Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 18.02.2026 – 4 W 3/26
ECLI:DE:POLGZWE:2026:0218.4W3.26.00
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankenthal, 15. Oktober 2025, 2 HK O 18/23
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15.10.2025, Az. 2 HK O 18/23, abgeändert:
Der Antrag der Gläubigerin auf Anordnung des Zwangsgeldes wird zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im Verfahren 2 HK O 18/23 verurteilte die KfH des Landgerichts Frankenthal die Beklagte und Schuldnerin mit Teilurteil vom 19.03.2024,
der Klägerin Auskunft zu erteilen über die seitens der Beklagten sowie deren Tochtergesellschaften, (Beklagte und Tochtergesellschaften sind separat auszuweisen) jeweils angekauften Mengen und die entsprechend bezahlten Einzelpreise (an die Lieferanten oder Erzeuger bezahlter Nettopreis, d.h. nach Abzug von Marktgebühren, Umlagen, Rückvergütungen und sonstiger Abzüge) des Produkts Rucola, nach Wochen aufgegliedert, für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022, weiter aufgegliedert nach Mitgliedern und Nichtmitgliedern der Beklagten
und erklärte das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € für vorläufig vollstreckbar. Dabei wird auf Seite 10 des Urteils ausgeführt: "Ebenso wird auch nicht verlangt, dass Marktgebühren, Umlagen etc. offengelegt werden, mit denen die Beklagte kalkuliert. Die Klägerin möchte nur abstrakt die wöchentlichen Mengen und die Ankaufspreise wissen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedern und Nichtmitgliedern" (vgl. Bl. 612 eA I 2 HK O 18/23).
Die Gläubigerin hinterlegte die Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € beim Amtsgericht Frankenthal und setzte der Schuldnerin mit Schreiben vom 06.06.2025 eine Frist zur Erteilung der Auskunft bis zum 20.06.2025. Mit Schreiben vom 27.06.2025 und vom 05.07.2025 übersandte die Schuldnerin Informationen für das Jahr 2019, mit Schreiben vom 11.07.2025 und 18.07.2025 Informationen für die Jahre 2020-2022, mit Schreiben vom 24.07.2025 Informationen betreffend die P… GmbH für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 und mit Schreiben vom 29.07.2025 Informationen betreffend die P… GmbH, die P… GmbH und die D… GmbH jeweils für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 sowie der P… GmbH für das Jahr 2019. Dabei teilte sie mit, dass der Anteil der Verpackungskosten am Gesamtpreis nicht mehr ermittelbar sei und aus diesem Grund, soweit verpackte Ware betroffen sei, nicht in Abzug gebracht worden sei. Zudem teilte sie mit, dass keine Abzüge vorgenommen worden seien, soweit die P… eG nicht sicher wisse, ob Marktgebühren, Umlagen und/oder Rückvergütungen in Abzug gebracht worden seien. Im Übrigen seien die gestaffelt und damit je Mitglied unterschiedlich anfallenden Marktgebühren und Betriebsfondsbeiträge abgezogen. Sie teilte zudem mit, dass darüber hinaus keine Mengen erworben worden seien. Mit Schreiben vom 27.06.2025 kündigte die Gläubigerin ihre Mitgliedschaft bei der Schuldnerin zum 31.12.2025.
Die Gläubigerin ist der Auffassung, die übersandten Unterlagen seien nicht ausreichend zur Erteilung der tenorierten Auskunft. Die zusammengefasste Darstellung sämtlicher Mitglieder bzw. Nichtmitgliedern, die Angabe der von diesen insgesamt bezogene Menge (ohne Aufteilung auf Einzelprodukte) sowie des hierfür insgesamt gezahlten Geldbetrags erfülle nicht die Voraussetzung der Angabe der "Einzelpreise". Einzelpreise seien keine wochenweise kumulierten Preise. Die Aufteilung nach Kalenderwochen sei nicht geeignet, dem Begriff "Einzelpreis" eine andere Bedeutung zu verleihen. Dies bedeute lediglich, dass die Einzelpreise nicht taggenau, sondern innerhalb einer Woche angegeben werden müssen. Für die Gläubigerin müsse anhand der Einzelpreise ermittelbar sein, was sie selbst für die jeweilige Ware an Einzelpreisen hätte erlangen können. Die Schuldnerin habe jedem Mitglied bzw. Nichtmitglied eine eindeutige und konstante anonyme Bezeichnung zuzuweisen. Es sei zwischen den verschiedenen Varianten von Rucola-Produkten und den jeweiligen Mengen (Kolli, Stück oder Kilogramm) zu differenzieren und hierzu jeweils die Einzelpreise anzugeben. Nur so könne die Gläubigerin einen Schadensersatzanspruch berechnen. Die Marktgebühren, Betriebsfondbeiträge, andere Gebühren, Boni oder Entgelte bzw. Abzüge, die sich auf die Ermittlung des Nettopreises auswirken, seien separat bei der jeweiligen Einzelposition anzugeben. Dabei müsse die Auskunft im Excelformat zur Verfügung gestellt werden.
Mit Schriftsatz vom 17.07.2025 hat die Gläubigerin beantragt,
gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld anzuordnen.
Die Schuldnerin hat beantragt,
den Antrag auf Anordnung eines Zwangsgeldes zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Auskunft entspreche dem Inhalt des Tenors. Soweit die Gläubigerin nun erkenne, dass sie mit der begehrten Auskunft nichts anfangen könne, sei es unzulässig, den von ihr selbst formulierten Klageantrag im Vollstreckungsverfahren nachzujustieren. Mit der nach dem Tenor wochenweise zu erteilenden Auskunft seien die Einkaufsmengen und hierfür gezahlten Einzelpreise -wie erfolgt- je Kalenderwoche zu kumulieren. Auch die geforderte Aufgliederung nach Mitgliedern und Nichtmitgliedern verlange lediglich eine Aufteilung in zwei Gruppen, nicht jedoch eine Unterteilung je Verkäufer. Gegenstand der Auskunft sei dabei "das Produkt Rucola", nicht jedoch einzelne Rucolaartikel. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gläubigerin bekannt sei, dass die Schuldnerin das Produkt Rucola in verschiedenen Formen (unverpackt und in verschiedenen Verpackungsformen) bezieht. Nach der im Tenor selbst enthaltenen Definition für den Begriff "Einzelpreise" seien die Marktgebühren, Umlagen, Rückvergütungen und sonstigen Abzüge gerade nicht zu nennen und auszuweisen, sondern vorher in Abzug zu bringen. Dies ergebe sich auch aus der Urteilsbegründung, wonach "nicht verlangt [werde], dass Marktgebühren, Umlagen etc. offengelegt werden, mit denen die Beklagte kalkuliert. Die Klägerin möchte nur abstrakt die wöchentlichen Mengen und die Ankaufspreise wissen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedern und Nichtmitgliedern […]." Die Bereitstellung einer Excel-Datei sei weder nach dem Tenor noch materiell geschuldet. Schließlich habe die Gläubigerin ihren Auskunftsanspruch durch die Kündigung ihrer Mitgliedschaft verwirkt. Zudem sei die weitere Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gemäß § 767 ZPO auch in ihrer Gesamtheit für unzulässig zu erklären.
Die KfH des Landgerichts Frankenthal hat mit Beschluss vom 15.10.2025, der Schuldnerin zugestellt am 10.11.2025, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld von 20.000,00 € angeordnet, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 € ein Tag Zwangshaft. Die Kammer hat ausgeführt, die Schuldnerin habe die geforderten Einzelpreise nicht genannt. Dass die Einzelpreise wochenweise zu nennen seien, impliziere nicht, dass wochenweise Mischpreise zu nennen seien. Eine Kumulierung der Preise entspreche nicht dem Tenor. Dieser beinhalte auch, dass nach den einzelnen Mitgliedern und Nichtmitgliedern zu unterscheiden sei. Zudem sei die erteilte Auskunft unübersichtlich. Die Auskunft sei durch Vorlage eines einzigen Verzeichnisses zu erteilen. Die Verteilung auf mehrere Anlagen und Schriftsätze, in denen Einschränkungen enthalten seien, genüge dem nicht.
Hiergegen richtet sich die am 21.11.2024 beim Landgericht eingelegte Beschwerde der Schuldnerin. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen und ist der Auffassung, es fehle mangels hinreichend bestimmten Titels bereits an den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen. Die Auskunft sei auch nicht unübersichtlich. Da die Auskunft für vier verschiedene Jahre und sechs unterschiedliche Gesellschaften verlangt werde, sei eine Zusammenführung der Auskunft in einem Dokument unübersichtlicher als die erfolgte Aufgliederung. In den Begleitschreiben seien Einschränkungen der tenorierten Auskunft nicht enthalten, sondern lediglich überobligatorisch erteilte Informationen rein deskriptiver Natur. Soweit das Landgericht nunmehr zum Ausdruck bringe, dass das Teilurteil die Schuldnerin zur Mitteilung jeder einzelnen Verkaufstransaktion verpflichten sollte, sei dies im Tenor nicht erkennbar. Sofern der Tenor jede Transaktion erfassen sollte, erschließt sich nicht, warum gleichzeitig nur von "angekauften Mengen" statt von "Einzelmengen" gesprochen werde. Der Begriff "Menge" bringe gerade zum Ausdruck, dass eine Summe zu bilden sei. Zudem erschließe sich im Falle einer Verpflichtung zur Auskunft über jede einzelne Transaktion nicht die im Tenor geforderte Aufgliederung nach Wochen. Schließlich sei der Tenor im Hinblick auf mehr als 22 verschiedene Rucolaartikel zu unbestimmt, soweit er sich allgemein auf "das Produkt Rucola" beziehe. Eine Aufgliederung nach jedem einzelnen Rucolaartikel und jedem einzelnen Vertragspartner hätte im Tenor deutlich formuliert werden müssen. Jedenfalls habe das Landgericht das Zwangsgeld zu hoch bemessen.
Sie beantragt,
den Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15.10.2025 (Az.: 2 HK O 18/23), zugestellt am 10.11.2025, aufzuheben und den Antrag der Klägerin und Gläubigerin vom 17.07.2025 auf Anordnung eines Zwangsgeldes zurückzuweisen.
Die Gläubigerin beantragt,
die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. Oktober 2025, Az. 2 HK O 18/23, zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen und führt aus, die Mitteilung, in welchen Zeiträumen kein Rucola bezogen worden sei, finde sich lediglich als unzulässige Einschränkung in den Begleitschreiben und nicht wie gefordert konkret bezogen auf einen bestimmten Einzelpreis. Die Aufteilung nach Wochen beinhalte keine Vorgabe zur Kumulierung, sondern lediglich die Art und Weise der Systematik der Darstellung. Gerade dass die Schuldnerin mit verschiedenen Rucolaartikeln handele, unterstreiche die Notwendigkeit der Ausweisung des jeweiligen Einzelpreises.
Mit Nichtabhilfebeschluss vom 06.01.2026 hat die KfH des Landgerichts Frankenthal der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach §§ 793, 567 ZPO statthafte und gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
Der von der Gläubigerin zur Erzwingung der tenorierten Auskunft als im persönlichen Wissen der Schuldnerin stehenden unvertretbaren Handlung (BGH, Beschluss vom 3. 7. 2008 - I ZB 87/06, NJW 2008, S. 2919 (2920); BGH, Beschl. v. 5.3.2015 – I ZB 74/14, GRUR 2015, S. 1248 (1249)) begehrten Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO steht der Erfüllungseinwand der Schuldnerin nach § 362 Abs. 1 BGB entgegen.
1. Die Schuldnerin ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, sondern auch in den Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO mit ihrem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2024 – I ZB 40/23, ZEV 2024, S. 378 (380); BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04, NJW 2005, S. 367 (369)). Mit der Übersendung der aus den Anlagen in tabellarischer Form ersichtlichen Informationen zu den auf das Produkt Rucola bezogenen wöchentlichen Einkaufsmengen der jeweiligen Gesellschaft von den Gruppen "Mitglieder" und "Nichtmitglieder" nebst Angabe des auf die wöchentliche Menge bezogenen Nettopreises, sowie der Auskunft, dass ein darüber hinausgehender Ankauf von Rucolaprodukten nicht erfolgt ist, hat die Schuldnerin die im Teilurteil vom 19.03.2024 tenorierte Auskunft erbracht. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Auskunft hinsichtlich der Gläubigerseits geforderten Unterteilung nach einzelnen Rucolaartikeln und einzelnen Vertragspartnern, Ausweisung von Marktgebühren, Umlagen, Rückvergütungen und sonstigen Abzügen und Übersendung in einer Excel-Datei ist von dem Teilurteil vom 19.03.2024 nicht erfasst.
2. Das Vollstreckungsgericht hat durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen. Umstände, die außerhalb des Titels liegen, sind bei der Auslegung wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen. Dem Gläubiger ist es verwehrt, im Verfahren der Zwangsvollstreckung allein deshalb Auskünfte zu erzwingen, weil der Schuldner materiell-rechtlich zu deren Erteilung verpflichtet ist. Andererseits ist es aber auch dem Schuldner versagt, die Erfüllung der titulierten Auskunftspflicht mit der Begründung zu verweigern, er sei materiell-rechtlich zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet. Das Prozessgericht, das als zuständiges Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, kann bei der Auslegung des Titels allerdings sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen. Für die Auslegung des Vollstreckungstitels durch das Beschwerdegericht, das über die sofortige Beschwerde gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den das Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen hat, gelten diese Grundsätze entsprechend (BGH, Beschl. v. 5.3.2015 – I ZB 74/14, GRUR 2015, S. 1248 (1249); BGH, Beschluss vom 07.11.2024, I ZB 31/24, WM 2025, S. 42 (44); BGH, Beschluss vom 7. März 2024 – I ZB 40/23, WM 2024, 743 (748)).
3. Nach diesen Maßstäben ergibt die Auslegung des zu vollstreckenden Urteils die gläubigerseits geforderte weitere Untergliederung der bereits erteilten Auskünfte nicht.
a. Hinsichtlich der geforderten separaten Ausweisung von Marktgebühren, Umlagen, Rückvergütungen und sonstiger Abzüge definiert der Tenor des Teilurteils den anzugebenden Preis als "Nettopreis, d.h. nach Abzug von Marktgebühren, Umlagen, Rückvergütungen und sonstiger Abzüge". Die Wortwahl "nach Abzug" lässt dabei klar erkennen, dass lediglich der Preis anzugeben ist, der sich ohne die genannten Posten ergibt. Wären diese zusätzlich separat anzugeben, wäre der Nettopreis zuzüglich dieser separat auszuweisenden Posten anzugeben. Dies ist nicht tenoriert. Aus den Entscheidungsgründen des Vollstreckungstitels und der Klagebegründung ergibt sich nichts anderes. Vielmehr wird im Rahmen der Entscheidungsgründe des Teilurteils vom 19.03.2024 auf Seite 10 zur Verneinung etwaiger befürchteter Vertragsverletzungen und Wettbewerbsverstöße ausdrücklich ausgeführt: "Nachdem nur der Nettopreis beim Ankauf von den Erzeugern angegeben werden soll, werden auch keine geschäftlichen Interna offenbart, die den Weiterverkauf an den LEH beinhalten. Ebenso wird auch nicht verlangt, dass Marktgebühren, Umlagen etc. offengelegt werden, mit denen die Beklagte kalkuliert". Im Falle der nunmehr geforderten separaten Ausweisung der Abzüge würde jedoch genau diese Offenlegung erfolgen. Dass die Schuldnerin in ihren Begleitschreiben überobligatorisch darauf hinweist, welche Abzüge vorgenommen wurden und wie diese gestaltet sind, führt nicht zu einer Ausweitung ihrer sich aus dem Tenor ergebenden Verpflichtung.
b. Die geforderte Angabe einzelner Ankäufe innerhalb der Gruppen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern ergibt sich aus dem Tenor bei einer Gesamtschau der Formulierung ebenfalls nicht. Bereits bei isolierter Betrachtung ist die Wortwahl "aufgliedern" im sprachlichen Zugriff als Aufteilung eines Ganzen nach bestimmten Gesichtspunkten zu verstehen. Die Aufgliederung geht somit von einer Menge aus, die in Untergruppen unterteilt wird. Soweit nunmehr im Ausgangspunkt die Angabe einzelner Ankäufe gefordert wird, würde es sich demgegenüber um eine Zuordnung eines Teils zu einer übergeordneten Gruppe (Nichtmitglieder und Mitglieder) handeln. Dies findet sich sprachlich im Tenor nicht wieder. Dies wird bestätigt durch den Gesamtzusammenhang des Tenors. Die Schuldnerin wird im Ausgangspunkt zur Auskunft über "angekaufte Mengen" verurteilt. Die jeweils geforderten Aufgliederungen werden sodann explizit genannt. Da die Wortwahl "Menge" bereits eine Zusammenfassung impliziert, sind die sodann erfolgenden Aufgliederungen als abschließend zu betrachten. Die Unterteilung einer "Menge" in Mitglieder und Nichtmitglieder legt dabei eine Zusammenfassung der Mitglieder und Nichtmitglieder zu jeweils einer Gruppe sprachlich nahe. Dabei ist systematisch insbesondere zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die Unterteilung der Auskunft zwischen der Schuldnerin und deren Tochtergesellschaften explizit ausgeführt ist, dass diese "separat auszuweisen" sind. Gerade ein solcher Zusatz fehlt im Hinblick auf "Mitglieder und Nichtmitglieder". Sofern jeder einzelne Ankauf und damit jeder Vertragspartner einzeln -wenn auch anonymisiert- auszuweisen wäre, läge es umgekehrt sprachlich nahe, als Ausgangspunkt die Auskunft über jeden einzelnen Ankauf zu wählen und lediglich die zusätzliche Benennung als Mitglied oder Nichtmitglied zu fordern statt zur Auskunft einer lediglich nach Untergruppen aufzugliedernden Menge zu verpflichten.
c. Dasselbe gilt für die mit der "Aufgliederung nach Wochen" implizierte Zusammenfassung der pro Woche angekauften "Mengen". Dies wird durch die Urteilsgründe bestätigt, in denen von "wöchentlichen Mengen" gesprochen wird. Insbesondere erschließt sich umgekehrt im Falle der Verpflichtung zur Benennung jedes einzelnen Ankaufs, der jeweils zu einem bestimmten Datum erfolgt ist, der Zweck und die Grundlage einer Zuordnung zu einzelnen Wochen nicht. Soweit die Gläubigerin der Auffassung ist, die Aufgliederung nach Wochen betreffe lediglich die Art und Weise der Systematik der Darstellung, ist hiergegen anzuführen, dass ihr im Falle der Benennung jeglicher Transaktion kein Anspruch auf eine konkrete Form der Darstellung zustünde und Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu einer solchen möglichen Vorgabe im Hinblick auf die Darstellungsform fehlen.
d. Auch die Formulierung "des Produkts Rucola" lässt die nunmehr geforderte Aufteilung nach einzelnen Rucolaartikeln vermissen. Eine solche Aufteilung nach einzelnen Artikeln, die auch in der Urteils- oder Klagebegründung keinerlei Erwähnung finden, kann ohne entsprechende Anhaltspunkte in die Angabe eines Oberbegriffs nicht hineingelesen werden.
e. Dieser Auslegung steht die Formulierung "Einzelpreis" nicht entgegen. Da die Wortwahl "Aufgliederung" und der Aufbau des Tenors (die Auskunft über eine "Menge" als Ausgangspunkt mit Aufgliederung und damit Unterteilung in Untergruppen) in seiner Gesamtschau, bestätigt durch die Formulierung der Entscheidungsgründe ("wöchentlichen Mengen"), für eine Zusammenfassung der einzelnen Ankäufe innerhalb der Untergruppen spricht, kommt der Wortwahl "Einzelpreis" keine einer solchen Zusammenfassung hinreichend deutlich entgegenstehende Bedeutung zu. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die hierzu angeführte Definition ("an die Lieferanten oder Erzeuger bezahlter Nettopreis") selbst keine explizite Einschränkung auf die jeweiligen Ankäufe enthält.
f. Soweit die Gläubigerin moniert, die Beklagte habe in ihren Begleitschreiben mitgeteilt, dass Verpackungskosten nicht abgezogen worden seien, da diese nicht mehr zu ermitteln seien, kann auch diesbezüglich eine weitere Auskunft nicht gefordert werden. Da die Verhängung von Zwangsmitteln nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO voraussetzt, dass eine Handlung erzwungen werden soll, die ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt, schließt die objektive oder subjektive Unmöglichkeit der Handlung die Anordnung eines Zwangsmittels aus (BGH Beschluss vom 23.9.2021 – I ZB 20/21, NJW 2022, S. 393 (397)). Vorliegend hat die Schuldnerin unbestritten ausgeführt, dass ihr die Vornahme der Auskunft im Hinblick auf den geforderten Abzug von Verpackungsmaterial unmöglich ist. Eine Beeinträchtigung der Interessen der Gläubigerin aufgrund eines -unterstellt- zu hoch mitgeteilten Nettopreises ist nicht ersichtlich.
g. Die Auskunft ist auch ordnungsgemäß erfolgt. Erforderlich ist eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben. An einer solchen Aufstellung fehlt es, wenn der Verpflichtete nur eine Reihe von Belegen vorlegt oder über mehrere Schriftsätze verteilt Einzelauskünfte gibt, ohne diese "zu einem geschlossenen Werk zusammen zu fügen” (OLG Hamm NJOZ 2006, 1372 (1373)). Jedoch wird das Erfordernis, die Auskunft in der Form eines Verzeichnisses zu erteilen, nicht nur durch die Vorlage eines einzigen lückenlosen Gesamtverzeichnisses erfüllt; vielmehr genügt auch eine Mehrheit von Teilauskünften, vorausgesetzt, dass sie nicht zusammenhanglos nebeneinander stehen, sondern nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners in ihrer Summierung die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (BGH, Beschluss vom 06.06.1962 – V ZR 45/61, BeckRS 1962, 105029; BGH, Beschluss vom 22.10.2014 – XII ZB 385/13, NJW 2014, S. 3647 (3648)). Eben dies ist hier erfolgt. Die Schuldnerin hat für jede Gesellschaft und jeden Monat eine tabellarische Aufstellung vorgelegt, anhand derer die Daten ohne Arbeitsaufwand ersichtlich sind. Soweit aufgrund der jeweiligen Bearbeitungszeit die Vorlage der einzelnen Tabellen sukzessive erfolgte, erfordert die Zusammenstellung eines "in sich geschlossenen Werkes" lediglich die körperliche Verbindung der vorgelegten Seiten, deren jeweilige Übersichtlichkeit nicht in Zweifel steht. Dies im Wege der Zwangsgeldfestsetzung durchzusetzen liefe auf eine unnötige Förmelei (OLG Hamm NJOZ 2006, 1372 (1373)) hinaus. Dass die Angabe der Schuldnerin, dass es über die vorgelegten Tabellen hinaus keine Ankäufe gab, ihrerseits außerhalb der Tabelle erfolgte, führt ebenfalls nicht zur Unvollständigkeit der tabellarisch erteilten Auskunft, da diese somit abschließend ist. Soweit Ankäufe nicht erfolgt sind, können weder Mengenangaben noch Preise genannt werden. Ein etwaiger Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf in weitergehende Auskunft nicht begründen, sondern führt lediglich zu einem Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der erteilten Auskunft. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die – hier erfolgte – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (BGH, Urteil vom 3.9.2020 – III ZR 136/18, NJW 2021, S. 765 (768)). Soweit die Schuldnerin mitgeteilt hat, dass über die erteilten Informationen hinaus keine weiteren Ankäufe erfolgt sind, erschließt sich die Notwendigkeit oder gar Möglichkeit einer darüber hinausgehenden Zuordnung zu etwaigen Einzelpreisen nicht.
h. Soweit die Gläubigerin moniert, ihr sei die Auskunft nicht in einer Excel-Datei zur Verfügung gestellt worden, kann dahinstehen, ob hierauf materiell-rechtlich ein Anspruch bestünde. Jedenfalls in dem im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens maßgeblichen Tenor ist diese Form der Auskunftserteilung nicht enthalten. Dem Gläubiger ist es verwehrt, im Verfahren der Zwangsvollstreckung allein deshalb Auskünfte zu erzwingen, weil der Schuldner materiell-rechtlich zu deren Erteilung verpflichtet ist (BGH, Beschluss vom 07.11.2024, I ZB 31/24, WM 2025, S. 42 (44)).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891, 91 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
Die Festsetzung eines Streitwerts gemäß § 63 Abs. 2 GKG ist nicht geboten, weil keine Gerichtsgebühren anfallen (vgl. Nr. 2121 KV-GKG).