Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 24.01.2020 – 3 A 1028/19.A
Az.: 3 A 1028/19.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Antragstellerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp
am 24. Januar 2020 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. April 2019 - 6 K 954/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der von ihr geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ihr in Pakistan als alleinstehende Frau bei Rückführung ein ernsthafter Schaden i. S. v. Art. 3 EMRK 1 2 3
3 drohe und verweist hierzu auf Erkenntnismittel wie den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18. Juni 2018 zur Diskriminierung von Frauen in Pakistan, einen Bericht von ACCORD vom Dezember 2016 über Benachteiligungen von Frauen im Bildungssystem und erschwertem Zugang zum Justizsystem sowie auf Berichte des UNCESCR vom 20. Juli 2017 sowie der Bertelsmann Stiftung aus 2018 über eine höhere Arbeitslosigkeit gegenüber männlichen Beschäftigten einen geringeren Standard beim Arbeitsschutz und der Arbeitssicherung. Die Klägerin hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 AsylG entsprechend dargetan. Sie legt nicht dar, inwieweit die geschilderten Diskriminierungen von Frauen von asyl- oder abschiebungsrelevanter Bedeutung sein sollen, nämlich ob aus Art. 3 EMRK in ihrem Fall die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG oder nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bewirken soll. Soweit sich das Vorbringen der Klägerin auf die Feststellung des Verwaltungsgerichtsgerichts beziehen sollte, die Voraussetzungen zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK seien nicht gegeben, rechtfertigt die aufgeworfene Frage auch unabhängig davon nicht die Zulassung der Berufung. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass dem Betroffenen im Falle der Abschiebung im Zielgebiet eine erhebliche individuelle Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Anders als die Klägerin meint, bestimmt sich der Maßstab für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Staaten mit schwierigen Lebensbedingungen jedoch nicht nach den für alle Menschen gleich geltenden Mindeststandards einer Behandlung (BVerwG, Urt. v. 13. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23). Ein Anspruch auf nationalen Abschiebungsschutz besteht nur, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass gerade der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Weder führt die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung solche stichhaltigen Gründe an, noch ergeben 4 5
4 sich diese aus ihrem bisherigen Vorbringen zu ihren Fluchtgründen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Klägerin unverfolgt ausgereist ist und vor ihrer Ausreise keine Probleme mit der Polizei oder staatlichen Behörden hatte. Eine derartige tatsächliche Gefahr folgt jedenfalls nicht bereits aus der mittels Erkenntnismitteln unterlegten, allgemeinen Diskriminierung von Frauen in der Islamischen Republik Pakistan, die gesellschaftlich toleriert wird, gegen die staatlicherseits nicht effektiv eingeschritten wird und unter welcher wahrscheinlich vor allem alleinstehende Frauen zu leiden haben. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat als solche können nur unter besonderen, extremen Voraussetzungen, ausnahmsweise als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG erfüllen (BVerwG a. a. O.). Solche extremen Bedingungen werden von der Klägerin im Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt und ergeben sich auch weder aus den von ihr benannten Erkenntnismitteln oder ihrem Vorbringen. Vielmehr hat die Klägerin auch vor ihrer Ausreise als alleinstehende Frau in Pakistan ihr Auskommen gehabt. Sie verfügt dort noch über ein familiäres Netz, auf das sie im Falle ihrer Rückkehr zurückgreifen kann. Es ist nicht ersichtlich, wieso ihr eine Rückkehr unzumutbar sein sollte. Soweit die Klägerin die aufgeworfene Frage in Bezug auf subsidiären Schutzes für klärungsbedürftig halten sollte, ist auf folgendes hinzuweisen: Zwar ist der sachliche Regelungsbereich von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG („Als ernsthafter Schaden gilt: ... Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ...“) und Art. 3 EMRK („Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“) weitgehend identisch (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 36). Selbst wenn die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gegeben und die Voraussetzungen eines Tatbestandes nach § 4 Abs. 1 AsylG vorlägen, hätte dies nicht zwingend die Zuerkennung subsidiären Schutzes zur Folge. Denn nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die Anforderungen der § 3c bis 3e AsylG für den subsidiären Schutz entsprechend. Voraussetzung ist somit, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen 6 7
5 wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten (BVerwG, VGH BW, Urt. v. 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 71 ff.). Dass diese Voraussetzungen gegeben sein sollen, wird von der Klägerin nicht dargelegt. Dafür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich, denn das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin zu ihren Fluchtgründen in einer umfangreichen Gesamtschau als nicht überzeugend und nicht hinreichend glaubhaft gewürdigt. Ihre Angaben sowohl in der Anhörung vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung seien detailarm, unsubstantiiert und oft zusammenhanglos. Die angeblichen Geschehnisse seien von ihr nicht näher beschrieben worden. Ihr Vortrag sei zudem durch gesteigertes Vorbringen gekennzeichnet. Die Klägerin habe sich in der mündlichen Verhandlung in zentralen Punkten auch in Widerspruch zu ihrem Vorbringen in der Anhörung vor dem Bundesamt gesetzt. Diese Feststellungen wurden vom Verwaltungsgericht jeweils beispielhaft anhand unterschiedlichen Vorbringens der Klägerin untersetzt. Schließlich habe die Klägerin, so das Verwaltungsgericht, insgesamt den Eindruck erweckt, dass sie nicht wegen ihres angeblichen Verfolgungsschicksals in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, sondern mit dem Ziel, nun in der Bundesrepublik Deutschland mit ihrem hier lebenden Ehemann zusammenzuleben. In der mündlichen Verhandlung habe sie auch zum Ausdruck gebracht, dass sie auch einen Asylantrag gestellt habe, weil sie keine Chance gehabt habe, ein nationales Visum der Bundesrepublik Deutschland zum Ehegattennachzug zu erhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: v. Welck Kober Groschupp
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