Rechtsprechung / Rheinschifffahrtsobergericht Köln
Rheinschifffahrtsobergericht Köln Beschluss vom 06.11.2025 – 3 W 18/25
3. Zivilsenat · ECLI:DE:RSCHOGK:2025:1106.3W18.25.00
Gründe
I.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kommt im Streitfall eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 30 EuGVVO nicht in Betracht, weil das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort als Rheinschifffahrtsgericht ausschließlich zuständig ist.
1. Gemäß Art. 71 EuGVVO bleiben Übereinkünfte von den Vorschriften der EuGVVO unberührt, denen die Mitgliedstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit regeln. Eine solche Übereinkunft stellt die Mannheimer Akte dar (Senat, Urteil vom 11.10.2018 - 3 U 70/17 BSch -, Rn. 44, juris; MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2022, Brüssel Ia-VO Art. 71 Rn. 2). Die ausschließliche internationale, sachliche und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort als Rheinschifffahrtsgericht folgt aus Artt. 34 Abs. 2 lit. c), Art. 35 Mannheimer Akte (MA). Da sich die streitgegenständliche Havarie bei Rheinkilometer 809 und somit eindeutig auf deutschem Hoheitsgebiet ereignet hat, findet Art. 35bis MA im Streitfall keine Anwendung.
2. Wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort kommt nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs eine Aussetzung im Hinblick darauf, dass ein niederländisches Gericht zuvor mit der Sache befasst worden ist, nicht in Betracht (EuGH, Urteil vom 03.04.2014 - C-438/12 -, juris Rn. 56; BGH, Beschluss vom 13.08.2014 - V ZB 163/12 -, juris Rn. 11).
3. Vor diesem Hintergrund kann sich die Beschwerde nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das später angerufene Gericht gemäß Art. 29 Abs. 1 EuGVVO das Verfahren bis zur Klärung der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts auszusetzen hat. Auch kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob das Rheinschifffahrtsgericht die Ermessensentscheidung gemäß Art. 30 Abs. 1 EuGVVO fehlerfrei getroffen hat, da im Hinblick auf die vorgenannte Rechtsprechung in der vorliegenden Fallkonstellation kein Ermessen bestanden hat.
II.