Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil vom 28.09.2023 – 4 U 27/23

ECLI:DE:POLGZWE:2023:0928.4U27.23.00

Orientierungssatz

1. Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen ist, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist.(Rn.3)

2. Das Unterlassungsbegehren, es müsse „ein Hinweis auf die wesentlichen vertraglichen Konditionen der verglichenen Angebote“ erfolgen, wird allein durch die Beispielsangaben Preis und Mindestvertragslaufzeit nicht genügend konkretisiert.(Rn.3)

3. Es gibt für den verwendeten Begriff „wesentliche vertragliche Konditionen“ auch keine gefestigte Auslegung, die geeignet wäre, seine Unbestimmtheit zu überwinden.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend LG Kaiserslautern, 15. Februar 2023, HK O 33/21

nachgehend BGH, 11. Juli 2024, I ZR 152/23, Beschluss

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kaiserslautern vom 15.02.2023, Az. HK O 33/21, abgeändert.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird entsprechend der Festsetzung erster Instanz auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

2

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, da die gestellten Anträge der Klägerin nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr.2 ZPO genügen. Die Unterlassungsanträge der Klägerin sind nicht hinreichend bestimmt.

3

Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass ein Unterlassungsantrag so bestimmt sein muss (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), dass für die Zukunft feststeht, welche Handlungen der Schuldner zu unterlassen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH „darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen ist, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist“ (BGH GRUR 2020, 405 Rn. 13 - ÖKO-TEST II; BeckOK UWG/Scholz, 21. Ed. 1.7.2023, UWG § 12 Rn. 207).

4

Diesen Erfordernissen genügen weder die Hauptanträge noch die Hilfsanträge der Klägerin. Das in allen Antragsvarianten enthaltene Unterlassungsbegehren, es müsse „ein Hinweis auf die wesentlichen vertraglichen Konditionen der verglichenen Angebote“ erfolgen, wird allein durch die Beispielsangaben Preis und Mindestvertragslaufzeit nicht genügend konkretisiert, zumal die Klägerin ferner die Angabe der „Haushaltsgröße“ als eine solch zwingend notwendige Angabe erachtet. Es gibt für den verwendeten Begriff „wesentliche vertragliche Konditionen“ auch keine gefestigte Auslegung, die geeignet wäre, seine Unbestimmtheit zu überwinden (vgl. für diese Fälle BGH GRUR 2022, 1447 Rn. 16, beck-online). Aus der konkreten Beanstandung kann ebenfalls nicht zweifelsfrei entnommen werden, was unter den Begriff der „wesentlichen vertraglichen Konditionen“ fällt.

5

Auf entsprechenden Hinweis des Senats (§ 139 Abs. 1 ZPO) ist eine Änderung der Antragsstellung nicht erfolgt. Damit war die Klage aufgrund des unbestimmten Antrags als unzulässig abzuweisen (BeckOK UWG/Scholz, 21. Ed. 1.7.2023, UWG § 12 Rn. 211).

III.

6

Die Kostenentscheidung und die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

7

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.