Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 08.01.2025 – 1 Ws 278/24

ECLI:DE:POLGZWE:2025:0108.1WS278.24.00

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der 2. Strafkammer - große Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Kaiserslautern vom 26.08.2024 aufgehoben und die Bildung der beantragten Gesamtfreiheitsstrafe abgelehnt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Kaiserslautern hat gegen den Verurteilten mit Urteil vom 08.07.2020 in dem Verfahren 2 KLs 6059 Js 10269/10 wegen Steuerhinterziehung in 7 Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in 5 Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren erkannt und bestimmt, dass davon 8 Monate als vollstreckt gelten. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat der Verurteilte teilweise verbüßt; die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Das Amtsgericht Frankfurt hat den Verurteilten mit Strafbefehl vom 19.10.2023 in dem Verfahren 945 Vs 7480 Js 231254/10 wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten belegt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Tat wurde im Zeitraum vom 31.03. bis 26.07.2010 begangen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Kaiserslautern nach Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 08.07.2020 und dem Strafbefehl vom 19.10.2023 eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten gebildet und bestimmt, dass davon 8 Monate als vollstreckt gelten. Die Einziehung von Taterträgen, die übrigen Nebenfolgen und sonstige Maßnahmen aus den beiden Verurteilungen sind aufrechterhalten worden. Mit Beschluss vom 12.12.2024 hat die Kleine Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) die Reststrafe aus dem Urteil vom 08.07.2020 erlassen.

2

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt.

II.

3

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

4

Die Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe liegen nicht (mehr) vor. Der Erlass einer Strafe steht gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB deren Einbeziehung anlässlich der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe entgegen. Dies gilt, wenn die nachträgliche Gesamtstrafenbildung gem. § 460 StPO im Beschlussweg erfolgt, auch dann, wenn der Straferlass zwischen der letzten Verurteilung und der Entscheidung über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung erfolgt (KG JR 1976, 202; Appl, KK, StPO § 460, Rn. 14). Wird gegen den Beschluss über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung sofortige Beschwerde eingelegt, ist für die Frage des Straferlasses auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abzustellen. Das Beschwerdegericht trifft gem. § 309 Abs. 2 StPO eine eigene Sachentscheidung. Die Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung geht der Entscheidung über den Straferlass nach § 56g StGB auch nicht vor (Appl a.a.O.).