Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 20.01.2020 – 6 A 947/19.A

Az.: 6 A 947/19.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und die Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und Dr. John

am 20. Januar 2020 beschlossen:

Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Juli 2019 - 3 K 3247/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Gründe Der Antrag des Klägers hat keinen Erfolg, weil er den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht dargelegt hat (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung erfordert neben anderem, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für ein Berufungsverfahren von Bedeutung wäre und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine i. d. S. verallgemeinerungsfähige, grundsätzlich bedeutsame Tatsachenfrage liegt vor, wenn sich nach Auswertung verfügbarer Erkenntnismittel klärungsbedürftige Gesichtspunkte ergeben, weil diese Erkenntnismittel keine klare und eindeutige Aussage zu der Tatsachenfrage zulassen. Demzufolge verlangt das Darlegungserfordernis auch eine entsprechende inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und eine Darlegung warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll. Der Kläger hält die Fragen für grundsätzlich bedeutsam, ob ein homosexueller Ausländer darauf verwiesen werden kann, durch Vermeidungsverhalten den Eintritt eines Schadens zu vermeiden, da homosexuelle Handlungen im Herkunftsstaat unter 1 2 3

3 Strafe gestellt sind, weiter, ob die strafrechtliche Verfolgung einvernehmlicher sexueller Handlungen zwischen erwachsenen Männern einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK darstellt, ferner, ob ein Verstoß gegen Art. 10 EMRK vorliegt, wenn Homosexuelle zu andauernder Wachsamkeit, Diskretion und Heimlichkeit gezwungen werden, und schließlich, ob eine demütigende Behandlung Homosexueller infolge der Voreingenommenheit der heterosexuellen Mehrheit gegenüber der homosexuellen Minderheit den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet. Diese Fragen seien entscheidungserheblich und bedürften einer obergerichtlichen Klärung. Bei einer anderen Beantwortung der Fragen hätte dem Klageantrag stattgegeben werden müssen. Sollte bereits eine obergerichtliche Klärung erfolgt sein, werde hilfsweise die Berufungszulassung aufgrund einer Divergenzrüge beantragt. Mit diesem Vorbringen legt der Kläger nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. 1. Dass der Kläger nicht darauf verwiesen werden kann, sich in seinem Heimatstaat K...... entgegen seiner Veranlagung homosexueller Betätigung zu enthalten oder sich nur im engsten privaten Umfeld zu betätigen, ist in der Rechtsprechung geklärt. Die sexuelle Ausrichtung eines Menschen, zu der auch seine etwaige Homosexualität gehört, stellt regelmäßig einen konstitutiven Bestandteil seiner Persönlichkeit dar (vgl. EuGH, Urt. v. 7. November 2013 - C-199/12 -, juris Rn. 45). Wird der Betroffene gezwungen, zur Vermeidung etwaiger unverhältnismäßiger oder diskriminierender strafrechtlicher Verfolgung oder anderer Verfolgungshandlungen i. S. v. § 3a AsylG diesen wesentlichen Bestandteil seiner Persönlichkeit grundsätzlich zu negieren oder jedenfalls weitgehend zu verheimlichen, beeinträchtigt ihn dies in seiner durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde (vgl. EuGH a. a. O., juris Rn. 70 ff.). Der Kläger legt nicht dar, dass die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage weiter geklärt werden müsste. Soweit der Kläger sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wendet, sein Vortrag lasse nicht erkennen, dass die bei ihm angenommene homosexuelle Veranlagung ihn so sehr präge, dass sie sich nur begrenzt verheimlichen ließe, wirft er keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Vielmehr wendet er sich im Gewand der Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und macht damit der Sache nach den Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO 4 5

4 geltend; er bezieht sich somit auf einen Zulassungsgrund, der wegen der speziellen Zulassungsgründe in § 78 Abs. 3 AsylG in Asylverfahren nicht anwendbar ist (SächsOVG, Beschl. v. 19. Juli 2016 - 3 A 32/15.A -, juris Rn. 9, st. Rspr.).. 2. Die weitere Frage, ob die strafrechtliche Verfolgung einvernehmlicher homosexueller Handlungen zwischen erwachsenen Männern ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK darstellt, ist nach den Darlegungen des Klägers ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Der Kläger vermisst insoweit eine Prüfung durch das Verwaltungsgericht, das ein Abschiebungsverbot i. S. v. § 60 Abs. 5 AufenthG lediglich anhand von Art. 3 EMRK und nicht auch anhand von Art. 8 EMRK vorgenommen habe. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Der durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wirkt - jedenfalls soweit es um das Zusammenleben im Bundesgebiet geht - grundsätzlich nicht zielstaatsbezogen. Der Schutz der Familie im Lichte des Art. 8 EMRK begründet im Falle einer Trennung demgemäß regelmäßig allenfalls ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, auch soweit es sich um trennungsbedingte Gefahren im Zielstaat handelt. Etwaige durch Art. 8 EMRK geschützte Bindungen des Klägers im Bundesgebiet sind allein von der Ausländerbehörde im aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu prüfen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13. Dezember 2012 - A 2 S 1995/12 -, juris Rn. 15 = AuAS 2013, 118). 3. Aus dem gleichen Grund ist auch die weitere Frage nicht klärungsbedürftig, ob ein Verstoß gegen das durch Art. 10 EMRK geschützte Recht der Meinungsäußerungsfreiheit vorliegt, wenn Homosexuelle zu andauernder Wachsamkeit, Diskretion und Heimlichkeit gezwungen werden. Unabhängig hiervon ist zum diesbezüglichen Vorbringen des Klägers darauf hinzuweisen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwar eine Eröffnung des Anwendungsbereichs des Art. 10 EMRK nicht ausgeschlossen hat (EGMR, Urt. v. 27. September 1999 - 33985/96, 33986/96 - Smith und Grady gegen Vereinigtes Königreich -, Rn. 127 f., https://hudoc.echr.coe.int). Hierzu hatte er allerdings nur wegen der Besonderheit des zu entscheidenden Falls Anlass, die in der Obliegenheit der klagenden Militärangehörigen begründet war, über ihre sexuelle Orientierung zur Vermeidung von Disziplinarmaßnahmen und Entlassungen aus dem Dienst Stillschweigen zu bewahren (EGMR a. a. O. Rn. 65 ff.). Wegen des im zu 6 7

5 entscheidenden Fall bereits festgestellten Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK hat der Gerichtshof die Frage einer Verletzung von Art. 10 Abs. 1 EMRK durch derartige Stillschweigegebote offen gelassen (EGMR a. a. O., Rn. 128). 4. Ob schließlich eine demütigende Behandlung von Homosexuellen wegen der Voreingenommenheit der heterosexuellen Mehrheit gegen über der homosexuellen Minderheit den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK eröffnet, entzieht sich einer grundsätzlichen Klärung, weil diese Frage jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt und deshalb nicht über den Entscheidungsfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden kann. Auch insoweit macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend und beruft sich auf einen Zulassungsgrund, der in Verfahren nach dem Asylgesetz gemäß § 78 Abs. 3 AsylG nicht gegeben ist. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

gez.: Drehwald

Groschupp

John

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