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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 07.02.2020 – 12 A 549/18.D

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Disziplinarrechtssache

des Freistaats Sachsen vertreten durch die Justizvollzugsanstalt D vertreten durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt Hammerweg 30, 01127 Dresden

- Kläger -

- Berufungsbeklagter -

gegen

Frau Hauptsekretärin im Justizvollzugsdienst

- Beklagte -

- Berufungsklägerin -

prozessbevollmächtigt:

wegen

Disziplinarklage hier: Berufung

2 hat der 12. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft sowie den Beamtenbeisitzer Hain und die Beamtenbeisitzerin Sockol aufgrund der mündlichen Verhandlung

am 7. Februar 2020

für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Januar 2018 - 10 K 2832/16.D - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der unter I.1. der Disziplinarklageschrift vom 21. November 2016 angeschuldigte Sachverhalt gemäß § 57 Satz 1 SächsDG ausgeschieden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der durch die richterliche Vernehmung des Zeugen S....... angefallenen Kosten, die der Kläger trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand Die Beklagte wendet sich als Hauptsekretärin im Justizvollzugsdienst mit der Berufung gegen ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch die Disziplinarkammer, wobei sie wegen des von ihr eingeräumten Dienstvergehens eine mildere Disziplinarmaßnahme als hinreichend erachtet. Die im Jahr 1977 geborene Beklagte besuchte von 1983 bis 1993 die Mittelschule (bzw. Polytechnische Oberschule) in Dresden. Nach dem Realschulabschluss absolvierte sie 1993 bis 1996 eine Ausbildung zur Pferdewirtin und arbeitete bis Oktober 1997 in Österreich in diesem Beruf. Anschließend war sie bis September 1999, unterbrochen von Zeiten der Arbeitssuche, sowohl als Pferdewirtin als auch als Briefzustellerin und Leiterin einer Obst- und Gemüseabteilung in einem Supermarkt in Österreich tätig. Im Oktober 1999 zog sie nach D...... und arbeitete dort als Zeitungszustellerin, Autowäscherin, Pferdewirtin und Reitlehrerin. Von Oktober 2000 bis September 2002 leistete sie ihren Vorbereitungsdienst zum allgemeinen Justizvollzugsdienst in den Justizvollzugsanstalten D...... und Z........ 1 2 3

3 Nach erfolgreich abgeschlossener Laufbahnausbildung wurde sie mit Wirkung zum 1. Oktober 2002 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Obersekretärin im Justizvollzugsdienst zur Anstellung ernannt und bei der Justizvollzugsanstalt Z....... verwendet. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Obersekretärin (Besoldungsgruppe A 7). Zum 1. Oktober 2005 wurde sie an die Justizvollzugsanstalt D...... versetzt. Ihre im Mai 2008 geschlossene Ehe wurde Anfang 2014 geschieden. Der aus der Ehe im Juni 2008 hervorgegangene Sohn lebt bei der Beklagten im Haushalt und erhält von ihr Naturalunterhalt. Der Vater des Kindes leistet Barunterhalt. Nach Ablauf des Mutterschutzes nahm die Beklagte bis Ende Februar 2010 Elternzeit in Anspruch und arbeitete anschließend Teilzeit mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 32 Stunden. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 wurde sie zur Hauptsekretärin im Justizvollzugsdienst befördert (Besoldungsgruppe A 8). In der Justizvollzugsanstalt D...... war sie zuletzt in der Abteilung C 3 eingesetzt. Diese Abteilung bestand aus fünf Stationen, einer Regelvollzugshaftstation, einer Untersuchungshaftstation, einer Väterwohngruppe, einer familienorientierten Wohngruppe und einer therapievorbereitenden Wohngruppe. Die Beklagte war vornehmlich in der Väterwohngruppe eingesetzt, hatte ihren Dienst aber auch in den anderen Stationen zu leisten. Für den Beurteilungszeitraum vom Juni 2008 bis Mai 2011 wurde sie mit 11 Punkten und für den Zeitraum von Juni 2011 bis Mai 2014 mit 10 Punkten (jeweils übertrifft im Wesentlichen die Anforderungen) beurteilt. Im November 2014 wurde der Beklagten eine Teamleistungsprämie i. H. v. 1.000 € in Bezug auf ihre Tätigkeit in der Väterwohngruppe gewährt. Mit Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt D...... vom 26. November 2015 wurde die Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben. Aufgrund des Bescheids vom 21. Dezember 2015 werden ihre Dienstbezüge in einem Umfang von 20 Prozent einbehalten. Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind Vorwürfe im Zusammenhang mit dem ehemaligen Strafgefangenen L...... aus den Jahren 2013 bis 2015 sowie im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgefangenen F........ (im Folgenden: F........) aus 4 5 6

4 dem Jahr 2015. Ein weiterer Sachverhalt, bezogen auf den Strafgefangenen S....... wurde von der Disziplinarkammer gemäß § 57 Satz 1 SächsDG ausgeschieden. Vom 14. Juni 2012 bis 29. Juli 2013 war L...... in der Justizvollzugsanstalt D...... inhaftiert, wobei er ab 14. Februar 2013 in der Väterwohngruppe untergebracht war. Im August 2013 traf sich die Beklagte mit dem zwischenzeitlich aus der Haft entlassenen L......, um ihm während der Haftzeit gefertigte Fotografien auszuhändigen. In der Folge verlegte L...... im August 2013 im Haus der Beklagten unentgeltlich Laminat. Im September 2013 begann zwischen L...... und der Beklagten eine Liebesbeziehung, anlässlich derer L...... im Oktober 2013 bei der Beklagten einzog. Im Dezember 2013 meldete er sich unter der Anschrift der Beklagten polizeilich an. Die Beziehung bestand bis Ende September oder Anfang Oktober 2015. Die Beklagte informierte die Leitung der Justizvollzugsanstalt über diese zwischenzeitlich beendete Beziehung erstmals am 9. Oktober 2015. Nach seiner vorläufigen Festnahme am 15. August 2014 befand sich F........ in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt D....... Der Untersuchungsgefangene war im Besitz eines Mobiltelefons. Nachdem F........ der Beklagten einen Zettel mit seiner Telefonnummer überreicht hatte, meldete sich die Beklagte noch am selben Tag über dieses Gerät. Mindestens im Zeitraum vom 27. August bis 6. Oktober 2015 kommunizierte sie mit ihm über dieses Gerät sowohl mittels SMS als auch fernmündlich über ihren Festnetzanschluss und ihre Mobiltelefone sowie per WhatsApp. Für die erst- und letztgenannten Kommunikationen hatte die Beklagte ein ansonsten nicht genutztes Mobiltelefon verwendet. Gegenstand der - nach Beschlagnahme des Mobiltelefons z. T. wiederhergestellten - WhatsApp- Kommunikation (im Einzelnen: Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft D...... 208 Js 55452/15, Sonderband Handyauswertung) waren neben gegenseitigen Zuneigungsbekundungen mit Bezugnahmen auf erfolgte Umarmungen u. a. der Umfang der ansonsten mittels des Gerätes geführten Kommunikation des Untersuchungsgefangenen, der Umstand, dass das Gerät auch von Mitgefangenen benutzt wird, der Umgang mit anderen Vollzugsbediensteten und die Skrupel der Beklagten in Bezug auf die eingegangene Liebesbeziehung zum Untersuchungsgefangenen. Die Beklagte übersandte im Rahmen dieser Kommunikation zudem am 21. und 22. September 2015 mehrere Bilddateien, die sie 7 8

5 teilweise in Badebekleidung, Unterwäsche und unbekleidet zeigen. Ferner führte sie im Zeitraum vom 15. September bis 6. Oktober 2015 mehrere Telefongespräche mit einer Dauer von bis zu mehr als drei Stunden mit dem Untersuchungsgefangenen F......... In der Justizvollzugsanstalt umarmten sich die Beklagte und F........ zwischen dem 3. September 2015 und dem 26. September 2015 mehrfach und küssten sich. Zudem legten sie sich mehrfach auf das Bett des Untersuchungsgefangenen, wobei die Beklagte zumindest am 26. September 2015 teilweise entkleidet war. Am 6. Oktober 2015 wurde - ohne Beteiligung der Beklagten - im Haftraum des Gefangenen F........ ein Ladekabel aufgefunden und anschließend ein am Körper getragenes Mobiltelefon sichergestellt. Am 9. Oktober 2015 rief L...... in der Justizvollzugsanstalt D...... an und übersandte anschließend eine Datei „Gefühle.txt“, die er sich - nachdem er sich gewaltsam und unter Bedrohung der Beklagten mit einem Schraubenzieher in den Besitz ihres Telefons gebracht hatte - am 3. Oktober 2015 vom Mobiltelefon der Beklagten überspielt hatte und welche die WhatsApp-Kommunikation der Beklagten mit dem Untersuchungsgefangenen F........ aus dem Zeitraum 22. September bis 2. Oktober 2015 wiedergibt. Ebenfalls am 9. Oktober 2015 meldete sich die Beklagte telefonisch in der Justizvollzugsanstalt und teilte mit, dass sie sich von ihrem Freund - L......, einem ehemaligen Gefangenen - getrennt habe und befürchte, dass dieser sie schlecht machen würde, so dass Gerüchte entstünden. Am 12. Oktober 2015 führte die Vollzugsleiterin der Justizvollzugsanstalt D...... ein Personalgespräch mit der Beklagten und wies sie vorab darauf hin, dass es ihr freistehe, Aussagen zu machen oder nicht. Die Vollzugsleiterin bot der Beklagten an, eine Vertrauensperson, einen Vertreter des Personalrates oder einen Rechtsanwalt zum Gespräch hinzuziehen. Die Beklagte gab in diesem Gespräch an, dass sie Probleme mit ihrem Exfreund, L......, der bei ihr im Oktober 2013 eingezogen sei, habe. Vor etwa zwei bis drei Wochen habe sie mit dem Untersuchungsgefangenen F........ über ihre Erziehungsschwierigkeiten gesprochen. Nachdem er ihr einen Zettel mit seiner Handynummer zugesteckt habe, habe sie mit ihm per SMS und WhatsApp kommuniziert und auch mit ihm telefoniert. Eine Beziehung mit dem Gefangenen F........ verneinte sie. 9 10 11

6 Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 leitete der Leiter der Justizvollzugsanstalt D...... gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren ein und erweiterte es mit Verfügung vom 23. Oktober 2015. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 10 O 7/15 - ordnete das Verwaltungsgericht D...... die Durchsuchung der Person der Beklagten und der von ihr genutzten Wohnung zur Auffindung von Fotoaufnahmen, einer Silberkette, von Computern, Mobilfunkgeräten mit elektronischen Speicherkarten oder sonstigen elektronischen Speichermedien sowie deren Beschlagnahme an. Am 29. Oktober 2015 leitete die mit der Durchsuchung beauftragte Staatsanwaltschaft D...... von Amts wegen gegen die Beklagte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen ein. Am 2. November 2015 erließ das Amtsgericht D...... auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Beschluss zur Durchsuchung der Person, der Wohnung, der Fahrzeuge sowie des Arbeitsplatzes der Beklagten und ordnete die Beschlagnahme gefundener Mobiltelefone, Computer, elektronischer Speichermedien und gefundenen Schriftverkehrs zwischen der Beklagten und den Personen S......., F........ und L...... sowie von Fotos, einer Silberkette und von Kleidungsstücken an. Am 5. November 2015 wurden die Wohnung der Beklagten durchsucht und u. a. ein Mobiltelefon, ein Kalender, mehrere Speichermedien, ein Zettel, auf dem die Mobilfunknummer des Untersuchungsgefangenen F........ vermerkt war, sowie Kleidungsstücke, ein Handtuch und eine Silberkette sichergestellt. Am selben Tag wurde der Beklagten die Mitteilung über die Eröffnung des Disziplinarverfahren zugestellt und die Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekannt gemacht. Im Disziplinarverfahren wurden L...... und F........ sowie S......., letzterer durch das Verwaltungsgericht D......, als Zeugen vernommen. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden die Zeugen L...... und S....... ebenfalls vernommen, der Zeuge F........ verweigerte Angaben zur Sache, weil die Vorwürfe nicht zutreffend seien. Das gegen die Beklagte eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft D...... vom 8. Mai 2017 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In der Begründung der Verfügung wurde ausgeführt, dass sich der Tatverdacht eines mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Gefangenen nach § 174a Abs. 1, § 53 StGB nicht bestätigt habe. Die Taten könnten der Beklagten nicht nachgewiesen werden. Die Liebesbeziehung zu L...... habe sich erst in der Zeit nach seiner Haftentlassung entwickelt und unterfalle deshalb nicht der Norm. Das intime 12 13

7 Verhältnis mit dem Gefangenen S....... begründe nicht dessen Missbrauch nach § 174a Abs. 1 StGB. Der Beschuldigten sei nicht nachzuweisen, dass sie bei den sexuellen Handlungen des Herrn S....... an ihr bzw. ihren sexuellen Handlungen an ihm unter Missbrauch ihrer Stellung als Stationsbedienstete gehandelt habe. Auch ein sexueller Missbrauch zum Nachteil des Untersuchungsgefangenen F........ sei nicht nachzuweisen. Aus dem WhatsApp-Chat ergebe sich der Austausch sexuell motivierter Zärtlichkeiten. Das Liebesverhältnis sei von dem Gefangenen angebahnt worden. Die Tatsache, dass es die Beklagte gegen ihre dienstlichen Pflichten unterlassen habe, dem Gefangenen das Handy abzunehmen, begründe keinen sexuellen Missbrauch. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 4. August 2016 unter Darlegung des Sachverhalts zur Erhebung der Disziplinarklage angehört, ihr wurde die Möglichkeit der abschließenden Stellungnahme eingeräumt. Im gleichen Schreiben wurde die Beklagte auf die antragsabhängige Beteiligung des Personalrats gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 2 SächsPersVG hingewiesen. Die Beklagte hat in der Folge weder zur beabsichtigten Disziplinarklage Stellung genommen noch einen Antrag auf Beteiligung des Personalrates gestellt. Mit am 23. November 2016 eingegangenem Schreiben vom 21. November 2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Dresden Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Abgesehen von dem durch die Disziplinarkammer ausgeschiedenen Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Gefangenen S....... wirft er ihr ein einheitlich zu bewertendes zweiaktiges Dienstvergehen vor: Zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt nach dem 29. Juli 2013 habe sich die Beklage in den bis zum 29. Juli 2013 in der Justizvollzugsanstalt D...... inhaftierten L...... verliebt. Sie sei mit ihm insbesondere im Rahmen der Väterwohngruppe in Kontakt gekommen. Im August 2013 habe Herr L...... die Beklagte auf deren Wunsch in deren Privatwohnung bei anstehenden Renovierungsarbeiten unterstützt. Spätestens im Nachgang hätten die Beklagte und Herr L...... den gemeinsamen Entschluss gefasst, eine dauerhafte körperliche Liebesbeziehung einzugehen. Im Vollzug dieser 14 15 16 17

8 körperlichen Beziehung sei Herr L...... in die Privatwohnung der Beklagten eingezogen. Die Beziehung habe bis in das Jahr 2015 angedauert. Zu keiner Zeit habe die Beklagte einen Dienstvorgesetzten, insbesondere den Leiter der Justizvollzugsanstalt, über die entstandene Beziehung in Kenntnis gesetzt, wobei ihr bei Wahrnehmung der erforderlichen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen, dass die eingegangene Liebesbeziehung dienstrechtlich untersagt war und sie hätte gegebenenfalls angezeigt werden müssen. Zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt vor dem 22. September 2015 habe sich die Beklagte in den zu dieser Zeit in der Justizvollzugsanstalt D...... inhaftierten Untersuchungsgefangenen F........ verliebt. Ihre Gefühle habe sie dem Gefangenen offenbart, der diese erwidert habe. Obwohl der Beklagten bekannt gewesen sei, dass Gefangene zum Besitz von Mobilfunktelefonen innerhalb der Justizvollzugsanstalt nicht berechtigt seien und der Untersuchungsgefangene F........, dem als Mitglied einer Rocker-Gruppierung unerlaubtes (bewaffnetes) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Besitz von Waffen und Munition zur Last gelegen habe, ein solches besessen habe, habe sie - zuletzt jedenfalls infolge der eingegangenen Liebesbeziehung - die Sicherstellung des Mobilfunkgerätes Sony Xperia, IMEI 35959004-113636-4 bei ihm unterlassen. Vielmehr habe sie mit dem Untersuchungsgefangenen zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch ab dem 27. August 2015, regelmäßigen Nachrichtenverkehrskontakt aufgenommen. Sie habe mit ihm spätestens ab dem 22. September 2015 persönlich Nachrichten per WhatsApp, überwiegend mit sexuellem Inhalt, ausgetauscht. Zuvor habe sie seit dem 27. August 2015 mit dem Untersuchungsgefangenen SMS-Kurznachrichten gewechselt. In mindestens einem Fall habe die Beklagte den Untersuchungsgefangenen bei der Sicherung eines unerlaubt in Besitz befindlichen Mobilfunktelefons unterstützt, indem sie unter anderem am 22. September 2015, 19:16 Uhr mitgeteilt habe: "Naja dann lassen wir das telefonieren lieber ... oder gleich nach dem Einschluss... bis die Nachtschicht in die Gänge kommt ist es halb elf..." Zu verschiedenen Zeitpunkten zwischen dem 27. August 2015 und dem 2. Oktober 2015 habe die Beklagte mindestens 17malig mit dem Untersuchungsgefangenen über ihren privaten Festnetzanschluss bzw. ihre Mobilfunktelefone telefoniert, wobei der Gefangene das in seinem unerlaubten Besitz befindliche Mobilfunkgerät genutzt habe. Zu mindestens zwei Zeitpunkten während desselben Zeitraumes habe sich die Beklagte unter Außerachtlassung ihrer 18

9 übertragenen Dienstaufgaben als Stationsbedienstete mit dem Untersuchungsgefangenen getroffen. Dabei habe sie ihn geküsst, gestreichelt und berührt. Die körperlichen Berührungen seien vom Gefangenen erwidert worden. Namentlich habe es sich um folgende Handlungen gehandelt: Am 22. September 2015 vor 13:25 Uhr hätten sich die Beklagte und der Untersuchungsgefangene nach dessen Besuchszusammenführung mit einer anderen Person in Vollzug der Liebesbeziehung an einem nicht näher bekannten und für andere uneinsehbaren Ort, wahrscheinlich in einem Dienstzimmer der Justizvollzugsanstalt, körperlich berührt. Der Gefangene habe die Beklagte von hinten umarmt und beide hätten sich geküsst. Am 26. September 2015 gegen Mittag habe die Beklagte den Untersuchungsgefangenen in seinem Haftraum aufgesucht. Sie habe sich - teils unbekleidet - auf das Bett gelegt. Der Gefangene habe sich einvernehmlich auf sie zwischen ihre Beine gelegt. Beide hätten sich körperlich berührt und geküsst. Zu sexuellen Handlungen, verbunden mit dem Eindringen in den Körper, sei es nicht gekommen. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor oder am 22. September 2015 habe die Beklagte mit der Kamera ihres Mobilfunktelefons persönliche Fotographien in ihrer Wohnung aufgenommen, welche sie in Bikini, Unterwäsche bzw. in Sommerkleidern zeigen. Außerdem habe sie, auf ihrem Bett in der Wohnung liegend, ein Foto ihres nackten Körpers einschließlich des unbedeckten Schambereiches gefertigt. Anschließend habe sie die elektronischen Bilder dem Untersuchungsgefangenen F........ übersandt, um diesen in Vollzug der eingegangenen Liebesbeziehung sexuell zu erregen. Zu keiner Zeit habe die Beklagte einen Dienstvorgesetzten, insbesondere den Leiter der Justizvollzugsanstalt, über die zwischen ihr und dem Untersuchungsgefangenen entstandene Beziehung in Kenntnis gesetzt. Ihr sei zu jeder Zeit bewusst gewesen, dass die eingegangene Liebesbeziehung und die damit verbundenen Handlungen dienstrechtlich untersagt sind. Unter Gesamtwürdigung aller dieser Umstände sei ein endgültiger und umfassender Vertrauensverlust eingetreten, der die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zur Folge haben müsse. Allein der Umstand, dass es die Beklagte über eine Dauer von mehr als einem Monat wissentlich und willentlich geduldet habe, dass der Untersuchungsgefangene F........, der aus Anlass des Verdachts der Begehung eines schwerwiegenden Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Waffen- und Sprengstoffgesetz in Untersuchungshaft genommen worden sei, im 19

10 Vollzug ein Mobilfunkgerät mit Anschluss an das mobile Internet nutze, sei ein besonders gravierendes Dienstvergehen. Auch das einen sehr hohen Stellenwert einnehmende Gebot der Zurückhaltung gegenüber Gefangenen sei durch die Beklagte verletzt worden. Die Beklagte ist der Disziplinarklage erstinstanzlich entgegengetreten, wobei sie den Sachverhalt in Bezug auf den Gefangenen S....... in Abrede stellte. Das spätere Verhältnis mit dem Gefangenen L...... habe sich nicht schon in dessen Haftzeit angebahnt. Die ein halbes Jahr nach seiner Entlassung erfolgte Aufnahme intimer Kontakte mit ihm erfülle den Tatbestand des Verbots, intime und sexuelle Kontakte zu unmittelbar entlassenen, ehemaligen Strafgefangenen aufzunehmen und zu unterhalten, nicht. Die Beklagte räumte ein, dass sie sich in den Untersuchungsgefangenen F........ verliebt und in diesem Zusammenhang Textnachrichten versandt und Lichtbildaufnahmen zur Verfügung gestellt habe. Sie habe auch die Hoffnung gehegt, eine gemeinsame Perspektive mit dem Gefangenen zu haben. Zu weitergehenden sexuellen Kontakten sei es zwischen beiden jedoch nicht gekommen. Es sei aber zu bezweifeln, dass vor diesem Hintergrund objektiv das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in eine künftige ordnungsgemäße Dienstausübung als zerrüttet angesehen werden müsse. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat die Beklagte mit Urteil vom 23. Januar 2018 - 10 K 2832/16.D - (juris) aus dem Beamtenverhältnis entfernt und ausgeführt, dass die Beklagte jedenfalls mit den ihr in der Disziplinarklageschrift zur Last gelegten Sachverhalten in Bezug auf L...... und F........ - der in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2018 als Zeuge vernommen worden ist - ein Dienstvergehen begangen habe. Insoweit ging die Kammer im Wesentlichen von dem Sachverhalt aus, wie er der Beklagten in der Disziplinarklage zur Last gelegt worden war. Da bereits diese Sachverhalte zur Verhängung der Höchstmaßnahme führten, habe offen bleiben können, ob der in Bezug auf S....... angeschuldigte Sachverhalt nachweisbar sei oder nicht. Eine Beschränkung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens auf einzelne Handlungen sei ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Entscheidung zu keinem anderen Rechtsfolgeausspruch führen könne. Sofern vom Gericht - wie hier - erst nach einer mündlichen Verhandlung bei der Beratung der Entscheidung auf einzelne Handlungen konzentriert wurde, könne die 20 21

11 Konzentration mit dem Urteil erfolgen. Der Urteilstenor enthält einen Ausspruch zur Ausscheidung von Handlungen nicht. Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung der festgestellten Vorwürfe ging die Disziplinarkammer davon aus, dass die Beklagte rechtswidrig und schuldhaft ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen habe (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Das Eingehen der Liebesbeziehung zu dem von der Disziplinarkammer als Zeugen einvernommenen F........ mit körperlichen Kontakten, Telefongesprächen, WhatsApp sowie der Übersendung von Bildern von ihr - zum Teil mit sexuell erregendem Inhalt - verletze das als sogenannte Kernpflicht von Bediensteten im Strafvollzug ausgestaltete Zurückhaltungsgebot (Distanzgebot). Bereits dadurch habe die Beklagte sowohl gegen ihre Gehorsamspflicht als auch ihre Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes verstoßen. Auch durch die Telefonate und die umfangreiche schriftliche Kommunikation über WhatsApp habe die Beklagte sowohl gegen ihre Gehorsamspflicht als auch gegen ihre Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes vorsätzlich verstoßen. Ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie ihre Gehorsamspflicht habe sie ferner dadurch verletzt, dass sie es infolge der eingegangenen Liebesbeziehung unterlassen habe, die Sicherstellung des Mobilfunkgerätes zu veranlassen. Ihr sei bekannt gewesen, dass F........ während seines Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt ein Mobiltelefon in Besitz gehabt hatte, obwohl er hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Ihr sei auch bekannt gewesen, dass er der organisierten Kriminalität zugerechnet worden sei und ihm unerlaubtes bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und der Besitz von Waffen und Munition zur Last gelegen habe. Gleichwohl habe sie es bewusst unterlassen, das Mobilfunkgerät sicherzustellen oder den Besitz des Mobiltelefons dem Anstaltsleiter oder anderen Bediensteten zu melden. Damit habe sie zugleich gegen ihre Dienstpflicht verstoßen, wichtige Vorgänge oder solche, die für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von Bedeutung sind, dem Anstaltsleiter oder dem von ihm beauftragten Bediensteten zu melden. Diese Verstöße habe sie vorsätzlich begangen. 22

12 Darüber hinaus habe sie unter vorsätzlicher Missachtung der entgegenstehenden Dienstpflicht, den Gefangenen in der Kommunikation über SMS und WhatsApp mit „Du“ statt mit „Sie“ angesprochen. Mit dem in Bezug auf L...... angeschuldigten Sachverhalt habe die Beklagte gegen die Verpflichtung verstoßen, Beziehungen zu Gefangenen und Entlassenen, die geeignet sein könnten, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen. Eine solche Beziehung habe hier mit L...... vorgelegen. Diese habe unmittelbar nach dessen Haftentlassung im Juli 2013 und nicht erst ein halbes Jahr nach der Haftentlassung bestanden. Bereits im August 2013 habe Herr L...... die Beklagte bei dem Legen von Laminat in ihrem Haus unterstützt. Im September 2013 hätten beide eine Beziehung begonnen. Bereits im Oktober 2013 sei Herr L...... bei der Beklagten eingezogen. Die Annahme von Handwerkerdiensten unmittelbar nach der Entlassung des Strafgefangenen und eine zeitnah unmittelbar darauf folgende Liebesbeziehung könnten durchaus geeignet sein, abstrakt Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen. Die Beklagte hätte diese deshalb der Anstaltsleitung anzeigen müssen. Gegen diese Verpflichtung habe sie zumindest fahrlässig verstoßen. Ein Verstoß gegen das Distanzgebot liege hingegen nicht vor. Im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit der Beamtin sei die Vorschrift bei Kontakten zu Entlassenen einschränkend auszulegen. Da Herr L...... zum Zeitpunkt der Annahme der Dienstleistung durch die Klägerin und der anschließenden Beziehung bereits entlassen war, es sich um eine sich entwickelnde echte Nähe- oder Liebesbeziehung mit Einverständnis des Betroffenen gehandelt habe und deshalb Anhaltspunkte, die konkrete Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung durch die Beklagte begründen könnten, nicht erkennbar seien, liege ein Verstoß gegen das Zurückhaltungsgebot nicht vor. Milderungsgründe von erheblichem Gewicht lägen nicht vor. Insbesondere könne nicht von einer psychischen Ausnahmesituation ausgegangen werden. Die von der Beklagten angeführte persönliche und familiäre Belastung durch die Beziehung zu dem entlassenen Gefangenen L...... seien als alltägliche Schwierigkeiten im privaten Bereich nicht geeignet gewesen, die Beklagte „aus der Bahn zu werfen“. Auch die Tatsache, dass die Beklagte verliebt gewesen sei und sich deshalb zu irrationalen Handlungen habe hinreißen lassen, könne zwar entlastend wirken, rechtfertige es aber 23 24 25

13 nicht, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Von der Beklagten sei zu erwarten gewesen, dass sie auch unter dem Eindruck der Liebesbeziehung zumindest solche Pflichten nicht verletze, die zu den von jedermann ohne Weiteres einsehbaren Pflichten, wie Gefangenen keine Mobiltelefone zu belassen, gehören. Die Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolge neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch den Zweck der Generalprävention. Sei durch das Gewicht des Dienstvergehens mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweise sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme. Gegen das ihr am 10. April 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9. Mai 2018 Berufung eingelegt und am 11. Juli 2018, dem Tag des Ablaufs der antragsgemäß vom Senatsvorsitzenden gewährten Fristverlängerung, durch ihren Prozess- bevollmächtigten begründet. Mit der Berufungsbegründung bestätigt sie in der Sache die Vorwürfe im Hinblick auf den Untersuchungsgefangenen F........ und räumt insoweit das Vorliegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens ein. In der Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2020 hat sich die Beklagte nach Belehrung persönlich geäußert und insbesondere zu den Umständen der Trennung von L...... und des Zustandekommens der Beziehung mit F........ Stellung genommen. Sie ist der Auffassung, die Disziplinarkammer habe als schwerste Verfehlung das Belassen des Mobiltelefons beim Untersuchungsgefangenen F........ angesehen. Die Zumessungserwägungen seien jedoch an der Rechtsprechung zu Fällen sexuellen Kontakts zwischen Bediensteten und Gefangenen einer Justizvollzugsanstalt ausgerichtet und gingen daher am Dienstvergehen vorbei. Zudem sei dem Urteil nicht zu entnehmen, wie sie zur Erkenntnis gelangt sein könnte, dass F........ Mitglied des Rockerclubs Hells Angels gewesen sein könnte. Das Chapter D...... sei am 10. November 2014 aufgelöst worden, weshalb im Zeitpunkt der Kontakte zwischen ihr und F........ keine solche Mitgliedschaft bestanden haben könne. Die Feststellungen der 26 27 28

14 Disziplinarkammer stützten überdies weder die Annahme, dass F........ der organisierten Kriminalität zugehörig sei noch die Feststellung, dass er das Mobiltelefon zum Zwecke der Einflussnahme auf andere Gefangene genutzt habe. In Ermangelung anderweitiger Feststellungen sei davon auszugehen, dass sie über einen Zeitraum von fünf Wochen Kenntnis vom Mobiltelefon des Untersuchungsgefangenen F........ gehabt und mit diesem über jenes Kontakt in Text- und Sprachform unterhalten habe. Ferner sei sie eine Liebesbeziehung mit ihm eingegangen, die ihren Ausdruck auch im Austausch wechselseitiger Zärtlichkeiten gefunden habe. All dies habe sie im Wesentlichen vor Einleitung des Disziplinarverfahrens eingeräumt. Die Anordnungen, wonach gegenüber Gefangenen und Entlassenen, deren Angehörigen und Freunden die notwendige Zurückhaltung zu wahren und jede Beziehung zu diesen Personen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen sei, sei zu unbestimmt. Sie sei durch die Disziplinarkammer auch zu weit ausgelegt worden, wenn allein die Tatsache der Verlegung eines Bodenbelags abstrakte Zweifel an der ordnungsgemäßen Dienstausübung begründeten. Der Verstoß gegen die Anordnung, Gefangene mit „Sie“ anzusprechen, sei bereits integraler Bestandteil der Verletzung des Distanzgebots und bedürfe daher keiner gesonderten Würdigung. Das daher lediglich zweiaktige Geschehen rechtfertige die Entfernung aus dem Dienst nicht. Die Liebesbeziehung zwischen ihr und F........ sei nach Dauer und Intensität nicht als ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen anzusehen. Milderungsgründe ergäben sich aus den gegenüber der stellvertretenden Anstaltsleiterin geschilderten erheblichen körperlichen Misshandlungen durch L......, seinen tätlichen Bedrohungen und ihrer Sorge um die Gesundheit ihres minderjährigen Kindes. Sie habe durch den Umgang des Herrn L...... mit seiner Tochter, die vorübergehend mit in ihrem Haushalt gelebt habe, erfahren, dass dieser in Situationen der Überforderung unbeherrscht und mit einfacher körperlicher Gewalt gegenüber dem Kind reagiere. Sie habe bereits im Personalgespräch am 12. Oktober 2015 darüber berichtet, dass sie aus Scham nicht die Möglichkeit gefunden habe, mit Freunden und Verwandten über ihre persönlichen Nöte zu sprechen, da sie die Inhaftierung des L...... stets verschwiegen habe. Sie habe daher unter einem erheblichen psychischen Druck gestanden, der letztlich dazu geführt habe, dass sie sich auf F........, welcher Verständnis für ihre Nöte aufgebracht habe, eingelassen habe. Intensive Gespräche mit Gefangenen habe sie - von der Anstaltsleitung so auch gewünscht - bereits während ihrer bis in Jahr 2013 ausgeübten

15 Tätigkeit in der Sozialtherapie mit Frauen geführt. Auch nach ihrem Wechsel in die Väterwohngruppe hätten sich regelmäßig Gesprächssituationen ergeben, bei denen die Gefangenen über ihr Verhältnis zu ihren Frauen und Kindern gesprochen hätten. In dem engen - professionellen - Verhältnis zwischen Stationsbediensteten und Gefangenen entgehe den Gefangenen eine gedrückte Stimmung des Bediensteten nicht und man werde darauf angesprochen. So sei es auch im August 2015 gewesen, als es ihr wegen der Beziehung zu L...... schlecht gegangen sei. F........ habe ihre persönliche Krise bemerkt und sie hätten sich beim Hofgang und auf der Station unter anderem auch über ihre Sorgen unterhalten. Dabei habe F........ u. a. Ratschläge erteilt, um die Beziehung zu L...... zu retten. In solchen Gesprächen blende man aus, was ein Gefangener getan habe und weshalb er „sitze“. Im Kollegenkreis habe sie niemanden gefunden, mit dem sie sich hätte austauschen können. Nach einer gewissen Zeit, in der sie in der Haftanstalt miteinander geredet hätten, habe F........ ihr den Zettel mit der Telefonnummer gegeben, damit sie auch sonst jemanden habe, mit dem sie reden könne. Sie habe sich von F........ aufgefangen und gestützt gefühlt. Diese psychologisch leicht erklärbare Notlage habe Art, Umfang und Inhalt des Kontakts zu F........ determiniert. Von einem Lagerwechsel, den die Disziplinarkammer angenommen habe, sei nicht auszugehen. Ein vollständiger Vertrauensverlust in ihre Person sei, auch wegen der guten Beurteilung und dem Fehlen einer Vorbelastung nicht eingetreten, zumal durch organisatorische Maßnahmen des Klägers eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden könne. Die Beklagte beantragt, das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Januar 2018 - 10 K 2832/16.D - wird geändert und die Beklagte wird in ein Amt derselben Laufbahngruppe mit geringerem Endgrundgehalt versetzt. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil und ist unter Verweis auf den Inhalt der WhatsApp-Kommunikation der Auffassung, dass der Beklagten die gegen Herrn F........ gerichteten Vorwürfe im Laufe des September 2015 bekannt geworden seien und ihr ebenfalls bewusst gewesen sei, dass jener das Mobiltelefon zur 29 30 31

16 Kommunikation inner- und außerhalb der Justizvollzugsanstalt benutze sowie dass er es sogar an Mitgefangene weitergebe. Auch habe sie ausweislich der mit Herrn F........ ausgetauschten Nachrichten das Vorleben des Herrn L...... in ihrem persönlichen Umfeld nicht verschwiegen und ihrer Freundin sogar die Liebesbeziehung zu Herrn F........ offenbart. Soweit die noch vorgeworfenen Dienstvergehen eine Entfernung aus dem Dienst nicht rechtfertigten, sei der von der Disziplinarkammer ausgeschiedene Vorwurf wieder einzubeziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Dresden zur richterlichen Vernehmung des Zeugen S....... (10 O 2/16), zur Anordnung der Durchsuchung (10 O 7/15) und zu den Anträgen auf Beschlagnahme (10 O 6/15 sowie 10 O 40/17), die Verwaltungsakten des Klägers (ein Band Disziplinarakte, ein Band Personalakten) sowie auf die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft D...... 208 Js 55452/15 (ein Band Ermittlungsakte, ein Band Sonderband „Diszi“, ein Band Sonderband „Assv. 16+27, 11, 12, 18, Schriftverkehr zw. B... + L......“, ein Band Sonderband „Bankauskünfte“, ein Band Sonderband „Handyauswertung“ [dieser mit Duplo]) verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. 1. Das Urteil der Disziplinarkammer ist - zwischen den Beteiligten unstreitig - ordnungsgemäß verkündet und wirksam. Der Umstand, dass die Protokollierung der Verkündung erst am 11. April 2019 durch Protokollberichtigung nachgeholt worden ist, steht der ordnungsgemäßen Verkündung und Wirksamkeit des Urteils nicht entgegen (vgl. Senatsurt. v. 11. Oktober 2019 - 12 A 184/18.D -, juris Rn. 25-33). 2. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind gemäß § 66 Abs. 1 i. V. m. § 61 Abs. 2 Satz 1 SächsDG die mit der Disziplinarklage angeschuldigten Vorwürfe zu Nr. 2 und Nr. 3, d. h. die Unterstützung der Beklagten bei Renovierungsarbeiten durch L...... im August 2013, das Eingehen einer einvernehmlichen Liebesbeziehung mit dem ehemaligen Gefangenen L...... und die Nichtanzeige dieser Tatsachen (Nr. 2) sowie die 32 33 34 35

17 Kontaktaufnahme zum Untersuchungsgefangenen F........ über das in seinem Besitz befindliche Mobiltelefon ab 27. August 2015, das Eingehen einer Liebesbeziehung zu ihm vor dem 22. September 2015 mit den in der Disziplinarschrift beschriebenen körperlichen Kontakten, die Unterstützung des Untersuchungsgefangenen bei der Sicherung des Mobiltelefons, die Übersendung von Bilddateien mit Abbildungen ihrer Person und die Nichtanzeige dieser Tatsachen (Nr. 3). 3. Der mit der Disziplinarklage angeschuldigte Vorwurf Nr. 1 (Liebesbeziehung mit Sexualkontakt zum Gefangenen S....... ohne Mitteilung an die Anstaltsleitung) ist hingegen nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat das Disziplinarverfahren ausweislich der Urteilsgründe gemäß § 57 Satz 1 SächsDiszG beschränkt, indem es die unter Nr. 1 angeschuldigten Handlungen ausgeschieden hat, weil sie für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fielen. Das Verwaltungsgericht hat es allerdings versäumt, seine Entscheidung nach § 57 Satz 1 SächsDiszG zu tenorieren. Zwar regelt das Gesetz die Form der Beschränkungsentscheidung nicht. Der Gesetzgeber hat es aber als selbstverständlich angesehen, dass die Beschränkungsentscheidung entweder vorab durch gesonderten Beschluss oder im Urteil erfolgt (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 56 Rn. 8). Der erstgenannten Vorgehensweise ist eine Tenorierung immanent. Dieses Erfordernis entfällt nicht bei der zweitgenannten Vorgehensweise. Vielmehr ist auch bei einer Beschränkung im Urteil ein ausdrücklicher Beschränkungsausspruch angezeigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. Juni 2013 - 2 B 50.12 -, juris Rn. 17). Die sich aus dieser versehentlichen Auslassung im Tenor ergebende offensichtliche Unrichtigkeit im verwaltungsgerichtlichen Urteil kann auch durch das Rechtsmittelgericht gemäß § 118 Abs. 1 VwGO von Amts wegen berichtigt werden, wenn inzwischen ein Rechtsmittel eingelegt wurde (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22. Oktober 2012 - 15 CS 12.1804 -, juris Rn. 18). Der Senat hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Eine Wiedereinbeziehung der vom Verwaltungsgericht ausgeschiedenen Handlungen nach § 57 Satz 2 SächsDiszG ist nicht angezeigt, weil die Voraussetzungen der 36 37 38 39

18 Beschränkung - dass die Handlungen, für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen - weiterhin vorliegen. Auch nach Auffassung des Senats ist auf die Entfernung der Beklagten aus dem Dienst zu erkennen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Beklagte die unter Nr. 1 angeschuldigten Handlungen begangen hat. 4. Der Disziplinarsenat ist vom im Tatbestand festgehaltenen Sachverhalt aufgrund eigener Würdigung überzeugt. Die Beklagte hat diesen Sachverhalt in Bezug auf die Vorwürfe zu Nr. 2 und zu Nr. 3 der Disziplinarklage im erstinstanzlichen Verfahren und erneut im Berufungsverfahren eingeräumt. Er entspricht zudem dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsvorgänge, Ermittlungs- und Gerichtsakten, insbesondere - der unter Nr. 3 angeschuldigte Sachverhalt - dem Inhalt der gesicherten WhatsApp- Kommunikation zwischen der Beklagten und dem damaligen Untersuchungsgefangenen F......... Dieser hat als Zeuge vor der Disziplinarkammer - was gemäß § 66 Abs. 4 SächsDiszG vom Senat zugrunde gelegt werden kann und wird - von Umarmungen und Küssen mit der Beklagten berichtet. Soweit er auf den WhatsApp-Chatverlauf angesprochen worden ist, hat er - wie auch die Beklagte - die manipulationsfreie Sicherung, von der auch der Senat ausgeht, nicht in Frage gestellt. 5. Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung der festgestellten Vorwürfe geht der Disziplinarsenat, ebenso wie die Disziplinarkammer davon aus, dass die Beklagte vorsätzlich gegen ihre Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Sätze 1 und 3 BeamtStG) sowie gegen ihre Pflicht, ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 35 Satz 1 BeamtStG), und ihre Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG), also die Pflicht, die von ihren Vorgesetzten erteilten dienstlichen Anordnung auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, verstoßen und somit rechtswidrig und schuldhaft ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Dabei ist nicht jede fehlerhafte Arbeitsweise eine Verletzung der Hingabepflicht nach § 34 Satz 1 BeamtStG. Mängel der Dienstleistungen sind nur pflichtwidrig bei ausgesprochener Widersetzlichkeit oder bewusster Gleichgültigkeit gegenüber konkreten Anforderungen und bei grober Nachlässigkeit, die im gegebenen Einzelfall 40 41 42

19 voraussehbar zu erheblichen Nachteilen geführt hat bzw. einem nachlässigen Gesamtverhalten mit einer nennenswerten Zahl von gewichtigen Arbeitsmängeln, die Ausdruck einer pflichtwidrigen Diensteinstellung oder sogar dienstfeindlichen Einstellung sind (vgl. Werres, in: BeckOK BeamtenR Bund, 17. Ed. 1. Februar 2019, BeamtStG § 34 Rn. 4). a) Mit dem unter Nr. 2 der Disziplinarklage angeschuldigten Sachverhalt hat die Beklagte fahrlässig gegen Nummer 2 Abs. 1 Satz 1 Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (im Folgenden: DSVollz) verstoßen und damit ihre Beratungs- und Unterstützungs- sowie ihre Gehorsamspflichten aus § 35 Sätze 1 und 2 BeamtStG verletzt. Nach Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 DSVollz ist jede Beziehung zu Gefangenen und Entlassenen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen. Die bundeseinheitlich geltenden Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug waren im Freistaat Sachsen als unveröffentlichte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 21. Januar 2002 anwendbar (vgl. Nr. 4.13.1. der Anlage zu Ziffer I der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Justiz und für Europa vom 11. Dezember 2011, SächsABl. SDr. S. 1679; aktuell: Nr. 4.11.3 der Anlage zu Ziffer I der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Justiz vom 6. Dezember 2019, SächsABl. SDr. S. S 374). aa) Der Senat folgt der Disziplinarkammer, dass die Annahme von unentgeltlichen handwerklichen Leistungen im August 2013, wenige Wochen nach der Haftentlassung des L...... am 29. Juli 2013, und das Eingehen einer Liebesbeziehung mit ihm im September 2013 mit seinem Einzug bei der Beklagten im Oktober 2013 Beziehungen zu einem Entlassenen darstellen können, welche geeignet sind, abstrakt Zweifel an der ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen. Bei einem derart kurzen zeitlichen Abstand zwischen der rein dienstlichen Beziehung, die gemäß Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 DSVollz von persönlicher Zurückhaltung geprägt sein soll 43 44 45

20 (Distanzgebot, vgl. Senatsurt. v. 16. Juni 2017 - 6 A 50/17.D -, juris Rn. 33), und dem Vorteil der unentgeltlichen Zuwendung von Arbeitskraft kann der äußere Eindruck entstehen, dass die Justizvollzugsbedienstete entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, § 331 Abs. 1 StGB, Nr. 3 Satz 2 DSVollz einen Vorteil in Bezug auf ihr Amt angenommen habe. Der Beginn der engen persönlichen Bindung binnen zwei Monaten nach Haftentlassung und der Einzug des ehemaligen Strafgefangenen bei der Beklagten innerhalb eines weiteren Monats kann die Vermutung wecken, dass die Justizbedienstete die aus Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 DSVollz resultierende Kernpflicht eines Bediensteten im Strafvollzug bereits während des Vollzugs der Freiheitsstrafe des Verurteilten nicht beachtet habe. Da es für das Entstehen der Mitteilungspflicht nach Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 DSVollz ausreicht, dass Zweifel an der ordnungsgemäßen Amtsführung geweckt werden können, ist ein erst nach der Haftentlassung des L...... entstandener Grund für die unentgeltliche Verlegung des Laminats ebenso unerheblich, wie die erst nach der Haftentlassung begründete persönliche Nähe zu ihm. Zwar greift die in Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 DSVollz festgehaltene Entscheidungsbefugnis der Anstaltsleitung über die weitere dienstliche Tätigkeit gegenüber dem Gefangenen bei Entlassenen - wie hier - nicht. Die Anstaltsleitung hat gleichwohl zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit der Anstalt ein schutzwürdiges Interesse an der Kenntnis von entsprechenden Tatsachen. Es oblag der Anstaltsleitung zu prüfen, ob tatsächlich entsprechende Zweifel an der ordnungsgemäßen Amtsführung geweckt wurden, welches Gewicht diese haben und ob diese - etwa wegen fortbestehender Kontakte des Entlassenen zu noch untergebrachten Strafgefangenen - einer dienstlichen Tätigkeit der Beamtin gegenüber diesen Gefangenen entgegenstehen. Die Beklagte hat dies auch erkennen können, so dass sie - wie die Disziplinarkammer bereits festgehalten hat - zumindest fahrlässig gegen die Mitteilungsverpflichtung verstoßen hat. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Verpflichtung aus Nr. 2 Abs. 1 DSVollz in Bezug auf Entlassene zu unbestimmt sei. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Haftentlassung des L...... und den unentgeltlichen Arbeiten im Haus 46 47 48

21 sowie dem Eingehen der Liebesbeziehung war im Fall der Beklagten so eng, dass sich die Anzeigepflicht nach Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 DSVollz geradezu aufdrängen musste. Soweit die Beklagte im Personalgespräch vom 12. Oktober 2015 und in der Berufungsbegründung mitgeteilt hat, dass sie gegenüber Freunden und Verwandten über die Inhaftierung von Herrn L...... nie gesprochen habe, ist ihr zwar angesichts der WhatsApp-Kommunikation mit Herrn F........ nicht zu folgen. Dort hat sie mitgeteilt, dass ihre engsten Freunde Bescheid wüssten (18. September 2015 ab 09:01:25 [UTC+0]). Diese Angaben zeigen aber das vorhandene Problembewusstsein der Beklagten in Bezug auf eine Liebesbeziehung zwischen einer Vollzugsbeamtin und einem ehemaligen Gefangenen. Soweit sie die Mitteilungspflicht nach Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 DSVollz als rechtswidrig ansieht, oblag es ihr, ihre Bedenken gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG auf dem Dienstweg geltend zu machen. Da die Mitteilung über die von Herrn L...... verrichteten Arbeiten und das Eingehen der Beziehung weder ihre noch die Würde des Herrn L...... betraf und auch nicht strafbar gewesen wäre, bestand kein Anlass nach § 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG von der Mitteilung gegenüber der Anstaltsleitung abzusehen. bb) Im Hinblick auf das unter Nr. 2 der Disziplinarklage angeschuldigte Verhalten der Beklagten lässt sich, wie bereits die Disziplinarkammer festgehalten hat, einen Verstoß gegen das Zurückhaltungsgebot nach Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 DSVollz nicht feststellen. Diese Regelung ist im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 15 SächsVerf zumindest dann einschränkend auszulegen, wenn die Freiheitsstrafe des entlassenen Gefangenen vollständig vollstreckt und kein Strafrest nach § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt ist. b) Mit dem unter Nr. 3 der Disziplinarklage angeschuldigten Verhalten hat die Beklagte vorsätzlich gegen ihre Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG), ihre Hingabepflicht (§ 34 Satz 1 BeamtStG), ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie gegen die Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 35 Satz 1 BeamtStG) verstoßen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf das angeschuldigte Verschweigen der Tatsache, dass der Untersuchungsgefangene F........ im Besitz eines funktionsfähigen Mobiltelefons war und der Kommunikation über dieses Gerät als auch im Hinblick auf das Eingehen einer Liebesbeziehung. 49 50

22 aa) Gemäß § 36 Abs. 4 SächsUHaftVollzG sind innerhalb des Geländes der Anstalten Besitz und Benutzung von Mobilfunkendgeräten verboten. Unerlaubte Mobilfunkgespräche Gefangener stellen eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten dar. Ausweislich der Gesetzesbegründungen zum Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz und zum Sächsischen Strafvollzugsgesetz ist aus Telefonüberwachungsmaßnahmen der Polizei bekannt, dass Gefangene aus Justizvollzugsanstalten heraus mit unerlaubt eingebrachten Mobilfunkendgeräten beispielsweise versuchen, Betäubungsmittelhandel zu organisieren. Darüber hinaus lassen sich Dritte, wie beispielsweise Fluchthelfer oder Personen, die unerlaubte Gegenstände oder Drogen über die Anstaltsmauern auf das Gelände einer Justizvollzugsanstalt werfen wollen, auf diesem Wege anleiten (LT-Drs. 5/2590 S. 67, LT-Drs. 5/10920 S. 110). Dementsprechend dürfen die Justizvollzugsanstalten sogar technische Geräte zur Auffindung von Mobilfunkendgeräten, zur Aktivierung von Mobilfunkendgeräten zum Zwecke der Auffindung und zur Mobilfunkfrequenzstörung einsetzen (§ 36 Abs. 5 SächsUHaftVollzG). Die Beklagte war gemäß § 35 Satz 1 BeamtStG und nach Nr. 79 Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) i. V. m. Nr. 9 DSVollz gehalten, den vom Untersuchungsgefangenen ausgeübten Besitz des Mobiltelefons der Anstaltsleitung anzuzeigen. Nach der für den Vollzug der Untersuchungshaft gemäß § 79 UVollzO sinngemäß anwendbaren Nr. 9 DSVollz haben die Bediensteten dem Anstaltsleiter oder den vom ihm beauftragten Bediensteten alle wichtigen Vorgänge unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Ferner sind alle Beobachtungen zu melden, die bedeutsam für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt sind. Dies trifft auf den verbotenen Besitz eines Mobiltelefons zu. Die Beklagte hat durch das Unterlassen der Meldung ihren Gehorsam gegenüber der Anordnung nach Nr. 79 UVollzO i. V. m. Nr. 9 DSVollz und dem Vorgesetzten die angezeigte Beratung und Unterstützung verweigert. Die im Wesentlichen bundeseinheitlich geltende Untersuchungshaftvollzugsordnung wurde im Freistaat Sachsen als Ziffer III Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Verlängerung und zur Aufhebung von Justizverwaltungsvorschriften sowie zur Inkraftsetzung bundeseinheitlicher 51 52 53

23 Verwaltungsvorschriften vom 3. Dezember 1996 (SächsJMBl. S. 142) in Kraft gesetzt. Ihre Geltung im August und September 2015 war durch Nr. 4.2.1. der Anlage 1 zu Ziffer 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Justiz und für Europa vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832) festgehalten worden. Der Umstand, dass die Beklagte den gesetzeswidrigen Besitz des Mobiltelefons beim Gefangenen F........ nicht nur geduldet, sondern sogar mit ihm über dieses Gerät mehrfach kommuniziert hat, war eine mangelhafte Dienstpflichterfüllung, die insoweit sogar auf einer dienstfeindlichen Einstellung beruhte. So hat die Beklagte den Untersuchungsgefangenen F........ im Rahmen des WhatsApp-Chats vor einer Kollegin gewarnt (4. September 2015, 08:44:38 [UTC+0]) und sich mit ihm in Bezug auf die Nutzung des Telefons solidarisiert, indem sie das ihr mitgeteilte kurzfristige Verstecken des Gerätes durch F........ vor einem Kollegen positiv kommentierte (16. September 2015 ab 16:58:54 [UTC+0]) und eine abschätzige Bemerkung auf den von F........ mitgeteilten Kontrollgang eines Kollegen machte (26. September 2015 ab 15:41:01 [UTC+0]). Ferner hat sie aktiv zum Verbleib des Telefons beim Untersuchungsgefangenen durch Direktiven zur Nutzung in wenig entdeckungsgefährdeten Zeiträumen hingewirkt (22. September 2015, 17:16:13; 23. September 2015, 18:30:43 [jeweils UTC+0]). bb) Nach Nr. 76 UVollzO in Verbindung mit Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 DSVollz war die Beklagte zudem verpflichtet, gegenüber dem Untersuchungsgefangenen F........ die notwendige Zurückhaltung zu wahren. Hierzu war sie nach Nr. 19 Satz 1 UVollzO gehalten, den Gefangenen F........ mit „Sie“ anzusprechen. Sie war ferner nach Nr. 76 UVollzO in Verbindung mit Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 DSVollz verpflichtet, jede Beziehung zu einem Untersuchungsgefangenen, die geeignet gewesen sein könnte, Zweifel an der ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen. aaa) Dabei kamen Nr. 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DSVollz gemäß Nr. 76 UVollzO sinngemäß zur Anwendung, weil dem Distanzgebot das Wesen und der Zweck der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. 54 55 56

24 Der Vollzug der Untersuchungshaft ist vom Vollzug der Freiheitsstrafe zu unterscheiden. So besteht nach Nr. 1 Abs. 1 DSVollz eine Grundpflicht der Bediensteten der Vollzugsanstalten beim Vollzug von Freiheitsstrafe, ein Bewusstsein zu bewahren, dass sie mitberufen sind, die Aufgaben des Strafvollzuges nach § 2 StVollzG - die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen und die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen - zu verwirklichen. Die Untersuchungshaft dient hingegen der Abwehr der Haftgründe der §§ 112, 112a StPO. Dabei gelten die Untersuchungsgefangenen gemäß § 3 Abs. 2 SächsUHaftVollzG als unschuldig (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 EMRK) und sind so zu behandeln, dass selbst der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten. Das Leben in Untersuchungshaft darf sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsUHaftVollzG von einem Leben in Freiheit nur insoweit unterscheiden, wie der Zweck der Untersuchungshaft und die Erfordernisse eines geordneten Zusammenlebens in der Anstalt es unabdingbar erforderlich machen. Das Distanzgebot ist keine Besonderheit des Strafvollzugs. Es dient der Ordnung und Sicherheit der Anstalt ohne Unterschied, ob der Gefangene sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe befindet. Bedienstete müssen beim Vollzug von Untersuchungshaft jederzeit in der Lage sein, der Sicherheit und Ordnung der Anstalt dienende Anordnungen zu erlassen (§ 43 Abs. 2 SächsUHaftVollzG). Sie müssen bei Gefahr in Verzug besondere Sicherheitsmaßnahmen treffen können (§ 52 Abs. 1 Satz 2, § 49 SächsUHaftVollzG). Ferner sind sie berufen, unmittelbaren Zwang anzuwenden, soweit es zur Durchführung rechtmäßiger Vollzugs- oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich ist (§ 55 Abs. 1 SächsUHaftVollzG). Durch mangelnde Zurückhaltung gegenüber Gefangenen kann sowohl eine emotionale Verbundenheit, als auch eine emotionale Abneigung entstehen. Beides kann einer sachlich angemessenen Amtsführung eines Vollzugsbediensteten entgegenstehen. Für die Sondersituation der Haft muss bereits dieser Gefahr begegnet werden. bbb) Das Eingehen einer Liebesbeziehung mit dem Untersuchungsgefangenen F........ mit der persönlichen Ansprache „Du“, körperlichen Kontakten, Telefongesprächen, WhatsApp-Austausch und der Übersendung von Bildern und dem Unterlassen einer Mitteilung über diese Umstände steht im Widerspruch zu den vorgenannten Pflichten (§ 34 Satz 2, § 35 Satz 2 BeamtStG), die den Rahmen für ein achtungs- und 57 58 59

25 vertrauenswürdiges Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) vorgeben und welche die Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 35 Satz 1 BeamtStG) konkretisieren. Der Beklagten war dabei bewusst, dass der Austausch von verbalen und körperlichen Zärtlichkeiten zwischen einem Justizvollzugsbediensteten und einem Untersuchungsgefangenen die Funktionsfähigkeit der Justizvollzugsanstalt in der Erfüllung ihrer Amtsaufgaben beeinträchtigt und geeignet ist, das Ansehen der Beamtenschaft nach außen erheblich zu beeinträchtigen (insoweit plastisch die WhatsApp-Kommunikation vom 16. September 2015 ab 19:38:24 [UTC+0], in der die mögliche Entdeckung der körperlichen Zweisamkeit durch andere Justizvollzugsbedienstete und die Presse ironisch kommentiert wird). Darüber hinaus mangelte es in Situationen, in denen die Beklagte in den Armen des Untersuchungsgefangenen (3. September 2015; 10. September 2015, 16. September 2015, 22. September 2015), auf seinem Bett (20. September 2015, 21. September 2015) und dort unter ihm mit teilweise entledigter Kleidung (26. September 2015) lag, sowohl an der erforderlichen Souveränität und Durchsetzungskraft für die Erfüllung von Aufgaben einer Justizvollzugsbeamtin als auch an der hinreichenden Aufmerksamkeit und Hingabe in Bezug auf den aktuellen Dienstbetrieb. Die von der Beklagten eingegangene Liebesbeziehung zum Untersuchungsgefangenen F........ beruhte auf einer bewussten Gleichgültigkeit gegenüber den Anforderungen an eine Bedienstete einer Justizvollzugsanstalt, die Ausdruck einer pflichtwidrigen Diensteinstellung ist. Zwar sollten Untersuchungsgefangene gemäß § 21 UVollzO regelmäßig durch Bedienstete, die mit ihrer Betreuung befasst sind, aufgesucht werden. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Gelegenheiten zum Aufbau und zur Unterhaltung einer engen persönlichen Beziehung genutzt werden durften. Vielmehr war - wie bereits dargelegt - auch gegenüber Untersuchungsgefangenen die nötige Zurückhaltung zu wahren. Schließlich führte die geheim gehaltene Liebesbeziehung zum Untersuchungsgefangenen F........ zur Gefahr der Erpressbarkeit der Beklagten sowohl gegenüber dem Untersuchungsgefangenen als auch gegenüber anderen Untersuchungsgefangenen, welche Kenntnis von der oder zumindest eine Vermutung in Bezug auf die Liebesbeziehung hatten. Dies galt im besonderen Maß durch die Übersendung von persönlichen Bildern. Dementsprechend hatte die Beklagte spätestens ab dem 21. September 2015 sogar selbst den Eindruck der Erpressbarkeit 60 61

26 und einer hieraus resultierenden Abhängigkeit vom Untersuchungsgefangenen F........ (WhatsApp-Chat ab 16:34:36 [UTC+0]). Die Beklagte hat ihren Verstoß gegen die Hingabepflicht mehrfach reflektiert (7. September 2015, 14:02:30; 18. September 2015, 09:01:25 und 13:10:01; 21. September 2015, 16:34:36; 24. September 2015, 09:31:58 [jeweils UTC+0]) und sich gleichwohl für die Fortsetzung der Beziehung entschieden und damit ihre pflichtwidrige Diensteinstellung zum Ausdruck gebracht. c) Da das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten in ihr Amt und ihre dienstlichen Pflichten eingebunden war, liegt ein innerdienstliches Dienstvergehen vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, BVerwGE 154, 10-22, juris Rn. 11). Dies gilt auch in Bezug auf den unter Nr. 2 der Disziplinarklage angeschuldigten Sachverhalt, weil die Mitteilungspflicht gegenüber der Anstaltsleitung verletzt wurde. d) Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiell-rechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, juris Rn. 33). Letzteres ist hier nicht der Fall. Zwar gehört die Untersuchungshaftvollzugsordnung nicht mehr zu den aktuell anwendbaren Verwaltungsvorschriften (vgl. zuletzt: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Justiz vom 6. Dezember 2019, SächsABl. SDr. S. S 374), so dass deren Nr. 19 (Anrede des Gefangenen mit „Sie“) und deren Nr. 76 (entsprechende Anwendung der Regelungen des Strafvollzuges) nicht mehr gelten. Für die Frage der Befolgung der Gehorsamspflicht kommt es entsprechend § 2 Abs. 4 Satz 1 StGB aber auf die zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Dienstvergehens geltenden dienstlichen Anordnungen an. Diesen kann der Beamte nur im Wege des § 36 Abs. 2 BeamtStG entgegentreten. Soweit die Beklagte gegen ihre Hingabepflicht, gegen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes sowie gegen die Beratungs- und Unterstützungspflicht verstoßen hat, wirkt sich der Wegfall der Untersuchungshaftvollzugsordnung nicht aus. Die Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung ihrer Einsatzbereitschaft im Dienst, zur Zurückhaltung gegenüber dem Untersuchungsgefangenen und zur Information der Anstaltsleitung ergeben sich bereits aus § 34 Sätze 1 und 3, § 35 Satz 1 BeamtStG und 62 63

27 wurden durch Nr. 76 UVollzO i. V. m. Nr. 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Nr. 9 Sätze 1 und 2 DSVollz nur verdeutlicht. Diese die Justizvollzugsbeamten treffenden Verpflichtungen sind nicht aufgehoben worden, so dass zum Entscheidungszeitpunkt kein „milderes“ Gesetz entsprechend § 2 Abs. 3 StGB vorliegt. 6. Liegt somit ein Dienstvergehen vor, bestimmt der Disziplinarsenat die erforderliche Disziplinarmaßnahme gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 61 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SächsDG eigenständig nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beamten und des Ausmaßes der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (§ 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SächsDG). Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren zu beachten sind. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 20 m. w. N). Ausgehend davon hält der Senat hier die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 SächsDG) für geboten, weil die Beamtin das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 SächsDG). Hierbei nimmt der Senat in den Blick, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme allein unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsDG zulässig ist. Über die erforderliche Disziplinarmaßnahme ist aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Würdigung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 16; SächsOVG, Senatsbeschl. v. 20. Oktober 2014 - D 6 B 403/13 -, juris Rn. 45). Anders als im Strafrecht geht es bei der Disziplinarzumessung nicht um die 64 65 66

28 Vergeltung begangenen Unrechts, sondern darum, ob ein Beamter nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist und falls ja, ob durch eine Disziplinarmaßnahme auf ihn eingewirkt werden muss, um den Eintritt der Untragbarkeit zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Oktober 2005 - 2 B 19.05 -, juris Rn. 5, und v. 6. Juli 1984 - 1 DB 21.84 -, juris Rn. 6). Da sich das Dienstvergehen der Beklagten aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammensetzt, bestimmt sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme vor allem nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -, juris Rn. 113; Senatsurt. v. 7. September 2015 - 6 A 41/14.D -, juris Rn. 61). a) Die schwerwiegendste Verfehlung der Beklagten liegt in der Verletzung der einzelnen Plichten nach §§ 34, 35 BeamtStG durch das Unterlassen der Anzeige des im Besitz des Untersuchungsgefangenen befindlichen Mobiltelefons gegenüber der Anstaltsleitung. Damit hat sie ein unbeherrschbares Risiko für die Sicherheit der Allgemeinheit aufrechterhalten. Sie hat zudem die Gesundheit und das Leben der Bediensteten und der anderen Gefangenen in der Anstalt in Gefahr gebracht. Die durch die Beklagte aufrecht erhaltene Möglichkeit unkontrollierter Kommunikation des Untersuchungsgefangenen F........ und der weiten Untersuchungsgefangenen, denen er das Gerät zur Verfügung gestellt hat, konnte dazu missbraucht werden, aus der Anstalt heraus kriminelle Handlungen zu veranlassen oder Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde zu behindern. Außerdem hätten die Gefangenen Ausbruchsversuche organisieren oder so genannte „Mauerwerfer“ lenken können, um an weitere unerlaubte Gegenstände - etwa an Drogen oder Waffen - zu gelangen (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 22. März 2010 - 3 A 11391/09 -, juris Rn. 32). Anders als die Pflichtvergessenheit in den Momenten des Zusammenseins mit dem Untersuchungsgefangenen F........ bestand die Gefahr nicht nur für die jeweilige überschaubare Zeit des Zusammenseins, sondern andauernd mindestens vom 27. August 2015 bis zum 6. Oktober 2015, also mehr als fünf Wochen. Dabei handelte die Beklagte mit direktem Vorsatz und ihr war aufgrund der Mitteilungen des F........ bekannt, dass er das Mobiltelefon in vielfältiger Weise für Kontakte sowohl innerhalb der Justizvollzugsanstalt als auch mit der Außenwelt nutzte (3. September 2015, 20:56:57; 22. September 2015 ab 13:15:10; 25. September 2015, ab 14:11:39 [jeweils UTC+0]) und es sogar anderen Untersuchungsgefangenen zur Nutzung überließ (23. 67 68

29 September 2015, ab 18:30:43 [UTC+0]). Erschwerend ist insoweit festzuhalten, dass die Beklagte nicht nur den fortwährenden Besitz des Mobiltelefons durch den Untersuchungsgefangenen F........ gebilligt, sondern sich - wie oben dargestellt - mit ihm in Bezug auf die Nutzung des Telefons solidarisiert hat, ihn vor einer Kollegin gewarnt und so aktiv auf den Verbleib des Telefons beim Untersuchungsgefangenen hingewirkt hat. Bereits insoweit geht der Disziplinarsenat mit der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts von einem eklatanten, schwerwiegenden Versagen der Beklagten im Kernbereich ihrer Pflichten als Justizvollzugsbeamtin aus (vgl. OVG NRW, Urt. v. 5. Dezember 2018 - 3d A 931/14.O -, juris Rn. 45). Justizvollzugsbeamten ist die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt und die Wahrung der Haftzwecke - bei Untersuchungshaft vorrangig der Sicherung des Strafverfahrens durch Verhinderung von Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StPO) und Einwirkung auf die Beweismittel (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) sowie der Verhinderung von Wiederholung schwerer Straftaten (§ 112a Abs. 1 StPO) - übertragen. Durch die Beklagte konnte im Bereich der Untersuchungshaftabteilung, in der der Untersuchungsgefangene F........ untergebracht war, die Wahrung der Haftzwecke für mehr als fünf Wochen nicht hinreichend gewährleistet werden. Der Beweggrund der Beklagten für die Dienstpflichtverletzung mag zwar menschlich verständlich sein, kann aber nicht mildernd berücksichtigt werden. Vielmehr ist die Beklagte aus eigennützigen Motiven ihren Dienstpflichten nicht nachgekommen. Sie wollte hierdurch ihre ungestörte Kommunikation mit dem Untersuchungsgefangenen F........ aufrecht erhalten, weil sie - so ihre Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat - im Kollegenkreis niemanden zum Austausch über ihre Sorgen im Zusammenhang mit der sich dem Ende zuneigenden Beziehung zu L...... gefunden hatte. Dieser Gedankenaustausch war - wie die Beklagte in der Berufungsverhandlung mitgeteilt hat und was durch den WhatsApp-Chat bestätigt wird (vgl. 15. September 2015, 13:55:10; 17. September 2015 ab 22:43:37 [jeweils UTC+0]) - anfangs eher freundschaftlicher Natur und entwickelte sich erst in der Folge zu einer Liebesbeziehung. Jedoch hat die Beklagte bereits in den Gesprächen mit dem Untersuchungsgefangenen F........ im Vorfeld der Übergabe des Zettels mit der Telefonnummer die erforderliche Distanz nicht gewahrt. So konnte F........ die 69 70

30 berechtigte Erwartung gewinnen, die Beklagte werde seinen Handybesitz nicht verraten. Das Bedürfnis nach privater Kommunikation mit dem Untersuchungsgefangenen beruhte nicht auf einer absoluten sozialen Isoliertheit der Beklagten, welche dazu führte, dass sie den Untersuchungsgefangenen F........ als einzig möglichen Gesprächspartner gesehen hat. Die Beklagte war, wie sie F........ im Rahmen des WhatsApp-Chats mitteilte, in einen Freundeskreis eingebunden, in dem ein Austausch - auch über private Angelegenheiten - möglich war und auch erfolgte (18. September 2015, 09:06:24; 24. September 2015 ab 07:56:17 [jeweils UTC+0]). Mit dem Untersuchungsgefangenen F........ hat sie sich daher lediglich einen ergänzenden Gesprächspartner gesucht. Auf dieser Basis hat sie mit ihm bereits kurz nach der Kontaktaufnahme über das Mobiltelefon eine Vielzahl von Nachrichten ausgetauscht, die in keinem Zusammenhang mit Sorgen im Rahmen der Beziehung zu L...... standen und auch sonst nicht der Bewältigung schwerwiegender persönlicher Probleme dienten. Das Unterlassen der Anzeige des im Besitz des Untersuchungsgefangenen befindlichen Mobiltelefons diente somit zu einem nicht unmaßgeblichen Teil auch der Aufrechterhaltung des von ihr so bezeichneten „kleinen Flirts“ (17. September 2015, 22:43:37 [UTC+0]). Die Schwere des Dienstvergehens wird daher durch den Beweggrund der Beklagten noch vertieft. Hinzu kommt, dass die Dienstpflichtverletzung durch die mangelnde Unterrichtung der Leitung der Justizvollzugsanstalt über das Mobiltelefon nicht allein steht. Die unter Verletzung der Pflichten aus §§ 34, 45 BeamtStG eingegangene und unterhaltene Liebesbeziehung zum Untersuchungsgefangenen tritt hinzu. Das Gebot der Zurückhaltung gegenüber Gefangenen hat unter den beamtenrechtlichen Pflichten der in einer Justizvollzugsanstalt tätigen Beamten einen sehr hohen Stellenwert (vgl. OVG NRW, Urt. v. 5. Dezember 2018 a. a. O., juris Rn. 55). Mit dessen vorsätzlicher Missachtung durch die Beklagte hat sie ebenfalls eine Kernpflicht verletzt (vgl. Senatsurt. v. 12. Februar 2016 - 6 A 392/15.D -, juris Rn. 46; Urt. v. 9. Dezember 2016 - 6 A 639/15.D -, juris Rn. 55; Urt. v. 16. Juni 2017 a. a. O., juris Rn. 33), wobei sie wider eigener Skrupel und den Rat ihrer Freundin gehandelt hat. Dabei stand der Beklagten vor Augen, dass sie sich sowohl gegenüber dem Untersuchungsgefangenen F........ als auch gegenüber Mitwissern erpressbar gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist es nicht von Belang, dass das Eingehen und Aufrechterhalten der Liebesbeziehung - für sich allein gesehen - im vorliegenden Fall eine Entfernung aus 71

31 dem Dienst ggf. nicht gebieten würde. Die Verletzung der Dienstpflichten im Zusammenhang mit der eingegangenen Liebesbeziehung ist hier vielmehr ein erschwerender Gesichtspunkt im Rahmen des einheitlichen Dienstvergehens. Die ferner hinzutretende fahrlässige Dienstpflichtverletzung in der Nichtanzeige der Verlegung des Laminats und der eingegangenen Liebesbeziehung zu L...... ist bei der Bewertung des einheitlichen Dienstvergehens mit zu berücksichtigen, hat aber für dessen Schwere kein ausschlaggebendes Gewicht. b) Angesichts der die Untersuchungshaft prägenden Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK und § 3 Abs. 2 SächsUHaftVollzG) berücksichtigt der Senat das zumindest im Laufe der Zeit gewonnene Wissen der Beklagten um die Einbindung des Untersuchungsgefangenen F........ in einen „Rockerclub“ und der gegen ihn gerichteten Vorwürfe aus den Bereichen der Waffendelikte und des Betäubungsmittelstrafrechts nicht als weiteren subjektiven Erschwerungsgrund, zumal der die Untersuchungshaft begründende Haftbefehl des Amtsgerichts D...... vom 9. September 2014 (271 Gs 2962/14) nur die Fluchtgefahr als Haftgrund ausweist. Der Senat geht mangels gegenteiliger Erkenntnisse zugunsten der Beklagten davon aus, dass sich das durch sie perpetuierte Risiko der Flucht einzelner Gefangener nicht verwirklicht hat, die Telefonate der Untersuchungsgefangenen auch keinem Strafprozess zum Nachteil gereicht haben und mittels des Telefons weitere Straftaten nicht gefördert worden sind. Gleichwohl war bereits die eingetretene Gefahr für die Verwirklichung der Haftgründe eine erhebliche Folge der Dienstpflichtverletzung. c) Wesentliche Milderungsgründe liegen nicht vor. Als solche kommen disziplinarrechtlich nicht nur jene in Betracht, die in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen der Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existentiellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr zu erwarten ist und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges 72 73 74 75

32 Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229-244, juris Rn. 24 m. w. N.). Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SächsDG ist es allerdings nicht möglich, diese Milderungsgründe als abschließenden Kanon beachtlicher Entlastungsgründe anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013, a. a. O. Rn. 25). Vielmehr gelten auch hier die Anforderungen an eine prognostische Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände. aa) Ein sog. klassischer Milderungsgrund liegt nicht vor. Die Beklagte befand sich bei Kenntnisnahme vom Mobiltelefon des Untersuchungsgefangenen F........ nicht in einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation, in der ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden konnte. Eine sich dem Ende zuneigende Beziehung - hier der Beklagten zu L...... - welche regelmäßig mit Zukunftssorgen einhergeht, ist für sich gesehen keine derart außergewöhnliche Situation, zumal der Trennungswunsch von der Beklagten ausging. Soweit die Beklagte geschildert hat, dass sie in Sorge um ihre und die körperliche Unversehrtheit ihres Kindes gelebt habe, widerspricht dies ihrer Angabe, dass die Gespräche mit Herrn F........ anfangs u. a. noch die Wiederherstellung einer funktionierenden Beziehung zu Herrn L...... zum Gegenstand gehabt haben. Insofern ist der Disziplinarsenat davon überzeugt, dass der Beklagten unbeherrschte und ggf. gewalttätige Verhaltensweisen des L...... in Überforderungssituationen vor Augen standen, sich solche aber im August 2015 und bis zum 25. September 2015 nicht verwirklicht haben. So hat die Beklagte dem Senat konkrete Übergriffe und Bedrohungen gegen sie oder ihr Kind für den Zeitraum vor dem 25. September 2015 nicht geschildert, solche gehen auch nicht aus der gesicherten WhatsApp- Kommunikation hervor. Die sich steigernde Verliebtheit zum Untersuchungsgefangenen F........ war ebenfalls keine psychische Ausnahmesituation, in der ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden konnte. Angesichts der mehrwöchigen Untätigkeit der Beklagten in Bezug auf die Anzeige des Mobiltelefons scheidet ferner eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat der Beklagten aus. Dies gilt selbst unter dem Gesichtspunkt, dass das Unterlassen dieser Anzeige zum Teil durch die Liebesbeziehung zum Untersuchungsgefangenen geprägt war. Diese war nicht Ergebnis einer plötzlich entstandenen 76

33 unvorhergesehenen Situation (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. v. 19. August 2013 - 2 B 18.13 -, juris Rn. 11; Senatsurt. v. 15. November 2010 - D 6 A 180/10 -, juris Rn. 74). An einer außergewöhnlichen, nicht zu den gewohnten dienstlichen Aufgaben der Beklagten gehörenden Situation fehlt es hier, weil die Beklagte als Justizvollzugsbeamtin in einer Justizvollzugsanstalt für Männer mit Versuchungssituationen immer wieder rechnen musste und von ihr zu erwarten war, dass sie der Versuchung dann widersteht (vgl. Senatsurt. v. 9. Dezember 2016 a. a. O., juris Rn. 59). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte vor ihrer Tätigkeit mit männlichen Gefangenen in die Sozialtherapie mit Frauen eingebunden war, in welcher eine besondere Nähebeziehung herrschte. Schließlich hat die Beklagte ihr Fehlverhalten erst offenbart, als objektiv - wegen des Fundes des Mobiltelefons beim Untersuchungsgefangenen F........ am 6. Oktober 2015 - die durch ihr Unterlassen bewirkte Gefahr beseitigt war und sie subjektiv - wegen der entsprechenden Ankündigung des L...... - davon ausgehen musste, dass dieser den von ihrem Mobiltelefon kopierten WhatsApp-Chat mit F........ an die Justizvollzugsanstalt geben würde. Der Milderungsgrund der tätigen Reue kommt daher ebenfalls nicht zum Tragen. bb) Als beachtliche Entlastungsgründe sind zu Gunsten der Beklagten ihr langjähriger, sehr engagierter Dienst zu berücksichtigen, für den sie im November 2014 eine Teamleistungsprämie in Höhe von 1.000 € erhielt, ebenso ihre fehlende strafrechtliche und disziplinarische Vorbelastung und ihr bisher beanstandungsfreier Dienst. Die Beklagte hat das Dienstvergehen nach Entdeckung - wenn auch nicht vollumfänglich - im Personalgespräch vom 12. Oktober 2015 eingeräumt und so die Durchführung des Disziplinarverfahrens gefördert. Sie ist durch die im Rahmen der disziplinarrechtlichen und strafrechtlichen Ermittlungen getroffenen Maßnahmen, namentlich durch die am 5. November 2015 durchgeführte Hausdurchsuchung sowie durch die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils ihrer Bezüge, wie auch durch die Dauer des Disziplinarverfahrens besonders betroffen. Den schwerwiegendsten Teil des Dienstvergehens - die Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Nichtmeldung des Telefons und dem Eingehen und Aufrechterhalten einer Liebesbeziehung zu F........ - hat die Beklagte in einer schwierigen persönlichen Lebensphase begangen. 77

34 d) In der Gesamtschau offenbart sich indes ein Persönlichkeitsbild der Beklagten, das nicht nur mit den Dienstpflichten einer Hauptsekretärin, sondern eines jeden Beamten im Justizvollzugsdienst unvereinbar und daher untragbar ist, mithin einen endgültigen Vertrauensverlust beim Dienstherrn und der Allgemeinheit begründet. Der Dienstherr ist im hoch sicherheitsrelevanten Bereich des Justizvollzugs in besonderer Weise auf ein unbedingtes Vertrauen in das Pflichtbewusstsein, die Zuverlässigkeit und die Ehrlichkeit seiner Beamten angewiesen. Da eine lückenlose Kontrolle der Bediensteten unter den Bedingungen des Justizvollzugs nicht möglich ist, muss ein sehr weit gehendes Vertrauen in die ordnungsgemäße Dienstverrichtung der Justizvollzugsbeamten bestehen (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 22. März 2010 a. a. O., juris Rn. 37). Dieses Vertrauen in die Beklagte ist zerstört. Sowohl der Dienstherr als auch die Allgemeinheit dürfen von einer langjährig im Bereich einer Justizvollzugsanstalt tätigen Beamtin erwarten, dass sie bei nicht unerwarteten und unüblichen Situationen ihren Dienst ordnungsgemäß verrichtet und zumindest die Pflichten nicht verletzt, die zu den selbstverständlichen, weil ohne weiteres einsehbaren und deshalb unbedingt einzuhaltenden Kernpflichten einer Vollzugsbeamtin gehören. Diesen Anforderungen ist die Beklagte in keiner Weise gerecht geworden. Das tätige Belassen des Besitzes des Mobiltelefons beim Untersuchungsgefangenen F........ zum Gedankenaustausch und zur Aufrechterhaltung der Liebesbeziehung zeigt, dass die Beklagte ihre persönlichen Interessen, Wünsche und Bedürfnisse über ihre dienstlichen Pflichten als Vollzugsbeamtin gestellt hat. Für die Beziehung zum Untersuchungsgefangen F........ hat die Beklagte das gesetzliche Verbot von Mobilfunkendgeräten in Justizvollzugsanstalten bewusst missachtet und - zumindest ab dem 23. September 2015 - bewusst in Kauf genommen, dass die Zwecke der jeweiligen Untersuchungshaft nicht nur in Bezug auf den Gefangenen F........, sondern auch in Bezug auf andere Gefangene vereitelt werden können. Angesichts des damit eingetretenen endgültigen Vertrauensverlustes und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und zur Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes ist die Beklagte daher, unabhängig von der Dauer des Disziplinarverfahrens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. April 2019 - 2 B 52.18 -, juris Rn. 7 m. w. N.), gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. II. Die Änderung der Kostenentscheidung aus dem Urteil der Disziplinarkammer beruht auf § 78 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SächsDG. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SächsDG 78 79

35 trägt der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens. Bildet das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen jedoch nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung oder sind durch besondere Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren, deren Ergebnis zugunsten des Beamten ausgefallen sind, besondere Kosten angefallen, so können dem Beamten die Kosten gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 SächsDG nur im verhältnismäßigen Umfang auferlegt werden. So liegt der Fall hier. Das der Beklagten zur Last gelegte Dienstvergehen bildet nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung, weil der angeschuldigte Vorwurf aus Nr. 1 der Disziplinarklage durch das Verwaltungsgericht ausgeschieden worden ist. Insoweit waren jedoch besondere Kosten, zumindest die Auslagen der Beklagten für die Anwesenheit ihres Rechtsanwalts (vgl. § 79 Abs. 2 SächsDG), bei der richterlichen Vernehmung des S....... angefallen. Es wäre unverhältnismäßig, diese Kosten der Beklagten zu belassen. Die Kostenentscheidung zum Berufungsverfahren folgt § 78 Abs. 1 Satz 1 SächsDG. Diese Bestimmung gilt sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Rechtsmittelverfahren. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 79 SächsDG) ergeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 70 SächsDG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen 80 81 82 83

36 Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch

37 Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: Meng Hahn Ranft