Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 09.10.2023 – 6 W 47/23

ECLI:DE:POLGZWE:2023:1009.6W47.23.00

Orientierungssatz

Die anwaltlichen Reisekosten sind auch dann erstattungsfähig, wenn das Gericht dem Anwalt eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Video von einem anderen Ort aus gestattet hat.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankenthal, 8. September 2023, 3 O 103/21, Beschluss

vorgehend LG Frankenthal, 27. Juli 2023, 3 O 103/21

Tenor

I. Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Beklagten vom 03.08.2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27.07.2023 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 08.09.2023 zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 ZPO).

III. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 230,18 € festgesetzt.