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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 25.02.2020 – 2 B 42/20
Az.: 2 B 42/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Antragstellerin -
- Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Dresden Großenhainer Straße 92, 01127 Dresden
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
schulaufsichtlicher Anordnung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke
am 25. Februar 2020 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Januar 2020 - 5 L 1024/19 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2019, mit dem dieser den von der Antragstellerin zum 1. August 2019 an ihrer Berufsschule aufgenommenen Betrieb des Berufsgrundbildungsjahres (BGJ) Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt hat, abgelehnt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie hier - die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Gemessen daran erweist sich die Untersagung des Betriebs des von der Antragstellerin an ihrer Berufsschule eingerichteten BGJ im Bereich Wirtschaft und Verwaltung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtmäßig. 1 2
3 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG dürfen Ersatzschulen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, die vor der Errichtung einzuholen ist, errichtet und betrieben werden. Der Errichtung einer Schule steht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c SächsFrTrSchulG die Erweiterung um einen beruflichen Bildungsgang gleich, der auf einen anderen Abschluss vorbereitet. Hier wurde der Antragstellerin mit Bescheid vom 26. Mai 1995 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Berufsschule für Ernährung und Hauswirtschaft in freier Trägerschaft mit der Maßgabe erteilt, dass die Grundstufe der Schule als Berufsgrundbildungsjahr in Vollzeitunterricht geführt wird. Nachdem die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner unter Hinweis auf den Genehmigungsbescheid angezeigt hatte, ab dem Schuljahr 2019/2020 neben dem (genehmigten) BGJ Ernährung und Hauswirtschaft das BGJ Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung anbieten zu wollen, und den Schulbetrieb zum 1. August 2019 aufgenommen hat, hat der Antragsgegner dies gestützt auf § 17 Abs. 1 SächsFrTrSchulG untersagt. Danach umfasst die Schulaufsicht die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft sowie der auf der Grundlage dieses Gesetzes oder des Schulgesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften für anwendbar erklärten schulrechtlichen Bestimmungen. Die Untersagungsverfügung ist eine aufsichtliche Maßnahme, mit der eine nach Auffassung der Schulaufsichtsbehörde rechtswidrige Tätigkeit des Schulträgers beendet werden soll, hier der Betrieb des BGJ Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung. Die Einholung der Genehmigung ist eine der Antragstellerin gesetzlich obliegende Verpflichtung. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dass die Genehmigung des BGJ Ernährung und Hauswirtschaft mit Bescheid vom 26. Mai 1995 das BGJ Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung umfasst, behauptet die Antragstellerin letztlich selbst nicht. Das BGJ Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung stellt vielmehr eine Erweiterung des an der Berufsschule der Antragstellerin bestehenden BGJ Ernährung und Hauswirtschaft (nunmehr: Berufsbereich Ernährung/Gästebetreuung und hauswirtschaftliche Dienstleistung) um einen (weiteren) beruflichen Bildungsgang dar, der i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c SächsFrTrSchulG auf einen anderen Abschluss vorbereitet und daher der Genehmigung bedarf. Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss im 3 4
4 Einzelnen dargelegt (Beschlussabdruck S. 8 ff.); der Senat schließt sich diesen Ausführungen an (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dem hält die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg entgegen, das Verwaltungsgericht habe § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c SächsFrTrSchulG falsch ausgelegt, weil das BGJ nicht auf einen Abschluss vorbereite. Soweit sie dies daraus herleiten will, dass eine Vorbereitung auf einen Abschluss nur dann gegeben sei, wenn „am Ende des Bildungsgangs eine Prüfung steht, die von einer anderen Stelle abgenommen wird als von der Schule selbst“, was „vor allem bei den bundesrechtlich geregelten Gesundheitsberufen der Fall“ sei, spricht sie der Sache nach die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. d SächsFrTrSchulG an, der eine Genehmigung für die Erweiterung einer Schule um einen beruflichen Bildungsgang vorsieht, der einen anderen Abschluss vermittelt. Darum geht es vorliegend indessen nicht. Das BGJ führt in keinem Berufsbereich zum Erwerb einer beruflichen Qualifikation bzw. zu einem Berufsabschluss. Als einjährige berufliche Grundbildung richtet es sich an Schüler mit einem allgemeinbildenden Schulabschluss, d. h. in erster Linie an Schüler der Oberschule, die gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SächsSchulG berufsschulpflichtig sind, aber keinen betrieblichen Ausbildungsplatz erhalten haben. Diese Schüler erfüllen mit dem Besuch eines BGJ ihre Berufsschulpflicht. Die berufliche Grundbildung im Rahmen des BGJ umfasst, auch als einjährige Vollzeitschule, gemäß § 8 Abs. 3 SächsSchulG, § 6 Abs. 1 BSO die Ziele und Inhalte des ersten Ausbildungsjahrs (Grundstufe) anerkannter Ausbildungsberufe, die einem Berufsbereich oder einer Berufsgruppe zugeordnet sind. Schüler des BGJ erhalten Halbjahresinformationen (§ 27 Abs. 2 BSO) und Zeugnisse der Berufsschule, die den Besuch des BGJ nachweisen; letztere enthalten die Zeugnisnoten und eine Aussage über eine noch fortbestehende oder bereits erfüllte Berufsschulpflicht (§ 27 Abs. 4 BSO). Der erfolgreiche Abschluss des BGJ (§ 29 BSO) in vollzeitschulischer Form kann als erstes Ausbildungsjahr auf eine nachfolgende duale Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf des absolvierten Berufsbereichs angerechnet werden. Ausgehend davon handelt es sich bei einem BGJ um ein schulisches Angebot mit einer aufgrund der Zuordnung zu einem Berufsbereich oder einer Berufsgruppe besonderen fachlichen Schwerpunktbildung, die auf den Berufsabschluss in einem Ausbildungsberuf dieses Berufsbereichs oder dieser Berufsgruppe im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses der dualen Ausbildung vorbereitet. Insofern hat die 5 6
5 Antragstellerin mit dem BGJ Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung ihre Berufsschule um einen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c SächsFrTrSchulG genehmigungsbedürftigen beruflichen Bildungsgang erweitert. Darauf, ob ein Schüler nach Beendigung des BGJ seine Ausbildung in einem Beruf dieses Berufsbereichs fortsetzt, kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie darauf, ob das BGJ in diesem Fall als erstes Ausbildungsjahr angerechnet wird. Aus der mit Schreiben vom 11. Februar 2020 erfolgten Einreichung der „vollständigen Genehmigungsunterlagen“ beim Antragsgegner und deren Übersendung an den Senat im Beschwerdeverfahren kann die Antragstellerin nichts für sich herleiten. Ob das BGJ Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung auf dieser Grundlage genehmigt werden kann, ist nicht im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu klären. Hierüber hat vielmehr der Antragsgegner im verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren nach §§ 3 Abs. 1, 4 und 5 SächsFrTrSchulG zu entscheiden. Nur so kann dem verfassungsrechtlichen Grundsatz aus Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG, Art. 102 Abs. 3 Satz 2 SächsVerf, wonach Ersatzschulen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden dürfen, und dem einfachrechtlichen Grundsatz des § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG, wonach die Genehmigung vor der Errichtung einzuholen ist, wirksam Rechnung getragen werden. Soweit die Antragstellerin den Betrieb des BGJ gleichwohl zu Beginn des laufenden Schuljahres ohne Genehmigung aufgenommen hat, weil eine solche nach ihrer Auffassung nicht erforderlich sei, geht dies daher zu ihren Lasten. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass sich die Untersagung des Betriebs des BGJ auch auf die Schüler, die das BGJ derzeit besuchen, auswirkt. Ob die vom Antragsgegner für die sofortige Vollziehung der Untersagung in dem angegriffenen Bescheid gegebene Begründung, diesen Schülern müsse die Möglichkeit zur Fortsetzung ihrer Ausbildung an öffentlichen Schulen oder genehmigten Ersatzschulen noch vor Ende des Schulhalbjahres eröffnet werden, weil sie die Ausbildungsziele des BGJ im laufenden Schuljahr ansonsten nicht mehr erreichen könnten und das Schuljahr vollständig wiederholen müssten, die Anordnung trägt, mag zweifelhaft sein. Dies rechtfertigt indes keine eigene Interessenabwägung des Senats im Beschwerdeverfahren. Hierfür ist kein Raum, weil die Untersagungsanordnung, wie vorstehend dargelegt, beim derzeitigen Sach- und Streitstand voraussichtlich materiell rechtmäßig ist und die Erteilung der Genehmigung dem Antragsgegner obliegt. 7 8
6 Insofern kommt auch eine bis zum Ende des Schuljahres befristete Aussetzung der sofortigen Vollziehung nicht in Betracht, um den Schülern den Abschluss des BGJ zu ermöglichen. Ob den Schülern durch die Fortsetzung der Ausbildung, wie die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung meint, „keinerlei Nachteile“ entstehen, ist insbesondere im Hinblick auf eine mögliche (und im Einzelfall gegebenenfalls erwünschte) Anrechnung des BGJ als erstes Ausbildungsjahr nach wie vor offen. Hiervon geht letztlich die Antragstellerin selbst aus, denn sie hat bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeräumt, dass die Schüler mit der Weiterführung des Unterrichts „das Risiko eingehen, dass ihre Ausbildungsleistung am Ende nicht ... angerechnet wird.“ Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der in Anlehnung an Nr. 38.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ergangenen Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Soweit sich der Senat in Streitigkeiten über schulaufsichtliche Anordnungen gegenüber privaten Schulträgern auf Grundlage von § 18 Abs. 1 SächsFrTrSchulG in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung, für die nach § 58 Abs. 2 und 3 SchulG die §§ 113 bis 116 SächsGemO entsprechend galten, am Streitwert für kommunalaufsichtliche Streitigkeiten gemäß Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs orientiert hat (vgl. Beschl. v. 31. März 2015 - 2 A 758/14 -, juris), hält er hieran nicht mehr fest. Mit Inkrafttreten von § 17 SächsFrTrSchulG n. F. am 1. August 2015 liegt nunmehr eine eigenständige Regelung zum Umfang der Schulaufsicht, zu den Befugnissen der Schulaufsichtsbehörden und den Pflichten der Schulen in freier Trägerschaft vor, die nicht (mehr) auf §§ 113 bis 116 SächsGemO verweist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Grünberg
Hahn
Henke
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