Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 08.02.2023 – 1 OWi 2 SsRs 90/22
ECLI:DE:POLGZWE:2023:0208.1OWI2SSRS90.22.00
Orientierungssatz
Wenn ein Gericht im Bußgeldverfahren vor dem Hauptverhandlungstermin entscheidet, dass die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, die Videoaufnahme von der zur Last gelegten Abstandsunterschreitung müsse von der Verteidigung für den Zweck der Einsichtnahme bei der Behörde abgeholt werden, rechtsfehlerfrei erfolgt ist, dann muss es dem Verteidiger bzw. dem Sachverständigen eine angemessene Zeit einräumen, vor der Durchführung der Hauptverhandlung das Video abzuholen und zu begutachten. Liegen zwischen dem Beschluss und dem Hauptverhandlungstermin lediglich drei Tage und beantragt deshalb die Verteidigung die Aufhebung des Termins, dann muss das Gericht diesem Antrag stattgeben und darf nicht wegen Nichterscheinens des Betroffenen zum Hauptverhandlungstermin den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verwerfen. Dieses stellt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, weil das Nichterscheinen der Betroffenen hinreichend entschuldigt gewesen ist.(Rn.5) (Rn.6)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 28.07.2022 wird zugelassen.
2. Auf die Rechtsbeschwerde wird das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 28.07.2022 aufgehoben.
3. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Gegen die Betroffene ist durch Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle vom 25.05.2021 wegen einer Abstandsunterschreitung eine Geldbuße in Höhe von 240 € festgesetzt worden.
Das Amtsgericht hat den Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen, weil nach der Anordnung des persönlichen Erscheinens ihr Nichterscheinen in der Hauptverhandlung am 28.07.2022 nicht entschuldigt gewesen sei.
Die Betroffene hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Sie rügt, dass die Voraussetzungen für eine Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht vorgelegen hätten, weil sie infolge Nichtgewährung von Einsicht in ein Beweismittel, die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderlich gewesen sei, entschuldigt gewesen sei.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen.
Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs entspricht den Anforderungen der § 80 Abs. 3, § 79 Abs. 2 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist begründet. Die Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG war rechtsfehlerhaft und stellt damit einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar (s. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 10.01.2022 - 1 OLG 53 Ss OWi 586/21, juris Rn. 13 mwN):
Das Nichterscheinen der Betroffenen war hinreichend entschuldigt. Das Amtsgericht hätte dem Aufhebungsantrag stattgeben müssen, weil der Antrag auf Einsicht in ein Originalbeweismittel durch das Gericht nur unzureichend verbeschieden worden war (vgl. BayOBLG, Beschluss vom 31.10.2001 - Ob Owi 433/01, NStZ 2002, 97; KG, Beschluss vom 08.10.2019 - 3 Ws (B) 282/19 - 122 Ss 72/19, juris Rn. 11 ff.). Das Gericht hat es verabsäumt, über das „wie“ der von ihm bewilligten Einsicht in das Originalvideo zu entscheiden. Die Entscheidung über das Einsichtsrecht oblag gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 StPO nach Abgabe des Verfahrens an das Gericht dem Vorsitzenden. Er hat dabei nicht nur über das „ob“, sondern auch über die Form der Akteneinsicht zu entscheiden. Nachdem vorliegend der Vorsitzende zunächst eine solche Entscheidung dahingehend getroffen hatte, dass das Video übersandt werden sollte (Verfügung vom 04.01.2022), änderte er diese Entscheidung durch Verfügung vom 27.01.2022 - ohne Begründung - dahin ab, dass er die Entscheidung über die Art und Weise der Einsicht in das Ermessen der Verwaltungsbehörde stellte. Deren Entscheidung, dass das Video vor Ort abgeholt werden müsse, überprüfte das Gericht auf die Rüge des Verteidigers nur auf Rechtsfehler. Ob eine eigene Sachentscheidung zumindest konkludent mit dem Beschluss vom 25.07.2022 erfolgt ist, kann dahinstehen. Denn bei einer Entscheidung zu diesem Zeitpunkt hätte das Gericht dem Verteidiger bzw. dem Sachverständigen eine angemessene Zeit geben müssen, vor der Durchführung der Hauptverhandlung das Video abzuholen und zu begutachten. Dem Antrag auf Aufhebung des Termins am 28.07.2022 hätte wegen der verspäteten Verbescheidung des Einsichtsgesuchs stattgegeben werden müssen.
Soweit das Amtsgericht im Urteil nunmehr Ausführungen dazu macht, weshalb dem von der Betroffenen beauftragten Sachverständigen das Originalvideo nicht zu überlassen gewesen sei, stellt es sich in Widerspruch zu seiner Entscheidung, diesem das Originalvideo zur Einsicht zu überlassen. Von der Bewilligung der Einsicht ist das Amtsgericht auch in seiner Entscheidung vom 25.07.2022 nicht abgewichen, sodass es sich hieran hätte festhalten lassen müssen. Ein plötzliches Abweichen von dieser Entscheidung stellt im Übrigen einen eigenen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die Verwerfung des Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG - wie dargelegt - rechtsfehlerhaft war.