Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 17.02.2025 – 8 W 11/24

ECLI:DE:POLGZWE:2025:0217.8W11.24.00

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Mainz vom 06.11.2023 wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der am 21.06.2022 in Alzey verstorbene Erblasser war verheiratet gewesen mit seiner bereits am 09.01.2008 vorverstorbenen Ehefrau H.B.

2

Mit dieser hatte er drei Kinder, nämlich die Beteiligten zu 2) bis 4) (geboren 1966, 1959 und 1956).

3

Der Beteiligte zu 1) ist der Ehemann der Beteiligten zu 4). Er ist in W. als Rechtsanwalt tätig. Der Beteiligte zu 5) ist der Ehemann der Beteiligten zu 2) und der Beteiligte zu 7) deren gemeinsamer Sohn. Der Beteiligte zu 6) ist der Ehemann der Beteiligten zu 3).

4

Der Erblasser errichtete unter dem 29.01.2018 vor dem Notar Dr. G. in M. ein Testament, in dem er

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- zunächst die Beteiligten zu 2) bis 5) zu gleichen Teilen als seine Erben einsetzte,

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- Vermächtnisse bzgl einzelner Gegenstände (ein Ring und je eine Uhr) zugunsten seines Enkels und seiner Schwiegersöhne anordnete,

7

- Vorausvermächtnisse über Beträge von je 2.500,00 €, zahlbar innerhalb von 3 Monaten nach seinem Tod, zugunsten der Beteiligten zu 2) und 3) anordnete

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- und den Beteiligten zu 1) zum - befreiten - Testamentsvollstecker mit folgenden Aufgaben bestimmte:

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„…

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§ 6 Testamentsvollstreckung

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Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Auseinandersetzung des Nachlasses, der Erhalt des Hauses und die Auslieferung der Vermächtnisse.

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….“.

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Nach der Eröffnung des notariellen Testamentes durch das Nachlassgericht erklärte der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 09.08.2022, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen und beantragte, ihm ein entsprechendes Zeugnis auszustellen. Daraufhin erteilte ihm das Nachlassgericht unter dem 30.08.2022 eine entsprechende Annahmebescheinigung (Bl. 24 d.A.).

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Nachdem die Auseinandersetzung des Nachlasses jedenfalls u.a. auch wegen einer schweren Erkrankung des Beteiligten zu 1) sowie wegen wechselseitiger Vorwürfe nicht vorangekommen war, stellten die Beteiligten zu 2) und 3) durch ihren Verfahrensbevollmächtigten unter dem 22.02.2023 den Antrag, den Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker „abzusetzen“.

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Während die Beteiligten zu 3), 5), 6) und 7) den Antrag befürworteten, traten der Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 4) dem Antrag entgegen.

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Das Nachlassgericht bestimmte schließlich einen Anhörungstermin, bei dem der Beteiligte zu 1) (mit einem deutschen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten), die Beteiligten zu 2) und 3) mit ihren Verfahrensbevollmächtigten sowie ihren Ehemännern, den Beteiligten zu 5) und 6) anwesend waren. In diesem Termin übergab der Beteiligte zu 1) u.a. den Beteiligten zu 5) und 6) jeweils die jenen vermachten Uhren.

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Die zuständige Richterin versuchte mit den Beteiligten eine gütliche Einigung zu erzielen, was aber letztlich scheiterte.

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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.11.2023 hat das Nachlassgericht sodann entschieden, dass der Beteiligte zu 1) als Testamentsvollstrecker entlassen wird, da ein wichtiger Grund im Sinne von § 2227 BGB vorliege, weil dem Beteiligten zu 1) Pflichtverletzungen anzulasten seien. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird insoweit auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 312 d.A) Bezug genommen.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die kostenpflichtige Zurückweisung des Entlassungsantrags der Beteiligten zu 2) und 3) erstrebt. Er vertritt die Ansicht, dass er ordnungsgemäß gehandelt habe und die vom Nachlassgericht angeführten vier Pflichtverletzungen nicht gegeben seien.

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Die Beteiligten zu 2) und 3) verteidigen die angefochtene Entscheidung dagegen als zutreffend und sehen darüber hinaus noch weitere Pflichtverletzungen als gegeben an. Insbesondere habe der Beteiligte zu 1) nach dem Beschluss des Nachlassgerichts nun „seine Bemühungen“ gegenüber der Erbengemeinschaft mit einem Gesamtbetrag von 26.683,32 € abgerechnet, der bei weitem überhöht sei und zeige, dass der Beteiligte zu 1) sich weiterhin an den Beteiligten zu 2) und 3) „abarbeiten“ und das von ihm angekündigte „forensische Gemetzel“ fortsetzen wolle.

22

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde der Beteiligten zu 1) durch seinen Beschluss vom 29.01.2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung der Nichtabhilfe hat das Nachlassgericht ausgeführt, es bestehe begründeter Anlass zu der Annahme, dass sich bei einem längeren Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt eine Gefährdung der Interessen der am Nachlass Beteiligten ergeben werde. Zudem hätten sich im Laufe der Monate ab der Amtsübernahme persönliche Spannungen zwischen den Beteiligten entwickelt, die die Vermutung rechtfertigten, dass eine ordnungsgemäße, die berechtigten Interessen aller Beteiligten gewährleistende Amtsführung in Zukunft gefährdet sein werde. Soweit der Beteiligte zu 1) einräume, dass er sich mitunter zwar einer „harsh language“ bediene, dies aber keine Pflichtverletzung darstelle, vermöge das Amtsgericht diese Auffassung nicht zu teilen. Wenn es auch zutreffen möge, dass beispielsweise die herabwürdigenden Äußerungen des Beteiligten zu 1) „niveaulose Klientin“ und „niederträchtige Lügen“ nicht direkt an die betroffene Beteiligte, sondern an deren Prozessbevollmächtigen gerichtet gewesen seien, so gehe aus diesen Äußerungen jedoch eine verächtliche Grundeinstellung des Beteiligten zu 1) gegenüber den Schwestern seiner Ehefrau hervor, so dass von einem sachlichen Zusammenwirken des Beteiligten zu 1) mit seinen beiden Schwägerinnen bei der Abwicklung des Nachlasses nicht ausgegangen werden könne.

II.

23

Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG zulässige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg. Das Nachlassgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Entlassung des Beteiligten zu 1) aus dem Amt des Testamentsvollstreckers angeordnet.

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Denn jedenfalls stellt es anerkanntermaßen einen „anderen wichtigen Grund“ zur Entlassung des Testamentsvollstreckers im Sinne des § 2227 BGB dar, wenn ein Misstrauen in die unparteiliche Amtsführung des Testamentsvollstreckers besteht, das auf Tatsachen beruht, objektiv gerechtfertigt ist und für das der Testamentsvollstrecker Anlass gegeben hat (vgl. Grüneberg/Weidlich, BGB, 84. Auflage, § 2227 Rdnr. 5 m.w.N.).

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Einen solchen anderen wichtigen Grund hat das Nachlassgericht in dem Verhalten des Beteiligten zu 1) zu Recht gesehen. Dieser hat sich, wie das Nachlassgericht zutreffend ausgeführt hat, mehrfach zu beleidigenden oder herabsetzenden Äußerungen gegenüber den Beteiligten zu 2) und 3) hinreißen lassen, ohne von diesen dazu herausgefordert zu sein. Dabei kann er sich nicht darauf berufen, lediglich seinen Standpunkt unter Verwendung einer „harsh language“ vertreten zu haben.

26

Es ist davon auszugehen, dass die Berufung des Beteiligten zu 1) zum Testamentsvollstrecker durch den Erblasser deshalb erfolgt ist, weil dieser von dem Beteiligten zu 1) als Rechtsanwalt bei der Abwicklung des Nachlasses eine gewisse Professionalität erwartet hat. Genau daran fehlt es jedoch. Der Beteiligte zu 1) lässt jede „Professionalität“ im Zusammenhang mit der Kommunikation mit seinen Schwägerinnen vermissen.

27

So hat er auf die sachlich gehaltene Email der Beteiligten zu 3) vom 22.08.2022, mit der diese ihn an die Beantwortung ihrer E-Mail vom 09.08.2022 erinnert hat - in der sie wiederum Auskünfte erteilt, Vorschläge gemacht und gebeten hatte, bei einem Besuch des Beteiligten zu 1) im Hausanwesen des Erblassers anwesend sein zu wollen , mit einer E-Mail vom 24.08.2022 reagiert, in der er der Beteiligten zu 3) einen „Feldwebelton“ vorgeworfen, sie über seine „umfassenden Befugnisse“ als Testamentsvollstrecker belehrt und weiterhin entgegen ihrer Bitte angekündigt hat, ein Nachlassverzeichnis in Abwesenheit der Beteiligten zu 2) und 3) errichten zu wollen. Zudem hat er dort die Herausgabe eines Schlüssels zum Haus des Erblassers binnen 3 Tage an seine Kanzleiadresse in W. gefordert und angedroht, andernfalls das Haus unter zu Hilfenahme eines Schlüsseldienstes öffnen und die Schlösser austauschen zu lassen. Wenn somit von einem „Feldwebelton“ gesprochen werden kann, dann war eher die E-Mail vom 24.08.2022 in einem solchen gehalten, nicht dagegen die vorangehenden Emails der Beteiligten zu 3). Vom Beteiligten zu 1) wäre als Rechtsanwalt eindeutig zu erwarten gewesen, dass er versucht, den Beteiligten zu 2) bis 4) bei der Abwicklung des Nachlasses zu helfen, anstatt einzelnen Beteiligten zu drohen.

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Des Weiteren ist es auch in keiner Weise angängig, dass der Beteiligte zu 1) in seinem Schriftsatz an den Verfahrensbevollmächtigen der Beteiligten zu 2) und 3) vom 31.08.2023 der Beteiligten zu 3) „niederträchtige Lügen“ unterstellt und sie als „niveaulose Klientin“ bezeichnet hat. Selbst wenn dies in einem unmittelbar an den Verfahrensbevollmächtigten selbst gerichteten Schriftsatz geschehen ist und zur Begründung eines unmittelbar gegen diesen gerichteten Vorwurfs standeswidrigen Verhaltens dienen sollte, zeugt dies eindeutig von fehlender „Professionalität“ und „Distanz“ des Beteiligten zu 1) bei der Erledigung der Aufgaben eines Testamentsvollstreckers. Zum einen konnte er schon nicht damit rechnen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) und 3) diesen Schriftsatz den Beteiligten zu 2) und 3) nicht zur Kenntnis geben würde, weil der Vorwurf selbstverständlich ja damit zu tun hat, ob die Angaben der Beteiligten zu 2) und 3) im Rahmen des Verfahrens über den Antrag auf Entlassung des Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker zutreffend sind oder sich als „Lügen“ darstellen, so dass der Verfahrensbevollmächtigte sich nur dazu einlassen kann, wenn er dies nochmals mit seinen Mandantinnen erörtert. Zum anderen zeigt auch schon die Einleitung eines standesrechtlichen Verfahrens gegen den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3), dass es dem Beteiligten zu 1) vorliegend an der erforderlichen Professionalität mangelt. Denn im Rahmen eines Verfahrens über die mögliche Abberufung eines eingesetzten Testamentsvollsteckers müssen ja gerade Pflichtverletzungen oder eben die Unfähigkeit zur Amtsführung vorgetragen werden. Dabei hat der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten dessen Interessen zu wahren und nicht die Interessen des „Gegners“ - auch wenn dieser Rechtsanwalt ist -, wozu auch der Vortrag von Tatsachenbehauptungen gehört, die ihm von der Mandantschaft mitgeteilt wurden. „Persönliche Attacken“ sind damit sicher nicht verbunden.

29

All dies zeigt, wie das Nachlassgericht zutreffend ausgeführt hat, dass sich seit der Amtsübernahme durch den Beteiligten zu 1) im Verhältnis zu den Beteiligten zu 2) und 3) derartige persönliche Spannungen aufgebaut haben, die ein sachliches und kooperatives Verhältnis nicht mehr möglich erscheinen lassen, so dass objektiv ein Misstrauen in die unparteiische Amtsführung des Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker gerechtfertigt erscheint, für das der Beteiligte zu 1) Anlass gegeben hat.

30

Es kann daher offen bleiben, ob die weiteren Pflichtverletzungen, die das Nachlassgericht in dem angefochtenen Beschluss angenommen hatte, ebenfalls zu bejahen wären.

III.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Hinsichtlich der Gerichtskosten sieht der Senat keinen Anlass, von dem „Soll-Gebot“ des § 84 FamFG abzuweichen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten entspricht es dagegen billigem Ermessen, dass die Beteiligten jeweils selbst ihre außergerichtlichen Kosten zu tragen haben. Ein Regelfall des § 81 Abs. 2 FamFG liegt nicht vor; ebenso wenig eine Konstellation, die mit den Regelbeispielen vergleichbar wäre. Daher erscheint es - auch vor dem Hintergrund der familiären Beziehungen der Beteiligten zueinander - am ehesten billigem Interesse entsprechend, dass jeder Beteiligte seine Auslagen selbst zu tragen hat.

32

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 61 Abs. 1, 40 Abs. 5 GNotKG.