Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 28.01.2020 – 3 A 1128/19.A
Az.: 3 A 1128/19.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp
am 28. Januar 2020 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2020 - 3 A 1128/19.A - wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gründe Die neuerliche Anhörungsrüge mit Schreiben vom 24. Januar 2020 gegen des Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2020, mit dem die Anhörungsrüge des Klägers mit Schriftsatz vom 2. Januar 2020 zurückgewiesen wurde, ist als unzulässig zu verwerfen, denn sie ist nicht statthaft (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss steht der Rechtsbehelf einer weiteren Gehörsrüge nicht offen. Andernfalls würde es zu einem „regressus ad infinitum“ kommen, der dem Grundsatz der Rechtssicherheit entgegenstünde. Die Erfolglosigkeit eines gegen einen behaupteten Gehörsverstoß eingelegten Rechtsmittels begründet für sich genommen keine neue Gehörsverletzung des entscheidenden Gerichts (Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 152a Rn. 12 m. w. N.; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattsammlung Stand: Juli 2019, § 152a Rn. 20 m. w. N.; HessVGH, Beschl. v. 11. April 2016 - 8 A 2798/15 ZR -, juris Rn. 7 m. w. N.). Im Übrigen trifft der Vorwurf auch in der Sache nicht zu. Hierzu gibt der Kläger an, der Senat habe die auf Seite 38 bis Seite 40 seines Berufungszulassungsantrags vom 1. November 2019 genannten Berichte der 1 2 3 4
3 Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie von Amnesty International übersehen, indem es in dem nunmehr angegriffenen Beschluss vom 17. Januar 2020 angeführt habe, dass die Recherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie von Amnesty International in dem Berufungszulassungsantrag nicht angeführt worden seien. Dieser Vorwurf trifft nicht zu: Zwar sind die vorgenannten Berichte tatsächlich in dem Berufungszulassungsantrag aufgeführt worden. Allerdings hat der Senat - wie sich aus Gliederungspunkt Nr. 4 des angegriffenen Beschlusses vom 17. Januar 2020 ergibt - den angegriffenen Hinweis im Hinblick darauf gemacht, dass der Kläger in seinem Berufungszulassungsantrag unter anderem gerügt hatte, das Verwaltungsgericht Dresden habe auch unter Inbezugnahme des angegriffenen Bescheids der Beklagten nicht alle vom ihm genannten Erkenntnismittel gewürdigt. Die Inbezugnahme bezog sich auf die Feststellung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe. Der Kläger hatte in seinem Berufungszulassungsantrag (Seiten 5 bis Seite 12) hierzu gerügt, dass sich das Verwaltungsgericht mit mehreren ausdrücklich aufgeführten Erkenntnismitteln, zu denen die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und Amnesty International aber nicht gehörten, nicht auseinandergesetzt habe, was sein rechtliches Gehör verletze. Nur zur Begründung der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Fragen Nr. 2 bis 4 (Verfolgung des Klägers durch die Gruppe Lashkar-e Taiba) wurden auf Seite 37 bis 40 des Berufungszulassungsantrags die beiden in Streit stehenden Berichte genannt. Den Fragen lag der Vortrag des Klägers zugrunde, dass er von dieser Gruppe individuell verfolgt werde, da er wegen der von ihm beobachteten Vorgänge in Gojra bei der Polizei gegen Mitglieder dieser Gruppe Anzeige erstattet habe. Hierzu hatte der Senat in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2019 (Seite 6 bis 9) unter namentlicher Anführung der beiden Berichte ausgeführt, dass die Fragen nach einer Verfolgung durch die Gruppe nicht klärungsbedürftig seien, weil das Verwaltungsgericht dem Kläger sein hierfür maßgebliches individuelles Verfolgungsschicksal (schon) nicht geglaubt habe. Die beiden in Streit stehenden Berichte sind damit vom Senat ausdrücklich angeführt und gewürdigt worden. Dass ihnen - im Gegensatz zur Auffassung des Klägers - keine rechtliche Bedeutung zukam, 5 6
4 ist, worauf der Senat in seinem Beschluss vom 17. Januar 2020 (hier unter Rn. 6, 13) hingewiesen hat, keine Frage des rechtlichen Gehörs gewesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger (§ 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es daher nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
gez.:
v. Welck Kober Groschupp
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