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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 02.12.2022 – 1 AR 39/22 S

ECLI:DE:POLGZWE:2022:1202.1AR39.22S.00

Orientierungssatz

Das rechtshilferechtliche Herausgabeverfahren nach § 66 IRG ist nicht dazu geeignet, die zivilrechtliche Eigentumslage abschließend und verbindlich zu klären. Liegen begründete Zweifel an der Eigentümerstellung der Person vor, die die Herausgabe begehrt, besteht keine Pflicht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. September 2015 - 1 Ausl 289/15).(Rn.9)

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Rechtshilfe in Form der Herausgabe des Pkw … an das Unternehmen A. unzulässig ist.

Gründe

I.

1

Der Ermittlungsrichter Nr. 42 Madrid hat die deutschen Behörden um Herausgabe des Mercedes … an das Unternehmen A. ersucht. Mit Beschluss vom 20.06.2022 hat er als Maßnahme zum Schutz des Opfers die vorsorgliche Sicherstellung des Fahrzeugs und die vorläufige Herausgabe an die A. verfügt. Er ist dabei davon ausgegangen, dass das Unternehmen weiterhin Eigentümerin des Fahrzeuges sei. Dieses sei ihr zwischen dem 29.04.2022 und dem 01.05.2022 von ihrem Firmengelände gestohlen und in Deutschland auf dem Gelände eines Autohofs geortet worden. Weil der Betroffene das Fahrzeug am 06.05.2022 von einer Privatperson aufgrund eines Internetinserats erworben habe, unterfalle das Geschäft nicht Art. 85 des spanischen Handelsgesetzbuches, der Käufer auch dann vor einer Rückforderung einer Sache schütze, wenn diese Gegenstand einer früheren Straftat gewesen sei.

2

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug ist beschlagnahmt worden. Der Betroffene hat sich hiermit einverstanden erklärt, aber der Herausgabe an die A. widersprochen. Er hat geltend gemacht, das Fahrzeug von einem Herrn V. erworben zu haben, der dieses wiederum von Frau S., Geschäftsführerin der A., gekauft habe.

3

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die vorläufige Herausgabe an die A. unter dem Vorbehalt für zulässig zu erklären, dass eventuelle Rechte Dritter an dem Fahrzeug unberührt bleiben und dieses auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben wird.

II.

4

Der zulässige Antrag auf Herausgabe des in der Beschlussformel bezeichneten Fahrzeugs ist unbegründet. Die Voraussetzungen der begehrten Rechtshilfe liegen nicht vor.

5

1. Das Fahrzeug ist nicht gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 IRG herauszugeben, weil es als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren dienen könnte. Auf eine Herausgabe zu diesem Zweck zielt das Rechtshilfeersuchen gerade nicht ab. Es wird vielmehr ausdrücklich die Herausgabe unmittelbar an den in Spanien ansässigen (vermeintlichen) Eigentümer beantragt. Eine Sicherung als Beweismittel für das spanische Ermittlungsverfahren ist damit nicht verbunden und durch die Beschlagnahme- und Herausgabeanordnung vom 20.06.2022 auch nicht beabsichtigt. Nach deren Inhalt handelt es sich ausschließlich um eine Maßnahme zum Schutz des Opfers.

6

2. Die Voraussetzung für eine Herausgabe gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 IRG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29.05.2000 (ABl. C 197 S. 3) i.V.m. dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.04.1959 (Sammlung Europäischer Verträge Nr. 30) liegen nicht vor.

7

Zwar können nach diesen Regelungen Gegenstände, die der Täter oder Teilnehmer einer Straftat für die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat oder durch sie erlangt hat, unmittelbar an den Eigentümer herausgegeben werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass kein Zweifel daran besteht, wer Eigentümer der Gegenstände ist (s. Erläuternder Bericht zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29.05.2000, ABl. C 379 S. 7, 14; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.09.2015 - 1 Ausl 289/15, NStZ-RR 2016, 59 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Es bestehen vielmehr begründete Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschlagnahme- und Herausgabeanordnung und damit an der Eigentümerstellung der A. Der spanische Ermittlungsrichter hat auf der Grundlage einer unvollständigen Tatsachengrundlage entschieden, dass das Fahrzeug nach wie vor im Eigentum des Unternehmens steht:

8

Ihm war nicht bekannt, dass der Anzeigeerstatter gegenüber den deutschen Behörden abweichende Angaben gemacht hat, zu welchem Zeitpunkt entdeckt worden sei, dass das Fahrzeug verschwunden ist. Gegenüber den spanischen Behörden erklärte er, dass bereits am 01.05.2022 das Fehlen des Fahrzeuges bemerkt worden sei. Gegenüber den deutschen Behörden gab er hingegen am 02.05.2020 an, dass dieses Fahrzeug und 30.000 € gegen einen in Deutschland befindlichen Mercedes S-Klasse hätten „getauscht“ werden sollen. Dass das Fahrzeug abhanden gekommen sei, teilte er nicht mit. Er brachte lediglich zur Anzeige, dass einer der Geschäftspartner mit den 30.000 € verschwunden sei. Erst am 12.05.2022 teilte er der deutschen Polizei mit, im Nachgang zu diesem Vorgang festgestellt zu haben, dass das Fahrzeug nicht mehr da sei. Der Betroffene hat die Kopie des Personalausweises einer Frau S. vorgelegt, den er von seinem Verkäufer V. erhalten habe. Dieser habe von ihr das Fahrzeug erworben. Bei S. handelt es sich ausweislich des Auszugs aus dem spanischen Handelsregister um die zum Zeitpunkt des Verschwindens des Pkw eingetragene Geschäftsführerin der A.. V. konnte dem Betroffenen zudem zwei Fahrzeugschlüssel und den Fahrzeugbrief übergeben. Darüber hinaus hat er sich selbst ausgewiesen. Bei V. handelt es sich um einen rumänischen Staatsangehörigen, der international aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Augsburg zur Fahndung ausgeschrieben ist, weil er wegen Betrugs im Zusammenhang mit dem Kauf eines Gebrauchtwagens verurteilt wurde. Des Weiteren veranlasste die A. erstmals am 11.05.2022 mithilfe des eingebauten GPS die Ortung des Fahrzeugs, dessen Fehlen bereits am 01.05.2022 bemerkt worden sein soll. Nach dem Inhalt der Zeugenvernehmung des Betroffenen habe dieser das Fahrzeug allerdings erst am 06.05.2022 in Madrid erworben. Anschließend soll es sich noch bis 10.05.2022 in Spanien befunden haben, ohne dass die A. sich über den Verbleib des Fahrzeugs informierte und dessen Sicherstellung veranlasste.

9

Nach einer Gesamtschau dieser Indizien bestehen erhebliche Zweifel, ob die Bewertung des spanischen Ermittlungsrichters, dass das Fahrzeug tatsächlich gestohlen wurde und der Käufer deshalb kein Eigentum erlangen konnte, das Herausgabeverlangen trägt. Sollte das Fahrzeug vom Verkäufer betrügerisch erlangt oder von der Geschäftsführerin der A. unterschlagen und an einen gutgläubigen Dritten weiterveräußert worden sein, wäre jedenfalls nach deutschem Recht ein Eigentumserwerb durch den Käufer möglich. Ob dies auch nach spanischem Recht der Fall ist oder ob die Begründung des Beschlusses des Ermittlungsrichters Nr. 42 Madrid auch in einer solchen Konstellation zum Tragen käme, entzieht sich der Kenntnis des Senats. Eine Pflicht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung besteht nicht. Denn das rechtshilferechtliche Herausgabeverfahren nach § 66 IRG ist nicht dazu geeignet, die zivilrechtliche Eigentumslage abschließend und verbindlich zu klären (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.09.2015 - 1 Ausl 289/15, NStZ-RR 2016, 59; Schierholt in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 66 Rn. 10).

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3. Eine Herausgabe unter einem Vorbehalt im Sinne des § 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG, wonach Rechte Dritter unberührt bleiben und das Fahrzeug auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben ist, kommt vorliegend nicht in Betracht. Die spanischen Behörden begehren die Herausgabe des Fahrzeuges an den vermeintlichen Eigentümer und nicht an den spanischen Staat. Dadurch ist gerade nicht gewährleistet, dass sie jederzeit Zugriff auf das Fahrzeug nehmen können und es nicht von der A. an einen anderen weiterveräußert und übereignet wird. Dem Sinngehalt des Rechtshilfeersuchens ist vielmehr zu entnehmen, dass der Pkw dem Unternehmen dauerhaft übergeben werden soll, auch wenn es sich ausweislich der Beschlussformel zunächst um eine vorläufige Maßnahme handelt. Ein entsprechendes Verfügungsverbot oder einen Vorbehalt enthält die Anordnung des spanischen Ermittlungsrichters nicht.