Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 23.01.2020 – 4 B 24/20
Az.: 4 B 24/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der Fraktion
- Antragstellerin -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Oberbürgermeister der Stadt Zittau Markt 1, 02763 Zittau
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Kommunalverfassungsstreit; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und Dr. John
am 23. Januar 2020 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Januar 2020 - 7 L 8/20 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde, die grundsätzlich (zu Ausnahmen vgl. VGH BW, Beschl. v. 14. März 2013 - 8 S 2504/12 -, juris Rn. 11 m. w. N.) nur anhand der dargelegten Gründe geprüft wird (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antrag der Antragstellerin vom 17. Dezember 2019 auf Aufhebung des am 29. Juni 2019 vom Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau beschlossenen Haushaltsstrukturkonzepts auf die Tagesordnung der am 30. Januar 2020 anberaumten Stadtratssitzung zu setzen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob der in § 36 Abs. 5 SächsGemO normierte und in § 2 Abs. 2 und 4 der Geschäftsordnung des Stadtrats der Großen Kreisstadt Zittau (nachfolgend: GO) teilweise wortgleich geregelte Anspruch voraussetzt, dass neben der hier unstreitig gegebenen Zulässigkeitsvoraussetzung der Verbandskompetenz der Stadt und der Organkompetenz des Stadtrats auch die Voraussetzungen von § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SächsGemO und von § 36 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 4 SächsGemO sowie § 2 Abs. 2 GO bereits im Hinblick auf die am 30. Januar 2020 stattfindende Stadtratssitzung gegeben sind. Jedenfalls sei ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender 1 2
3 Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Zwar erhebe das Gesetz mit der Regelung in § 36 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO, wonach auf Antrag einer Fraktion ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung der spätestens übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen sei, einen bestimmten Zeitpunkt zum Gegenstand des gesetzlich begründeten Rechts; grundsätzlich sei damit wegen des irreversiblen Verlustes dieses Rechts mit Ablauf des genannten Zeitpunkts eine Eilbedürftigkeit gegeben. Eine einstweilige Anordnung ergehe dennoch nicht, weil sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen lasse, dass die Rechtsauffassung der Antragstellerin zutreffe und die Stadtratssitzung am 30. Januar 2020 als übernächste Sitzung anzusehen sei. Es sei auch nicht erkennbar, welche unzumutbaren Nachteile die Antragstellerin erleide, wenn ihr Antrag nicht auf dieser Sitzung, sondern - wie vom Antragsgegner in der Antragserwiderung angekündigt - auf der nachfolgenden Sitzung am 27. Februar 2020 behandelt werde. Ein möglicherweise am 30. Januar 2020 eintretender Verlust eines Rechts, den Antrag an diesem Tag zu behandeln, führe nicht zum Verlust des materiellen Rechts, den Stadtrat mit der Angelegenheit zu befassen. Dem hält die Antragstellerin mit der Beschwerde u. a. entgegen, ihr materielles Recht beziehe sich gerade auf einen bestimmten Zeitpunkt; dies sei der 30. Januar 2020 als Tag der übernächsten Sitzung des Stadtrats. Dieses Recht sei nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts materiell nicht durchsetzbar. Es stünde im Belieben des Antragsgegners, der ihr aus § 36 Abs. 5 SächsGemO folgendes Recht aushöhlen könne, ohne dass dagegen effektiver Rechtsschutz gewährt werde. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht u. a. eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dabei hat der Antragsteller den materiell-rechtlichen Anspruch, für den er vorläufigen Rechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Zwar darf das Gericht entsprechend dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht vorwegnehmen, was ein Antragsteller im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot der Vorwegnahme der 3 4
4 Hauptsache aber ausnahmsweise dann - wie hier - nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, d. h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 13 f.; SächsOVG, Beschl. v. 8. Juli 2016 - 4 B 366/15 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass in einem hier vorliegenden kommunalrechtlichen Organstreitverfahren keine subjektiv-öffentlichen Rechte i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG in Streit stehen. Auch dann kann zur Gewährleistung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes die Vorwegnahme der Hauptsache durch eine einstweilige Anordnung notwendig sein, wenn andernfalls irreversible Rechtsverluste eintreten würden (näher SächsOVG, Beschl. v. 15. August 1996, SächsVBl. 1997, 13 [16]). Ob die Antragstellerin in Anwendung dieser Grundsätze einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, kann dahinstehen. Denn sie hat jedenfalls einen Anspruch darauf, dass ihr Antrag auf die Tagesordnung der für den 30. Januar 2020 einberufenen Stadtratssitzung gesetzt und in dieser behandelt wird, nicht glaubhaft gemacht. Diese Stadtratssitzung ist nicht die übernächste Sitzung i. S. v. § 36 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 SächsGemO. Welche Gemeinderatssitzung als übernächste anzusehen ist, in der ein von einer Fraktion beantragter Verhandlungsgegenstand nach der vorgenannten Regelung spätestens zu behandeln ist, ist in § 36 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO nicht ausdrücklich geregelt. Bei der Auslegung der dem Minderheitenschutz dienenden Regelung (vgl. Sponer, in: Sponer u. a., Kommunalverfassungsrecht Sachsen, Stand August 2019, § 36 SächsGemO Erl. 7) muss einerseits beachtet werden, dass mit der Festlegung der übernächsten Gemeinderatssitzung als Zeitpunkt, zu dem spätestens ein Minderheitenantrag behandelt werden muss, eine äußerste Grenze gesetzt ist, die nicht überschritten werden darf. Andererseits darf die Regelung nicht so ausgelegt und angewandt werden, dass durch die Ausübung des Minderheitenrechts die Effektivität der Funktionsweise des Gemeinderats in Frage gestellt wird. Dies wird anhand der Regelungen deutlich, die durch § 36 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 SächsGemO in Bezug genommen sind. Danach gelten § 36 Abs. 3 Satz 4 und 5 SächsGemO entsprechend. 5 6
5 Dort ist vorgesehen, dass ein Verhandlungsgegenstand nicht erneut behandelt werden darf, wenn er - ohne wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage - bereits innerhalb der letzten sechs Monate behandelt worden ist; zudem muss der Verhandlungsgegenstand in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen. Der Gewährleistung der Effektivität der Funktionsweise des Gemeinderats dient auch die Regelung in § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO, wonach der Bürgermeister den Gemeinderat schriftlich oder in elektronischer Form mit angemessener Frist einberuft und rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mitteilt sowie die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beifügt. Zwar ist diese Vorschrift nicht ausdrücklich durch die Regelungen zum Antragsrecht nach § 36 Abs. 5 SächsGemO in Bezug genommen. Allerdings folgt aus diesem Recht auch lediglich die Verpflichtung des Bürgermeisters, nach Maßgabe von § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Dies beinhaltet somit auch in den Fällen, in denen eine Fraktion die Aufnahme eines Verhandlungsgegenstands auf die Tagesordnung verlangt, dass der Bürgermeister den Gemeinderat mit angemessener Frist einzuberufen und den Verhandlungsgegenstand rechtzeitig unter Beifügung erforderlicher Unterlagen mitzuteilen hat. Vor diesem Hintergrund ist als nächste Sitzung des Gemeinderats i. S. v. § 36 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO nur diejenige Sitzung anzusehen, zu der eine den Anforderungen von § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO entsprechende Einberufung und Ladung noch bewirkt werden kann; die übernächste Sitzung im Sinne dieser Vorschrift ist folglich diejenige, die der nächsten Sitzung nachfolgt. Eine den Anforderungen von § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO entsprechende Ladung unter Mitteilung des von der Antragstellerin beantragten Verhandlungsgegenstands konnte der Antragsgegner für die Stadtratssitzung am 17. Dezember 2019 nicht mehr bewirken. An diesem Tag hatte die Antragstellerin um 13.18 Uhr per E-Mail und durch den Vorsitzenden der Antragstellerin vor Beginn der Stadtratssitzung persönlich den Antrag eingereicht, das am 29. Juni 2019 beschlossenen Haushaltsstrukturkonzept der Großen Kreisstadt Zittau aufzuheben und - mit näheren Maßgaben - ein neues Haushaltsstrukturkonzept zu erarbeiten. Dementsprechend war diese Stadtratssitzung nicht die auf den Eingang des am gleichen Tag gestellten Antrags "nächste" Sitzung i. S. v. § 36 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO. Vielmehr ist die Sitzung am 30. Januar 2020 die in Bezug auf den Antrag nächste Sitzung, zu der eine Aufnahme dieses 7
6 Verhandlungsgegenstands allerdings nicht geboten ist; dies ist erst die Sitzung vom 27. Februar 2020 als übernächste Sitzung. Die Antragstellerin hat somit keinen Anordnungsanspruch auf Behandlung ihres Antrags am 30. Januar 2020 glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs.1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 1.5 und Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014 Heft 1, Sonderbeilage). Der Senat hat von dem hälftigen Ansatz des für ein Hauptsachestreitverfahren vorgesehenen Streitwerts wegen der mit der Antragstellung verfolgten Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. gez.: Künzler Pastor John
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