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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 26.06.2024 – 2 WF 85/24
ECLI:DE:POLGZWE:2024:0626.2WF85.24.00
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 3. Mai 2024 wird aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere nach §§ 89, 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff ZPO statthaft.
In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt der in Streit stehenden Verstöße entgegen § 89 Abs. 2 FamFG ein ausreichender und zutreffender Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vom 18. Januar 2024 fehlte. Zwar hat das Familiengericht nach Protokollierung der Umgangsvereinbarung mit Beschluss vom 18. Januar 2024 die „Verhängung von Zwangsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 [...]“ angedroht. In der Androhung eines (hier nicht statthaften) Zwangsgeldes kann nicht der nach § 89 Abs. 2 FamFG gebotene Hinweis über die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel erblickt werden.
Zwangsgeld und Ordnungsgeld sind wesensverschieden. Während eine Zwangsgeldanordnung nur den Zweck hat, zukunftsbezogen den Willen des Verpflichteten zu beugen, handelt es sich beim Ordnungsgeld um ein Sanktionsmittel, durch das der Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung nachträglich geahndet wird. Wurde - wie hier - nur die Verhängung eines Zwangsgeldes angedroht, muss der Pflichtige nicht zwingend damit rechnen, dass gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt werden kann (vgl. Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2008, 10 WF 165/08).
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Erstgericht seinen Beschluss vom 18. Januar 2024 wegen eines offensichtlichen Diktat- oder Schreibversehens berichtigt hat, denn die Berichtigungsentscheidung ist erst nach den im Raum stehenden Verstößen gegen die Umgangsvereinbarung ergangen.