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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 25.02.2020 – 2 A 127/17
Az.: 2 A 127/17
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Berufungsklägerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Dresden Großenhainer Straße 92, 01127 Dresden
- Beklagter -
- Berufungsbeklagter -
wegen
Schulfinanzierung 1. August 2008 bis 31. Juli 2009 hier: Berufung
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 25. Februar 2020
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. November 2016 - 5 K 2978/14 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Gewährung staatlicher Finanzhilfe für die von der Klägerin in Dresden in freier Trägerschaft betriebene Fachoberschule in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung sowie Sozialwesen im Zeitraum 1. August 2008 bis 31. Juli 2009. Mit Bescheid vom 19. Juli 2007 erteilte die Sächsische Bildungsagentur (nunmehr: Landesamt für Schule und Bildung) der Klägerin die Genehmigung, ab dem Schuljahr 2007/2008 eine Fachoberschule (2jährig) in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung sowie Sozialwesen als Ersatzschule zu errichten und zu betreiben. Ferner stimmte die Sächsische Bildungsagentur im Bescheid vom 16. Mai 2008 der Zusammenfassung der von der Klägerin betriebenen Berufsschule und Berufsfachschule für Gastronomie und Hauswirtschaft, des Beruflichen Gymnasiums in den Fachrichtungen Ernährungswissenschaft und Wirtschaftswissenschaft, der Fachschule im Fachbereich Wirtschaft, Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe sowie der Fachoberschule in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung sowie Sozialwesen zu einem Beruflichen Schulzentrum unter dem Namen „B Sch der H g SchulgmbH - Staatlich genehmigte und teilweise anerkannte Ersatzschulen“ zu, die die Klägerin zu Beginn des Schuljahres 2008/2009 umsetzte. 1 2
3 Auf den Antrag der Klägerin bewilligte die Sächsische Bildungsagentur mit Bescheid vom 1. Oktober 2009 für die in der Anlage aufgeführten Schulen für den Zeitraum 1. August 2008 bis 31. Juli 2009 eine staatliche Finanzhilfe in Höhe von 3.603.520,50 €. Dem Widerspruch der Klägerin half die Sächsische Bildungsagentur mit Teilabhilfebescheid vom 2. Juli 2010 teilweise ab und bewilligte eine weitere staatliche Finanzhilfe in Höhe von 20.374,80 €. Der Widerspruch gegen die Ablehnung staatlicher Finanzhilfe für die Fachoberschule in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung sowie Sozialwesen wurde mit Teilwiderspruchsbescheid vom 29. Juli 2010 zurückgewiesen. Nach § 14 SächsFrTrSchulG erhielten die als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft erst nach Ablauf einer dreijährigen Wartefrist Zuschüsse des Landes. Die Klägerin habe den Betrieb der Fachoberschule erst zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 aufgenommen, so dass die Wartefrist im Schuljahr 2008/2009 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Daran ändere die Zusammenfassung der von der Klägerin betriebenen Schulen zu einem Beruflichen Schulzentrum zu Beginn des Schuljahres 2008/2009 nichts. Hierbei handle es sich nicht um die Errichtung und den Betrieb einer neuen Ersatzschule, sondern um einen Zusammenschluss der beruflichen Schulen zu einer Organisationseinheit, innerhalb derer die einzelnen Ersatzschulen weiter betrieben würden. Mit Urteil vom 3. November 2016 - 5 K 2978/14 - wies das Verwaltungsgericht Dresden die Klage unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 15. April 2014 - 2 A 58/13 - (juris) ab. Für die Frage, ob die Klägerin die Wartefrist für die Fachoberschule eingehalten habe, sei auf die konkrete Ersatzschule und nicht das Berufliche Schulzentrum abzustellen. § 22 Abs. 3 Satz 1 SchulG richte sich an die Schulträger und habe zum Ziel, durch die Zusammenfassung berufsbildender Schulen in Beruflichen Schulzentren personelle und sächliche Ressourcen zu bündeln. Die Vorschrift regle keine neue Schule bzw. Schulart. Ihr könne auch nicht entnommen werden, dass es sich bei einem Beruflichen Schulzentrum nur noch um eine einzige Schule handle. Dies folge bereits aus dem Wortlaut von § 22 Abs. 3 Satz 1 SchulG, der von einer Zusammenfassung berufsbildender Schulen im Plural spreche. Hätte es sich nach dem Willen des Gesetzgebers bei einem Beruflichen Schulzentrum um eine eigenständige Schule oder Schulart handeln sollen, hätte er diese in die Aufzählung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 SchulG aufgenommen. 3 4
4 Gegen die Annahme, dass für die Frage der Einhaltung der Wartefrist auf den Bestand des Beruflichen Schulzentrums abzustellen sei, spreche auch eine am systematischen Zusammenhang der Wartezeitregelungen orientierte Betrachtung. Danach sei Anknüpfungspunkt für die gesetzlichen Regelungen zur Wartezeit die konkrete Ersatzschule, bei deren Neugründung noch nicht absehbar sei, ob sie dauerhaft bestehen werde. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Finanzhilfe erst einsetzen, wenn sich die Schule innerhalb der Wartefrist bewährt habe. Diesem Willen würde bei der Annahme, dass es sich aufgrund des Zusammenschlusses nur noch um eine einzige Schule handle, nicht Rechnung getragen. Gegen sein Urteil hat das Verwaltungsgericht auf Grundlage von § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zugelassen. Die dem Urteil angefügte Rechtsmittelbelehrung bezeichnet den Antrag auf Zulassung der Berufung als Rechtsmittel. Gegen das Urteil hat die Klägerin Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Sie macht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend, denn die Frage, ob die Ausdehnung auf eine weitere Schulart (hier: die Fachoberschule) eine neue Wartefrist auslöse, sei in der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bisher ebenso wenig entschieden, wie die Frage, ob eine Ersatzschule auch mehrere Schularten des beruflichen Schulwesens umfassen könne, ob die Zusammenfassung bislang getrennter berufsbildender Schulen zu einem Beruflichen Schulzentrum nach dem Muster der Beruflichen Schulzentren der Schulen in öffentlicher Trägerschaft zur Bildung einer Ersatzschule führe oder ob es sich weiterhin um mehrere Ersatzschulen handle. Diese Fragen habe das Verwaltungsgericht rechtlich falsch beantwortet, weshalb auch Zweifel an der Richtigkeit seines Urteils vorlägen. Die öffentlichen Berufsschulzentren seien eine Schule, nicht mehrere, was daran deutlich werde, dass sie nur einen Schulleiter, eine Schulkonferenz und eine Schüler- und Elternvertretung hätten. Selbst wenn die organisatorische Zusammenfassung beruflicher Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht zu einer einheitlichen Schule führen würde, wäre jedenfalls genehmigungsfähig, dass eine Schule in freier Trägerschaft als Ersatzschule an die Stelle mehrerer Schularten des § 4 SchulG trete. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsFrTrSchulG seien Abweichungen in der schulischen Organisation möglich. Möglicherweise komme es 5 6 7
5 auf diese Überlegungen nicht an, weil die Zusammenlegung aller von ihr betriebenen beruflichen Schulen in Dresden zum Beruflichen Schulzentrum vom Beklagten genehmigt worden sei. Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. November 2016 wird abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Schuljahr 2008/2009 Zuschüsse auch für die Schüler der Fachoberschule (Sozialwesen sowie Wirtschaft und Verwaltung) zu bewilligen und den Bescheid vom 1. Oktober 2009 in der Fassung des Teilwiderspruchsbescheids vom 29. Juli 2010 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war erforderlich. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Mit Schreiben vom 16. September 2019 hat der Senat die Klägerin und den Beklagten darauf hingewiesen, dass er eine Auslegung des Zulassungsantrags als Berufung in Betracht zieht; diese haben sich hierzu mit Schriftsätzen vom 1. Oktober 2019 geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakte des Beklagten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Dresden und des Berufungsverfahrens verweisen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist zulässig. 8 9 10 11 12 13 14
6 Stellt ein Rechtsanwalt, wie vorliegend der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, statt Berufung einzulegen, fehlerhaft einen Antrag auf Zulassung der Berufung, lässt sich diese Erklärung regelmäßig nicht in eine Berufung umdeuten. Ein solcher Zulassungsantrag wäre deshalb unzulässig, es sei denn, er ließe sich auslegen. So liegt es hier. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB heranzuziehen. Hiernach kommt es nicht allein auf den Wortlaut der Erklärung oder den inneren Willen der erklärenden Partei an. Entscheidend ist vielmehr der geäußerte Parteiwille, wie er aus der Erklärung, sonstigen Umständen und insbesondere der Interessenlage hervorgehen kann. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger die Erklärung nach der gegebenen Sachlage verstehen muss. Für die Auslegung eines Antrags auf Zulassung der Berufung ist dabei ebenso wie für die Auslegung eines Klageantrags auch dessen Begründung heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. November 2018 - 5 P 8.16 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 3. Dezember 1998 - 1 B 110.98 -, juris Rn. 8; Urt. v. 27. April 1990, - 8 C 70.88 -, juris Rn. 23, jeweils m. w. N.). Nach diesen Maßstäben ist zwar nicht zweifelhaft, dass die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat. Indessen hat sie sich in der Antragsbegründung auch auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt und im Einzelnen ausgeführt, weshalb sie das angegriffene Urteil für unrichtig hält. Insofern deckt sich die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit mit den Erfordernissen einer Berufungsbegründung i. S. v. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 124a Rn. 63) und ist der Zulassungsantrag der Klägerin daher als Einlegung der Berufung zu verstehen. II. Die Berufung ist unbegründet Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat im Schuljahr 2008/2009 keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe für die Schüler ihrer Fachoberschule in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung sowie Sozialwesen. 15 16 17 18 19
7 Der Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2009 in Gestalt des Teilwiderspruchsbescheids vom 29. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37) in der am 1. August 2007 in Kraft getretenen und bis 31. Juli 2011 geltenden Fassung von Art. 7 Haushaltsbegleitgesetz 2007/2008 vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 519, ber. 2007 S. 25; SächsFrTrSchulG). Dieses ist gleichzeitig mit dem am 1. August 2015 in Kraft getretenen Sächsischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 202; SächsFrTrSchulG n. F.) außer Kraft getreten (§ 23 Abs. 1 SächsFrTrSchulG n. F.). Das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft n. F. findet indessen auf solche Ansprüche auf staatliche Finanzhilfe, die bereits beendete Schuljahre betreffen, keine Anwendung. Für diese bleibt es vielmehr bei der damaligen Gesetzes- und Rechtslage (vgl. Senatsurt. v. 23. Januar 2018, SächsVBl. 2018, 141 Rn. 16). Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf staatliche Finanzhilfe für das Schuljahr 2008/2009 ist daher § 14 SächsFrTrSchulG in der Fassung vom 1. August 2007. 2. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft auf Antrag Zuschüsse des Landes. Der Zuschuss wird erstmals nach Ablauf einer dreijährigen Wartefrist gewährt (§ 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG). Die Klägerin betreibt die Fachoberschule in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung sowie Sozialwesen auf Grundlage des Genehmigungsbescheids vom 19. Juli 2007 seit dem Schuljahr 2007/2008, so dass die dreijährige Wartefrist im streitgegenständlichen Schuljahr 2008/2009 noch nicht abgelaufen war. Die Genehmigung der Fachoberschule stellt sich, anders als die Klägerin meint, nicht als Ausdehnung auf eine weitere Schulart im Hinblick darauf dar, dass die Klägerin im Schuljahr 2007/2008 bereits langjährig genehmigte und anerkannte berufsbildende Ersatzschulen, die Berufs- und Berufsfachschule für Gastronomie und Hauswirtschaft, das Berufliche Gymnasium in den Fachrichtungen Ernährungswissenschaft und 20 21 22 23
8 Wirtschaftswissenschaft sowie die Fachschule Fachbereich Wirtschaft in der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe, betrieben hat. Die dreijährige Wartefrist für die Fachoberschule wurde vielmehr mit der Aufnahme des Schulbetriebs zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 in Gang gesetzt und endete erst mit Ablauf des Schuljahres 2009/2010. Der Senat hat zur Frage, ob die Wartefrist neu beginnt, wenn eine bestehende Schule ihr Bildungsangebot um einen Bildungsgang erweitert, zur vorliegend maßgeblichen, vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2011 geltenden Fassung von § 14 SächsFrTrSchulG mit Urteil vom 3. November 2014 - 2 A 571/13 - (juris) entschieden. Danach ist der Begriff des „Bildungsgangs“ weder im Schulgesetz noch im Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft, dort insbesondere nicht in § 14 Abs. 3 Satz 2 oder § 15 SächsFrTrSchulG, gesetzlich definiert. Während § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG eine Wartefrist von drei Jahren festlegt, heißt es in Satz 2, dass sich die Wartefrist, wenn „in dem Bildungsgang“ die Genehmigungsvoraussetzungen bis zum Ablauf der Wartefrist nicht durchgängig vorlagen, um den entsprechenden Zeitraum verlängert. § 15 SächsFrTrSchulG bestimmt den Umfang der Zuschüsse; gemäß Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift wird der Zuschuss für jeden Schüler eines Bildungsgangs als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerausgabesatz) gewährt. Ausgehend von der Begründung des Gesetzentwurfs der Sächsischen Staatsregierung zu Art. 7 Haushaltsbegleitgesetz 2007/2008, Änderung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, (LT-Drs. 4/6175 S. 43 ff.) ist der Begriff des „Bildungsgangs“ nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich abschlussbezogen zu verstehen (vgl. Beschl. v. 21. April 2010 - 2 B 471/09 -, juris). Die Neufassung des § 15 SächsFrTrSchulG gehe, so die Gesetzesbegründung (S. 82, 83), nach wie vor vom öffentlichen Schulwesen aus, wobei die für die Neuregelung zentrale Bezeichnung „Bildungsgang“ grundsätzlich abschlussbezogen zu definieren sei. Insoweit nimmt die Gesetzesbegründung ausdrücklich auf das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 16. August 2001 (ThürVBl. 2002, 110 ff.) Bezug und schließt sich dessen Auffassung an („wie hier“). Demnach habe die Fachoberschule einen Bildungsgang, den Abschluss der Fachhochschulreife, die Berufsschule in Teilzeit so viele Bildungsgänge, wie es duale Ausbildungsberufe gebe, und jeder Schultyp der allgemeinbildenden Förderschulen stelle einen eigenständigen Bildungsgang dar. Unter Bildungsgang in diesem Sinne ist sonach die besondere fachliche, methodische, didaktische oder pädagogische 24
9 Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot zu verstehen, die sich im Allgemeinen - aber nicht zwingend - zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt (so auch zum niedersächsischen Schulrecht, NdsOVG, Urt. v. 8. Januar 2014 - 2 LB 364/12 -, juris Rn. 47, 48). Für den Begriff des „Bildungsgangs“ ist - ausgehend davon - auf die unterschiedlichen Bildungsangebote bzw. Bildungsabschlüsse abzustellen, die die Schule bereithält bzw. vermittelt. Nach § 11 SchulG vermittelt die Fachoberschule eine allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Bildung, baut auf einem mittleren Schulabschluss auf, dauert zwei Schuljahre und verleiht nach bestandener Abschlussprüfung die Fachhochschulreife; Bewerber mit einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder entsprechender beruflicher Tätigkeit können in eine einjährige Fachoberschule eintreten. Die Fachoberschule kann nach § 1 Schulordnung Fachoberschule (FOSO) fünf verschiedene Fachrichtungen haben; nach § 2 Abs. 2 Satz 1 FOSO können an der Fachoberschule Bildungsgänge in Form der zweijährigen oder der einjährigen Fachoberschule eingerichtet werden. Gemessen daran geht es vorliegend indessen weder um die Erweiterung der bestehenden zweijährigen Fachoberschule der Klägerin um die einjährige Fachoberschule als weiteren Bildungsgang noch um die Erweiterung der Schule um eine weitere Fachrichtung neben den vorhandenen beiden Fachrichtungen. Es handelt sich vielmehr um die erstmalige Gründung einer Fachoberschule in freier Trägerschaft der Klägerin als Ersatzschule, deren Errichtung und Betrieb der Beklagte auf Grundlage von §§ 3 ff. SächsFrTrSchulG ab dem Schuljahr 2007/2008 genehmigt hat. Für die Schule gilt somit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG die dreijährige Wartefrist des § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG, nach deren Ablauf zum Ende des Schuljahrs 2009/2010 die Klägerin staatliche Finanzhilfe für ihre Fachoberschule erstmals ab dem Schuljahr 2010/2011 beanspruchen kann. 3. An dieser Beurteilung ändert die zu Beginn des Schuljahres 2008/2009 von der Klägerin durchgeführte Zusammenlegung der von ihr seinerzeit betriebenen berufsbildenden Ersatzschulen, zu denen auch die seit dem Schuljahr 2007/2008 bestehende Fachoberschule gehörte, zu einem Beruflichen Schulzentrum nichts. 25 26 27
10 a) Mit Schreiben 25. Juli 2007 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie beabsichtige ihre berufsbildenden Ersatzschulen „mit Beginn des Schuljahres 2007/2008 … zu einem Berufsschulzentrum“ zusammenzufassen, „damit die Organisationsform der staatlichen Schulen …, die in Form von Berufsschulzentren errichtet werden können“, nachzubilden, und bat darum, das „Berufsschulzentrum Gastronomie in freier Trägerschaft“ als Zusammenfassung der bestehenden Schulen zu genehmigen. Die Zusammenlegung, die zu Beginn des Schuljahres 2008/2009 vollzogen wurde, nachdem der Beklagte ihr im Bescheid vom 16. Mai 2008 mit der Maßgabe zugestimmt hatte, dass der Name „B Sch der H g SchulgmbH - Staatlich genehmigte und teilweise anerkannte Ersatzschulen“ lautet, erfolgte in Anlehnung an § 22 Abs. 3 SchulG; die Vorschrift findet gemäß § 3 Abs. 1 und 2 SchulG nur auf öffentliche Schulen direkte Anwendung. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SchulG soll der Schulträger - für berufsbildende Schulen sind dies nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SchulG die Landkreise und Kreisfreien Städte - berufsbildende Schulen in Berufsschulzentren (BSZ) zusammenfassen; diese können in eigener Verantwortung über schulische Bildungsgänge hinaus Aufgaben der beruflichen Ausbildung, Umschulung, Fortbildung und Weiterbildung wahrnehmen (§ 22 Abs. 3 Satz 2 SchulG). Mit der Regelung des § 22 Abs. 3 SchulG wird die in Sachsen seit Errichtung des Freistaats umgesetzte Praxis nachvollzogen, wonach die verschiedenen berufsbildenden Bildungsgänge in Beruflichen Schulzentren zusammengefasst sind und bei der Gestaltung des unterrichtlichen sowie des außerunterrichtlichen Programms zusammenarbeiten. Hierfür sprechen inhaltliche Erwägungen sowie die fachspezifische sächliche Ausstattung. Die Bündelung der personellen und sächlichen Ressourcen führt dazu, dass ein Schulzentrum nur einen Schulleiter hat. § 22 Abs. 3 Satz 2 SchulG ermöglicht den BSZ, ihr Tätigkeitsfeld über die schulischen Bildungsgänge hinaus zu erweitern, insbesondere durch eine stärkere Verknüpfung von Erstausbildung mit Fort- und Weiterbildung in Abstimmung mit der regionalen Wirtschaft (vgl. Adolf/Berenbruch/Hoff-mann/Maier, Schulrecht Sachsen, Kennzahl 20.22 § 22 SchulG Anm. 4). Hieraus folgt, dass die verschiedenen berufsbildenden Schulen in einem BSZ lediglich organisatorisch zusammengefasst werden. Auch im Verbund besteht die einzelne Schule als solche weiterhin fort und bleibt selbständig. Mehr als eine räumliche, personelle und sächliche Verbindung zwischen den Schulen wird nicht hergestellt. So 28 29
11 erhalten die Schulen durch die Zusammenlegung die Möglichkeit, bei der Gestaltung des unterrichtlichen und des außerunterrichtlichen Programms pädagogisch, inhaltlich und organisatorisch zusammenzuarbeiten. Die Zusammenlegung ermöglicht eine bessere Auslastung des Lehrpersonals durch den Einsatz der Lehrer an den unterschiedlichen Schulen und Schularten; auch hat ein BSZ nur einen Schulleiter. Hinzu kommt die gemeinsame Nutzung von schulischen Einrichtungen, wie etwa besonders ausgestattete Unterrichts- und Fachräume durch vergleichbare Bildungsgänge, Fachrichtungen und Fachbereiche der Schulen. Für das von der Klägerin eingerichtete Berufliche Schulzentrum ihrer berufsbildenden Ersatzschulen gilt nichts anderes. Bleibt es aber bei der einzelnen Ersatzschule auch dann, wenn sie zu einem BSZ gehört, ist für die Zuschussgewährung und den Ablauf der Wartefrist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG auf diese Schule abzustellen. b) Für diese Betrachtungsweise sprechen ferner Sinn und Zweck der Wartefrist. Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf steht einer gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht entgegen, nach der einer Ersatzschule die staatliche Förderung erst nach Ablauf einer Wartefrist (oder zuvor in geringerem Umfang) gewährt wird. Dies gilt zumindest solange, wie sich die Wartefrist nicht als Sperre für die Errichtung neuer Schulen auswirkt. Ihr Anknüpfungspunkt ist die Ersatzschule, die sich bewährt haben muss. Von deren hinreichend solider Existenz darf der Staat seine Finanzhilfe abhängig machen und dabei im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit auch berücksichtigen, dass öffentliche Mittel effektiv zu verwenden sind. Bei neu gegründeten Schulen ist nicht absehbar, ob sie dauerhaft bestehen werden. Jede neu gegründete Privatschule begibt sich in Konkurrenz zu vorhandenen öffentlichen und privaten Schulen. Ob es ihr gelingt, sich in diesem Umfeld zu bewähren, darf der Landesgesetzgeber eine Zeitlang abwarten, ehe er zur ständigen Förderung übergeht (vgl. SächsVerfGH, Urt. v. 15. November 2013, SächsVBl. 2014, 83, 94). Dass sich die Fachoberschule der Klägerin bereits im Schuljahr 2008/2009 in diesem Sinne bewährt hat, kann angesichts dessen, dass es sich um die Neugründung einer Schule handelt (siehe zu 2.), nicht angenommen werden. Hierbei bleibt es auch in Ansehung dessen, dass die Schule Teil des von der Klägerin gebildeten BSZ ist bzw. geworden ist. 30 31
12 4. Aus dem Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2008 kann die Klägerin ebenfalls nichts für sich herleiten. Insbesondere lässt sich dem Bescheid nach Wortlaut und Inhalt keine die bestehenden beruflichen Ersatzschulen der Klägerin zu einer einheitlichen Ersatzschule eigener Art zusammenfassende Genehmigung entnehmen. a) Zwar ist der Bescheid mit „Schulgenehmigung eines Berufsschulzentrums“ überschrieben. Im Bescheid teilt der Beklagte der Klägerin indessen lediglich mit, dass nach Abschluss der Prüfung des mit Schreiben vom 25. Juli 2007 gestellten „Antrags auf Zusammenfassung von vier Schulen … zu einem Beruflichen Schulzentrum der H … der Änderung mit der Maßgabe zugestimmt wird, dass aus dem Namen die Rechtsform des Trägers hervorgeht und der Name daher ‚B Sch der H g SchulgmbH - Staatlich genehmigte und teilweise anerkannte Ersatzschulen‘ lautet“. Hieraus ergibt sich, dass es dem Beklagten in der Sache allein um die Namensgebung des BSZ ging. Nach § 2 Abs. 3 SächsFrTrSchulG haben Schulen in freier Trägerschaft eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt. Diesen Rechtsgedanken hat der Beklagte aufgegriffen und auf die Bezeichnung des privaten BSZ der Klägerin übertragen, um eine Verwechslung mit einem öffentlichen BSZ zu vermeiden. Eine Genehmigung des privaten BSZ als Ersatzschule liegt hierin nicht. b) Einen Antrag auf Genehmigung einer Ersatzschule, die die seinerzeit von ihr betriebenen vier berufsbildenden Ersatzschulen zu einer einzigen, diese Schulen/Schularten umfassenden Ersatzschule zusammenfasst, hat die Klägerin zudem nicht gestellt. Im Schreiben vom 25. Juli 2007 hat sie vielmehr ausdrücklich um Genehmigung ihres Berufsschulzentrums „als Zusammenfassung der bestehenden Schulen“ nachgesucht. Die Zusammenlegung berufsbildender Ersatzschulen zu einem BSZ bedarf indessen aus Rechtsgründen keiner Genehmigung nach dem Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft. Gemäß §§ 3 ff. SächsFrTrSchulG müssen Ersatzschulen genehmigt werden. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte die Fachoberschule der Klägerin im Bescheid vom 19. Juli 2007 genehmigt. Den Zusammenschluss der beruflichen Ersatzschulen zu einem BSZ hat der Beklagte hingegen nicht in diesem Sinne genehmigt und genehmigen wollen. Vielmehr hat er sich, ausgehend vom Antrag im Schreiben der 32 33 34 35
13 Klägerin vom 25. Juli 2007, im Bescheid vom 16. Mai 2008 mit der von der Klägerin beabsichtigten Bildung eines BSZ einverstanden erklärt und sich in rechtlicher Hinsicht darauf beschränkt, den Namen bzw. die Bezeichnung des BSZ festzulegen. Eine Genehmigung für das BSZ hat der Beklagte mithin nicht erteilt. Selbst wenn von einer Genehmigung des BSZ auszugehen wäre, würde sich diese auf den Lauf der Wartefrist für die Fachoberschule nicht auswirken. Wie vorstehend (zu 3.) ausgeführt, bleiben die zu einem BSZ gehörenden Ersatzschulen selbständig, so dass die Wartefrist für jede dieser Schulen gilt und gesondert zu durchlaufen ist. Aus dem Urteil des Senats vom 28. Februar 2017 - 2 A 54/17 - (juris) ergibt sich insoweit nichts anderes. Die Entscheidung betrifft die Gewährung staatlicher Finanzhilfe an eine in freier Trägerschaft betriebene, die Grund- und Mittelschule umfassende Ersatzschule. Für diese Schule hatte der Beklagte in Umsetzung der in einem gerichtlichen Vergleich enthaltenen dahingehenden Verpflichtung eine Genehmigung erteilt. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil (Rn. 21 ff.) ausgeführt: „Insofern geht die Genehmigung, beide Schulen organisatorisch zusammenzufassen, in ihrem Regelungsgehalt über die zuvor für die Grundschule und die Mittelschule des Klägers einzeln erteilten Genehmigungen hinaus, die allein die jeweilige Schule/Schulart betrafen. Dadurch wird aus den beiden bislang eigenständigen Schulen eine einzige einheitliche Schule. Der Beklagte hat den Vergleich vollständig damit umgesetzt. Auch hat er die Erteilung der Genehmigung nicht an bestimmte Vorgaben oder Bedingungen geknüpft, etwa daran, dass es sich inhaltlich gleichwohl um zwei Schulen handle oder dass auf die Einhaltung der Wartefrist nicht verzichtet werde. Derartiges lässt sich weder dem abgeschlossenen Vergleich noch dem Genehmigungsbescheid vom 3. Mai 2012 entnehmen. Solche Vorbehalte waren nicht mit Blick auf die vom Beklagten im Berufungsverfahren geäußerten Bedenken an der Recht- bzw. Verfassungsmäßigkeit des Vergleichs geboten. Die im Vergleich enthaltene Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigung einer die Grund- und Mittelschule umfassenden Ersatzschule entspricht vielmehr der Rechts- und Verfassungslage. Wie der Senat entschieden hat, ist eine einheitliche, die Klassenstufen 1 bis 12 umfassende und zur allgemeinen Hochschulreife führende Schule, die als Grundschule und Gymnasium betrieben wird, im Freistaat Sachsen als Ersatzschule genehmigungsfähig (vgl. Urt. v. 15. März 2011 - 2 A 273/10 -, juris Rn. 17, 21; nachfolgend bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 2011 - 6 B 29.11 -, juris). Maßgeblich hierfür ist, dass es einem freien Schulträger im Rahmen der verfassungsrechtlich verbürgten Privatschulfreiheit unbenommen ist, eine die Grundschule und das Gymnasium umfassende einheitliche Schule zu errichten und hierbei die Klassenstufen 1 bis 4 der Grundschule und die Klassenstufen 5 bis 12 dem Gymnasium zuzuordnen. Dies reicht aus, damit die Schule das von Art. 7 36 37
14 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf für eine Ersatzschule geforderte Mindestmaß an Verträglichkeit mit den im Freistaat Sachsen vorhandenen öffentlichen Schulstrukturen aufweist (vgl. Senatsurt. v. 15. März 2011 - 2 A 273/10 -, juris Rn. 25).“ Diese Grundsätze lassen sich nicht auf das BSZ der Klägerin übertragen. Einen Antrag auf Genehmigung einer einheitlichen, alle berufsbildenden Schulen/Schularten umfassenden Ersatzschule hat die Klägerin bereits nicht gestellt; demgemäß hat der Beklagte eine solche Genehmigung nicht erteilt oder deren Erteilung abgelehnt. Ob eine derartige Ersatzschule, wie die Klägerin meint, genehmigungsfähig wäre, kann dahinstehen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG erhalten Schulträger staatliche Finanzhilfe in Form von Zuschüssen für ihre als Ersatzschulen genehmigten und betriebenen Schulen. Fehlt die Genehmigung, ist der Betrieb nicht zuschussfähig und können bei der Zusammenlegung von Schulen/Schularten zu einer Ersatzschule bereits abgelaufene Wartefristen einzelner Schulen nicht auf die Wartefrist einer anderen Schule/Schulart bzw. anderer Schulen/Schularten angerechnet werden (vgl. Senatsurt. v. 5. September 2017 - 2 A 3/16 -, juris Rn. 18 ff.; nachfolgend bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 3. Mai 2018 - 6 B 48.18 -, juris Rn. 9, zur inhaltsgleichen Vorschrift § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Klägerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen hat, sind die Kosten ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Bei der hier anzuwendenden Fassung der maßgeblichen Anspruchsnorm § 14 SächsFrTrSchulG handelt es sich um zum 31. Juli 2011 ausgelaufenes Landesrecht. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. 38 39 40
15 Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
16 Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Grünberg
Hahn
Henke
Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 108.000,00 € festgesetzt.
Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Grünberg
Hahn
Henke
Die Übereinstimmung der elektronischen Abschrift mit der Urschrift wird durch qualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. Bautzen, den 06.03.2020 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gürtler Justizbeschäftigte 1 2