Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 20.06.2023 – 9 U 49/23

ECLI:DE:POLGZWE:2023:0620.9U49.23.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Landau (Pfalz), 21. Januar 2021, 2 O 277/16

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 21.01.2021 - Az.: 2 O 277/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung in Ziffer 4 des Tenors des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 21.01.2021 – Az.2 O 277/16 wird von Amts wegen geändert und wie folgt neu gefasst:

Von den Gerichtskosten hat der Kläger 58 % und der Beklagte zu 1) 42 % zu tragen. Der Kläger hat 17 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu tragen. Der Beklagte zu 1) hat 42 % der der Klagepartei und der Streithelferin entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die Klagepartei hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu tragen. Im Übrigen verbleiben die außergerichtlichen Kosten bei dem Prozessbeteiligten, bei dem sie entstanden sind.

3. Der Beklagte zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in diesem Verfahren zu tragen.

4. Das angefochtene Urteil ist für den Kläger und dessen Streithelferin jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten zu 1) wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers und dessen Streithelferin jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger und dessen Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Wert in die Gebührenstufe bis … € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der am … geborene Kläger, der bei der Teilnahme an einer Veranstaltung (Leben auf dem Ponyhof) im Rahmen eines von den jeweiligen Jugendämtern der Beklagten zu 1 ) und 2) und der Stadt … organisierten Ferienpassprogramms schwerste Verletzungen erlitt, begehrt mit seiner Klage von den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe …€ nebst Zinsen, die Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von … € nebst Zinsen sowie die Feststellung, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jeglichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 29.07.2013 zu ersetzen.

2

Für die weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Ab. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

3

Das Erstgericht hat nach Beweisaufnahme unter Zurückweisung der Klage im Übrigen den Beklagten zu 1) zur Zahlung eines weitergehenden Schmerzensgeldes in Höhe von … € (Gesamtschmerzensgeld in Höhe von … € abzüglich eines bereits unstreitig gezahlten Betrages in Höhe von … ) und weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von … € verurteilt. Ferner hat das Erstgericht festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 29.07.2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungs,- Sozialhilfeträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

4

Das Landgericht hat die Haftung des Beklagten zu 1) damit begründet, dass mit dem Kläger durch dessen Anmeldung mittels Ferienpassformulars eine öffentlich-rechtliche Sonderverbindung zustande gekommen sei, auf das das vertragliche Schuldrecht entsprechend anzuwenden sei (§§ 280 Abs. 1, 278, 253 Abs. 2 BGB). Der Beklagte zu 1) müsse sich das Fehlverhalten des Streitverkündeten zu 1), Ehemann der Inhaberin des Ponyhofs, zurechnen lassen, da dieser Erfüllungsgehilfe im Rahmen des vertragsähnlichen Sonderverhältnisses sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

5

Dagegen richtet sich die verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten zu 1), mit der er weiterhin das Ziel einer vollständigen Abweisung der Klage verfolgt.

6

Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht,

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dass es schon an einem öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnis fehle, da der Kläger nicht in einer besonders engen Leistungs- und Obhutsbeziehung zu ihm, dem Beklagten zu 1), gestanden habe. Das Erstgericht habe übersehen, dass bereits eine direkte Leistungserbringung durch das Jugendamt des Beklagten zu 1) nicht erfolgt sei, da dieses die Sommerfreizeit lediglich vermittelt habe. Auch bestehe kein Bedürfnis für die Anwendung des Schuldrechts. Der Kläger stehe haftungsrechtlich nicht schlechter dar als jedes andere Kind. Unabhängig davon sei das vom Erstgericht zugesprochene Schmerzensgeld zu hoch.

8

Der Beklagte zu 1) beantragt,

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unter Abänderung des am 21.01.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Landau – 2 O 277/16 – die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

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die Berufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen.

12

Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung.

13

Ferner begehrt er mit seiner Anschlussberufung eine teilweise Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

14

Zum weiteren Vorbringen der Parteien im Einzelnen wird auf die zwischen ihnen in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätzen und beigefügten Anlagen Bezug genommen.

II.

15

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Beklagten zu 1) offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO). Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

16

Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 10.05.2023 (Bl. 129 - 135 d. eAkte zweiter Instanz), auf den der Beklagte zu 1) nichts mehr erinnert hat.

III.

17

Aufgrund der Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 1) durch diesen Beschluss verliert die vom Kläger erhobene Anschlussberufung - wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt - gemäß § 524 Abs. 2 ZPO ihre Wirkung.

18

Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist aber von Amts wegen unter Ausschluss des Verschlechterungsverbots in dem in der Beschlussformel (Ziffer 2) ersichtlichen Umfang abzuändern (BGH, Urteil v.24.11.1980 - VIII ZR 208/79, WM 1981, 46).

19

Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf § 92 Abs.1 ZPO i.V.m. mit den Grundsätzen der Baumbachschen Formel. Einwendungen gegen die bereits im Hinweisbeschluss des Senats angekündigte Kostenentscheidung wurden nicht vorgebracht.

IV.

20

Die Nebenentscheidungen für das Berufungsverfahren beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

21

Die Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO umfasst auch die Kosten der wirkungslos gewordenen Anschlussberufung. Eine Kostenteilung gemäß § 92 Abs. 1 ZPO im Verhältnis der Streitwertanteile von Berufung und Anschlussberufung ist nicht vorzunehmen (vgl. OLG Dresden MDR 2015, 1227; OLG Braunschweig MDR 2020, 694).

V.

22

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Wert in die Gebührenstufe bis … € festgesetzt.