Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 16.01.2020 – 9 A 386/19.PL

Az.: 9 A 386/19.PL

Verkündet am 16.01.2020

gez.: Schubert Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Personalvertretungssache

1. des Herrn

2. des Herrn

3. des Herrn

4. des Herrn

5. des Herrn

6. des Herrn

7. des Herrn

8. des Herrn

- Antragsteller -

- Beschwerdegegner -

prozessbevollmächtigt:

2 beteiligt

1. der Gesamtpersonalrat der Stadtverwaltung L

2. der Oberbürgermeister der Stadt L

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

wegen

Wahlanfechtung Gesamtpersonalrat hier: Beschwerde

hat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober sowie die ehrenamtlichen Richter Dick und Wenzel

am 16. Januar 2020 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Februar 2019 - 9 K 2230/18.PL - geändert, soweit die Wahl für die Gruppe der Arbeitnehmer für ungültig erklärt wird. Die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 8 werden insoweit abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, soweit das Verwaltungsgericht Dresden die Wahl für die Gruppe der Beamten für ungültig erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3 Gründe I Die Beteiligten wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die auf Antrag der Antragsteller zu 1 bis 8 ergangene Feststellung des Verwaltungsgerichts Dresden, dass die Wahl zum Gesamtpersonalrat der Stadtverwaltung L...... vom 12. bis 14. September 2018 ungültig ist. Der Beteiligte zu 1 ist der Gesamtpersonalrat der Stadt L......, der Beteiligte zu 2 ihr Oberbürgermeister. Die Antragsteller zu 1 bis 8 sind Beschäftigte der Stadt L....... 1. Die Antragsteller zu 1 bis 8 haben sich am 28. September 2018 an das Verwaltungsgericht Dresden mit dem Begehren gewandt, die Wahl zum Beteiligten zu 1 für unwirksam zu erklären. Zur Begründung führen sie aus, die Wahl sei fehlerhaft durchgeführt worden: Es habe keine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 21 SächsPersVG stattgefunden, sondern nur eine zur Wahl des örtlichen Personalrats. Damit sei gegen das Recht der Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands verstoßen worden. Der Wahlvorstand sei aus Personen gebildet worden, bei denen gegen das Neutralitätsgebot verstoßen worden sei und Interessenkollisionen vorgelegen hätten. Die Mitglieder des Wahlvorstands seien nämlich zugleich Kandidaten für die Wahl des Beteiligten zu 1 sowie des örtlichen Personalrats gewesen. Damit sei etwa die Vorsitzende des Wahlvorstands „Richterin in eigener Sache“ gewesen. Derartige Interessenkollisionen im Wahlverfahren stellten einen gravierenden Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze dar. Entgegen § 23 Abs. 1 SächsPersVG habe die Wahl nicht binnen acht Wochen stattgefunden. Das Wahlausschreiben sei fehlerhaft, weil die Zahl der Gesamtbeschäftigten nicht zutreffend errechnet sei. Zudem sei die Berechnung der Verteilung der Sitze im Gesamtpersonalrat auf die Gruppe der Beamten gemäß § 17 Abs. 3 SächsPersVG falsch gewesen. Die Aushändigung oder Versendung von Briefwahlunterlagen sei vom Wahlvorstand von der Angabe von Gründen abhängig gemacht worden. Die vom Antragsteller zu 8 erbetene Übersendung von Briefwahlunterlagen sei vom Wahlvorstand mit dem Hinweis auf anzugebende Gründe formlos abgelehnt und der 1 2 3 4

4 Antrag nebst einem Zettel zurückgesandt worden. Die Liste 5 (ver.di) habe mit einem Flyer geworben, der einen Antrag auf Briefwahl mit der vorgedruckten Begründung „wegen Abwesenheit verhindert“ enthalten habe. Damit sei gegen § 17 Abs. 1 SächsPersVWVO verstoßen worden. Zudem verstoße der Wahlvorstand gegen seine Neutralitätspflicht, wenn er zugleich vorgedruckte Anträge mit seiner Wahlwerbung mit vorgedruckten Erklärungen verteile. Der Antragsteller zu 1 habe seine Stimme am 13. September 2018 abgegeben, als kein Mitglied des zuständigen Wahlvorstands anwesend gewesen sei. Die bei der Wahl verwendete Urne sei nicht versiegelt, sondern lediglich mit einem Schloss versehen gewesen. Sie hätte jederzeit mithilfe eines Schlüssels geöffnet werden können, ohne dass dies nachvollziehbar gewesen wäre. Bei der Stimmabgabe sei die Identität des Wählenden nicht geprüft und nicht festgestellt worden. Die Behandlung der Briefwahlunterlagen sei fehlerhaft gewesen. Die Öffnung der Briefwahlunterlagen am 14. September 2018 habe entgegen § 18 Abs. 1 SächsPersVWVO nicht unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe, sondern um 8.23 Uhr stattgefunden. Die Briefwahlstimmen hätten sich in einer nicht gesiegelten Wahlurne befunden. Es sei nicht für jede Wahl (Örtlicher Personalrat, Gesamtpersonalrat) eine eigene Urne verwandt worden. Die Briefwahlumschläge für die beiden Wahlen seien nicht vom Wahlvorstand für die Neuwahl des Gesamtpersonalrats in Empfang und Besitz genommen, sondern in einer „gemeinsamen“ Urne aufbewahrt worden. Bei der Öffnung der Briefwahlunterlagen um 8.23 Uhr hätten sich keine Briefwahlunterlagen mit den ursprünglich zur Versendung gebrachten fehlerhaften Stimmzetteln befunden. Damit habe der Wahlvorstand einen Teil der Briefwahlunterlagen der Briefwahlurne vorenthalten. Offensichtlich seien jedenfalls nicht alle Briefwahlunterlagen in die Briefwahlurne eingelegt worden. Die durch Briefwahl abgegebenen Stimmen mit fehlerhaften Stimmzetteln hätten geöffnet und als ungültig gewertet werden müssen. Es sei auch nicht auszuschließen, dass mit den offensichtlich vernichteten, ursprünglich zur Versendung gebrachten Freiumschlägen auch auf dem berichtigten Stimmzettel abgegebene Stimmen vernichtet und nicht mitgezählt worden seien. Die Stimmen seien entgegen § 20 Abs. 1 SächsPersVWVO nicht öffentlich ausgezählt worden. Die Öffentlichkeit habe keinen Zugang zum Wahllokal gehabt. Sie hätte das Zimmer nicht betreten dürfen. Vom Gang aus durch die Türöffnung sei nicht das ganze Wahllokal einsehbar gewesen.

5 Die Antragsteller zu 1 bis 8 haben beantragt, die Wahl zum Gesamtpersonalrat der Stadt L...... vom 12. September 2018 bis 14. September 2018 für ungültig zu erklären. Die Beteiligten haben beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Beteiligten haben hierzu angeführt: Der Wahlvorstand habe gemäß § 54 Abs. 3 Satz 3 SächsPersVG vom Leiter der Dienststelle bestimmt werden müssen. Aus den Ausführungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 1. März 2018 - 9 A 53/17.PL -, juris Rn. 34) ergebe sich, dass auch Wahlkandidaten im Wahlvorstand mitwirken dürften. Es gebe keine entsprechenden Unvereinbarkeitsregelungen. Die Festlegung eines Wahltermins im September 2018 sei aus praktischen Gründen gerechtfertigt gewesen. Es treffe zu, dass es statt 11.018 insgesamt 11.144 Wahlberechtigte gegeben hätte. Allerdings habe sich dadurch die Zahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats nicht geändert; die Kausalität der fehlerhaften Angabe sei daher nicht gegeben. Die in § 17 Abs. 3 SächsPersVG vorgegebene Staffelung gelte gemäß § 54 Abs. 6 SächsPersVG für den Gesamtpersonalrat nicht. Die Berechnung der Gruppen sei daher zutreffend. Der Wahlvorstand habe sich darauf verständigt, dass, sofern auf einen Briefwahlantrag kein Verhinderungsgrund angegeben worden sei, vor der Beschlussfassung über die Anerkennung des Verhinderungsgrundes bei dem Beschäftigten nachzufragen sei. Der betroffene Mitarbeiter habe an der Wahl teilgenommen. Die Wahlwerbung sei nicht durch den Wahlvorstand, sondern durch die Kandidaten oder die betreffende Liste erfolgt. Dies entspreche der oben dargelegten Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. Die Wahl des Gesamtpersonalrats führe der örtliche Wahlvorstand nach § 32 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVWVO durch. Die Wahlurnen seien nach § 16 SächsPersVWVO ordnungsgemäß verschlossen gewesen. Während der Nacht seien die Wahlurnen versiegelt worden. Es habe keinerlei Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ausübung des Wahlrechts gegeben; daher sei die Vorgehensweise zutreffend (SächsOVG, a. a. O. Rn. 36). Der Wahlvorstand habe aufgrund der Anzahl der Briefwahlumschläge den Zeitaufwand hierfür mit ca. drei 5 6 7 8

6 Stunden geschätzt und daher um 8.23 Uhr mit der Öffnung begonnen. Dies sei unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe gewesen. Es habe auch zwei verschiedene Briefwahlurnen gegeben. Die Briefwahlumschläge für die Wahl zum Gesamtpersonalrat und für die Wahl zum Örtlichen Personalrat seien farblich unterschiedlich gestaltet gewesen. Sie seien in separate Briefwahlurnen eingelegt worden. Nach Abschluss der Prüfung der Briefwahlrückumschläge um 12.15 Uhr habe der Wahlvorstand getrennt die beiden verschlossenen Briefwahlunterlagen geöffnet, die Stimmzettel entnommen und sie in die entsprechenden Wahlurnen geworfen. Dies habe unter den Augen der Öffentlichkeit stattgefunden. Es sei von der Tür aus möglich gewesen, die Stimmauszählung zu beobachten. Jedes Ergebnis sei laut verkündet und vor dem Wahllokal auf einer Pinnwand angeschrieben worden. Die Behauptung, es sei nicht möglich gewesen, die Auszählung zu beobachten, werde ausdrücklich bestritten. In dem Parallelverfahren 9 A 380/19.Pl haben sie darüber hinaus angeführt: Es sei richtig, dass die ursprünglichen Stimmzettel fehlerhaft gewesen seien. Alle Briefwähler hätten allerdings korrekte Stimmzettel erhalten. Nachdem der Wahlvorstand hierüber von dem betreffenden Kandidaten informiert worden sei, habe der Wahlvorstand beschlossen, den fehlerhaften Stimmzettel für die Gruppe der Beamten zu korrigieren und allen Wählern dieser Gruppe einen neuen korrekten Stimmzettel zu übermitteln. Dies sei zusammen mit einem gelb markierten Freiumschlag sowie einer Erläuterung vom 5. September 2018 geschehen. Alle betroffenen 134 verbeamteten Briefwähler hätten daher einen korrekten Stimmzettel erhalten. Bei der Auszählung der Stimmen seien ausschließlich die korrekten Stimmzettel zur Verwendung gelangt. Die fehlerhaften Wahlbriefe seien für ungültig erklärt worden. Sie seien mit Rücklauf separat aufbewahrt und nicht ausgezählt worden. Damit hätten auch in der Gruppe der Beamten nur korrekte Stimmzettel vorgelegen. Die Antragsteller sind den Ausführungen der Beteiligten entgegengetreten und haben gerügt, dass das Ergebnis der Vorabstimmung entgegen § 4 SächsPersVWVO vom Wahlvorstand nicht berücksichtigt worden sei. Insbesondere sei dem Wahlvorstand bekannt gewesen, dass die Abstimmung unter Leitung eines Abstimmungsvorstands in geheimen Abstimmungen erfolgt sei. Die Glaubhaftmachung habe nicht im Rahmen der Frist des § 4 Satz 1 SächsPersVWVO erfolgen müssen. An der Abstimmung 9 10

7 hätten sämtliche Wahlberechtigten teilnehmen können. Ein größerer Abstimmungsvorstand mache die Abstimmung nicht anfechtbar, da es sich bei § 4 SächsPersVWVO nicht um eine zwingende Regelung handele (BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 1980 - 6 P 13/18 -, juris Rn. 30 ff.). Der Abstimmungsaufruf sei nicht zu beanstanden; der Aufruf, sich an der Abstimmung zu beteiligen, stelle keine verbotene Wahlbeeinflussung dar. 2. Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 1. Februar 2019 (9 K 2230/18.PL) die Wahl zum Gesamtpersonalrat der Stadtverwaltung L...... für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es zusammenfassend ausgeführt: Die zulässige Wahlanfechtung sei begründet, da gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und das Wahlverfahren verstoßen worden sei. Es sei gegen eine zwingende Bestimmung - „Muss“-Vorschrift - und damit über eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 1 SächsPersVG verstoßen und das aktive Wahlrecht aus § 13 SächsPersVG verletzt worden. Der für die Personalratswahl Stadtverwaltung zuständige Wahlvorstand habe im Ergebnis festgestellt, dass die für den örtlichen Personalrat im Rahmen der beantragten Briefwahl an Beamten versandete Stimmzettel fehlerhaft gewesen seien. Die von ihm erlassene Anordnung, die vor der Korrektur zurückgesandten Briefwahlunterlagen ungeöffnet als ungültig zu bezeichnen, habe die Unterlagen von 134 Briefwählern zu beiden Wahlen, also auch zu der Wahl des Gesamtpersonalrats betroffen, da die Unterlagen in einem einzigen Freiumschlag zurückgesandt worden seien. Das Gericht könne diesen Umstand heranziehen, auch wenn er ausdrücklich nur bei der Anfechtung der Wahl zum örtlichen Personalrat im Parallelverfahren gerügt worden sei. Hierzu sei das Gericht nach der Offizialmaxime berechtigt und auch verpflichtet. Gemäß § 19 Abs. 1 SächsPersVG werde der Personalrat unmittelbar, frei, gleich und geheim gewählt. Der in dieser Regelung enthaltene Wahlrechtsgrundsatz der Gleichheit der Wahl stelle einen Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG dar. Jede Stimme der einzelnen Wahlberechtigten müsse gleiches Gewicht haben. Indem 134 Briefwahlstimmen zur Wahl des 11 12 13 14

8 Gesamtpersonalrats nicht berücksichtigt worden seien, weil sie sich zusammen mit den vermeintlich ungültigen Briefwahlstimmen zur Wahl des örtlichen Personalrats in einem großen Freiumschlag befunden hätten und vorab aussortiert und für ungültig erklärt worden seien, sei gegen diesen Grundsatz verstoßen worden. Denn durch die Nichtberücksichtigung seien zwangsläufig auch gültige Stimmen für die Wahl zum Gesamtpersonalrat nicht gezählt worden. Auf die Frage der Beeinflussung des Wahlergebnisses kommt es insoweit nicht an. Denn solche Verstöße zögen unmittelbar die Unwirksamkeit der Wahl nach sich. Auch dürfe nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG niemand die Wahl des Personalrats verhindern oder in einer gegen ein Gesetz oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen, insbesondere dürfe kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. Durch das Aussortieren der Freiumschläge, die mutmaßlich ungültige Stimmen enthalten hätten, sei die Wahl behindert und beeinflusst worden. Diese Vorgehensweise könne nicht als eine zulässige Berichtigung eines festgestellten Fehlers des Wahlverfahrens angesehen werden. Da die Unterlagen zur Briefwahl des Gesamtpersonalrats nicht fehlerhaft gewesen seien, habe es keiner Berichtigung bedurft; sie sei auch nicht zulässig gewesen. Dieser Mangel führe ebenfalls zur Ungültigkeit der Wahl, weil durch diesen Verstoß das Wahlergebnis habe beeinflusst werden können. Die nichtberücksichtigten 134 Stimmen beträfen bei 126 Frauen und 542 Männern in der Gruppe der Beamten 20% der Wahlberechtigten, so dass hier nach allgemeiner Lebenserfahrung von der Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses auszugehen sei. Denn es sei möglich, dass sich die zur Wiederholung der Wahl aufgeforderten Wähler umentschieden hätten. Zudem werde dadurch das von § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG geschützte aktive Wahlrecht verletzt. Schließlich sei ein weiterer Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift i. S. des § 25 Abs. 1 SächsPersVG darin zu sehen, dass der Wahlvorstand durch die Ungültigkeitserklärung der bereits eingegangenen Umschläge, die die Gesamtpersonalratswahl betrafen, in eine Wahl eingegriffen habe, für die er nicht zuständig gewesen sei. Es handle sich dabei nicht um eine gemäß §§ 44, 32 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVWVO die Durchführung der Wahl bei den einzelnen Dienststellen betreffende Entscheidung. 15 16

9 Da somit bereits mehrere wesentliche Verstöße gegen das Wahlrecht und das Wahlverfahren vorlägen, die das Wahlergebnis beeinflusst haben könnten, könnten die weiteren von den Antragstellern gerügten Verstöße dahinstehen. 3. Ihre hiergegen eingelegte Beschwerde begründen die Beteiligten mit Schriftsatz vom 6. Juli 2019 wie folgt: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nicht nachvollziehbar. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Verstoß, der 13 Briefwähler aus der Gruppe der Beamten betroffen habe, wirke sich nicht auf die Gesamtwahl aus. Es hätte nur die Wahl zur Gruppe der Beamten für ungültig erklärt werden dürfen. Es sei auch nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen worden. Alle Briefwähler in der Gruppe der Beamten seien vom Wahlvorstand gleich behandelt worden. Auch die übrige Vorgehensweise des Wahlausschusses sei zulässig gewesen. Die Briefwähler hätten ein Recht darauf gehabt, rechtzeitig vor der Wahl einen korrekten Stimmzettel zu erhalten. Dem sei der Wahlvorstand gerade dadurch nachgekommen, dass er allen Briefwählern neue, korrekte Stimmzettel zur Verfügung gestellt habe. 122 Wähler hätten dann mit korrekten Stimmzetteln an der Wahl teilgenommen. Da lediglich 12 Briefwähler ihre Stimme nicht erneut abgegeben hätten, habe dies auf das Wahlergebnis keinen Einfluss gehabt. Die gerichtliche Auffassung, dass 134 Stimmen nicht berücksichtigt worden seien, sei unzutreffend. Zur Zuständigkeit des Wahlvorstands für die Wahl zum örtlichen Personalrat bei der Durchführung der Wahl gehöre auch die Versendung der Briefwahlunterlagen. Sie beantragen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Februar 2019 - 9 K 2230/18.PL - zu ändern und die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 8 abzulehnen. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung wird auf das bisherige Vorbringen sowie die verwaltungsgerichtliche Entscheidung abgehoben. Ergänzend wird ausgeführt: Da die Wahl insgesamt 17 18 19 20 21 22

10 angefochten worden sei, habe das Verwaltungsgericht die Wahl auch zutreffend insgesamt für ungültig erklärt. Es sei gegen mehrere Wahlgrundsätze, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, verstoßen worden. 134 Briefwählern sei das Recht eingeräumt worden, ihr Stimmrecht neu und innerhalb der laufenden Wahl ein zweites Mal auszuüben. Sie seien daher gegenüber Präsenzwählern und anderen Briefwählern ungerechtfertigt bessergestellt worden. 12 Wähler, die nicht nochmals abgestimmt hätten, seien unberechtigt von der Wahl ausgeschlossen worden. Die Beteiligten müssten sich so behandeln lassen, als hätten alle 134 betroffenen Wähler ihre Wahlentscheidung mit der zweiten Stimmabgabe geändert. Daher habe der Verstoß das Wahlergebnis beeinflussen können. Auch die übrigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in dem Verfahren 9 K 2230/18.PL sowie des vorliegenden Verfahrens verwiesen. II Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Februar 2019 ist auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 hin zu ändern. Das Gericht hat auf die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 8 hin die Wahl zum Personalrat Stadtverwaltung der Stadt L...... zu Recht für ungültig erklärt, soweit sie die Gruppe der Beamten betrifft (hierzu unter Nr. 2). Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wahlanfechtung nach § 25 Abs. 1 SächsPersVG liegen insoweit vor. Im Hinblick auf die Wahl für die Gruppe der Arbeitnehmer sind indes keine Wahlverstöße erkennbar (1.). Die Wahlanfechtung umfasst grundsätzlich die Wahl in ihrem gesamten Umfang. Bei Gruppenwahlen ist es hingegen auch möglich, die Anfechtung auf eine der Gruppen zu beschränken. Dies folgt auch unmittelbar aus § 25 Abs. 4 Satz 1 SächsPersVG, wonach § 27 Abs. 4 SächsPersVG Anwendung findet, wenn nur die Wahl für eine Gruppe rechtskräftig angefochten wurde. Voraussetzung ist, dass der die Anfechtung begründende Mangel nur bei dieser Gruppe festzustellen ist (BVerwG, Beschl. v. 6. Juni 1991 - 6.P 8.89 -, juris Rn. ff.; Rehak, in: Vogelgesang/Bieler/Gronimus/ders., Landespersonalvertretungsgesetz für den Freistaat Sachsen, Kommentar, Stand: November 2018, § 25 Rn. 6 m. w. N.). 23 24 25

11 Dies ist hier der Fall. Denn der festgestellte Mangel schlägt nur bei der Wahl für die Gruppe der Beamten durch. Die übrigen, von den Antragstellern zu 1 bis 8 angeführten Mängel liegen hingegen nicht vor. Zwar haben diese ihre Anträge nicht von vornherein auf die Wahl für die Gruppe der Beamten beschränkt; dies hindert indes nicht, bei dem Erfolg des Anfechtungsbegehrens danach zu unterscheiden, welche Gruppe betroffen ist. Da die Antragsteller zu 1 bis 8, was sie in der mündlichen Anhörung vor dem Senat nochmals bestätigt haben, auch einen Teilerfolg ihres Anfechtungsbegehren in Kauf nehmen, kann der Senat die Anträge in sachgerechter Auslegung (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 21 ff.) so verbescheiden, dass nur die Wahl für eine Gruppe für ungültig erklärt wird. Gemäß § 25 Abs. 1 SächsPersVG kann die Wahl eines Personalrats von mindestens drei Wahlberechtigten angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Voraussetzungen für die Anfechtung der Wahlen zur Personalvertretung sind in § 25 SächsPersVG abschließend geregelt (Rehak, a. a. O. Rn. 10). Das Wahlanfechtungsbegehren ist mithin erfolgreich, wenn - gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde, - eine zulässige und beantragte Berichtigung unterblieben ist und - der Verstoß so erheblich ist, dass durch ihn das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst worden ist. Ein Berichtigungsbegehren als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wahlanfechtung ist nur zu fordern, wenn die Mängel oder Fehler ohne weiteres wieder behoben werden können, ohne dass hierzu eine Wiederholung der gesamten Wahl erforderlich ist. Davon kann hier nicht ausgegangen werden, so dass ein Berichtigungsverlangen hier für die Zulässigkeit des Wahlanfechtungsbegehrens keine Voraussetzung ist. Liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, so genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung

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12 oder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, d. h. ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Eine nur denkbare Möglichkeit genügt nur dann nicht, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung nicht in Betracht zu ziehen ist (grundlegend SächsOVG, Beschl. v. 1. März 2018 - 9 A 53/17.PL -, juris Rn. 19 ff. m. w. N.). 1. Dies zu Grunde gelegt begründen weder die von den Antragstellern gerügten Mängel noch weitere vom Senat herangezogene Umstände den Erfolg des Wahlanfechtungsbegehrens im Hinblick auf die Wahl für die Gruppe der Arbeitnehmer. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: 1.1 Nach § 54 Abs. 3 SächsPersVG ist der Wahlvorstand für die Durchführung der Wahl zum Gesamtpersonalrat nicht durch eine Personalversammlung i. S. v. § 21 SächsPersVG zu bestimmen. § 54 Abs. 3 Satz 1 SächsPersVG verweist nicht auf diese Möglichkeit. Vielmehr ergibt sich aus § 54 Abs. 3 Satz 3 SächsPersVG, dass der Leiter der Dienststelle den Wahlvorstand zu bestimmen hat. Diese Vorschrift gilt nach § 57 SächsPersVG auch für die Wahl des Gesamtpersonalrats. Daher ist die Vorgehensweise bei der Bestimmung des Wahlvorstands nicht zu beanstanden gewesen. 1.2 Die von den Beteiligten übereinstimmend festgestellte fehlerhafte Berechnung der Wahlberechtigten führte, worauf die Beteiligten zu Recht hingewiesen haben, gemäß § 54 Abs. 6 SächsPersVG nicht zu einer Veränderung der Mitgliederzahl des Gesamtpersonalrats. Denn die in § 17 Abs. 3 SächsPersVG vorgegebene Staffelung gilt für den Gesamtpersonalrat nicht. 1.3 Die übrigen, die gesamte Wahl betreffenden und von den Antragstellern zu 1 bis 8 auch insoweit gerügten Wahlverstöße liegen ebenfalls nicht vor. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren 9 A 380/19.PL (Nrn. 1, 2, 4, 5.1-5.4, 6-8) verwiesen. 31 32 33 34

13 2. Soweit allerdings die Wahl für die Gruppe der Beamten angegriffen wird, ist sie für ungültig zu erklären gewesen, weil bei ihr gegen eine wesentliche Vorschrift des Wahlrechts verstoßen wurde. Dies ergibt sich aus Folgendem: 2.1 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts trifft im Ergebnis zu, dass mit der Nichtberücksichtigung von gültigen, von Briefwählern abgegebenen Stimmen für die Wahl des Gesamtpersonalrats die Wahlrechtsgrundsätze verletzt worden sind. Der Senat hat in seinem Beschluss in dem Parallelverfahren 9 A 380/19.PL (hier Nr. 5.5) hierzu wie folgt ausgeführt: „Das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die mit dem Namen einer nicht kandidierenden Person auf einer Vorschlagsliste versehenen Stimmzettel ungültig sind. Wann eine Ungültigkeit gegeben ist, ergibt sich aus § 15 Abs. 4 SächsPersVWVO. Der Fall, dass der Name einer nicht kandidierenden Person auf dem Stimmzettel steht, ist hiervon zwar nicht ausdrücklich erfasst. Der Stimmzettel entspricht damit zwar den Erfordernissen des § 15 Abs. 2 SächsPersVWVO, soweit diese bei Gruppenwahl jeweils gesondert für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl sämtlich dieselbe Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben müssen. Allerdings müssen auch die Namen, Bezeichnungen und Zugehörigkeiten der Bewerber (ordnungsgemäß) genannt sein (Gronimus, a. a. O. § 15 SächsPersVWVO Rn. 18). Dies war hier unstrittig nicht der Fall. Da der Begriff der schlichten „Unrichtigkeit“ eines Stimmzettels im Gesetz nicht vorgesehen ist, bedarf es - trotz der in der Literatur und Rechtsprechung befürworteten engen Auslegung der entsprechenden Vorschriften (sh. nur Nachweise bei Ilbertz u. a., BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 15 BPersVWO Rn. 9 m. w. N.) - einer Möglichkeit, zur Durchsetzung der Wahlgrundsätze nicht sehenden Auges Stimmzettel im Umlauf zu lassen, in denen eine Stimme an eine Person vergeben wird, die nicht kandidiert. Auch die Regelung in § 15 Abs. 5 SächsPersVWVO zeigt mit dem dort verwendeten Begriff der „Unbrauchbarmachung“, dass die Wahlordnung neben dem Begriff der „Ungültigkeit“ auch andere Arten der Ungültigkeit eines Stimmzettels kennt. Allerdings mussten die zu dem Zeitpunkt, in dem dieser Fehler vom Wahlausschuss entdeckt und mit Beschluss vom 5. September 2018 (hier TOP 1) korrigiert wurde, bereits eingegangenen ungültigen Stimmzettel nicht nach § 20 Abs. 4 SächsPersVWVO behandelt werden. Hiernach sind Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren. Gemäß § 20 Abs. 3 SächsPersVWVO werden nur die gültigen Stimmen zusammengezählt. Denn gemäß dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 5 SächsPersVWVO konnten die ungültigen Stimmzettel nach Rücksendung vernichtet und den betroffenen Briefwählern ein neuer, gültiger Stimmzettel zur Verfügung gestellt werden. 35 36 37

14 Gemäß § 15 Abs. 5 SächsPersVWVO ist dem Wähler, hat er einen Stimmzettel unbrauchbar gemacht, auf Verlangen nach Rückgabe und Vernichtung ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. Eine solche Verfahrensweise, die einer Durchsetzung des Wahlrechts des Wahlberechtigten dient (vgl. auch Gronimus, a. a. O. Rn. 35 ff.; Ilbertz u. a., a. a. O. Rn. 13), verbietet sich erst dann, wenn der unbrauchbare oder ungültige Stimmzettel bereits in die Wahlurne geworfen worden ist. Dann muss der Stimmzettel nach § 20 SächsPersVWVO behandelt werden. Zur weitgehenden Durchsetzung des Wählerwillens muss die von § 15 Abs. 5 SächsPersVWVO vorgesehenen Vorgehensweise aber auch dann - und erst recht - möglich sein, wenn der Makel, der den Stimmzettel unbrauchbar oder ungültig gemacht hat, nicht durch den Wahlberechtigten, sondern durch den Organisator der Wahl herbeigeführt worden ist. Denn dieser Vorschrift wohnt die Ratio inne, dass erkannte Mängel, die den Stimmzettel ungültig machen, noch korrigiert werden können müssen, solange die Wahlhandlung noch nicht abgeschlossen ist. Anders als die Antragsteller meinen, war die Wahlhandlung in diesem Sinn noch nicht abgeschlossen, als die Freiumschläge, die ungültige Stimmzettel enthielten, beim Wahlvorstand eingegangen waren. Dies wäre erst dann der Fall gewesen, wenn die Freiumschläge gemäß §18 SächsPersVWVO geöffnet und die darin enthaltenen Stimmzettel in die Wahlurne zu den übrigen Stimmzetteln gelegt worden wären. Ob die Wahlhandlung schon dann irreversibel wäre, wenn der ungeöffnete Wahlumschlag in die Briefwahlurne eingelegt worden wäre, kann angesichts der Tatsache, dass die Stimmzettel vorher ausgetauscht worden waren, offen bleiben. Dass die so ausgetauschten Stimmzettel bislang nicht gemäß § 15 Abs. 5 SächsPersVWVO vernichtet worden sind, ändert hieran nichts. Angesichts des absehbaren Streits über die richtige Vorgehensweise war es vielmehr sinnvoll und rechtlich nicht zu beanstanden, die ungültigen Stimmzettel in den dazugehörigen Freiumschlägen solange zu den Akten zu nehmen, bis Klarheit über deren weitere Behandlung bestand. Insoweit wurde auch nicht gegen das Wahlgeheimnis verstoßen. Die engeren Regelungen des § 15 Abs. 6 BPersVWO „unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten“ und „gegen Rückgabe (…) auszuhändigen“ sind nicht heranzuziehen. Die von den Antragstellern und vom Verwaltungsgericht nicht ausgeschlossene fehlerhafte Nichtberücksichtigung gültiger Stimmzettel ist aus Sicht des Senats rein hypothetisch und würde angesichts einer verschwindend geringen Zahl die Wahl nicht beeinflussen können: Zwar ist es theoretisch denkbar, dass Briefwähler die ihnen zugesandten korrekten und damit gültigen Stimmzettel entgegen den Handlungsanweisungen des Wahlvorstands nicht in den gelb markierten, sondern den ursprünglich übersandten Freiumschlag gelegt und diesen Freiumschlag an den Wahlvorstand zurückgesandt haben könnten. Dies nötigt aber nicht zu einer anderen Betrachtungsweise.

15 Laut der Niederschrift über den Beschluss vom 5. September 2018 waren an diesem Tag insgesamt acht Freiumschläge eingegangen. Die darin enthaltenen Stimmzettel mussten, da die betroffenen Briefwähler noch nicht über den gültigen Stimmzettel verfügen konnten, die ungültigen Stimmzettel enthalten. Die Beteiligten haben im Rahmen der mündlichen Anhörung festgestellt, dass nach dem 5. September 2018 noch weitere 71 nicht gelb markierte Freiumschläge beim Wahlvorstand eingegangen waren. Allerdings ist mit dem Wahlvorstand davon auszugehen, dass auch diese Freiumschläge ungültige Stimmzettel und - wenn überhaupt - nur vereinzelt versehentlich eingelegte gültige Stimmzettel enthielten. Denn davon, dass die betroffenen Briefwähler regelmäßig entgegen den Handlungsanweisungen des Wahlvorstands vorgegangen sein könnten und in dem Wissen, dass ihre Stimme dann nicht gezählt werden würde, die ihnen zugesandten gültigen Stimmzettel in den nicht markierten Freiumschlag gelegt haben könnten, ist weder auszugehen noch sind hierfür irgendwelche Hinweise ersichtlich oder vorgetragen. Bei demgemäß allenfalls vereinzelten Irrtümern könnte von der dann fehlerhaften Nichtberücksichtigung eines gültigen Stimmzettels angesichts der vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebenen Stimmverhältnisse keine Beeinflussung des Wahlergebnisses ausgehen. Einer gesonderten Überprüfung jeder der 71 Freiumschläge bedurfte es daher mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht. Daher kann hier nicht von der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift ausgegangen werden, durch die das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst worden sein kann (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 1. März 2018, a. a. O. Rn. 30 f.).“ 2.2 Hiervon ausgehend ist im Gegensatz zu den Ausführungen in dem Parallelverfahren vorliegend von einem Verstoß auszugehen, der das Wahlergebnis beeinflussen konnte. Denn insgesamt 79 Stimmzettel, die sich in den aussortieren Freiumschlägen befanden und die Wahl zu der Gruppe der Beamten betrafen, waren gültig, wurden aber gleichwohl nicht gezählt, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gab. Die Tatsache allein, dass sie sich in Freiumschlägen befanden, in denen sich auch die ungültigen Stimmzettel für die Wahl des Personalrats der Stadtverwaltung (Gruppe der Beamten) befanden, ändert daran nichts. Denn es wäre ohne weiteres möglich gewesen, die Wahlumschläge mit den darin befindlichen gültigen Stimmzetteln unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe herauszunehmen und gemäß § 18 Abs. 1 SächsPersVWVO dem weiteren Wahlgang zuzuführen. Damit wurde gegen die vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Wahlgrundsätze verstoßen; auf die diesbezüglichen Ausführungen des Gerichts wird verwiesen. 38 39

16 Der Verstoß ist auch nicht unbeachtlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch das Wahlergebnis beeinflusste werden konnte. Die nichtberücksichtigten 79 Stimmen betrafen bei den vom Verwaltungsgericht unwidersprochen seiner Entscheidung zu Grunde gelegten 126 wahlberechtigte Frauen und 542 Männern in der Gruppe der Beamten knapp 12 % der Wahlberechtigten. Auch ergibt sich aus der Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch den Gesamtwahlvorstand vom 17. September 2018, dass in der Gruppe der Beamten 273 gültige Stimmen abgegeben worden waren. Dies zu Grunde gelegt betrug der Anteil derjenigen, deren gültige Stimmzettel nicht berücksichtigt worden waren, beinahe 30%. Nachdem die beiden erstplatzierten Kandidaten der Listen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit 161 und 112 (insgesamt 273) Stimmen gewählt worden waren, ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die unterlassene Berücksichtigung von 79 gültigen Stimmzetteln das Abstimmungsergebnis erheblich hätte verschieben können. Die verwaltungsgerichtliche Auffassung trifft daher im Ergebnis zu. 2.3 Auch der weitere, vom Verwaltungsgericht festgestellte Verstoß gegen das Verfahren trifft zu. Werden in einem Geschäftsbereich der örtliche Personalrat und der Gesamtpersonalrat gleichzeitig gewählt (dies ist der Regelfall), so führen die in den Teildienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahl des Gesamtpersonalrats im Auftrag des Gesamtwahlvorstands nach dessen Richtlinien durch (§§ 44, 32 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVWVO). Zu diesen in Amtshilfe vorzunehmenden Aufgaben gehört, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, aber nicht die Entscheidung, wie mit den Briefwahlunterlagen umzugehen ist (vgl. auch § 40 Abs. 1 SächsPersVWVO). Denn dabei handelt es sich um eine wesentliche, das weitere Verfahren insgesamt betreffende Entscheidung. Dass der Wahlvorstand für die Wahl des Gesamtpersonalrats eine solche Entscheidung nicht getroffen hat, wurde in der mündlichen Anhörung vor dem Senat bestätigt: Eine dem Beschluss des Wahlvorstands für die Wahl des Personalrats der Stadtverwaltung entsprechende Entscheidung ist weder protokolliert noch augenscheinlich auch getroffen worden. Dass die Wahlvorstände partiell personenidentisch sind, ändert nichts daran, dass es an einer Entscheidung des zuständigen Wahlvorstands fehlt. 40 41 42 43

17 Eine Kostenentscheidung entfällt (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG). Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund gegeben ist. Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden, wenn dieser Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs abweicht und dieser Beschluss auf dieser Abweichung beruht (§ 88 Abs. 2 SächsPersVG i.V.m.§§ 92a, 92 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 2 Nr. 2, 72a Abs. 2 bis 5 ArbGG).

Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof (ERVVOBVerwG/BFH) vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzulegen. Der Beschwerdeschriftsatz soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift dieses Beschlusses beigefügt werden. Innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen. In der Begründung muss die Entscheidung, von der dieser Beschluss abweicht, bezeichnet werden.

gez.:

v. Welck Kober Dick Wenzel

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