Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 16.01.2019 – 3 L 5/19

Gründe

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I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 22. November 2018 bleibt ohne Erfolg.

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Das Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt ist örtlich zuständig. Dem Antrag des Klägers, den Rechtsstreit zur Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu übertragen, war nicht zu entsprechen.

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Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat im Rahmen seiner Entscheidung in der Hauptsache seine Zuständigkeit bejaht, so dass - mangels Rüge im erstinstanzlichen Verfahren - die Zuständigkeit gemäß § 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 1 GVG in analoger Anwendung auch für die Rechtsmittelinstanz bindend ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 24. Auflage, § 83 Rn. 6 [m. w. N.]). Der Senat hat gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m § 17a Abs. 5 GVG analog nicht zu prüfen, ob die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts gegeben war. Für eine willkürliche Annahme der örtlichen Zuständigkeit besteht weder ein Anhalt, noch wird eine solche durch den Kläger behauptet (vgl. zum Ganzen: BayVGH, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 21 ZB 00.30851 -, juris).

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Entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hat der Kläger seinen Zulassungsantrag nicht (fristgerecht) begründet.

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Soweit er beabsichtigt, nach Übersendung der Niederschrift der persönlichen Anhörung beim Bundesamt und des streitbefangenen Bescheides vom 9. März 2017 seinen Antrag auf Zulassung der Berufung - erstmals - zu begründen, ist dieses etwaige Zulassungsvorbringen nicht mehr berücksichtigungsfähig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteiles zu stellen (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG); hierbei sind in dem Antrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Diese Frist lief vorliegend ab der Zustellung des vollständigen, mit Gründen versehenen Urteiles an die früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 6. Dezember 2018. Mit dem Schriftsatz ihrer (neuen) Prozessbevollmächtigten vom 2. Januar 2019 hat der Kläger zwar die Antragsfrist gewahrt, er hat seinen Antrag jedoch nicht begründet, so dass mit Ablauf des 7. Januar 2019 die Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe nach § 74 Abs. 3 AsylG verstrichen ist.

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Dem Kläger kann wegen der Versäumung dieser Frist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Denn es ist schon nichts dafür ersichtlich und vom Kläger vorgetragen, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO). Zwar steht es dem Kläger frei, seinen Prozessbevollmächtigten zu wechseln. Hierbei hat er jedoch Sorge zu tragen, dass dem neuen Bevollmächtigten das Mandat so rechtzeitig erteilt wird, dass die Monatsfrist für die Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung eingehalten werden kann, insbesondere die erforderlichen - beim vormaligen Bevollmächtigten geführten - Unterlagen hierfür vorliegen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, dass die neuen Bevollmächtigten des Klägers zum Zwecke der Antragsbegründung noch keine Einsicht in die Niederschrift der persönlichen Anhörung beim Bundesamt und den streitbefangenen Bescheid vor Ablauf der Begründungsfrist haben nehmen können. Im ordentlichen Geschäftsgang war dies nicht zu leisten.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

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III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).