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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 27.05.2024 – 8 W 41/23
ECLI:DE:POLGZWE:2024:0527.8W41.23.00
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Kusel vom 13.04.2023 abgeändert wie folgt:
Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) vom 17.11.2022 wird zurückgewiesen.
II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.
Gründe
I.
1
Der am 31.01.2022 in B. verstorbene Erblasser war verheiratet gewesen mit der bereits am 19.05.1997 vorverstorbenen O.H. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, nämlich der am 17.09.1965 geborenen Beteiligte zu 1) sowie die am 19.08.1964 geborene C.H..
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Die Eheleute H. hatten unter dem 15.09.1989 bei dem Notar B. in K. einen Erbvertrag geschlossen (URNr. ...), in dem die Ehegatten die folgende Regelung getroffen haben:
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„§ 2
Wir setzen uns gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben ein.
Verlangt ein Kind bei Tod des Erstverstrebenden von uns dem Pflichtteil, so erhält es auch beim Tod des Längstlebenden nur den Pflichtteil.
Der Längstlebende bleibt berechtigt, über unser Vermögen frei unter Lebenden oder von Todes wegen zu verfügen.
...“
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Der Erblasser lebte später mit einer Lebensgefährtin zusammen, nämlich Frau S.W., die aber ebenfalls vor dem Erblasser (am 27.10.2021) verstorben ist. Die Beteiligte zu 2) ist eine Enkelin der Lebensgefährtin.
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Nachdem der Erblasser bereits unter dem 28.03.2016 seiner Lebensgefährtin eine privatschriftliche Kontovollmacht erteilt hatte, errichtete er unter dem 01.07.2018 ein privatschriftliches Testament mit folgendem Inhalt:
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„Mein Testament
Ich setze meine Tochter C.H. als alleinige Erbin ein. Da mein Sohn S. das Pflichtteil seiner Mutter ausgezahlt bekommen hat, geht mein Erbe an C.. Meine Lebensgefährtin S.W. erhält, wenn meine Tochter das Erbe ausschlagen sollte, meinen ganzen Besitz
K., den 1.7.2018
(Unterschrift: K.H.)“
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Ebenfalls unter dem 01.07.2018 erteilte der Erblasser seiner Lebensgefährtin eine weitere Vollmacht.
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Nach dem Tod des Erblassers lieferte die Beteiligte zu 2) das o.g. Testament beim Nachlassgericht ab.
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Das Nachlassgericht eröffnete im Anschluss daran das vorgenannte Testament vom 04.04.2022 (Bl. 10 d.A.) und übersandte Kopien des Testaments an die beiden Kinder des Erblassers.
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Nach Erhalt der Mitteilung und des Testaments erklärte die Tochter C.H. unter dem 28.04. 2022 zu Protokoll des Nachlassgerichts, dass sie die Erbschaft aus allen möglichen Berufungsgründen ausschlage.
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Daraufhin ordnete das Nachlassgericht mit Beschluss vom 03.05.2022 eine Nachlasspflegschaft an und bestellte den Beteiligten zu 3) zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des Erblassers mit den Wirkungskreisen
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- Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie
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- Ermittlung der Erben,
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da zum Nachlass auch Grundbesitz in K. gehört.
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Der Beteiligte zu 3) wurde sodann unter dem 23.06.2022 als Nachlasspfleger verpflichtet und erstattete unter dem 02.09.2022 einen „Übernahmebericht“, in dem er die Ansicht vertrat, das Testament des Erblassers vom 01.07.2018 könne im Wege der ergänzenden Auslegung dahingehend ausgelegt werden, dass der Erblasser für den Fall, dass er daran gedacht hätte, dass die Lebensgefährtin vor ihm versterben könnte, deren Enkelin, die Beteiligte zu 2), zu seiner weiteren Ersatzerbin eingesetzt hätte.
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Die Beteiligte zu 2) stellte daraufhin unter dem 17.11.2022 zu Protokoll des Nachlassgerichts einen Erbscheinsantrag, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweisen sollte. Sie vertrat aufgrund der Umstände, dass die in dem Testament vom 01.07.2018 als Alleinerbin eingesetzte Tochter C.H. die Erbschaft ausgeschlagen und auch keine Abkömmlinge hat und die ausdrücklich als Ersatzerbin benannte Lebensgefährtin S.W. vorverstorben ist, die Ansicht, dass diese beiden nicht Erben geworden seien. Das Testament könne und müsse aber dahingehend ausgelegt werden, dass der Erblasser auf jeden Fall seinen Sohn habe enterben wollen, da dieser „das Pflichtteil seiner Mutter ausgezahlt bekommen“ habe. Als Erben kämen daher die Abkömmlinge der Lebensgefährtin des Erblassers in Betracht. Da ihre Mutter ebenfalls bereits verstorben sei, sei die einzige Nachkommin insoweit sie selbst. Zudem sei sie auch 2019 zur Betreuerin für den Erblasser bestellt worden.
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Nach der Übersendung dieses Erbscheinsantrags zur Stellungnahme ist der Beteiligte zu 1) diesem entgegengetreten und hat dessen Zurückweisung beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Erblasser nicht die Abkömmlinge seiner Lebensgefährtin zu Ersatzerben bestimmt habe und eine Anwendung der Vermutungsregelung des § 2069 BGB auf andere Personen als eigene Abkömmlinge nicht in Betracht komme. Auch sei nicht zwingend von seiner Enterbung auszugehen. Vielmehr habe der Erblasser nur die Erbeinsetzung der Tochter, nicht aber die Enterbung des Sohnes gewollt, weil dieser schon den Pflichtteil erhalten hatte. Gehe aber die testamentarische Erbeinsetzung aufgrund der Erbausschlagung der Tochter und des Vorversterbens der Lebensgefährtin in Leere, so trete die gesetzliche Erbfolge ein.
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Der Beteiligte zu 3) hat hierzu Stellung genommen und die von ihm zuvor bereits vertretenen Auffassung verteidigt, dass der Erblasser den Fall des Wegfalls seiner Tochter als Erbin und seiner Lebensgefährtin als Ersatzerbin nicht bedacht habe. Er habe weder den Fall des Vorversterbens der Tochter noch den Fall des Vorverstrebens der Lebensgefährtin bedacht, sondern lediglich den Fall des Ausschlagens des Erbes durch die Tochter und für diesen Fall gerade nicht den Beteiligten zu 1), sondern seine Lebensgefährtin als Ersatzerbin eingesetzt. Daraus ergeben sich zwingend, dass der Erblasser den Sohn habe enterben und sein Vermögen seiner Lebensgefährtin und deren Familie für den Fall habe zuwenden wollen, dass die Tochter das Erbe ausschlagen sollte.
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Daraufhin hat das Nachlassgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.03.2023 entschieden, dass es die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 2) beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachte.
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Zwar habe die von dem Erblasser in seinem Testament vom 01.07.2018 eingesetzte Erbin C.H. das Erbe ausgeschlagen und die vom Erblasser eingesetzte Ersatzerbin S.W: sei vorverstorben gewesen und der Erblasser habe für einen solchen Fall keine weiteren Anordnungen in seinem Testament aufgenommen, jedoch könne in der Einsetzung einer dem Erblasser nahestehenden Person ein Anhalt für seinen Willen gesehen werden, dass beim Wegfall des Bedachten insbesondere dessen Abkömmlinge an seine Stelle treten sollten. So liege der Fall hier. Da die Tochter der Lebensgefährtin des Erblassers bereits vorverstorben gewesen sei, trete die Beteiligte zu 1) als deren Tochter und damit Enkelin der Lebensgefährtin als Erbin ein. Aus dem Testament gehe hervor, dass der Sohn des Erblassers, der Beteiligte zu 1), nicht Erbe werden sollte. Da der Erblasser seine damalige Lebensgefährtin als Ersatzerbin eingesetzt habe, sei der Erblasserwille dahingehend auszulegen, dass der Erblasser die Enkelin der Lebensgefährtin zur Ersatzerbin berufen hätte, wenn er bedacht hätte, dass die Lebensgefährtin vor ihm verstirbt. Dies ergebe sich insbesondere aus den beiden Vollmachten vom 28.03.2016 und 01.07.2018, aus denen eine tiefer und auf Dauer angelegte Beziehung zu seiner Lebensgefährtin hervorgehe. Daher hätte der Erblasser für den Fall, dass die Ersatzerbin vor ihm stirbt, deren Abkömmlinge als Ersatzerben eingesetzt, wenn er die spätere Entwicklung vorausschauend bedacht hätte, zumal die Beteiligte zu 2) dem Erblasser nahegestanden habe und als dessen Betreuerin eingesetzt worden sei.
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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde, mit der er weiterhin die Zurückweisung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 2) erstrebt.
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Er vertritt die Auffassung, dass sich dem Testament nicht entnehmen lasse, dass der Sohn des Erblassers ausdrücklich nicht habe Erbe werden sollen. Eine solche enterbende Erklärung finde sich im Testament des Erblassers vom 01.07.2018 nicht. Der Erblasser habe lediglich erklärt, seine Tochter als alleinige Erbin einzusetzen, da sein Sohn das Pflichtteil nach seiner Mutter ausgezahlt bekommen habe. Der Erblasser habe im Testament lediglich seine Lebensgefährtin als Ersatzerbin für den Fall eingesetzt, dass die Tochter ausschlagen sollte. Weitergehende Ersatzerbenanordnungen habe er gerade nicht getroffen. Insoweit könne dem Testament keinesfalls ein Wille des Erblassers entnommen werden, im Wege der Auslegung für den Fall des Wegfalls seiner Tochter durch Ausschlagung und der Ersatzerbin, seiner Lebensgefährtin, ersatzweise deren Tochter und nochmals ersatzweise für deren Wegfall die Enkelin seiner Lebensgefährtin als Erbin einzusetzen. Diese Auslegung sei lebensfremd und werde auch nicht durch die herangezogenen Vollmachten gedeckt, die die Tochter der Lebensgefährtin oder die Enkelin der Lebensgefährtin gar nicht erwähnten. Auch aus der Einsetzung der Enkelin zur Betreuerin ergebe sich nichts im Hinblick auf eine Ersatzerbeneinsetzung.
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Das Nachlassgericht hat der Beschwerde durch den Beschluss vom 19.04.2023 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
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Der Beteiligte zu 3) vertritt weiterhin die Ansicht, dass dem Testament eindeutig und unweigerlich der Sinn zu entnehmen sei, dass der Beteiligte zu 1) nichts mehr erhalten sollte, nachdem er den Pflichtteil nach der Mutter geltend gemacht habe.
II.
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1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG. Insbesondere ist der Beteiligte zu 1) auch beschwerdeberechtigt, da er sich berühmt, nach der Ausschlagung der Erbschaft durch seine Schwester C.H. selbst aufgrund gesetzlicher Erbfolge (Allein-)Erbe des Erblassers geworden zu sein, so dass er durch den beantragten Erbschein, der die Beteiligte zu 2) als Alleinerbin des Erblassers ausweisen soll, in eigenen Rechten beeinträchtigt wäre. Ob dies tatsächlich so ist, ist für die Zulässigkeit zunächst nicht zu prüfen. Ein Fall, in dem dem Beschwerdeführer das Recht, dessen er sich berühmt unter keinen Umständen zustehen kann, ist nicht gegeben.
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2. In der Sache führt die Beschwerde letztlich zum Erfolg, da entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) und des Nachlassgerichts dem Testament des Erblassers vom 01.07.2018 im Wege der (ergänzenden) Auslegung nicht entnommen werden kann, dass er die Beteiligte zu 2) als Ersatzerbin für die dort benannte Lebensgefährtin S.W. eingesetzt hat.
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a) Zwar ist mit dem Nachlassgericht davon auszugehen, dass der Erblasser mit seinem Testament vom 01.07.2018 den Beteiligten zu 1) ausdrücklich enterbt hat, so dass dieser in jedem Falle auch als gesetzlicher Erbe des Erblassers ausgeschlossen ist. Denn entgegen der von dem Beteiligten zu 1) vertretenen Ansicht hat der Erblasser in dem Testament nicht nur eine andere Erbin eingesetzt, sondern mit der Passage „da mein Sohn Stefan das Pflichtteil seiner Mutter ausgezahlt bekommen hat“ ausdrücklich auf die in dem Erbvertrag mit seiner früheren, bereits vorverstorbenen Ehefrau enthaltenen „Pflichtteilstrafklausel“ Bezug genommen, nach der dann, wenn ein Kind nach dem Tod des Erstversterbenden der Eheleute den Pflichtteil verlangt, dieses Kind auch bei dem Tod des Längstlebenden nur den Pflichtteil erhalten soll. Daher kann die Passage in seinem Testament nur so ausgelegt werden, dass der Erblasser jene „Strafklausel“ nochmals ausdrücklich bestätigen und den Beteiligten zu 1) entsprechend der darin enthaltenen Regelung für den Erbfall nach ihm ausdrücklich enterben wollte, so dass dieser auch nach seinem Tod in jedem Falle nur den Pflichtteil erhalten sollte. Diese sich schon aus der Bezugnahme auf die „Pflichtteilstrafklausel“ ergebende Auslegung wird im Übrigen durch den Umstand untermauert, dass er für den Fall des Ausschlagens der Erbschaft durch die von ihm in erster Linie als Erbin eingesetzte Tochter ausdrücklich eine andere Person, nämlich seine Lebensgefährtin, als Ersatzerben eingesetzt hat.
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Soweit der Beteiligte zu 1) darauf verweist, dass die Eheleute H. im Erbvertrag vom 15.09.1989 ausdrücklich geregelt haben, dass der Längstlebende berechtigt sein sollte, frei unter Lebenden und von Todes wegen über das sich dann in seinen Händen vereinigende Vermögen der Eheleute zu verfügen, ist dies zwar zutreffend. Jedoch hat der Erblasser gerade nicht verfügt, dass der Beteiligte zu 1) etwas aus dem gemeinsamen Vermögen als Erbe erhalten solle, sondern - wie vorstehend ausgeführt - die Enterbung des Beteiligten zu 1) mit seinem Testament vom 01.07.2018 vielmehr bestätigt.
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b) Allerdings kann entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) und des Nachlassgerichts dem Testament des Erblassers vom 01.07.2018 weder im Wege der Auslegung noch im Wege der ergänzenden Auslegung der Wille entnommen werden, dass der Erblasser für den Fall, dass seine Lebensgefährtin vor ihm versterben sollte, er deren Abkömmlinge als Ersatzerben einsetzen wollte.
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Denn der Erblasser hatte schon seine Lebensgefährtin nur als Ersatzerbin eingesetzt. Dies zeigt, dass ihm das Institut eines Ersatzerben grundsätzlich bekannt war. Für den Fall des vorherigen Versterbens seiner Lebensgefährtin hat er aber in dem Testament keine weiteren Ersatzerben bestimmt. Mit dem Vorversterben seiner Lebensgefährtin musste er aber rechnen, da diese - wie sich ohne weiteres aus der unter demselben Datum errichteten Vollmacht vom 01.07.2018 ergibt ja noch 4 Jahre älter war als der damals 78 Jahre alte Erblasser, mithin bereits 82 Jahre alt war. In dem Testament wird aber dennoch nur die Lebensgefährtin S.W. selbst als Ersatzerbin benannt und nicht etwa (auch) deren Familie oder konkret deren Tochter oder deren Enkelin, die Beteiligte zu 2).
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Auch in dem von dem Nachlassgericht zur Auslegung herangezogenen Vollmachten vom 01.07.2018 und vom 23.06.2016 wird jeweils nur die Lebensgefährtin des Erblassers, Frau S.W., genannt und auch dort nicht etwa noch zusätzlich deren Familie oder deren Tochter oder deren Enkelin, die Beteiligte zu 2). Gerade der Umstand, dass die Lebensgefährtin zu diesem Zeitpunkt selbst im Rollstuhl saß und daher auch schon auf die Unterstützung ihrer Tochter und Enkelin angewiesen war, hätte es nahegelegt, die vom Erblasser verfügte Einsetzung der Lebensgefährtin als Ersatzerbin und als Bevollmächtigte auch auf deren Familie, also die Beteiligten zu 2) und/oder deren Mutter zu erstrecken. Dies hat der Erblasser indes nicht getan, sondern die Familie der Lebensgefährtin - wie eben dargelegt - weder im Testament noch in den Vollmachten erwähnt. Insoweit fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, die eine Auslegung des Testaments in dem Sinne, dass nicht nur die Lebensgefährtin, sondern darüber hinaus auch deren Familie oder Abkömmlinge als Ersatzerben für den Fall der Ausschlagung des Erbes durch die Tochter des Erblassers eingesetzt sein sollten.
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Die Einsetzung der Lebensgefährtin genügt dafür alleine nicht, da die Auslegungsvorschrift des § 2069 BGB nach einhelliger Meinung auf andere Personen als „Abkömmlinge“ nicht entsprechend anzuwenden ist, auch wenn sie dem Erblasser ansonsten nahestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2023 - 8 W 42/22, ebenso etwa Grünewald/Weidlich, BGB, 83. Auflage, § 2069 Rdnr. 8 m.w.N.). Zwar kann in einem solchen Fall unter Umständen eine Auslegung des Testaments ergeben, dass entsprechendes gewollt war, jedoch liegen dafür erforderliche Anhaltspunkte hier gemäß den vorstehenden Ausführungen gerade nicht vor.
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Da somit eine Einsetzung der Beteiligten zu 2) als (Ersatz-) Ersatzerbin dem Testament des Erblassers vom 01.07.2018 auch nicht im Wege der (ergänzenden) Auslegung entnommen werden kann, ist der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) zurückzuweisen. Aufgrund der Ausschlagung der vom dem Erblasser als Erbin eingesetzten Tochter des Erblassers und des Vorversterbens der als Ersatzerbin eingesetzten Lebensgefährtin greift daher die gesetzliche Erbfolge unter Berücksichtigung der Ausschlagung der Tochter und der Enterbung des Beteiligten zu 1).
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 82 Abs. 1 FamFG. Da die angefochtene Entscheidung des Nachlassgerichts sich als fehlerhaft erweist, entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen.
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Ebenso entspricht es billigem Ermessen, von der Anordnung einer Kostenerstattung abzusehen.