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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 16.01.2020 – 9 A 380/19.PL

Az.: 9 A 380/19.PL

Verkündet am 16.01.2020

gez.: Schubert Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Personalvertretungssache

1. des Herrn

2. des Herrn

3. des Herrn

4. des Herrn

5. des Herrn

6. des Herrn

7. des Herrn

8. des Herrn

- Antragsteller -

- Beschwerdegegner -

prozessbevollmächtigt:

2 beteiligt

1. der Personalrat der Stadtverwaltung L

2. der Oberbürgermeister der Stadt L

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

Rechtsanwälte

wegen

Wahlanfechtung Örtlicher Personalrat hier: Beschwerde

hat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober sowie die ehrenamtlichen Richter Dick und Wenzel

am 16. Januar 2020 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Februar 2019 - 9 K 2229/18.PL - geändert. Die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 8 werden abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I Die Beteiligten wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die auf Antrag der Antragsteller zu 1 bis 8 ergangene Feststellung des Verwaltungsgerichts Dresden, dass 1

3 die Wahl zum Örtlichen Personalrat der Stadtverwaltung L...... vom 12. bis 14. September 2018 ungültig ist. Der Beteiligte zu 1 ist der Örtliche Personalrat der Stadt L......, der Beteiligte zu 2 ihr Oberbürgermeister. Die Antragsteller zu 1 bis 8 sind Beschäftigte der Stadt L....... 1. In der Branddirektion der Stadt L...... fand am 21. März 2018 die Vorabstimmung über eine Verselbständigung statt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2019 informierte der Abstimmungsvorstand den Wahlvorstand hierüber. Der Wahlvorstand lehnte mit Schreiben vom 4. Juli 2018 eine Berücksichtigung ab. In der Zeit vom 12. bis 14. September 2018 wurden Wahlen zum Beteiligten zu 1 durchgeführt. Das Wahlergebnis wurde am 17. September 2018 bekanntgegeben. Die Antragsteller zu 1 bis 8 haben sich am 28. September 2018 an das Verwaltungsgericht Dresden mit dem Begehren gewandt, die Wahl zum Beteiligten zu 1 für unwirksam zu erklären. Zur Begründung führen sie aus, die Wahl sei fehlerhaft durchgeführt worden: Bei der Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 21 SächsPersVG am 18. Mai 2018 hätten keinerlei Einlasskontrollen stattgefunden. Es sei nicht sichergestellt gewesen, dass an der Personalversammlung nur Beschäftigte der Stadt L...... teilgenommen hätten. Die Anzahl der Teilnehmer sei nur nachträglich aus der Anzahl der abgegebenen Stimmen ermittelt worden. Der Wahlvorstand sei aus Personen gebildet worden, bei denen gegen das Neutralitätsgebot verstoßen worden sei und Interessenkollisionen vorgelegen hätten. Die Mitglieder des Wahlvorstands seien nämlich zugleich Kandidaten für die Wahl des Beteiligten zu 1 sowie des Gesamtpersonalrats gewesen. Damit sei etwa die Vorsitzende des Wahlvorstands „Richterin in eigener Sache“ gewesen. Derartige Interessenkollisionen im Wahlverfahren stellten einen gravierenden Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze dar. Die Mitglieder des Wahlvorstands seien fehlerhaft bekanntgemacht worden. Die Bekanntmachung vom 22. Mai 2018 sei nicht von jedem Wahlvorstandsmitglied mitgezeichnet worden. Entgegen § 23 Abs. 1 SächsPersVG habe die Wahl nicht binnen acht Wochen stattgefunden. Die Aushändigung oder Versendung von Briefwahlunterlagen sei vom Wahlvorstand von der Angabe von Gründen abhängig 2 3 4 5

4 gemacht worden. Die vom Antragsteller zu 8 erbetene Übersendung von Briefwahlunterlagen sei vom Wahlvorstand mit dem Hinweis auf anzugebende Gründe formlos abgelehnt und der Antrag nebst einem Zettel zurückgesandt worden. Die Liste 5 (ver.di) habe mit einem Flyer geworben, der einen Antrag auf Briefwahl mit der vorgedruckten Begründung „wegen Abwesenheit verhindert“ enthalten habe. Damit sei gegen § 17 Abs. 1 SächsPersVWVO verstoßen worden. Zudem verstoße der Wahlvorstand gegen seine Neutralitätspflicht, wenn er zugleich vorgedruckte Anträge mit seiner Wahlwerbung mit vorgedruckten Erklärungen verteile. Der Wahlvorstand habe für die Gruppe der Beamten fehlerhafte Briefwahlunterlagen versandt. Auf den zunächst den Briefwahlunterlagen beigefügten Stimmzetteln sei ein nicht existenter Kandidat aufgeführt worden. Der nicht aufgeführte Kandidat habe dem Wahlvorstand den Fehler angezeigt. Dieser habe die Wahl nicht aufgehoben, sondern stattdessen einen Teil der Wahlberechtigten, die an der Briefwahl hätten teilnehmen wollen, informiert und sie gebeten, noch einmal neu zu wählen. Zu diesem Zweck seien Briefwahlunterlagen mit geänderten Stimmzetteln übersandt worden. Diese Unterlagen seien im Freiumschlag auf dem Ausdruck „Briefwahlunterlagen“ durch Markierung mit einem gelben Textmarker gekennzeichnet worden. Mit den äußerlich gekennzeichneten Briefwahlunterlagen hätten Wahlberechtigte damit fürchten müssen, dass ihr Wahlgeheimnis nicht gewahrt würde. Die bei der Wahl verwendete Urne sei nicht versiegelt, sondern lediglich mit einem Schloss versehen gewesen. Sie hätte jederzeit mit Hilfe eines Schlüssels geöffnet werden können, ohne dass dies nachvollziehbar gewesen wäre. Bei der Stimmabgabe sei die Identität des Wählenden nicht geprüft und nicht festgestellt worden. Die Behandlung der Briefwahlunterlagen sei fehlerhaft gewesen. Die Öffnung der Briefwahlunterlagen am 14. September 2018 habe entgegen § 18 Abs. 1 SächsPersVWVO nicht unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe, sondern um 8.23 Uhr stattgefunden. Die Briefwahlstimmen hätten sich in einer nicht gesiegelten Wahlurne befunden. Es sei nicht für jede Wahl (Örtlicher Personalrat, Gesamtpersonalrat) eine eigene Urne verwandt worden. Die Briefwahlumschläge für die beiden Wahlen seien nicht vom Wahlvorstand für die Neuwahl des Gesamtpersonalrats in Empfang und Besitz genommen, sondern in einer „gemeinsamen“ Urne aufbewahrt worden. Entgegen § 18 Abs. 1 SächsPersVWVO seien Stimmzettel von zwei Personen, die nicht dem Wahlvorstand angehört hätten, noch nach Abschluss der Stimmabgabe in die Wahlurne eingeworfen worden. Bei der Öffnung der Briefwahlunterlagen um 8.23 Uhr hätten sich keine Briefwahlunterlagen

5 mit den ursprünglich zur Versendung gebrachten fehlerhaften Stimmzetteln befunden. Damit habe der Wahlvorstand einen Teil der Briefwahlunterlagen der Briefwahlurne vorenthalten. Offensichtlich seien jedenfalls nicht alle Briefwahlunterlagen in die Briefwahlurne eingelegt worden. Die durch Briefwahl abgegebenen Stimmen mit fehlerhaften Stimmzetteln hätten geöffnet und als ungültig gewertet werden müssen. Es sei auch nicht auszuschließen, dass mit den offensichtlich vernichteten, ursprünglich zur Versendung gebrachten Freiumschlägen auch auf dem berichtigten Stimmzettel abgegebene Stimmen vernichtet und nicht mitgezählt worden seien. Die Stimmen seien entgegen § 20 Abs. 1 SächsPersVWVO nicht öffentlich ausgezählt worden. Die Öffentlichkeit habe keinen Zugang zum Wahllokal gehabt. Sie hätte das Zimmer nicht betreten dürfen. Vom Gang aus durch die Türöffnung sei nicht das ganze Wahllokal einsehbar gewesen. Der Wahlvorstand habe die Vorabstimmung i. S. d. § 4 SächsPersVWVO in der Dienststelle Branddirektion L...... über deren Verselbständigung nach § 6 Abs. 3 SächsPersVG nicht beachtet. Die Antragsteller zu 1 bis 8 haben beantragt, die Wahl zum Personalrat Stadtverwaltung der Stadt L...... vom 12. September 2018 bis 14. September 2018 für ungültig zu erklären. Die Beteiligten haben beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Beteiligten haben hierzu angeführt: Der Wahlvorstand habe den Beschluss zur Verselbständigung der Branddirektion L...... nicht berücksichtigen müssen. Es treffe zu, dass eine Vielzahl von Personen mit Schreiben vom 19. Mai 2018 an den Wahlvorstand herangetreten sei. In diesem Schreiben hätten mindestens sieben Beschäftigte dem Wahlvorstand mitgeteilt, dass es eine Vorabstimmung zur Verselbständigung der Branddirektion gegeben habe. Weitergehende Unterlagen seien zur Glaubhaftmachung nicht beigefügt gewesen. Auf die schriftliche Bitte hin, das Ergebnis der Vorabstimmung glaubhaft zu machen, sei dies vom Abstimmungsvorstand der Branddirektion L...... mit Schreiben vom 2. Juni 2018 abgelehnt worden. Daher habe der Wahlvorstand mit Schreiben vom 4. Juni 6 7 8 9

6 2018 mitgeteilt, dass die Vorabstimmung nicht anerkannt werden könne. So lasse sich schon nicht feststellen, ob der Abstimmungsvorstand aus drei Wahlberechtigten und nicht aus mehr Personen bestanden habe. Auch die Zugehörigkeit zu den Gruppen sei weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Auch sei nicht glaubhaft gemacht, dass eine nach Gruppen getrennte Abstimmung zustande gekommen sei. Schließlich sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Abstimmung in geheimen Wahlen zustande gekommen sei. Es seien keine geeigneten Unterlagen übersandt worden. Auch sei dies nicht durch eidesstattliche Erklärung bestätigt worden. Dies könne nicht nachgeholt werden, da binnen der Frist von acht Arbeitstagen keine Glaubhaftmachung erfolgt sei. Darüber hinaus habe es an der Möglichkeit gefehlt, dass sämtliche Wahlberechtigten an der Abstimmung hätten teilnehmen können und dass die Abstimmung geheim gewesen sei. Nach den vorliegenden Unterlagen stehe mit großer Wahrscheinlichkeit fest, dass voraussichtlich eine Vielzahl von Beschäftigten von der Durchführung einer Vorabstimmung zu einer Verselbständigung der Branddirektion keine Kenntnis erlangt haben könnten. Die Tatsache, dass immerhin 240 Mitarbeiter keine Stimme abgegeben hätten, könne damit zusammenhängen. Es habe kein wirksamer Abstimmungsvorstand bestanden. Der Abstimmungsvorstand habe gegen das Gebot der Neutralität verstoßen. In dem Aufruf zur Vorabstimmung sei offen Kritik an der Arbeit des Personalrats der Stadtverwaltung L...... ausgesprochen worden. Darüber hinaus hätte es andere Mängel gegeben. Die Personalversammlung zur Bildung des Wahlvorstands am 18. Mai 2018 sei nicht öffentlich zugänglich gewesen. Dass Touristen oder sonstige Dritte keinen freien Zugang hatten, sei durch geeignete Maßnahmen sichergestellt worden. Aus den Ausführungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 1. März 2018 - 9 A 53/17.PL -, Rn. 34) ergebe sich, dass auch Wahlkandidaten im Wahlvorstand mitwirken dürften. Es gebe keine entsprechenden Unvereinbarkeitsregelungen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung des Wahlvorstands habe sich das ordentliche Mitglied, dessen Unterschrift vermisst werde, in einem geplanten und genehmigten Urlaub befunden. Um die Frist von spätestens sieben Wochen vor dem Tag der Stimmabgabe in § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVWVO nicht zu unterschreiten, hätte der Zeitraum für den Wahltermin korrigiert werden müssen. Die Festlegung eines Wahltermins im September 2018 sei aus praktischen Gründen gerechtfertigt gewesen. Der Wahlvorstand habe sich darauf verständigt, dass, sofern auf einen 10

7 Briefwahlantrag kein Verhinderungsgrund angegeben worden sei, vor der Beschlussfassung über die Anerkennung des Verhinderungsgrundes bei dem Beschäftigten nachzufragen sei. Der betroffene Mitarbeiter habe an der Wahl teilgenommen. Die Wahlwerbung sei nicht durch den Wahlvorstand, sondern durch die Kandidaten oder die betreffende Liste erfolgt. Dies entspreche der oben dargelegten Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. Es sei richtig, dass die ursprünglichen Stimmzettel fehlerhaft gewesen seien. Alle Briefwähler hätten allerdings korrekte Stimmzettel erhalten. Nachdem der Wahlvorstand hierüber von dem betreffenden Kandidaten informiert worden sei, habe der Wahlvorstand beschlossen, den fehlerhaften Stimmzettel für die Gruppe der Beamten zu korrigieren und allen Wählern dieser Gruppe einen neuen korrekten Stimmzettel zu übermitteln. Dies sei zusammen mit einem gelb markierten Freiumschlag sowie einer Erläuterung vom 5. September 2018 geschehen. Alle betroffenen 134 verbeamteten Briefwähler hätten daher einen korrekten Stimmzettel erhalten. Bei der Auszählung der Stimmen seien ausschließlich die korrekten Stimmzettel zur Verwendung gelangt. Die fehlerhaften Wahlbriefe seien für ungültig erklärt worden. Sie seien mit Rücklauf separat aufbewahrt und nicht ausgezählt worden. Damit hätten auch in der Gruppe der Beamten nur korrekte Stimmzettel vorgelegen. Die Wahlurnen seien nach § 16 SächsPersVWVO ordnungsgemäß verschlossen gewesen. Während der Nacht seien die Wahlurnen versiegelt worden. Es habe keinerlei Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ausübung des Wahlrechts gegeben; daher sei die Vorgehensweise zutreffend (SächsOVG, a. a. O. Rn. 36). Der Wahlvorstand habe aufgrund der Anzahl der Briefwahlumschläge den Zeitaufwand hierfür mit ca. drei Stunden geschätzt und daher um 8.23 Uhr mit der Öffnung begonnen. Dies sei unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe gewesen. Es habe auch zwei verschiedene Briefwahlurnen gegeben. Die Briefwahlumschläge für die Wahl zum Gesamtpersonalrat und für die Wahl zum Örtlichen Personalrat seien farblich unterschiedlich gestaltet gewesen. Sie seien in separate Briefwahlurnen eingelegt worden. Nach Abschluss der Prüfung der Freiumschläge um 12.15 Uhr habe der Wahlvorstand getrennt die beiden verschlossenen Briefwahlunterlagen geöffnet, die Stimmzettel entnommen und sie in die entsprechenden Wahlurnen geworfen. Dies habe unter den Augen der Öffentlichkeit stattgefunden. Es sei von der Tür aus möglich gewesen, die Stimmauszählung zu beobachten. Jedes Ergebnis sei laut verkündet und vor dem

8 Wahllokal auf einer Pinnwand angeschrieben worden. Die Behauptung, es sei nicht möglich gewesen, die Auszählung zu beobachten, werde ausdrücklich bestritten. Die Antragsteller sind den Ausführungen der Beteiligten entgegengetreten und haben gerügt, dass das Ergebnis der Vorabstimmung entgegen § 4 SächsPersVWVO vom Wahlvorstand nicht berücksichtigt worden sei. Insbesondere sei dem Wahlvorstand bekannt gewesen, dass die Abstimmung unter Leitung eines Abstimmungsvorstands in geheimen Abstimmungen erfolgt sei. Die Glaubhaftmachung habe nicht im Rahmen der Frist des § 4 Satz 1 SächsPersVWVO erfolgen müssen. An der Abstimmung hätten sämtliche Wahlberechtigten teilnehmen können. Ein größerer Abstimmungsvorstand mache die Abstimmung nicht anfechtbar, da es sich bei § 4 SächsPersVWVO nicht um eine zwingende Regelung handele (BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 1980 - 6 P 13/18 -, juris Rn. 30 ff.). Der Abstimmungsaufruf sei nicht zu beanstanden; der Aufruf, sich an der Abstimmung zu beteiligen, stelle keine verbotene Wahlbeeinflussung dar. 2. Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 17. Juli 2018 (9 L 479/18.PL) den einstweiligen Rechtsschutzantrag des Abstimmungsvorstands zur Verselbständigung der Branddirektion der Stadt L...... abgelehnt, dass der Wahlvorstand das Ergebnis der Abstimmung über die Verselbständigung zu berücksichtigen habe, hilfsweise, dem Wahlvorstand aufzugeben, die Wahl zum Örtlichen Personalrat nicht weiter fortzuführen. 3. Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 1. Februar 2019 (9 K 2229/18.PL) die Wahl zum Örtlichen Personalrat der Stadtverwaltung L...... für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es zusammenfassend ausgeführt: Die zulässige Wahlanfechtung sei begründet, da gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und das Wahlverfahren verstoßen worden sei. Es sei gegen eine zwingende Bestimmung - „Muss“-Vorschrift - und damit über eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren i. S. v. § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 1 SächsPersVG verstoßen und das aktive Wahlrecht aus § 13 SächsPersVG verletzt worden. Gemäß § 19 Abs. 1 SächsPersVG werde der Personalrat unmittelbar, frei, gleich und geheim gewählt. Der in dieser Regelung enthaltene Wahlrechtsgrundsatz der Gleichheit der 11 12 13 14

9 Wahl stelle einen Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG dar. Jede Stimme der einzelnen Wahlberechtigten müsse gleiches Gewicht haben. Indem 134 Briefwähler aus der Gruppe der Beamten wegen fehlerhafter Stimmzettel zur erneuten Stimmabgabe aufgefordert worden seien und ein Teil der so betroffenen Beamten seien Stimme nicht abgegeben habe und damit nicht berücksichtigt worden sei, sei gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit jeder Stimme verstoßen worden. 13 der 134 betroffenen briefwahlberechtigten Beamten hätten im Ergebnis ihre Stimme nicht abgeben können, weil sie der Hinweis auf den fehlerhaften Stimmzettel und die Bitte des Wahlvorstands, erneut auf dem korrekten Stimmzettel zu wählen, nicht mehr erreicht habe. Ihre bereits abgegebene Stimme sei als ungültig aussortiert worden und habe kein Gewicht gehabt. Eine erneute Stimmabgabe auf einen gültigen Stimmzettel sei ihnen tatsächlich nicht möglich gewesen. Bei einem solchen Fehler komme es nicht darauf an, ob das Wahlergebnis hiervon hätte beeinflusst werden können. Durch das Aussortieren von 134 Freiumschlägen sei zudem gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG dürfe niemand die Wahl des Personalrats verhindern oder in einer gegen ein Gesetz oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen, insbesondere dürfe kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. Durch das Aussortieren der Freiumschläge, die mutmaßlich ungültige Stimmen enthalten hätten, sei die Wahl behindert und beeinflusst worden. Diese Vorgehensweise könne nicht als eine zulässige Berichtigung eines festgestellten Fehlers des Wahlverfahrens angesehen werden. Dieser Mangel führe ebenfalls zur Ungültigkeit der Wahl, weil durch diesen Verstoß das Wahlergebnis habe beeinflusst werden können. Auch sei nicht auszuschließen, dass durch das Aussortieren der nicht mit einem gelben Marker kenntlich gemachten zurückgesandten Freiumschläge auch gültige Stimmen vernichtet worden seien. Denn aus den in der Liste der Briefwähler aufgeführten Daten über die Versendung der Briefwahlunterlagen sei ersichtlich, dass eine erhebliche Anzahl der als ungültig erachteten Briefwahlunterlagen von den Briefwählern erst zu einem Zeitpunkt zurückgesandt worden seien, als bereits neue Briefwahlunterlagen an die Betroffenen übersandt worden sowie zeitgleich gültige und ungültige Briefwahlunterlagen beim Wahlvorstand eingegangen seien. Daher sei nicht auszuschließen, dass die Freiumschläge durch die Wahlberechtigten vertauscht und versehentlich gültige Stimmen in dem nicht gelb markierten Freiumschlag zurückgeschickt und für ungültig erklärt worden seien. Zudem werde dadurch das von

10 § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG geschützte aktive Wahlrecht verletzt. Schließlich sei durch das Aussortieren der „fehlerhaften Wahlumschläge“ gegen § 18 Abs. 1 SächsPersVWVO verstoßen worden. Entgegen dieser Vorschrift seien „fehlerhafte“ Wahlbriefe für ungültig erklärt worden, ohne dass dies zunächst in die Briefwahlurne eingelegt, anschließend geöffnet, geprüft und zu den übrigen Stimmzetteln in die Wahlurne gelegt worden seien. Vielmehr seien die nicht gelb markierten Wahlumschläge separat aufbewahrt worden, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage ersichtlich sei. Diese Stimmen seien nach Rücklauf auch nicht mit ausgezählt worden. Durch dieses Verhalten des Wahlvorstands sei gleich mehrfach gegen die wesentliche Wahlvorschrift des § 18 Abs. 1 SächsPersVWVO verstoßen worden. Diese Vorschrift eröffne dem Wahlvorstand nicht das Recht, einzelne Wahlumschläge vorab auszusortieren und die darin enthaltenen Stimmzettel nicht auszuzählen. Es sei bereits für das erneute Versenden der Briefwahlunterlagen mit der Aufforderung einer erneuten Stimmabgabe keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Dieses rechtswidrige Verhalten setze sich in der Behandlung der „fehlerhaften“ Wahlumschläge fort. Vielmehr hätten sämtliche Wahlbriefe nach der Vorschrift über die durch Briefwahl abgegebenen Stimmen behandelt und die auf einem fehlerhaften Stimmzettel abgegebenen Stimmen als ungültig gewertet werden müssen. Dabei handelt es sich nicht um die Verletzung einer bloßen Ordnungsvorschrift. Da somit bereits mehrere wesentliche Verstöße gegen das Wahlrecht und das Wahlverfahren vorlägen, die das Wahlergebnis beeinflusst haben könnten, könnten die weiteren von den Antragstellern gerügten Verstöße dahinstehen. 4. Ihre hiergegen eingelegte Beschwerde begründen die Beteiligten mit Schriftsatz vom 6. Juli 2019 wie folgt: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nicht nachvollziehbar. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Verstoß, der 13 Briefwähler aus der Gruppe der Beamten betroffen habe, wirke sich nicht auf die Gesamtwahl aus. Es hätte nur die Wahl zur Gruppe der Beamten für ungültig erklärt werden dürfen. Es sei auch nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen worden. Alle Briefwähler in der Gruppe der Beamten seien vom Wahlvorstand gleich behandelt worden. Auch die übrige Vorgehensweise des Wahlausschusses sei zulässig gewesen. Die Briefwähler hätten 15 16 17

11 ein Recht darauf gehabt, rechtzeitig vor der Wahl einen korrekten Stimmzettel zu erhalten. Dem sei der Wahlvorstand gerade dadurch nachgekommen, dass er allen Briefwählern neue, korrekte Stimmzettel zur Verfügung gestellt habe. 122 Wähler hätten dann mit korrekten Stimmzetteln an der Wahl teilgenommen. Da lediglich 12 Briefwähler ihre Stimme nicht erneut abgegeben hätten, habe dies auf das Wahlergebnis keinen Einfluss gehabt. Das Gericht hätte von Amts wegen seine Annahme prüfen müssen, ob bei den nicht berücksichtigten, bereits zurückgesandten Freiumschlägen korrekte, gültige Stimmzettel eingelegt seien. Unstreitig seien bei der Auszählung der Stimmzettel keine fehlerhaften Stimmzettel festgestellt worden. Die fehlende Beeinflussung der Wahl bei dem Ausschluss von 12 Wählern sei von der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden. Es sei entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Daher hätte sich ein Verstoß im Hinblick auf 12 Briefwähler nicht auf das Ergebnis auswirken können. Die Rechtsgrundlage für das erneute Versenden der korrekten Briefwahlunterlagen liege darin, dass jeder Wähler, der Briefwahl beantragt habe, das Recht habe, korrekte Briefwahlunterlagen zu erhalten. Dem habe der Wahlvorstand Genüge getan. Sie beantragen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Februar 2019 - 9 K 2229/18.PL - zu ändern und die Anträge der Antragsteller zu 1 und 8 abzulehnen, Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung wird auf das bisherige Vorbringen sowie die verwaltungsgerichtliche Entscheidung abgehoben. Ergänzend wird ausgeführt: Da die Wahl insgesamt angefochten worden sei, habe das Verwaltungsgericht die Wahl auch zutreffend insgesamt für ungültig erklärt. Es sei gegen mehrere Wahlgrundsätze, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, verstoßen worden. 134 Briefwählern sei das Recht eingeräumt worden, ihr Stimmrecht neu und innerhalb der laufenden Wahl ein zweites Mal auszuüben. Sie seien daher gegenüber Präsenzwählern und anderen 18 19 20

12 Briefwählern ungerechtfertigt bessergestellt worden. 13 Wähler, die nicht nochmals abgestimmt hätten, seien unberechtigt von der Wahl ausgeschlossen worden. Darauf hinzuweisen sei, dass die neu versandten Briefwahlunterlagen gelb markiert und damit äußerlich unterscheidbar von den sonstigen Wahlbriefen gewesen seien. Dadurch sei die Vertraulichkeit der Stimmabgabe und das Wahlgeheimnis nicht gewahrt worden. Die Möglichkeit des Vertauschens von Freiumschlägen könne nicht ausgeschlossen werden. Die Beteiligten müssten sich so behandeln lassen, als hätten alle 134 betroffenen Wähler ihre Wahlentscheidung mit der zweiten Stimmabgabe geändert. Daher habe der Verstoß das Wahlergebnis beeinflussen können. Auch die übrigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in dem Verfahren 9 K 2229/18.PL sowie des vorliegenden Verfahrens verwiesen. II Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Februar 2019 ist auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 hin zu ändern. Das Gericht hat auf die Anträge der der Antragsteller zu 1 bis 8 hin die Wahl zum Personalrat Stadtverwaltung der Stadt L...... zu Unrecht für ungültig erklärt. Denn die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wahlanfechtung nach § 25 Abs. 1 SächsPersVG liegen nicht vor. Gemäß § 25 Abs. 1 SächsPersVG kann die Wahl eines Personalrats von mindestens drei Wahlberechtigten angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Voraussetzungen für die Anfechtung der Wahlen zur Personalvertretung sind in § 25 SächsPersVG abschließend geregelt (Rehak, in: Vogelgesang/Bieler/Gronimus/ders., Landespersonalvertretungsgesetz für den Freistaat Sachsen, Kommentar, Stand: November 2018, § 25 Rn. 10). Das Wahlanfechtungsbegehren ist mithin erfolgreich, wenn

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13 - gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde, - eine zulässige und beantragte Berichtigung unterblieben ist und - der Verstoß so erheblich ist, dass durch ihn das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst worden ist. Ein Berichtigungsbegehren als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wahlanfechtung ist nur zu fordern, wenn die Mängel oder Fehler ohne weiteres wieder behoben werden können, ohne dass hierzu eine Wiederholung der gesamten Wahl erforderlich ist. Davon kann hier nicht ausgegangen werden, so dass ein Berichtigungsverlangen hier für die Zulässigkeit des Wahlanfechtungsbegehrens keine Voraussetzung ist. Liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, so genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, d. h. ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Eine nur denkbare Möglichkeit genügt nur dann nicht, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung nicht in Betracht zu ziehen ist (grundlegend SächsOVG, Beschl. v. 1. März 2018 - 9 A 53/17.PL -, juris Rn. 19 ff. m. w. N.). Dies zu Grunde gelegt begründen weder die von den Antragstellern gerügten Mängel noch weitere vom Senat herangezogene Umstände den Erfolg des Wahlanfechtungsbegehrens. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: 1. Die Vorabstimmung über die Verselbständigung der Branddirektion L...... nach § 6 Abs. 3 SächsPersVG musste nicht gemäß § 4 Satz 1 SächsPersVWVO berücksichtigt werden. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn deren Ergebnis dem Wahlvorstand binnen acht Arbeitstagen seit der Bekanntgabe des Namens der Mitglieder und der Vertreter des Wahlvorstands nach § 1 Abs. 3 SächsPersVWVO vorgelegen und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht worden wäre, dass das Ergebnis unter Leitung eines aus drei Wahlberechtigten bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimer

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14 Abstimmung zustande gekommen ist. Hat der Wahlvorstand durch geeignete Tatsachen begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Abstimmung, ist er berechtigt, die für die Glaubhaftmachung erforderlichen Nachweise einzufordern. Auch die Glaubhaftmachung hat innerhalb der Frist zu erfolgen. Dazu reicht es in der Regel aus, dass die Namen der Mitglieder des Abstimmungsvorstands mitgeteilt werden und mit der Übergabe des Ergebnisses dienstlich versichert wird, dass entsprechend den Voraussetzungen nach § 4 SächsPersVWVO i. V. m. den jeweiligen Regelungen im Sächsischen Personalvertretungsgesetz abgestimmt worden ist. Hierbei muss auch dargelegt werden, dass die Grundsätze einer demokratischen Wahl eingehalten sind (Unmittelbarkeit, Freiheit, Gleichheit, geheime Wahl). Hat der Wahlvorstand Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Abstimmung, müssen diese durch geeignete Tatsachen begründet sein. Ein nach Ablauf der Frist eingegangenes - oder glaubhaft gemachtes - Vorabstimmungsergebnis muss unberücksichtigt bleiben, da die Frist eine Ausschlussfrist ist (Gronimus, in: Vogelsang/Bieler/Gronimus/Rehak, a. a. O. § 4 SächsPersVWVO Rn. 8 ff. m. w. N.). Hiervon ausgehend ist die Weigerung des Wahlvorstands, das Ergebnis der Vorabstimmung zu berücksichtigten, nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem Eilbeschluss vom 17. Juli 2018 (9 L 479/18.PL) auch zutreffend bejaht. Die Einhaltung der wesentlichen Wahlgrundsätze war weder durch die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung noch mit sonstigen Unterlagen (Niederschrift etc.) innerhalb der gebotenen Frist glaubhaft gemacht worden. Zu den vom Wahlvorstand mit Schreiben vom 4. Juni 2018 zu Recht angesprochenen Zweifeln gehörte insbesondere die Tatsache, dass zwischen der Ankündigung der Vorabstimmung und deren Ende gerade einmal sieben Tage lagen und daher Einiges dafür sprach, dass in diesem sehr kurzen Zeitraum viele Mitarbeiter von der Möglichkeit der Vorabstimmung überhaupt keine Kenntnis erlangen konnten. Daran ändert nichts, dass sich von den 641 Mitarbeitern 62,87 % an der Abstimmung beteiligt hatten. Denn diese Zahl sagt nichts darüber aus, ob die übrigen Mitarbeiter Kenntnis und Gelegenheit hatten, ihr Wahlrecht wahrzunehmen. Angesichts der Tatsache, dass von den Wählern immerhin gut 12 % gegen die Verselbständigung gestimmt hatten, kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein 30 31

15 möglicher Wahlverstoß das Wahlergebnis nicht hätte beeinflussen können. Damit könnte gegen die Voraussetzung verstoßen worden sein, dass sämtliche Wahlberechtigten an der Abstimmung teilnehmen konnten (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 6. April 2017 - 9 A 393/16.PL -, juris Rn. 34). Auch wenn die Sächsische Personalratswahlverordnung für den Ablauf der Abstimmung keine näheren Regelung enthält, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVWVO zu entnehmen, dass zwischen dem Wahlausschreiben und dem Tag der Stimmabgabe eine zeitlich angemessene Frist liegen muss, um allen Wahlberechtigten die Möglichkeit einer Teilnahme zu geben. Ob das hier geschehen war, konnte zu Recht bezweifelt werden. Auf die übrigen Rügen des Wahlvorstands in dem vorbezeichneten Schreiben kommt es daher nicht mehr an. Zudem hat das Gericht in dem vorbezeichneten Beschluss zutreffend darauf abgestellt, dass die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstands nicht größer und nicht kleiner als drei sein darf (Gronimus, a. a. O. Rn. 5). Dies erhellt ein Vergleich mit der entsprechenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 BPersVWO, der im Gegensatz zu der Regelung in § 4 Satz 1 SächsPersVWVO das Wort „mindestens“ enthält. Daher wäre glaubhaft zu machen gewesen, wer von den denjenigen, die das Schreiben vom 19. Mai 2018 unterschrieben hatten (insgesamt sechs oder sieben Unterschriften), den Abstimmungsvorstand gebildet hatten, zumal dem Abstimmungsvorstand gemäß § 4 Satz 1 SächsPersVWVO ein Mitglied jeder in der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören muss. 2. Die von den Antragstellern bemängelte Personenidentität zwischen Wahlvorstand und Wahlkandidat ist zulässig und führt nicht zu einem Wahlverstoß (SächsOVG, Beschl. v. 1. März 2018 a. a. O. Rn. 34). Dafür, dass dies hier ausnahmsweise deshalb anders sein könnte, weil die Gewerkschaft, auf deren Vorschlagsliste ein Wahlvorstandsmitglied stand, für Gewerkschaftsmitglieder ein Formular anbot, mit dem Briefwahl beantragt werden konnte, und ein Wahlvorstandsmitglied auf der Rückseite dieses Formulars als Mitglieder der „Liste 5“ namentlich und mit Bild angeführt wurde, ist nichts ersichtlich. Denn abgesehen davon, dass es - hierauf hat der Senat bereits in der zitierten Entscheidung hingewiesen - anders als etwa § 38 Abs. 3 SächsPersVG für 32 33 34

16 Personalratsmitglieder keine Regelungen für einen Ausschluss gibt, ist nichts dafür ersichtlich, warum hier etwa im Sinn einer Befangenheit dem Wahlvorstandsmitglied eine Tätigkeit dort verboten werden müsste. Anhaltspunkte dafür, dass dieser seine Position als Wahlvorstandsmitglied ausnutzen würde, um seine Wahlaussichten zu verbessern, sind weder angeführt noch irgend ersichtlich. 3. Dass die Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung nach § 21 SächsPersVG entgegen den hierzu geltenden Vorschriften (Einberufung einer Personalversammlung, Wahl durch die Personalversammlung) vorgenommen wurde, weil angeblich Touristen oder sonstige unbefugte Dritte hätten Eingang in den Raum haben können, ist angesichts des Vortrags der Beteiligten nicht belegt. 4. Das Wahlausschreiben war nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVWVO rechtzeitig erlassen worden. Nach dieser Vorschrift hat der Wahlvorstand spätestens sieben Wochen vor dem Tag der Stimmabgabe ein Wahlausschreiben zu erlassen. Dabei muss das Wahlausschreiben von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands unterschrieben werden, bei Verhinderung - wie hier - von einem Ersatzmitglied. Hierbei handelt es sich um eine wesentlichen Vorschrift i. S. d. § 25 Abs. 1 SächsPersVG (Gronimus, a. a. O. § 6 SächsPersVWVO Rn. 1 ff. m. w. N.). Berichtigungen können in einem bei Gronimus (a. a. O. Rn. 42 ff.) näher beschriebenen Verfahren vorgenommen werden. Die Berichtigung muss für alle Beschäftigten ersichtlich sein. Dies ist durch den Aushang des Beschlusses des Wahlvorstands am 11. Juni 2018, das ursprüngliche Wahlausschreiben aufzuheben, geschehen. Das neue Wahlausschreiben ist ab dem 15. Juni 2018 ausgehangen worden. Hierin ist der Wahltermin für den Zeitraum vom 12.-14. September 2018 festgelegt worden (S. 2 des Wahlausschreibens). Das neue Schreiben wurde am Datum seines Erlasses (15. Juni 2018) bekannt gegeben. Gegen die Modalitäten des Aushangs wurde hier nichts eingewandt (näher dazu Gronimus, a. a. O. Rn. 47 ff.). Zwischen dem Erlass des Wahlausschreibens und dem Tag der Stimmabgabe lagen hier beinahe drei Monate. Dies verstieß nicht gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVWVO, denn diese Vorschrift enthält nur eine Mindestfrist, die nicht unterschritten werden darf („spätestens sieben 35 36 37 38

17 Wochen vor dem Tag der Stimmabgabe“), sieht aber kein Verbot vor, das Wahlausschreiben auch früher zu erlassen. Die Gründe für die längere Frist haben die Beteiligten auch im Einzelnen erläutert (vgl. Schreiben vom 19. November 2018). Ein möglicher Verstoß gegen die Sollvorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 2. HS SächsPersVG zieht keinen Anfechtungsgrund nach sich, da es sich nicht um eine wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens handelt. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Wahl spätestens acht Wochen nach Bestellung oder Wahl des Wahlvorstands stattfinden soll. Als Sollvorschrift kann sie aber keinen Wahlverstoß nach sich ziehen (näher Rehak, a. a. O. § 25 SächsPersVG Rn. 13 m. w. N. sowie § 23 SächsPersVG Rn. 6 m. w. N.). 5. Rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden ist das vom Wahlvorstand gewählte Verfahren bei der Abgabe und Zählung der Briefwahlstimmen. Hierzu ist im Einzelnen auszuführen: 5.1 Unproblematisch ist es, dass der Wahlvorstand, der über die Zulässigkeit der Briefwahl in jedem Einzelfall entscheidet (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVWVO), prüfen können muss, ob der angegebene Grund der Verhinderung ausreichend ist. Denn er muss sonst die Briefwahl ablehnen, da sie nur demjenigen Wahlberechtigten zusteht, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben. Der Begriff der Verhinderung ist weit auszulegen. Von einem Wähler kann im Einzelfall eine Glaubhaftmachung des von diesem behaupteten Verhinderungsgrund verlangt werden (Gronimus, a. a. O. § 17 SächsPersVWVO Rn. 2 ff. m. w. N.). Die hiesige Vorgehensweise ist mithin vom Gesetz gedeckt gewesen. 5.2 Die Öffnung der Freiumschläge ist hier auch unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe in öffentlicher Sitzung erfolgt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVWVO). Es kann zeitlich nicht genau festgelegt werden, wann die Freiumschläge zu öffnen sind. Dies hängt entscheidend von der Zahl der eingegangenen Freiumschläge ab. Ist eine größere Anzahl eingegangen, benötigt der Wahlvorstand eine längere Zeit zur Öffnung. Daher muss der Wahlvorstand einschätzen, welche Zeit die Öffnung dieser Umschläge in Anspruch nehmen wird und so rechtzeitig mit der Öffnung der 39 40 41 42 43

18 Umschläge beginnen, dass voraussichtlich der letzte Umschlag noch vor dem Ablauf der Zeit zur Stimmabgabe geöffnet und der entsprechende Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt werden kann. Verzögert sich die Öffnung der bereits eingegangenen Umschläge, sind diese auch noch nach dem Ablauf der Zeit zur Stimmabgabe in die Urne zu legen, denn der Wähler hat alles getan, damit seine Stimme Berücksichtigung findet. Dies kann nicht durch eine schlechte Zeitplanung des Wahlvorstands verhindert werden (Gronimus, a. a. O. § 18 SächsPersVWVO Rn. 8). Dass gegen diese Grundsätze verstoßen sein könnte, ist nicht ersichtlich. 5.3 Die Öffnung muss in Gegenwart des gesamten Wahlvorstands von einem seiner Mitglieder geschehen. Die Öffnung der Freiumschläge durch einen Wahlhelfer ist nicht zulässig; der Wahlvorstand kann sich allerdings Unterstützung durch eine entsprechende Anzahl von Wahlhelfern sichern (SächsOVG, Beschl. v. 1. März 2018 a. a. O. Rn. 30; hierzu näher Gronimus, a. a. O. Rn. 10). Der Vorwurf, dass die Öffnung von in diesem Sinn unberechtigten Personen vorgenommen worden sein könnte, ist, nachdem die Beteiligten dies qualifiziert in Abrede gestellt haben, von den Antragstellern nicht mehr weiterverfolgt worden. 5.4 Bei einer Gruppenwahl (§ 5 Satz 1 SächsPersVG) ist die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchzuführen und es sind daher auch getrennte Wahlurnen aufzustellen (§ 16 Abs. 4 SächsPersVWVO). Ob für Briefwahlurnen die gleichen Voraussetzungen wie für die Wahlurnen gelten, ist in § 18 SächsPersVWVO nicht geregelt; die Vorschrift spricht von einer „Briefwahlurne“. Angesichts der Tatsache, dass diese Urne nur sicherstellen soll, dass die unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe aus den Freiumschlägen entnommenen und für ordnungsgemäß befundenen Wahlumschläge bis zu ihrer Öffnung sicher aufbewahrt werden sollen, spricht nichts dafür, für jeden der hier farblich unterschiedlich gekennzeichneten Wahlumschlag eine eigene Briefwahlurne vorzusehen (unklar Gronimus, a. a. O. Rn. 16). Daher ist auch insoweit kein Verstoß feststellbar. Die davon abweichende Regelung in § 18 BPersVWO etwa sieht überhaupt keine Briefwahlurne vor. 5.5 Auch die Vorgehensweise bei der Korrektur der fehlerhaften Stimmzettel für die Briefwahl für die Gruppe der Beamten ist im Ergebnis, anders als es das 44 45 46

19 Verwaltungsgericht Dresden meint, nicht zu beanstanden. Das ergibt sich aus Folgendem: Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die mit dem Namen einer nicht kandidierenden Person auf einer Vorschlagsliste versehenen Stimmzettel ungültig sind. Wann eine Ungültigkeit gegeben ist, ergibt sich aus § 15 Abs. 4 SächsPersVWVO. Der Fall, dass der Name einer nicht kandidierenden Person auf dem Stimmzettel steht, ist hiervon zwar nicht ausdrücklich erfasst. Der Stimmzettel entspricht damit zwar den Erfordernissen des § 15 Abs. 2 SächsPersVWVO, soweit diese bei Gruppenwahl jeweils gesondert für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl sämtlich dieselbe Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben müssen. Allerdings müssen auch die Namen, Bezeichnungen und Zugehörigkeiten der Bewerber (ordnungsgemäß) genannt sein (Gronimus, a. a. O. § 15 SächsPersVWVO Rn. 18). Dies war hier unstrittig nicht der Fall. Da der Begriff der schlichten „Unrichtigkeit“ eines Stimmzettels im Gesetz nicht vorgesehen ist, bedarf es - trotz der in der Literatur und Rechtsprechung befürworteten engen Auslegung der entsprechenden Vorschriften (s. nur Nachweise bei Ilbertz u. a., BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 15 BPersVWO Rn. 9 m. w. N.) - einer Möglichkeit, zur Durchsetzung der Wahlgrundsätze nicht sehenden Auges Stimmzettel im Umlauf zu lassen, in denen eine Stimme an eine Person vergeben wird, die nicht kandidiert. Auch die Regelung in § 15 Abs. 5 SächsPersVWVO zeigt mit dem dort verwendeten Begriff der „Unbrauchbarmachung“, dass die Wahlordnung neben dem Begriff der „Ungültigkeit“ auch andere Arten der Ungültigkeit eines Stimmzettels kennt. Allerdings mussten die zu dem Zeitpunkt, in dem dieser Fehler vom Wahlausschuss entdeckt und mit Beschluss vom 5. September 2018 (hier TOP 1) korrigiert wurde, bereits eingegangenen ungültigen Stimmzettel nicht nach § 20 Abs. 4 SächsPersVWVO behandelt werden. Hiernach sind Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren. Gemäß § 20 Abs. 3 SächsPersVWVO werden nur die gültigen Stimmen zusammengezählt. Denn gemäß dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 5 SächsPersVWVO konnten die ungültigen Stimmzettel nach Rücksendung vernichtet 47 48

20 und den betroffenen Briefwählern ein neuer, gültiger Stimmzettel zur Verfügung gestellt werden. Gemäß § 15 Abs. 5 SächsPersVWVO ist dem Wähler, hat er einen Stimmzettel unbrauchbar gemacht, auf Verlangen nach Rückgabe und Vernichtung ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. Eine solche Verfahrensweise, die einer Durchsetzung des Wahlrechts des Wahlberechtigten dient (vgl. auch Gronimus, a. a. O. Rn. 35 ff.; Ilbertz u. a., a. a. O. Rn. 13), verbietet sich erst dann, wenn der unbrauchbare oder ungültige Stimmzettel bereits in die Wahlurne geworfen worden ist. Dann muss der Stimmzettel nach § 20 SächsPersVWVO behandelt werden. Zur weitgehenden Durchsetzung des Wählerwillens muss die von § 15 Abs. 5 SächsPersVWVO vorgesehenen Vorgehensweise aber auch dann - und erst recht - möglich sein, wenn der Makel, der den Stimmzettel unbrauchbar oder ungültig gemacht hat, nicht durch den Wahlberechtigten, sondern durch den Organisator der Wahl herbeigeführt worden ist. Denn dieser Vorschrift wohnt die Ratio inne, dass erkannte Mängel, die den Stimmzettel ungültig machen, noch korrigiert werden können müssen, solange die Wahlhandlung noch nicht abgeschlossen ist. Anders als die Antragsteller meinen, war die Wahlhandlung in diesem Sinn noch nicht abgeschlossen, als die Freiumschläge, die ungültige Stimmzettel enthielten, beim Wahlvorstand eingegangen waren. Dies wäre erst dann der Fall gewesen, wenn die Freiumschläge gemäß §18 SächsPersVWVO geöffnet und die darin enthaltenen Stimmzettel in die Wahlurne zu den übrigen Stimmzetteln gelegt worden wären. Ob die Wahlhandlung schon dann irreversibel wäre, wenn der ungeöffnete Wahlumschlag in die Briefwahlurne eingelegt worden wäre, kann angesichts der Tatsache, dass die Stimmzettel vorher ausgetauscht worden waren, offen bleiben. Dass die so ausgetauschten Stimmzettel bislang nicht gemäß § 15 Abs. 5 SächsPersVWVO vernichtet worden sind, ändert hieran nichts. Angesichts des absehbaren Streits über die richtige Vorgehensweise war es vielmehr sinnvoll und rechtlich nicht zu beanstanden, die ungültigen Stimmzettel in den dazugehörigen Freiumschlägen solange zu den Akten zu nehmen, bis Klarheit über deren weitere Behandlung bestand. Insoweit wurde auch nicht gegen das Wahlgeheimnis verstoßen. Die engeren Regelungen des § 15 Abs. 6 BPersVWO „unverzüglich in Gegenwart des 49 50 51

21 Wählers zu vernichten“ und „gegen Rückgabe (…) auszuhändigen“ sind nicht heranzuziehen. Die von den Antragstellern und vom Verwaltungsgericht nicht ausgeschlossene fehlerhafte Nichtberücksichtigung gültiger Stimmzettel ist aus Sicht des Senats rein hypothetisch und würde angesichts einer verschwindend geringen Zahl die Wahl nicht beeinflussen können: Zwar ist es theoretisch denkbar, dass Briefwähler die ihnen zugesandten korrekten und damit gültigen Stimmzettel entgegen den Handlungsanweisungen des Wahlvorstands nicht in den gelb markierten, sondern den ursprünglich übersandten Freiumschlag gelegt und diesen Freiumschlag an den Wahlvorstand zurückgesandt haben könnten. Dies nötigt aber nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Laut der Niederschrift über den Beschluss vom 5. September 2018 waren an diesem Tag insgesamt acht Freiumschläge eingegangen. Die darin enthaltenen Stimmzettel mussten, da die betroffenen Briefwähler noch nicht über den gültigen Stimmzettel verfügen konnten, die ungültigen Stimmzettel enthalten. Die Beteiligten haben im Rahmen der mündlichen Anhörung festgestellt, dass nach dem 5. September 2018 noch weitere 71 nicht gelb markierte Freiumschläge beim Wahlvorstand eingegangen waren. Allerdings ist mit dem Wahlvorstand davon auszugehen, dass auch diese Freiumschläge ungültige Stimmzettel und - wenn überhaupt - nur vereinzelt versehentlich eingelegte gültige Stimmzettel enthielten. Denn davon, dass die betroffenen Briefwähler regelmäßig entgegen den Handlungsanweisungen des Wahlvorstands vorgegangen sein könnten und in dem Wissen, dass ihre Stimme dann nicht gezählt werden würde, die ihnen zugesandten gültigen Stimmzettel in den nicht markierten Freiumschlag gelegt haben könnten, ist weder auszugehen noch sind hierfür irgendwelche Hinweise ersichtlich oder vorgetragen. Bei demgemäß allenfalls vereinzelten Irrtümern könnte von der dann fehlerhaften Nichtberücksichtigung eines gültigen Stimmzettels angesichts der vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebenen Stimmverhältnisse keine Beeinflussung des Wahlergebnisses ausgehen. Einer gesonderten Überprüfung jeder der 71 Freiumschläge bedurfte es daher mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht. 52 53 54 55

22 Daher kann hier nicht von der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift ausgegangen werden, durch die das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst worden sein kann (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 1. März 2018, a. a. O. Rn. 30 f.). 6. Eine Identitätskontrolle bei der Abgabe der Stimme ist gesetzlich nicht vorgesehen und im Übrigen grundsätzlich nicht erforderlich, solange keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ausübung des Wahlrechts vorliegen (SächsOVG, a. a. O. Rn. 36). 7. Die Sicherung der Wahlurne muss in der Weise erfolgen, dass sie verschließbar ist. Es ist aber nicht notwendig, dass die Urne „sicher wie ein Tresor“ ist (Gronimus, a. a. O. § 16 SächsPersVWVO Rn. 19 m. w. N.). Ausreichend ist hiernach, wenn der Verschluss so beschaffen ist, dass ein unbefugtes Öffnen der Urne nachträglich bemerkt werden kann (vgl. hierzu auch § 16 Abs. 7 SächsPersVWVO). Dies ist mit der Sicherung durch Schlüssel und entsprechender Versiegelung der Einwurfschlitze in den Zeiten der Wahlunterbrechung ausreichend geschehen. Dass auch während der Wahlhandlung die Urne gegen unbefugtes Öffnen so gesichert werden müsste, dass sie an geeigneter Stelle zu versiegeln wäre, ist hingegen nicht erforderlich. Denn auch mit einer solchen Maßnahme ließe sich nicht verhindern, dass etwa über den Einwurfschlitz manipulativ auf die Wahl eingewirkt werden könnte. Dem steht schon entgegen, dass die Wahlhandlung öffentlich ist und unter der Aufsicht des gesamten Wahlvorstands steht. 8. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit bei der Auszählung der Stimmen (§ 20 Abs. 1 SächsPersVWVO) waren gewahrt. Die Öffentlichkeit der Auszählung ist dann gegeben, wenn jeder Beschäftigte die Möglichkeit hat, an der Sitzung teilzunehmen. Der Wahlvorstand hat sich darauf einzurichten und zweckmäßigerweise bereits für den Ort der Stimmenauszählung einen Raum zu bestimmen, der ausreichend groß ist. Öffentlichkeit bedeutet dabei nicht, dass jedermann an der Sitzung teilnehmen kann. Steht ein genügend großer Raum nicht zur Verfügung oder wird durch einen möglichen Umzug die Feststellung des Wahlergebnisses gefährdet, kann der Wahlvorstand den weiteren Zutritt untersagen (Gronimus, a. a. O. § 20 SächsVWVO Rn. 7 f.). 56 57 58 59

23 Hierzu hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Anhörung unter Analyse der dort überreichten Fotografien des Auszählraums im Einzelnen die Tatsachen festgestellt. Hierauf kann verweisen werden. Auch haben die Beteiligten in der mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass Interessierte in den Auszählungsraum hätten eintreten können. Der Antragsteller zu 1 sei insgesamt zwei Stunden von Beginn der Auszählung an anwesend gewesen. Soweit Stühle vor dem Raum gestanden hatten, konnte dies von Interessierten nicht so verstanden werden, dass ihnen damit ein Zutritt untersagt wurde. Denn in der mündlichen Anhörung vor dem Senat haben die Beteiligten klargestellt, dass die Stühle nicht auf der Schwelle zum Wahllokal standen, sondern in dem Gang davor. Hieraus konnte für einen objektiven Betrachter nur gefolgert werden, dass die Stühle zum Ausruhen oder für andere Zwecke angeboten worden waren; eine darüber hinausgehende konkludente Erklärung, dass das Wahllokal nicht betreten werden durfte, lag hierin nicht. Eine Kostenentscheidung entfällt (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG). Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund gegeben ist. Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden, wenn dieser Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs abweicht und dieser Beschluss auf dieser Abweichung beruht (§ 88 Abs. 2 SächsPersVG i. V. m.§§ 92a, 92 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 2 Nr. 2, 72a Abs. 2 bis 5 ArbGG).

Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof (ERVVOBVerwG/BFH) vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzulegen. Der Beschwerdeschriftsatz soll eine 60 61 62

24 Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift dieses Beschlusses beigefügt werden. Innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen. In der Begründung muss die Entscheidung, von der dieser Beschluss abweicht, bezeichnet werden.

gez.:

v. Welck Kober Dick Wenzel