Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 16.11.2023 – 1 ORbs 1 SsRs 30/23
Verfahrensgang
vorgehend AG Landstuhl, 3. Februar 2023, 2 OWi 4211 Js 475/21 (2), Urteil
Tenor
1. Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 03.02.2023 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
2. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.
3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.
Gründe
In dem angefochtenen Urteil ist eine Geldbuße von nicht mehr als 250,- Euro festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde daher nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken in ihrer Antragsschrift vom 08.05.2023 Bezug.
Ergänzend bemerkt der Einzelrichter: Das Amtsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend die obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde gelegt (vgl. hierzu auch BeckOK StVR/Hrube, 21. Ed. 15.10.2023, StVZO § 19 Rn. 6 u.a. unter Hinweis auf den in hiesiger Sache ergangenen Beschluss vom 24.05.2022 – 2 SsBs 101/21, BeckRS 2022, 15435). Eine Fortbildung des Rechts ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der in dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde dargelegten technischen Entwicklungen nicht geboten.
Darüber hinaus handelt es sich um eine - aus Sicht des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zu beanstandende - Rechtsanwendung und Beweiswürdigung im Einzelfall.
Der Antrag auf. Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.