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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 27.01.2023 – 2 WF 8/23
ECLI:DE:POLGZWE:2023:0126.2WF8.23.00
Orientierungssatz
1. Bei einem Antrag auf Verfahrenskosten sind neben den anzuerkennenden berufsbedingten Fahrtkosten nicht auch die Kosten für einen PKW-Kredit als besondere Belastung nach § 115 Abs. 1 Nr. 5 ZPO bei der Berechnung der etwaig zu zahlenden Rate abzuziehen, wenn der Antragsteller nicht nachgewiesen hat, dass er den Kredit tatsächlich bedient, und wenn er die Verbindlichkeit zur Finanzierung des Fahrzeuges in Kenntnis des Verfahrens eingegangen ist.
2. Auch allgemeine Fortbildungskosten sind in der Regel nicht abzugsfähig.
Verfahrensgang
vorgehend AG Neustadt (Weinstraße), 14. Dezember 2022, 1 F 125/22 eA
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Erstgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, weil gem. §§ 76 FamFG, 115 Abs.4 ZPO die Kosten der Verfahrensführung vier Monatsraten nicht übersteigen.
Das Erstgericht hat zu Recht davon abgesehen, neben den anzuerkennenden berufsbedingten Fahrtkosten noch die Kosten für einen PKW-Kredit in Höhe von 455,00 € monatlich als besondere Belastung nach § 115 Abs. 1 Nr. 5 ZPO bei der Berechnung der etwaig zu zahlenden Rate abzuziehen. Einerseits hat der Antragsteller nicht nachgewiesen, den Kredit tatsächlich zu bedienen. Andererseits ist er die Verbindlichkeit zur Finanzierung eines Fahrzeuges für cirka 30.000,00 € in Kenntnis des Verfahrens eingegangen. Aus seinen Kontounterlagen ist überdies erkennbar, dass er auch vor Erwerb des Fahrzeugs über einen Pkw verfügt haben muss, den er im VKH-Prüfungsverfahren zunächst nicht angegeben hat, namentlich um den Pkw mit dem Kennzeichen …, für den von seinem Konto Versicherungsbeiträge abgebucht worden sind.
Auch die Belastungen aufgrund der vorgelegten Ratenzahlungsvereinbarung vom 31. Oktober 2022 (Bl. 48 VKH-Heft), die er ebenfalls in Kenntnis des hiesigen Verfahrens eingegangen ist, können nicht berücksichtigt werden. Ein - wie auch immer geartetes - berufliches Erfordernis zur Eingehung dieser Verbindlichkeiten ist nicht belegt. Allgemeine Fortbildungskosten sind i.d.R. nicht abzugsfähig (Zöller-Schultzky, 34. Auflage, § 115 Rn. 46).
Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Erstgerichts Bezug genommen.
2. Der Antragsteller hat die in Ziffer 1912 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 FamGKG für erfolglose Beschwerden angesetzte Festgebühr zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 76 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).