Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 17.02.2020 – 4 E 13/20.A
Az.: 4 E 13/20.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes 4. des minderjährigen Kindes 5. des minderjährigen Kindes die Kläger zu 2. bis 5. vertreten durch die Mutter, die Klägerin zu 1.
- Kläger -
- Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Beschwerdegegnerin -
wegen
AsylG hier: Beschwerde gegen die Ablehnung einer Urteilsberichtigung
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John
am 17. Februar 2020 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 23. Januar 2020 – 3 K 2359/18.A – wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Gründe Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nach § 80 AsylG unzulässig und daher zu verwerfen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht in einem Asylstreitverfahren eine von den Klägern beantragte Berichtigung eines Urteils nach § 118 Abs. 1 VwGO abgelehnt. Die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses ist dahin gehend abgefasst, dass den Beteiligten des Verfahrens die Beschwerde an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zustehe. Die Beschwerde der Kläger ist nicht statthaft, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichts in einer Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz gefasst wurde und demgemäß nach § 80 AsylG nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Der dort geregelte Beschwerdeausschluss für Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz betrifft auch unselbständige Nebenverfahren, die in Zusammenhang mit einem Verfahren nach dem Asylgesetz stehen. Erfasst wird damit 1 2 3
3 auch ein in Zusammenhang mit einem gerichtlichen Asylverfahren stehendes Berichtigungsverfahren i. S. v. § 118 Abs. 1 VwGO. Nach dem Wortlaut des § 80 AsylG werden von dem Beschwerdeausschluss alle Entscheidungen in Verfahren nach dem Asylgesetz erfasst. Nach dem Zweck der Regelung gilt dieser Rechtsmittelausschluss nicht nur für das asylrechtliche Hauptsacheverfahren, sondern auch für alle damit zusammenhängenden Nebenverfahren. Nach der Begründung der Regelung im Gesetzgebungsverfahren wollte der Gesetzgeber erreichen, dass alle gerichtlichen Entscheidungen, die in einem Zusammenhang mit einem Hauptverfahren nach dem Asylgesetz stehen, von dem Beschwerdeausschluss erfasst werden (BT-Drs. 12/2062). Dem lag ersichtlich die Vorstellung zu Grunde, dass ein gerichtliches Verfahren nach dem Asylgesetz einheitlich zu betrachten ist und nicht in einzelne Verfahrensteile aufgespalten werden kann, für die – sofern etwa Einwendungen in dem Verfahren nicht auf asylrechtliche, sondern auf allgemeine verwaltungsprozessuale Normen gestützt werden – ein Beschwerdeausschluss nicht gelten soll (HessVGH, Beschl. v. 10. September 2018, InfAuslR 2018, 453; ThürOVG, Beschl. v. 7. Januar 1999, ThürVBl. 1999, 209). Gegenteiliges folgt hier auch nicht deswegen, weil nach der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses, die Beschwerde eröffnet sein soll. Ist ein Rechtsmittel – wie hier – unstatthaft, so kann auch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich ausgeschlossenes Rechtsmittel nicht eröffnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses führt nicht dazu, der Staatskasse die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Eine gesetzliche Grundlage für einen solchen Kostenausspruch gibt es nicht. § 21 GKG, wonach bei unrichtiger Sachbehandlung Kosten nicht erhoben werden, bezieht sich auf Gerichtskosten (§ 1 GKG), die hier nach § 83b AsylG ohnehin nicht anfallen. Eine rechtliche Grundlage ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 154 Abs. 4, § 155 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 21 GKG. Die verwaltungsprozessualen Regelungen, wonach Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens und Kosten die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, der Staatskasse auferlegt werden können, sind kostenrechtliche Ausnahmebestimmungen von dem den 4 5 6
4 §§ 154 ff. VwGO zugrunde liegenden Grundsatz, wonach der Unterliegende die Kosten zu tragen hat. Als kostenrechtliche Ausnahmebestimmungen sind sie einer analogen Anwendung, auch darüber hinaus Kosten der Staatskasse aufzuerlegen, nicht zugänglich (BVerwG, Beschl. v. 4. Juni 1991 – 4 B 189.90 -, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 25. März 2010 – 2 B 447/09 -, juris; OVG Berlin, Beschl. v. 28. Februar 1997 – 2 S 4.97 -, juris; a. A. OVG Hamburg, Beschl. v. 29. März 2019, NVwZ-RR 2019,704; BayVGH, Beschl. v. 9. September 1998 – 19 C 98.32153 -, juris). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
gez.: Künzler
Dr. Pastor
Dr. John