Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 10.07.2024 – 1 Ws 167/24
ECLI:DE:POLGZWE:2024:0710.1WS167.24.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Beschluss der 7. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 03.06.2024 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße hat den Verurteilten am 13.02.2023 wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Arzneimitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist (1b Ls 5627 Js 3638/22 jug). Mit Beschluss vom 06.02.2024 (1b BRs 1/23) hat das Amtsgericht die dem Verurteilten gewährte Bewährungsaussetzung widerrufen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) mit Beschluss vom 16.04.2024 (7 Qs 74/24) ebenso wie seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Einlegung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 13.05.2024 (1 Ws 111/24) hat der Senat dem Verurteilten auf seine sofortige Beschwerde unter (teilweiser) Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts bewilligt und die Kostenentscheidung der neuen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vorbehalten. Mit Beschluss vom 03.06.2024 hat das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Bewährungszeit um ein Jahr verlängert. Weiterhin hat es bestimmt, dass der Verurteilte die Kosten des Beschwerdeverfahrens (inkl. des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht) und seine daraus entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Gegen diese Kosten- und Auslagenentscheidung hat der Verurteilte sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Kosten- und Auslagenentscheidungen sind gem. 464 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StPO nicht anfechtbar, wenn die Anfechtung der Hauptentscheidung nicht statthaft ist. So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat über eine sofortige Beschwerde des Verurteilten entschieden. Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte sind gem. § 310 StPO grundsätzlich nicht anfechtbar. Es liegt hier keiner der in Absatz 1 der Vorschrift genannten Ausnahmefälle vor, in denen die weitere Beschwerde zugelassen ist. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass das Landgericht auch über die durch das Beschwerdeverfahren vor dem Senat verursachten Kosten und Auslagen entschieden hat; denn das Landgericht hat eine einheitliche das gesamte Beschwerdeverfahren betreffende Kosten- und Auslagenentscheidung getroffen.
Die Kostenentscheidung folgt § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.