Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 11.10.2023 – 9 U 86/23
ECLI:DE:POLGZWE:2023:1011.9U86.23.00
Orientierungssatz
Das Land Rheinland-Pfalz als Schulträger haftet nicht für gezahlte Reisekosten, wenn Schüler eine außerhalb der Schulzeit und des Schulgeländes stattfindende Schulveranstaltung frühzeitig abbrechen und die Heimreise antreten.(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend LG Landau (Pfalz), 22. Februar 2023, 3 O 206/20
Gründe
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 22.02.2023 - Az.: 3 O 206/20 - nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Die Berufung ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Erstgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zu Eigen macht, die Schadensersatzklage der Klägerinnen wegen angeblicher Amtspflichtverletzung der Schulleitung der … (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) abgewiesen.
Eine Verletzung von Amtspflichten durch die Schule im Zusammenhang mit der Betreuung des Projekts „Herausforderung“ ist weder ersichtlich noch ausreichend dargetan.
Auch die Berufungsbegründung der Klägerinnen vom 07.06.2023 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Der Umstand, dass sich die Klägerinnen den mit einer solchen Reise verbundenen und auch nicht immer vorhersehbaren „Herausforderungen“ nicht stellten, frühzeitig resignierten und die Heimreise antraten, kann der Schule nicht angelastet werden. Im Übrigen beinhaltet ein solches Projekt grundsätzlich auch ein Scheitern der Teilnehmer.
II.
Einer etwa beabsichtigten Stellungnahme wird bis zum
26. Oktober 2023
entgegengesehen.
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 Satz 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.