Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 19.12.2024 – 1 Ws 286/24
ECLI:DE:POLGZWE:2024:1219.1WS286.24.00
Orientierungssatz
Hat sich die objektive Situation - z.B. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten - geändert, kann das Gericht die Geltung des einmal gefassten Bewährungsbeschlusses mit der Folge entfallen lassen, dass ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungsunfähigkeit des Verurteilten eine Erstattungspflicht des Staates entsteht.(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankenthal, 11. Juni 2024, 3 StVK 456/22
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11.06.2024 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.01.2021 wurde der Verurteilte wegen Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss vom 31.01.2022 widerrief das Amtsgericht die zur Bewährung ausgesetzte Strafe, da der Verurteilte seine Weisungen nicht erfüllte.
Mit Beschluss vom 26.08.2022 setzte die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die Vollstreckung des Strafrestes nach Verbüßung von 2/3 der mit Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.01.2021 verhängten Freiheitsstrafe von 9 Monaten zur Bewährung aus. Die Kammer erteilte dem Verurteilten in Ziffer 4f) des Beschlusses die Weisung, sich auf eigene Kosten bis zu vier Betäubungsmittelkontrollen in Form von Urinkontrollen pro Jahr zu unterziehen.
Dieser Weisung kam der Verurteilte zunächst nach. Im Mai 2024 teilte der Verurteilte dann gegenüber der Bewährungshilfe mit, dass er keine finanziellen Mittel mehr habe und noch keine Leistungen vom Jobcenter erhalte, da sein Antrag noch in Bearbeitung sei.
Auf Anregung der Staatsanwaltschaft Frankenthal änderte die Kammer am 11.06.2024 Ziffer 4f) des Bewährungsbeschlusses dahingehend ab, dass die Kosten der Drogenscreenings der Landeskasse zur Last fallen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.10.2024 begehrte der Verurteilte die Rückerstattung der von ihm vor dem Beschluss vom 11.06.2024 für die Drogenscreeenings entstandenen Kosten, weshalb er vorsorglich Beschwerde gegen den Beschluss einlegte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der [Abänderungs-]Beschluss beinhalte eindeutig eine Rückwirkung, die zur Folge habe, dass alle bis jetzt angefallenen Kosten des Drogenscreenings erfasst seien. Ansonsten hätte der Beschluss ausdrücklich mit Wirkung „ab dem Zeitpunkt der Abänderung“ oder „unter Ausschluss einer Rückwirkung“ formuliert werden müssen. Dies sei aber nicht der Fall. Der Verurteilte habe seit der Verurteilung kein Einkommen. Die Drogenscreenings habe er mittels eines Privatdarlehens seiner Anwältin beglichen. Der Verurteilte habe insofern zu keinem Zeitpunkt die Kosten mit eigenen Mitteln aufbringen können.
Mit Beschluss vom 31.10.2024 half das Landgericht der Beschwerde nicht ab und führte u.a. aus, die Kammer teile die Auffassung der Verteidigung nicht, da die geänderte Kostentragungsregelung sich als Reaktion auf die geänderte Vermögenslage des Verurteilten darstelle. Der Beschwerde, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass dieser ausdrücklich eine Kostentragung ab 26.08.2022 erfasse, würde daher nicht abgeholfen.
Mit Zuschrift vom 18.11.2024 hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Jedenfalls im Rahmen der Abhilfeentscheidung hat sich das Erstgericht zu der Frage der Rückwirkung verhalten und diese ablehnend beschieden, sodass von einer Beschwer des Verurteilten auszugehen war, was zur Zulässigkeit des Rechtsmittels geführt hat.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Erstgericht hat zu recht davon abgesehen, die zu Beginn des Bewährungsverfahrens getroffene Kostentragungsregelung aus Ziffer 4f) zu Lasten des Verurteilten rückwirkend zu seinen Gunsten abzuändern. Der Verurteilte hat seine in der Vergangenheit erbrachten Leistungen (Betäubungsmittelkontrollen auf eigene Kosten) mit Rechtsgrund, nämlich auf Grundlage des Bewährungsbeschlusses vom 26.08.2022, erbracht. Eine rechtliche Grundlage für eine rückwirkende Abänderung dieses Beschlusses mit der Folge, dass ggf. der Rechtsgrund entfallen könnte, gibt es hingegen nicht. § 56e StGB sieht die nachträgliche Änderung von Entscheidungen nach §§ 56b bis 56d StGB nur vor, wenn sich die objektive Situation - wie z.B. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten - geändert hat oder das Gericht von bestehenden Umständen nachträglich erfährt. Unabhängig von der Frage, ob § 56e StGB, der ausdrücklich von „nachträglichen“ Entscheidungen spricht, rückwirkend die Geltung des einmal gefassten Bewährungsbeschlusses mit der Folge entfallen lassen könnte, dass eine Erstattungspflicht des Staates entsteht, ist eine entscheidungsbegründende Veränderung i.S.d. § 56e StGB vorliegend auch erst später im Bewährungsverfahren eingetreten. Denn bis zur Mitteilung gegenüber der Bewährungshilfe im Mai 2024 war der Verurteilte gerade in der Lage die Kosten für die Betäubungsmittelkontrollen zu tragen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Verurteilte die Kontrollen tatsächlich beanstandungsfrei durchführte und dementsprechend auch bezahlt hat. Dass er zur Begleichung der Kosten ein Privatdarlehen aufgenommen hat, steht dem nicht entgegen. Denn der Verurteilte muss jedenfalls zum Zeitpunkt des Darlehensvertrags davon ausgegangen sein, das Darlehen zurückzahlen zu können, demnach im gewissen Umfang leistungsfähig zu sein. Hinzu kommt, dass der Verurteilte noch im November 2023 angegeben hat, Eigentümer zweier Fahrzeuge und eines Grundstückes zu sein. Auch dieser Umstand stand einer Leistungsfähigkeit entgegen. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Bewährungsbeschlusses lagen dementsprechend erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungsunfähigkeit des Verurteilten, die dieser darüber hinaus bislang noch nicht belegt hat, vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.