der Gasleitung eine Suchschachtung im Bereich eines Schilderpfahls, die aus zwischen den Parteien streitigen Gründen nicht erfolgreich war. Bei dieser Suchschachtung hatten die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) zum einen digitalisierte Rohrlagepläne verwendet, die ihnen von der Nebenintervenientin zu diesem Zweck überlassen worden waren und die der vormalige Beklagte zu 6) in den Jahren 1997 bis 2001 anhand älterer analoger Pläne erstellt hatte. Die nach dem Unfallereignis durchgeführten Ermittlungen ergaben, dass der tatsächliche Rohrverlauf von dem im digitalisierten Plan ausgewiesenen Verlauf um ca. 1,50 Meter seitlich abwich. Zum anderen orientierten sich die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) an dem Schilderpfahl, der einen konkreten Punkt des Leitungsverlaufs kennzeichnen sollte. Aus der im Jahr 2012 durchgeführten Untersuchung lagen außerdem GPS-Daten der zu bearbeitenden Schadstelle vor, die die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) ebenfalls zur Ermittlung des Leitungsverlaufs heranzogen.

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Am Vortag des Unfallereignisses waren Auftraggeberin und Auftragnehmerin übereingekommen, dass zur Lagebestimmung ein Vermessungsbüro hinzugezogen werden solle. Am Vormittag des 23.10.2014 erfolgte dann eine Vermessung, in deren Rahmen Messpunkte markiert wurden. Einer davon befand sich am Schilderpfahl, einer im Bereich des die freizulegende Schadstelle (vermeintlich) kennzeichnenden GPS-Punktes, ein weiterer am Straßenrand der … Straße. Diese ergaben in der Verbindung einen geraden Verlauf. Sodann begannen die Mitarbeiter der Beklagten zu 1), in einer Entfernung von 1,5 Metern neben dem markierten Leitungsverlauf eine Spundwand zur Sicherung der anzulegenden Baugrube einzubringen. Hierzu verwendeten sie einen Bagger, der durch den Versicherten … bedient wurde. Die Spundbohlen führte ein Mitarbeiter mit den Händen; der Versicherte … war mit anderen Arbeiten in der Nähe beschäftigt. Während des Einbringens einer Spundbohle ereignete sich aus zwischen den Parteien streitigen Gründen eine Gasexplosion, infolge derer der Versicherte … verstarb und der Versicherte … schwer verletzt wurde. Die Klägerin erbrachte deshalb Leistungen an beide Geschädigte bzw. an die Rechtsnachfolger des Geschädigten …, die nach Art und Umfang zwischen den Parteien unstreitig sind.

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Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen,

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die Spundbohle habe bei der Einbringung die Gasleitung getroffen und so stark beschädigt, dass es zu einem massiven Gasaustritt mit der Folge des Explosionsereignisses gekommen sei. Den Beklagten zu 1) bis 5) seien erhebliche Verstöße gegen die ihnen obliegenden Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten anzulasten. Es sei grob fahrlässig gewesen, vor sicherer Feststellung des Verlaufs der Pipeline mit dem Einbringen einer Spundwand zu beginnen. Die Beklagten hätten sich weder auf die von der Nebenintervenientin zur Verfügung gestellten Pläne noch auf die Markierungen der Vermesser verlassen dürfen. Vielmehr hätten sie die Lage der vermeintlich sicher lokalisierten Gasleitung durch Suchschachtungen oder andere Erkundungsmaßnahmen bestätigen müssen. Dies ergebe sich aus den von dem deutschen Verein des … herausgegebenen „Hinweisen für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten“ mit der Bezeichnung GW 315, wonach Suchschachtungen oder jedenfalls Ortungen deshalb erforderlich seien, weil sich Lage und Tiefe von Versorgungsanlagen nach der Verlegung und Einmessung zum Beispiel durch Bodenabtragungen, -aufschüttungen, -bewegungen oder durch andere Maßnahmen Dritter verändert haben könnten. Diese Hinweise spiegelten den Stand der sicherheitstechnischen Erfahrungswerte im Umgang mit Versorgungsleitungen wider.

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Die von den Beklagten zu 1) bis 5) beabsichtigten Suchschachtungen seien unzulänglich gewesen, da sie nur bis zu einer Tiefe von 4 Metern vorgesehen gewesen seien und hierdurch die tiefer liegende Gasleitung nicht hätte aufgefunden werden können. Eine sieben Meter tiefe Suchschachtung sei rechtlich zulässig, sofern sie durch einen Verbau gesichert werde. Den Beklagten hätte bewusst sein müssen, dass noch keine sichere Ortung der Leitung erfolgt sei. Sie seien zugegen gewesen, als Ortungsversuche eines Mitarbeiters der Nebenintervenientin (des Zeugen …) gescheitert seien. Es habe auch zu keinem Zeitpunkt eine Freigabe durch die Nebenintervenientin gegeben, die indes zwingende Voraussetzung für den Spundungsbeginn gewesen wäre. Insbesondere könne die Anwesenheit des Zeugen … die Beklagten nicht entlasten, weil nicht dieser, sondern ausschließlich der Zeuge … für die Freigabe zuständig gewesen sei, welche überdies nur schriftlich habe erfolgen dürfen.

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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

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1. die Beklagten und den … zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 197.183,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei die Beklagten zu 1) - 5) als Gesamtschuldner und der … mit diesen gemeinsam wie ein Gesamtschuldner haften.

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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag in Höhe von 212.611,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten … vom 23.10.2014 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ihres Versicherten gegen die Beklagten bestehen würde, wenn die Beklagten diesem gegenüber nicht nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wären, wobei diese mit dem … wie Gesamtschuldner haften, als der … verpflichtet ist, ihr 50% der weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten … vom 23.10.2014 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadensersatzansprüche ihres Versicherten gegen den … gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangen sind.

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Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie haben vorgetragen,

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sie seien ihrer Erkundungspflicht in Bezug auf den Leitungsverlauf hinreichend nachgekommen, indem sie die Bestandspläne und die Markierungen der Vermesser berücksichtigt hätten. Es hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass diese unzutreffend seien oder der Leitungsverlauf hiervon abweiche. Auch eine zuvor vorgenommene Ortung durch den Mitarbeiter der Nebenintervenientin … habe eine diesbezügliche Übereinstimmung erbracht. Zudem habe der Vermesser auf die Nachfrage des Beklagten zu 5) erklärt, dass keine Unsicherheiten mehr hinsichtlich des Leitungsverlaufs bestünden, die Markierung vielmehr „zu 100%“ stimme. Schon am Vortag des Unfallereignisses habe der Pipelinemeister der Nebenintervenientin, der Zeuge …, sie angewiesen, mit der Errichtung der Spundwand zu beginnen. Der zuständige Bauleiter der Nebenintervenientin, der Zeuge …, habe diese Anweisung am Unfalltag wiederholt.

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Im Übrigen wäre ein Aufgraben bis auf die erforderliche Tiefe ohne eine Abstützung der Grubenwände gar nicht möglich gewesen; auch bereits die nur auf zwei Meter ausgelegte Suchschachtung im Bereich des Schilderpfahls habe vor Erreichen dieser Tiefe wegen Nachrutschens des Bodenmaterials abgebrochen werden müssen. Suchschachtungen seien nur zum Auffinden von Fremdleitungen, nicht hingegen der freizulegenden Leitung geboten gewesen. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Regelwerk GW 315, welches zwar geeignete Erkundungsmaßnahmen fordere, diese aber nicht auf die klägerseits für erforderlich gehaltene Suchschachtung beschränke, sondern auch die beklagtenseits ergriffenen Maßnahmen erfasse. Ohnehin lasse sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die grobe Fahrlässigkeit nicht allein mit der Verletzung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften begründen. Es wäre auch dann zu einer Gasexplosion gekommen, wenn (zunächst) die Gasleitung händisch freigelegt worden wäre. Denn die Wandstärke des Rohres sei an der Schadstelle bereits zuvor so stark verdünnt gewesen, dass es bereits durch Wegnahme des sie bedeckenden Bodens zum Austreten von Gas und zu einer Explosion gekommen wäre.

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Der Beklagte zu 5 ) hat erstinstanzlich ergänzend vorgetragen, in Erfüllung des Auftrages seien zunächst Suchschachtungen zur Auffindung einer anderen Leitung (RMR-Leitung) anhand eines für diese Leitung erstellten Planes erfolgt, die zum Auffinden der Leitung an der im Plan verzeichneten Stelle geführt hätten. Es sei seinerzeit bei der Digitalisierung der Pläne zu Schwierigkeiten gekommen, insbesondere seien Tangentenschnittpunkte nicht aufzufinden gewesen, was der … der Nebenintervenientin auch mitgeteilt habe. Der Zeuge … habe weitere Suchschachtungen ausdrücklich ausgeschlossen.

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Im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens (StA Frankenthal, Az. 5022 Js 12165/15) sind unter anderem schriftliche Gutachten der Sachverständigen … (Anlage K41, AH I) und … (Bl. 280 ff. d.A.) eingeholt worden. Beide Sachverständige sind in einem vor der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) geführten Rechtsstreit (Az. 7 O 588/18) ergänzend angehört worden (Bl. 644 ff., 823 ff. d.A.) Das Landgericht hat die schriftlichen Gutachten sowie die Protokolle über die mündliche Sachverständigenanhörung gemäß § 411a ZPO verwertet. Die Kammer hat zudem das Verfahren gegen den … als vormaligem Beklagten zu 6) – nach einem entsprechenden Hinweis an die Parteien – abgetrennt, der im Zeitraum 1997 bis 2001 den Rohrleitungsplan erstellt hatte, auf dessen Grundlage die Vermessung und letztlich die streitgegenständlichen Arbeiten stattfanden. Ein gegen die Anpassung der Sachanträge von der Klägerin gerichteter Berichtigungsantrag ist zurückgewiesen worden.

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Die Kammer hat die Klage sodann abgewiesen. Den Beklagten kämen die Haftungsbeschränkungen nach §§ 104 ff. SGB VII zugute. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei keinem der Beklagten eine grob fahrlässige Herbeiführung des streitgegenständlichen Versicherungsfalls anzulasten; eine vorsätzliche Herbeiführung werde bereits nicht behauptet. Zwar müsse sich ein Tiefbauunternehmen Gewissheit über den Verlauf von Versorgungsleitungen im Boden verschaffen, weshalb im Allgemeinen eine Erkundigungspflicht gegenüber den zuständigen Versorgungsunternehmen gelte. Hieraus folge jedoch auch, dass sich ein Tiefbauunternehmer auf die Angaben der Versorgungsträger grundsätzlich verlassen könne. Nur wenn sich begründete Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorhandenen Planunterlagen ergäben, müsse das Tiefbauunternehmen weitere, eigene Erkundungsmaßnahmen ergreifen. Unstreitig hätten die Beklagten die digitalen Bestandspläne herangezogen, die ihnen die Nebenintervenientin zur Verfügung gestellt habe. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagten diese Pläne fehlerhaft angewandt hätten oder von der Nebenintervenientin auf Unsicherheiten hinsichtlich der Richtigkeit des Plans hingewiesen worden wären. Auch aus den Ortungsmaßnahmen des Mitarbeiters der Nebenintervenientin, des Zeugen …, hätten sich keine Anhaltspunkte für einen anderen Verlauf ergeben; das Versagen des Ortungsgeräts habe plausibel durch die tiefe Lage der Leitung erklärt werden können.

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Ferner seien vor Beginn der Spundungsarbeiten Vermessungen vorgenommen worden, wobei die Markierung der Vermesser mit dem Leitungsverlauf auf dem Plan übereingestimmt habe. Des Weiteren habe eine Markierung durch einen Schilderpfahl vorgelegen. Einer der Punkte sei mittels GPS-Messung ermittelt worden. Nach alledem sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sich den Beklagten noch Zweifel hinsichtlich des angenommenen Verlaufs hätten aufdrängen müssen. Die Suchschachtung, zu welcher die Beklagte zu 1) gemäß ihrem Auftrag mit der Streitverkündeten ausdrücklich verpflichtet gewesen sei, sei an einer zuvor von der Nebenintervenientin markierten Stelle vorgenommen worden, habe jedoch wegen Nachrutschens des kiesigen Bodens aufgrund der Einsturzgefahr abgebrochen werden müssen. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob die Suchschachtung nach dem zugrunde liegenden Vertrag und den hierin in Bezug genommenen Normen (Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten – GW 315; Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen – VOB Teil C – DIN 18300 „Erdarbeiten“ Abschnitte 3.1.1, 3.1.3 und 3.1.5; Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften – VBG 37 „Bauarbeiten“ § 16 Abs. 1 und 2) überhaupt den Schutz vor Gefahren bezwecke, wie sie sich im Streitfall realisiert hätten. Weder eine – unterstellte – Anweisung des Beklagten zu 5), nunmehr die erste Spundbohle einzubringen, noch die Nichtverhinderung dieser Maßnahme seitens der weiteren Beklagten stelle ein grob fahrlässiges Handeln dar. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Bauleiter der Nebenintervenientin, der Zeuge …, zugegen gewesen sei, den Beginn der Spundungsarbeiten wahrgenommen habe und hiergegen nicht eingeschritten sei, sondern durch sein Zuschauen eine konkludente Zustimmung zum Ausdruck gebracht habe.

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Sachvortrags ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und ergänzend geltend macht:

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Das Urteil beruhe auf einer unzulässigen Abtrennung des Verfahrens gegen …. Der Trennungsbeschluss unterliege der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht darauf hin, ob das Landgericht die Trennung des Verfahrens fehlerfrei angeordnet und dabei das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß gehandhabt habe. Ein Fehler sei bereits darin zu sehen, dass der Trennungsbeschluss entgegen § 145 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht begründet worden sei. Die der Ermessensausübung zugrunde liegenden Erwägungen seien daher nicht ohne weiteres ersichtlich. Die nach Auffassung des Landgerichts bestehende Entscheidungsreife bezogen auf die Klageabweisung zugunsten der Beklagten stelle jedenfalls keinen legitimen Grund für eine Prozesstrennung dar. Über den entscheidungsreifen Teil sei vielmehr nach § 301 Abs. 1 ZPO durch Teilurteil zu entscheiden. Zwar stehe der Erlass eines Teilurteils ebenfalls grundsätzlich im Ermessen des erkennenden Gerichts; das bedeute aber nicht, dass das Gericht anstelle eines Teilurteils das Verfahren über den entscheidungsreifen Teil des Rechtsstreits abtrennen dürfe, um dann ein gesondertes Endurteil zu erlassen. Die Verfahrenstrennung habe nämlich in diesem Fall eine zusätzliche und unnötige Kostenlast der Parteien zur Folge, aber keinerlei erkennbare Vorteile. Insbesondere das prozessökonomische Ziel der Straffung und Konzentration des Streitstoffes werde durch ein Teilurteil ebenso erreicht wie durch die Abtrennung des entscheidungsreifen Teils unter gleichzeitiger Verkündung eines Endurteils. Dementsprechend habe das Landgericht fehlerhaft die gegen den … gerichteten Anträge nicht aufgenommen und dies auch auf den Tatbestandsberichtigungsantrag hin nicht korrigiert.

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Das Urteil sei auch insofern fehlerhaft, als die Klage gegen die verbliebenen Beklagten abgewiesen worden sei. Dabei treffe es zwar im Ausgangspunkt zu, dass die Beklagten aufgrund der Haftungsprivilegierung nach §§ 104 ff. SGB VII nur dann in Anspruch genommen werden könnten, wenn sie den streitgegenständlichen Arbeitsunfall mindestens grob fahrlässig herbeigeführt hätten (§ 110 SGB VII). Dies sei allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts der Fall gewesen. Das Landgericht habe klägerseitigen Vortrag zum Sorgfaltsmaßstab nebst Beweisantritten ignoriert, so insbesondere hinsichtlich des Regelwerks GW 315, der Aussage des Zeugen … im Strafverfahren, der GPS-Messung und der nach § 5 ArbSchG erforderlichen Gefährdungsbeurteilung.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 04.10.2021 (Az. 4 O 380/17) abzuändern und

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1. die Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 197.183,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei die Beklagten als Gesamtschuldner und mit dem … – für den Fall seiner Verurteilung – gemeinsam wie ein Gesamtschuldner haften.

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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag in Höhe von 212.611,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten … vom 23.10.2014 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs ihres Versicherten gegen die Beklagten, der bestehen würde, wenn die Beklagten diesem gegenüber nicht nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wären, wobei diese – für den Fall seiner Verurteilung – mit dem … wie Gesamtschuldner haften, als der … – im Falle seiner Verurteilung – verpflichtet ist, ihr 50% der weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten … vom 23.10.2014 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadenersatzansprüche ihres Versicherten gegen den … gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.

29

hilfsweise,

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4. das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zurückzuverweisen, mit der Maßgabe der Verbindung mit dem Verfahren Landgericht Frankenthal (Pfalz), Az. 4 O 285/21, gegen den ….

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres bisherigen Sachvortrags und machen ergänzend geltend, entgegen der Auffassung der Klägerin wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens in der ersten Instanz nicht erforderlich gewesen. Denn es seien keine technischen Fragen, sondern die an ein Tiefbauunternehmen zu richtenden Sorgfaltsanforderungen und mithin Rechtsfragen zu klären.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

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Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 04.10.2021, Az. 4 O 380/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

36

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den eingehenden Hinweisbeschluss vom 24.10.2022 (§§ 522 Abs. 2 Satz 3, 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Soweit die Klägerin hierzu mit Schriftsatz vom 28.11.2022 Stellung genommen hat, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung durch den Senat. Der Senat hält daran fest, dass es sich bei den vom … (…) herausgegebenen „Hinweise[n] für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten“ mit der Bezeichnung GW 315 nicht um Unfallverhütungsvorschriften handelt, die namentlich den Schutz von Arbeitern vor (tödlichen) Gefahren bezwecken. Das kann indes dahinstehen. Denn zum einen beschränken sich diese Hinweise mitnichten - was der Senat bereits im Einzelnen dargelegt und begründet hat - auf die von der Klägerin geforderten Maßnahmen zur physischen Auffindbarkeit von Rohrleitungen. Zum anderen verkennt die Klägerin, dass der Senat gerade nicht davon ausgeht, dass ein körperliches Auffinden von Rohrleitungen nur dann notwendig ist, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Abweichung des tatsächlichen vom vermuteten Leitungsverlauf bestehen. Der Senat ist vielmehr davon ausgegangen, dass im Streitfall zahlreiche Umstände (überlassene Leitungspläne, Einmessung der Leitung durch ein Vermessungsbüro, Schilderpfahl, GPS-Daten, plangerechtes Auffinden einer anderen Leitung) vorlagen, die es den Beklagten - ohne sich dem Vorwurf auszusetzen, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, zumal noch in besonderem Maß, zu vernachlässigen - erlaubten, mit dem Einbringen der Spundwände zu beginnen, ohne vorab (nochmals) den exakten Leitungsverlauf zu verifizieren. Dass die zunächst begonnenen Suchschachtungen im Bereich des Schilderpfahls von den Beklagten zu 1) - 4) aufgegeben worden wären, weil die Rohleitung - planwidrig - nicht aufzufinden war, ist gerade nicht erwiesen.

III.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

38

Die Streitwertfestsetzung errechnet sich aus den Anträgen der Klägerin (Klageantrag zu 1: 197.183,07 €, Klageantrag zu 2: 212.611,22 €, Klageantrag zu 3: 44.307,61 €).