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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 02.06.2025 – 6 WF 72/25

ECLI:DE:POLGZWE:2025:0602.6WF72.25.00

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rockenhausen vom 08.04.2025 wird zurückgewiesen.

Das gemäß §§ 76 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat die dem Antragsteller bewilligte Verfahrenskostenhilfe zuletzt mit einer monatlichen Ratenzahlung von 271,00 € (vgl. Senatsbeschluss vom 10.04.2025) verbunden. Eine Entscheidung zum Nachteil des Antragstellers lässt sich in dieser Ratenzahlung nicht feststellen. Dass der Antragsteller über Elterngeld und Kindergeld verfügt, wie im angefochtenen Beschluss angegeben, wird von ihm nicht in Abrede gestellt. Soweit er sich gegen die vom Amtsgericht angesetzten 1.000,00 € monatlich als Einkommen in Form einer freiwilligen Zuwendung seiner Eltern wendet, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Aus den vom Senat angeforderten Kontoauszügen des Antragstellers für den Zeitraum Januar 2025 bis einschließlich April 2025 ergibt sich, dass der Antragsteller (auch) in diesem Zeitraum Zuwendungen seiner Eltern in Höhe von insgesamt 12.300,00 € erhalten hat, nämlich in Höhe von 3.000,00 € (25.04.2025), 3.000,00 € (16.04.2025), 2.000,00 € (03.04.2025), 2.300,00 € (31.03.2025) und 2.000,00 € (03.03.2025). Dies ergibt durchschnittlich monatlich 3.075,00 €. Dieser Betrag liegt weit über dem vom Amtsgericht angesetzten. Der Antragsteller hat damit im Ergebnis auch nach seinem Umzug in die Wohnung seiner Eltern am 01.08.2024 (vgl. Meldebescheinigung Bl. 42 eA I) weiterhin regelmäßige und erhebliche Zuwendungen seiner Eltern erhalten, die verfahrenskostenhilferechtlich als Einkommen zu qualifizieren sind (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 115 ZPO, Rn. 23a mwN).

Auf die vom Antragsteller weiter erhaltenen Zahlungen der B… GmbH in Höhe von 5.000,00 € (22.01.2025) und 1.000,00 € (13.01.2025), die in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt sind, kommt es somit nicht mehr an.

Eine Abänderung der Entscheidung zum Nachteil des Antragstellers ist dem Senat aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Verschlechterungsverbots nicht möglich.

2. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Nr. 1912 KV zu § 3 Abs. 2 FamGKG); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 76 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).