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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 20.02.2020 – 2 B 6/20

Az.: 2 B 6/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. der 2. des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Dresden Großenhainer Straße 92, 01127 Dresden

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

Wiederholung der Klassenstufe 5 der Oberschule; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke

am 20. Februar 2020 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Januar 2020 - 5 L 964/19 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihren Sohn J im Schuljahr 2019/2020 vorläufig die Klassenstufe 5 der Oberschule (freiwillig) wiederholen zu lassen, abgelehnt. Die hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Gemessen daran haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf die für ihren Sohn begehrte vorläufige freiwillige Wiederholung der Klassenstufe 5 der Oberschule auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Eine freiwillige Wiederholung scheidet schon deshalb aus, weil der Antrag zu spät gestellt wurde (zu 1.). Zudem 1 2 3

3 erweist sich die den Antrag ablehnende Entscheidung der Schulleiterin am Maßstab der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als materiell rechtmäßig. 1. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Schulordnung Ober- und Abendoberschulen (SOOSA), wonach eine Klassenstufe auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers freiwillig wiederholt werden kann, wenn die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters dem zustimmt. Die freiwillige Wiederholung ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 SOOSA in der Regel nur zu Beginn eines Schuljahres möglich. Hieraus folgt, dass ein Wiederholungsantrag grundsätzlich so rechtzeitig zu stellen ist, dass die Klassenkonferenz hierüber noch vor Schuljahresbeginn entscheiden kann. Dies ist ungeachtet dessen sachgerecht, dass es um eine „freiwillige Wiederholung“ der Klassenstufe geht, der Schüler das Klassenziel der (zu wiederholenden) Klasse bereits erreicht hat und versetzt worden ist. Gleichwohl können entsprechend belegte Gründe und Gesichtspunkte, wie etwa gesundheitliche Beeinträchtigungen, persönliche und familiäre Belastungen oder auch der Wille der Eltern, im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass ein Schüler die Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe voraussichtlich nicht oder nur unzureichend erfüllen wird; unter diesen Umständen kann eine freiwillige Wiederholung geboten sein. Allerdings gilt die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 SOOSA als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als nicht getroffen. Vor diesem Hintergrund und um das mit der freiwilligen Wiederholung verfolgte Ziel sicherzustellen, hat der Verordnungsgeber in § 31 Abs. 1 Satz 2 SOOSA angeordnet, dass ein Schüler die Klassenstufe „in der Regel“ ab dem Beginn eines Schuljahres wiederholen soll; von diesem Grundsatz darf nur ausnahmsweise abgewichen werden. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, die auch von den Antragstellern nicht vorgetragen werden. Hieran anknüpfend hat die Klassenkonferenz in der Sitzung vom 11. November 2019 auch darauf abgestellt, der Antrag sei „zu spät eingereicht“ worden, und ihre Zustimmung u. a. mit dieser Begründung verweigert. Der Sohn der Antragsteller besuchte im Schuljahr 2018/2019 die Klassenstufe 5 der Oberschule; er wurde in die Klassenstufe 6 versetzt, in die er seit Beginn des Schuljahres 2019/2020 geht. Mit 4 5

4 Schreiben vom 9. Oktober 2019, dem ein Befundbericht der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin, Psychosomatik des Fachkrankenhauses H vom 7. Oktober 2019 beigefügt war, haben die Antragsteller die freiwillige Wiederholung der Klassenstufe 5 nach dem Ende der Herbstferien ab dem 28. Oktober 2019 beantragt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren seit Aufnahme des Unterrichts am 19. August 2019 indes bereits mehr als sieben Unterrichtswochen verstrichen. Eine Wiederholung der Klassenstufe ab Schuljahresbeginn, wie in § 31 Abs. 1 Satz 2 SOOSA vorgesehen, war für den Sohn der Antragsteller somit tatsächlich nicht mehr möglich. Demgegenüber können sich die Antragsteller nicht auf das Vorliegen von Ausnahmegründen berufen, die sie berechtigt hätten, den Wiederholungsantrag erst weit nach Schuljahres-/Unterrichtsbeginn zu stellen. Derartige Umstände ergeben sich insbesondere nicht aus dem Befund des Fachkrankenhauses H vom 13. September 2018 und der Stellungnahme der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin, Sozialpädiatrisches Zentrum des E R vom 11. März 2019, auf die die Antragsteller in der Beschwerdebegründung verweisen. Danach hat der Sohn der Antragsteller bereits in der Klasse 5 erhebliche Verhaltensauffälligkeiten insbesondere im häuslichen Umfeld gezeigt. Seine Leistungssituation war schwankend, Konzentration und Aufmerksamkeit wirkten über einen längeren Zeitraum hinweg abnehmend. Auffällig sei eine deutliche Diskrepanz im Verhalten zwischen Schule und Häuslichkeit. Während es J in der Schule noch gelinge, sein Verhalten besser zu steuern, seien die Reserven am Nachmittag erschöpft. Dies lasse, so die Stellungnahme vom 11. März 2019, vermuten, dass er gegenwärtig mit den schulischen und alltäglichen Anforderungen überfordert sei. Aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten müsse J enormen Aufwand und Kraftanstrengungen leisten, um die bisherigen Leistungen der Grundschule auch bei den gestiegenen Anforderungen in der Oberschule zu erreichen, was er auf Dauer nicht durchhalte. Diese Untersuchungsergebnisse und fachärztlichen Einschätzungen waren den Antragstellern vor Beginn des laufenden Schuljahres bekannt. Sie mussten deshalb in der Klassenstufe 6 weiterhin mit nachteiligen Auswirkungen insbesondere auf die „häusliche Konfliktlage“ rechnen, weil die schulischen Anforderungen mit jeder Klasse steigen. Soweit die Antragsteller dem mit einer freiwilligen Wiederholung der Klassenstufe 5 begegnen wollten, hätte es ihnen oblegen und waren sie hierzu auch in 6 7

5 der Lage, den Antrag am Ende des vorangegangenen Schuljahres 2018/2019 oder spätestens während der Sommerferien zu stellen. Offensichtlich haben sich die Antragsteller mit derartigen Überlegungen durchaus frühzeitig befasst. Wie sie selbst vortragen, haben sie die genannten ärztlichen Unterlagen im März 2019 der Schule vorgelegt und mit der Klassenlehrerin, der stellvertretenden Klassenlehrerin und der Schulleiterin besprochen. Hierbei hätten sie, so die Antragsteller, mitgeteilt, dass sie bei einer weiteren Verschlechterung ihres Sohnes „eine freiwillige Wiederholung der 5. Klassenstufe in Erwägung ziehen würden“. Dennoch haben sie den Befundbericht über eine ärztlich empfohlene „Klassenwiederholung“ erst am 7. Oktober 2019 eingeholt und den Wiederholungsantrag sodann am 9. Oktober 2019 gestellt; dies geht zu ihren Lasten. 2. Selbst wenn - unabhängig davon und selbständig tragend - mit den Antragstellern davon auszugehen wäre, dass eine Antragstellung zu einem früheren Zeitpunkt nicht veranlasst war, halten sich die von der Klassenkonferenz in der Sitzung am 11. November 2019 getroffene Entscheidung, die Zustimmung zur freiwilligen Wiederholung zu verweigern, und der daraufhin ergangene Ablehnungsbescheid der Schulleiterin vom 12. November 2019 in dem hierfür bestehenden rechtlichen Wertungs- und Beurteilungsrahmen. Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss auf Grundlage der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt: Beschl. v. 25. November 2019 - 2 B 261/19 -, juris Rn. 9) im Einzelnen zutreffend dargelegt (Beschlussabdruck S. 8 ff.); dem schließt sich der Senat an (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung der Klassenkonferenz ist nicht aus formellen Gründen fehlerhaft. Sie soll nach dem Willen des Verordnungsgebers, wie vorstehend (zu 1.) erläutert, von der Klassenkonferenz vor Schuljahresbeginn getroffen werden. Zu diesem Zeitpunkt ist dies die Klassenkonferenz und kann auch nur die Klassenkonferenz der Klassenstufe sein, die der Schüler im folgenden Schuljahr freiwillig wiederholen will, hier: der Klasse 5a, in der sich der Sohn der Antragsteller im Schuljahr 2018/2019 befand. Dazu ist es vorliegend indes nicht gekommen, weil die Antragsteller den Wiederholungsantrag weit nach Beginn des Schuljahres 2019/2020 gestellt haben, so dass die Klassenkonferenz hierüber erst dann entscheiden konnte und entschieden hat. 8 9

6 Der Senat verkennt nicht, dass die Verhaltensauffälligkeiten des Sohnes der Antragsteller im häuslichen Bereich eine erhebliche Belastung für die gesamte Familie darstellen und die Beeinträchtigungen ihre wesentliche Ursache darin haben dürften, dass dieser den an ihn gestellten schulischen Anforderungen nur bedingt gewachsen ist. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine gegenüber der 5. Klasse eingetretene wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands, die eine Wiederholung der Klasse als unabdingbar erscheinen lassen, liegen indes nicht vor und lassen sich auch dem Befundbericht vom 7. Oktober 2019 nicht entnehmen. Darin heißt es, aufgrund der Leistungs- und Belastungsgrenzen sei „aus ärztlicher Sicht dringend eine freiwillige Wiederholung der Klassenstufe mit einhergehendem Schulwechsel sinnvoll zur Stabilisierung der Gesamtsituation“, eine Beachtung der Leistungs- und Belastungsgrenzen „im Schulumfeld … dringend notwendig“ und könnte „eine Klassenwiederholung … zur Stabilisierung der Gesamtsituation beitragen“. Aus diesen Ausführungen ergibt sich aber lediglich, dass die behandelnde Ärztin eine Wiederholung der Klasse anregt und empfiehlt, nicht aber, dass sie sie für zwingend notwendig hält. Gleiches gilt für die Stellungnahme des E vom 11. März 2019, die ausdrücklich „Maßnahmen der Unterstützung, Entlastung und der Senkung des Anspruchsniveaus“, wie etwa die Gewährung eines Nachteilsausgleichs und eine sozial-emotionale Integration, als „vorrangig“ ansieht. Bei dieser Einschätzung bleibt es auch in Ansehung des Vortrags der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, dass ihr Sohn im Januar und Februar 2020 mehrere Tage krankheitsbedingt in der Schule gefehlt habe. Die hierdurch eintretenden Versäumnisse im Unterrichtsstoff der 6. Klasse mögen für den Sohn der Antragsteller schwer nachholbar sein, eine (derzeit allein noch mögliche) Wiederholung des zweiten Halbjahres der Klassenstufe 5 im laufenden Schuljahr können sie jedoch nicht rechtfertigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangwerts ist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Senatsbeschl. v. 14. November 2014 - 2 B 229/14 -, juris Rn. 18, st. Rspr.; Nr. 1.5 des 10 11 12 13

7 Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, SächsVBl. 2014, Sonderbeilage Heft 1). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Grünberg Hahn Henke 14