Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 23.03.2020 – 3 A 389/19.A
Az.: 3 A 389/19.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. des Herrn 2. der Frau
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp
am 23. März 2020 beschlossen:
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. November 2018 - 6 K 5873/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag der Kläger für das Antragsverfahren bleibt ohne Erfolg, da der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus den unten genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechts- verfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Das Zulassungsverfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (hierzu unter 1.) sowie eines Verfahrensmangels i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 Asyl in Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Nr. 2) liegen nicht vor. 1 2 3
3 Der 1985 geborene Kläger und die 1986 geborene Klägerin sind indische Staatsangehörige hinduistischer Volks- und Religionszugehörigkeit. Sie reisten nach ihren Angaben am 25. Februar 2016 aus Indien über die Niederlande in die Bundesrepublik ein. Dort stellten sie am 17. März 2016 einen Asylantrag. Zu dessen Begründung gab der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) am 20. Dezember 2016 an, von dem in Berlin wohnhaften Herrn W...... sowie dessen in Indien wohnendem Vater bedroht zu werden. Herr W......, den er seit seiner Schulzeit kenne, habe ihm vor zwei oder drei Jahren angeboten, dass die Klägerin in der Bundesrepublik arbeiten könne. Ihm selbst habe Herr W...... versichert, dass er später nachkommen könne. Daraufhin sei die Klägerin 2014 mit einem Visum in die Bundesrepublik eingereist. Herr W...... habe ihr hier aber nicht die versprochene Arbeit als Haushälterin vermittelt. Vielmehr habe er sie einsperrt, misshandelt und geschlagen. Schließlich habe sie nach Indien zurückkehren können, nachdem sie Herrn W...... habe versprechen müssen, noch ausstehende 500.000 Rupien zu zahlen. Hierfür hätten sie ihr Haus an den Vater von Herrn W...... zur Sicherheit verpachten müssen. Am 30. Dezember 2014 habe er gegen Herrn W...... und dessen Vater Anzeige erstattet. Herr W...... habe daraufhin ein Einreiseverbot nach Indien bekommen und dessen Vater eine Strafe wegen Betrugs, sei jedoch nach zwei Monaten auf Kaution entlassen worden. Die Familie des Herrn W...... sei vermögend und habe die Polizei bestochen, damit diese ihm einen Drogenbesitz unterschiebe. 2015 habe sie auf ihrem Motorrad ein Auto von hinten gerammt. Auch in der Bundesrepublik seien sie von Herrn W...... gefunden und bedroht worden. Vor seiner Ausreise sei er nach P...... gegangen, wo er ein Jahr geblieben sei. Aber auch dort sei er gefunden worden, denn jeder wisse, dass seine Schwiegereltern dort wohnten. Ihm sei gesagt worden, dass man ihn überall finden und töten werde. Die Klägerin gab bei ihrer Anhörung an, dass Herr W...... sie nach ihrer Ankunft in der Bundesrepublik mit verschiedenen Männern habe bekanntmachen wollen. Als sie ihm mit Selbsttötung gedroht habe, habe er eingewilligt, dass sie nach Indien zurückkehre, wenn sie ihm 500.000 indische Rupien zahlten. Sie habe sich Ostern 2016 mit Herrn W...... in dessen Ladengeschäft in D...... getroffen. Dabei habe dieser sie beschimpft und ihr gedroht. Sie leide seit ihrer ersten Reise in die Bundesrepublik an Panikattacken. In Indien sei sie in ärztlicher Behandlung wegen einer vermuteten Depression gewesen. Sie haben deshalb auch Medikamente erhalten. Die Kläger erklärten zudem, dass ihre wirtschaftliche Situation in Indien gut gewesen 4
4 sei. Der Kläger habe als Geldverleiher und Innenausstatter gearbeitet. Ihre Kinder lebten bei der Mutter und dem Bruder der Klägerin, zu denen auch Kontakt bestehe. Ergänzend legte die Klägerin ärztliche Befunde zu ihrer psychischen Situation vor. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte (Nr. 2) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorlägen (Nr. 4). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder im Fall der Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Klageverfahrens zu verlassen. Andernfalls wurde ihnen ihre Abschiebung nach Indien oder einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass ihre Furcht vor Verfolgung nicht an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfe, es sich vielmehr um kriminelles Unrecht handele. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf erhobene Klage abgewiesen. Auch bei Wahrunterstellung ihres Vortrags könne nicht die Überzeugung gewonnen werden, dass die von den Klägern vorgetragenen Bedrohungen fluchtursächlich gewesen seien. Vielmehr sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, das sie Indien primär aus asyl- und flüchtlingsrechtlich unbeachtlichen Motiven verlassen hätten. Hierfür spreche, dass die Kläger offensichtlich bereits zwei Jahre vor ihrer Ausreise im Jahr 2014 den Entschluss gefasst hätten, sich in der Bundesrepublik dauerhaft eine Lebensgrundlage aufzubauen. Aus dieser Motivation sei die Klägerin erstmals 2014 in die Bundesrepublik eingereist. Gegen eine verfolgungsbedingte Ausreise spreche zudem, dass die Kläger trotz der von ihnen behaupteten Bedrohungen durch den hier lebenden Herrn W...... in die Bundesrepublik eingereist seien. Zudem hätten sie nach eigenen Angaben zu diesem hier Kontakt aufgenommen. So habe die Klägerin angegeben, Herrn W...... in seinem Ladengeschäft in D...... und an einem Feststand aufgesucht zu haben. Dass sich die Kläger in räumlicher Nähe zu einem behaupteten Verfolger niederließen und anschließend auch noch Kontakt zu ihm aufnähmen, widerspreche jeder Lebenserfahrung, so dass nicht von einer aktuellen Verfolgungsfurcht 5 6
5 ausgegangen werden könne. Ungeachtet dessen ließen die geschilderten Bedrohungen keine Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal erkennen. Ihrem Vorbringen nach seien die Kläger allein aus privaten Gründen, nämlich weil sie sich geweigert hätten, die geforderten 500.000 Rupien an den Vater von Herrn W...... zu zahlen und diesem ihr Land zu überschreiben, bedroht und angegriffen worden. Hierbei handele es sich allein um kriminelles Unrecht nichtstaatlicher Akteure. Von nichtstaatlichen Akteuren könne eine beachtliche Verfolgung nur ausgehen, wenn der Staat nicht in der Lage oder willens sei, hiervor Schutz zu gewähren. Nach Schilderung der Kläger habe der indische Staat auf ihr Betreiben ein Strafverfahren gegen Herrn W...... und dessen Vater eingeleitet, welches zu einer Verurteilung wegen Betrugs und Schleusung geführt habe. Herr W...... sei mit einem Einreiseverbot belegt worden, dessen Vater nach eineinhalb Monaten gegen Kaution aber wieder aus dem Gefängnis gekommen. Das Verfahren sei nach ihrer Darstellung noch vor dem Obersten Gerichtshof anhängig. Der hierzu bedingt gestellte Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, hilfsweise zur Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amts und von Nichtregierungsorganisationen, zum Beweis der Tatsache, dass der Vater des Herrn W...... in Indien verhaftet, jedoch nach einem Monat gegen Kaution freigelassen und noch keine gerichtliche Entscheidung ergangen sei, sei abzulehnen, da diese Tatsache als wahr unterstellt werden könne. Diese bezeuge, dass ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet und nach wie vor anhängig sei und dass der nicht rechtskräftig verurteilte Vater gegen Kaution aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Damit bringe die behauptete Tatsache zudem Beweis, dass der indische Staat sowohl willens als auch in der Lage sei, den von den Klägern angezeigten Betrugsvorwurf gegen Herrn W...... und dessen Vater nachzugehen. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass die indischen Polizeibehörden nach einem inszenierten Verkehrsunfall nicht tätig geworden seien. Die Kläger hätten sich nämlich in dieser Angelegenheit schon nicht an die Polizeibehörden gewandt. Dem bedingt gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, hilfsweise zur Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amts und von Nichtregierungsorganisationen zum Beweis der Tatsache, dass die indische Behörden, insbesondere die Polizeibehörden, korrupt und nicht willens oder in der Lage seien, staatlichen Schutz zu gewähren, sei daher nicht stattzugeben gewesen. Das Gericht verkenne dabei nicht, dass ausweislich der eingebrachten Erkenntnismittel insbesondere die unteren Instanzen der Strafverfolgungspraxis in Indien nicht frei von
6 Korruption seien. Der Beweisantrag sei hingegen unzulässig, da er keine konkrete, den Sachverhalt betreffende Beweistatsache zum Gegenstand habe. Vielmehr handele es sich um einen reinen Ausforschungsbeweis. Die Beweisfrage sei nicht auf die Feststellung einer konkreten, den Sachverhalt betreffende Tatsache gerichtet und für den konkreten Fall unergiebig, da eine individuelle Gefährdung der Kläger gerade nur anhand einzelfallbezogener Umstände, aber nicht pauschal für eine ganze Personengruppe, wie etwa indische Beamte, beurteilt werden könne. Darüber hinaus stehe der Antrag in offensichtlichem Widerspruch zu den Angaben der Kläger, die übereinstimmend angegeben hätten, dass der indische Staat gegen Herrn W...... und dessen Vater tatsächlich ein Strafverfahren betreibe und damit staatlichen Schutz gewähre. Zudem gehe das Gericht davon aus, dass die bereits vorhandenen Erkenntnisse eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bildeten. Das Gericht besitze damit ausreichende eigene Sachkunde. Im Übrigen sei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, weil sich die Kläger gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit internen Schutzes verweisen lassen müssten. Es sei ihnen zuzumuten, sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb Indiens zu entziehen. Es sei dem Kläger zumutbar, einer seinem Bildungsstand entsprechenden Tätigkeit in einem anderen Landesteil Indiens nachzugehen und so für den eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der Klägerin sowie der beiden Kinder, wie auch vor der Ausreise, zu sorgen. Darüber hinaus könnten die Kläger im Fall der Rückkehr auf die Unterstützung ihrer weiteren in Indien lebenden Verwandten, der Brüder, Onkel und Tanten verwiesen werden. Der bedingt gestellte Beweisantrag, dass sie nicht in der Lage wären, eine Arbeit zu finden und ihren Lebensunterhalt bei einer Rückkehr nach Indien zu sichern, sei aus diesem Grund abzulehnen. Es handele sich hierbei um einen reinen Ausforschungsbeweisantrag, der zwar ein Beweisziel, indes keine konkrete Beweistatsache benenne. Das Beweisziel betreffe keine Tatsache, sondern sei auf Wertungen oder rechtliche Subsumtionsergebnisse gerichtet. Dies sei jedoch einer Beweiserhebung nicht zugänglich, sondern obliege dem Gericht. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Kläger im Fall ihrer Rückkehr nach Indien, sofern sie dies nicht wollten, von Herrn W...... und dessen Gefolgsleuten aufgespürt werden könnten. Es sei davon auszugehen, dass sich Betroffene durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art von privaten/halbstaatlichen Problemen entziehen könnten. Die bedingt gestellten Beweisanträge zur Sicherheits- und Versorgungslage, den Rückkehrhilfen, dem Meldesystem und einer zumutbaren Fluchtalternative in
7 Indien seien abzulehnen. Das Gericht gehe auch hier davon aus, dass zum einen die bereits vorhandenen Erkenntnisse eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bildeten. Zum anderen handele es sich um reine Ausforschungsbeweisanträge. Die Klägerin habe im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Bei den in den vorgelegten Befundberichten diagnostizierten Krankheitsbildern der Klägerin sei nicht zu erkennen, wie hierdurch auch bei fehlender Behandlungsmöglichkeit erhebliche oder lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigungen innerhalb des engen Zeitfensters nach Rückkehr hervorgerufen werden könnten. Die Klägerin leide an einer mittelschweren depressiven Episode und Panikattacken, die überwiegend bereits im Heimatland bestanden hätten und dort auch behandelt worden seien. Warum sie im Fall einer Rückkehr von einem Zugang zu dieser Gesundheitsversorgung ausgeschlossen sein solle, erschließe sich dem Gericht nicht und sei auch nicht dargetan. 1. Die Kläger zeigen mit ihrem Zulassungsvorbringen keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die so-wohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 7 8 9
8 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen in ihrer Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 27. März 2019 nicht. Die Kläger halten die nachfolgenden Fragen für grundsätzlich bedeutsam, ob: „1) sich die Sicherheitslage in Punjab und anderen Bundesstaaten Indiens für aus dem westlichen Ausland zurückkehrende indische Staatsbürger, die Hindu sind und keinerlei aufrufbare Unterstützung haben, so darstellt, dass ein Leben am Existenzminimum nicht möglich ist, 2) die vorgenannte Personengruppe aufgrund ihres Aufenthalts in Europa gefährdet ist, in Indien einen ernsthaften Schaden zu erleiden und es dabei Unterschiede bei der Dauer des Aufenthalts im westlichen Ausland gibt, 3) die Versorgungslage in Punjab und anderen Provinzen Indiens durch hohe Arbeitslosigkeit, einem fehlenden bzw. nicht ausreichendem Sozial- sowie Gesundheitssystem und einer wirtschaftlich schlechten Lage sowie aufgrund der Sicherheitslage und der bestehenden Korruption ausreichend für ein Existenzminimum ist, 4) für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, die keine finanzielle Hilfe von Familie und/oder Freunden in Anspruch nehmen können in Indien 10
9 a) ausreichend Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und diese Personengruppe aufgrund ihrer Eigenschaften eine Arbeitsstelle finden kann, b) eine Unterkunft finden können? 5) für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland (hier: von krimineller Gruppe bedroht; gesundheitlich eingeschränkt) aufgrund der Stigmatisierung und Diskriminierung in Indien eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, 6) die zur Verfügung gestellten Rückkehrhilfen für (freiwillige) Rückkehrer aus dem westlichen Ausland - wie durch IOM - ausreichend sind, um in Indien eine sichere Ankunft zu gewährleisten, Schutz vor Verfolgung zu bieten, eine Wohnung oder Unterkunft zu finden und sich langfristig - mindestens für einen Zeitraum von sechs Monaten - eine Existenz am Existenzminimum aufzubauen. Sowie die Fragen: 7) Ist der indische Staat willens und in der Lage, mittellosen und verfolgten Personen (hier aus Punjab und an einer psychischen Krankheit leidend, von einflussreicher Familie verfolgt) a) in dem Bundesstaat Punjab staatlichen Schutz zu gewähren? b) im gesamten Staatsgebiet Indiens staatlichen Schutz zu gewähren? 8) Sind indische Behörden a) in Punjab als korrupt einzustufen? b) in Indien als korrupt einzustufen? 9) Ist es möglich, ohne staatliches Meldesystem in Indien eine Person landesweit ausfindig zu machen? 10) Kann eine Familie, die aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten und wegen Ausbeutung durch Menschenhandel unter Verfolgung einer einflussreichen Familie leidet, in Indien staatlichen Schutz in Anspruch nehmen? 11) Hat das Verwaltungsgericht bei Vorlage eines ärztlichen Attestes des behandelnden Hausarztes im gerichtlichen Verfahren durch den/die Kläger/in eine Hinweis- und Aufklärungspflicht, ob dieses bezüglich der fachärztlichen Diagnose und Behandlungsmöglichkeiten ausreichend ist?
10 12) Muss das Verwaltungsgericht bei Anhaltspunkten für eine psychische Störung des Klägers/der Klägerin auch ohne qualifiziertes Attest ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen?“ Die Kläger führen in ihrer Antragsbegründung hierzu zusammengefasst aus, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit ihrem Klagebegehren und ihrer Schutzbedürftigkeit sowie der Sicherheitslage in Indien auseinandergesetzt, sondern pauschal auf eine inländische Fluchtalternative abgestellt habe. Eine ausreichende Aufklärung des Sachverhalts sei nicht oder fehlerhaft erfolgt. Die gesundheitliche Situation der Klägerin sei der Prüfung ebenfalls nicht ausreichend zugrunde gelegt worden. Auch sei die Verfolgung durch die Familie des Herrn W...... lediglich als kriminelles Unrecht definiert worden. Dass es sich dabei um Clan- und Grundstücksstreitigkeiten aufgrund von verfolgungsspezifischen Merkmalen handele, die weitreichende Folgen haben könne, sei vom Gericht nicht gesehen worden. Auch könne die Asylantragstellung in Deutschland nicht automatisch als Widerspruch zur Verfolgungsfurcht angeführt werden, da sich die Kläger gerade in Deutschland sicherer als in Indien fühlten. Mit diesem Vorbringen ist die Klärungsbedürftigkeit der Fragen allerdings nicht dargetan. Die Fragen Nrn. 1 bis 4 sowie 6 und 7 betreffen die Situation von indischen Staatsangehörigen, die „keinerlei abrufbare Unterstützung haben“, deren Existenzminimum in Frage steht und die keine Hilfe von ihrer Familie und/oder Freunden annehmen können. Ihre Klärungsbedürftigkeit setzt voraus, dass sie für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung erheblich waren. Dies war nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind die Kläger in der Lage, wie schon vor ihrer Ausreise, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten und auch auf familiäre Hilfe zurückgreifen könnten. Hierzu kann auf die Ausführen auf S. 16 der Entscheidung verwiesen werden. Ergänzend hat das Gericht zudem festgestellt, dass die Kläger mit ihrem Haus über ein nicht unerhebliches Vermögen verfügen und nach ihren Angaben in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt haben (UA S. 22). Die Frage Nr. 5 ist einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich, da sie sich pauschal auf „Rückkehrer aus dem westlichen Ausland (hier: von krimineller Gruppe bedroht, 11 12 13 14
11 gesundheitlich eingeschränkt)“ bezieht. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch kein Grund für die in der Frage vertretene Annahme einer „Stigmatisierung und Diskriminierung“ dieser Rückkehrer in Indien entnehmen. Soweit sich die Frage auf das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung selbständig entscheidungstragend auf die Überzeugung gestützt ist, dass es bereits an flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlungen i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG und - lediglich - im Übrigen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen sei, weil sich die Kläger auf die bestehende Möglichkeit internen Schutzes verweisen lassen müssten. Die Frage Nr. 8 zur Einstufung indischer Behörden als korrupt lässt keine Entscheidungserheblichkeit erkennen. Mit dem Zulassungsvorbringen wird auch nicht herausgearbeitet, dass diese Frage ungeachtet der hierzu vom Verwaltungsgericht (UA S. 149) angeführten Erkenntnismittel einer näheren Klärung zugeführt werden muss. Gleiches gilt auch für die Frage Nr. 9 betreffend das Ausfindigmachen einer Person in Indien ungeachtet eines fehlenden Meldesystems. In dieser Allgemeinheit würde sich die Frage vorliegend schon nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat sich zudem mit der Frage einer Rückkehrgefährdung der Kläger eingehend beschäftigt (UA S. 17) und ist hierzu unter Auswertung von Lageberichten und Auskünften des Auswärtigen Amtes zu der Überzeugung gelangt, dass nicht davon auszugehen sei, dass sie für den Fall ihrer Rückkehr von Herrn W...... und seinen Gefolgsleuten aufgespürt werden könnten. Weshalb die angeführten Erkenntnismittel für diese Überzeugungsbildung nicht hinreichend gewesen sein könnten, ist nicht dargelegt. Die Frage Nr. 10, ob im Fall einer Verfolgung durch eine einflussreiche Familie in Indien staatlicher Schutz besteht, ist nicht klärungsbedürftig. Die Kläger haben übereinstimmend angegeben, dass der indische Staat auf ihren Antrag hin ein Strafverfahren gegen Herrn W...... und dessen Vater eingeleitet hat, welches zu einer noch nicht rechtskräftigen Verurteilung wegen Betrugs und Schleusung geführt habe. Der Vater sei auf diese Verurteilung nur gegen Kaution auf freien Fuß gekommen, Herr W...... habe ein Einreiseverbot erhalten. Damit haben die Kläger staatlichen Schutz in Gestalt einer antragsgemäßen Strafverfolgung erhalten. 15 16
12 Bezüglich der als klärungsbedürftig angeführten Frage einer gerichtlichen Hinweis- und Aufklärungspflicht, ob ein ärztliches Attest eines behandelnden Hausarztes hinsichtlich der fachärztlichen Diagnose und Behandlungsmöglichkeiten ausreichend sei (Nr. 11), ist in der Rechtsprechung geklärt, dass das Gericht nicht vorab auf seine beabsichtigte Würdigung der Sach- und Rechtslage hinweisen muss. Das Verwaltungsgericht hat die in den eingereichten Befundberichten diagnostizierten Krankheitsbilder der Klägerin seiner Würdigung zu Grunde gelegt. Dabei ist es zur der Einschätzung gekommen, dass nicht zu erkennen sei, wie durch diese auch bei fehlender Behandlungsmöglichkeit erhebliche oder lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigungen innerhalb des engen Zeitfensters nach Rückkehr hervorgerufen werden könnten. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ist bei dieser Sachlage nicht erkennbar. Letztlich legen die Kläger nicht dar, weshalb ein grundsätzlicher Klärungsbedarf für ihre Frage (Nr. 12) bestehen könnte, ob bei Anhaltspunkten für eine psychische Störung des Klägers/der Klägerin auch ohne qualifiziertes Attest ein medizinisches Sachverständigengutachten vom Gericht eingeholt werden müsste. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Frage unabhängig von der jeweiligen psychischen Störung und ihren potentiellen Folgen einer allgemeinen Klärung zugänglich ist. Zudem wird gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Dies entspricht der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (ThürOVG, Beschl. v. 22. Januar 2020 - 3 ZKO 836/19 -, juris Rn. 7; BayVGH Beschl. v. 17. September 2019 - 9 ZB 19.32968 -, juris Rn. 4). Soweit die Kläger die Würdigung des von ihnen eingereichten Attests durch das Verwaltungsgericht rügen, machen sie in der Sache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und damit einen Zulassungsgrund geltend, der von § 78 Abs. 3 AsylG nicht erfasst ist. 2. Die Kläger zeigen mit ihrem Zulassungsvorbringen keinen Verfahrensfehler in Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf. Die Kläger geben hierzu in ihrer Antragsbegründung an: 17 18 19 20
13 2.1 Die Gewährung rechtlichen Gehörs erfordere, dass die tatsächlichen Grundlagen, auf die das Gericht seine Entscheidung zu gründen gedenke, offen gelegt würden, bevor das Urteil ergehe. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe könne jedoch nur dann sinnvoll erfüllt werden, wenn eine fallbezogene Konkretisierung der Erkenntnismittel erfolge, da nur so eine Reaktion der Beteiligten möglich sei. Die Erkenntnismittel seien nicht ausreichend konkretisiert und eingeführt worden. Ausgehend von Art. 103 Abs. 1 GG sind die Verfahrensbeteiligten in die Lage zu versetzen, auf den Prozess der Sammlung und Sichtung der tatsächlichen Grundlagen einer Entscheidung, der der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung vorausgeht, sachgerecht und effektiv Einfluss nehmen zu können. Nur bei entsprechender Kenntnis können die Verfahrensbeteiligten mögliche Defizite hinsichtlich der zugrunde gelegten Erkenntnismittel und mögliche Fehler bei deren Auswertung durch das in Bezug genommene Gericht feststellen und daraus Schlussfolgerungen für das eigene Prozessverhalten ziehen. Dabei kann es insbesondere von entscheidender Bedeutung sein, auch zu prüfen, ob Erkenntnismittel, die in einer übersandten Erkenntnismittelliste (noch) nicht enthalten sind, eine gefestigte Meinung und Rechtsprechung (nunmehr) in Frage stellen, um dann gegebenenfalls in der mündlichen Verhandlung auf derartige Widersprüche und Diskrepanzen hinzuweisen und unter Umständen weitere Beweisanträge zu stellen (BVerfG, Beschl. v. 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, juris Rn. 12 f.). Den Beteiligten muss deshalb eine sachgemäße Befassung mit den Erkenntnisgrundlagen ermöglicht werden (HessVGH, Beschl. v. 13. Januar 1994 - 12 UZ 2930/93 -, juris Rn. 6 f.). Dem widerspricht es zwar, eine Vielzahl von über 300 nicht einmal thematisch aufgeschlüsselten Unterlagen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Juli 1993 a. a. O.). Auch eine große Anzahl mitgeteilter Erkenntnisquellen hindert jedoch eine sachgemäße Befassung nicht, wenn diese nach Themen geordnet und im Übrigen nach Datum, Autor und Adressat hinreichend gekennzeichnet sind (SächsOVG, Beschl. v. 6. Mai 2019 - 5 A 1015/18 -, juris Rn. 9; HessVGH, Beschl. v. 13. Januar 1994 - 12 UZ 2930/93 -, juris Rn. 6 f.; GK-AsylG, Stand: 6. März 2020, § 78 Rn. 338; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 22. Januar 1996 - 25 A 121/96.A -, juris). Ebenso kann ein Kläger zur Gewährung rechtlichen Gehörs keine Anpassung länderspezifischer Erkenntnismittellisten an den Sach- und Streitstand des jeweiligen Verfahrens durch „Herausfiltern“ voraussichtlich nicht 21 22
14 einschlägiger Erkenntnismittel beanspruchen, solange die Erkenntnismittelliste es ihm in der bestehenden Form ermöglicht, für seine Fluchtgründe und sein Verfahren potentiell relevante Erkenntnismittel mit ihm zumutbarem Aufwand zu erkennen, diese zu sichten und sich hierzu zu äußern (GK-AsylG, a. a. O; a. A. Marx, ZAR 2002, S. 404 f.). Eine solche Anpassung wäre dem Verwaltungsgericht - anders als einem Kläger bei seiner Durchsicht der Aufstellung - auch nicht sachgerecht möglich, weil für das Gericht im Vorhinein naturgemäß nicht abschließend prognostizierbar ist, auf welchen Sachvortrag ein Kläger sein Klagebegehren letztlich stützt und inwieweit er bisherigen Vortrag ergänzt oder ändert. Dass den Klägern gemessen hieran die von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistete sachgemäße Befassung mit den vom Verwaltungsgericht verwerteten Erkenntnisgrundlagen nicht ermöglicht worden wäre, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Die ihnen vom Verwaltungsgericht mit der Ladung vom 2. Oktober 2018 übersandte Liste von Erkenntnisquellen mit dem Stand Juli 2018, die auf insgesamt zwei Seiten 34 Erkenntnismittel enthält, ist nach deren Herkunft geordnet. Die Erkenntnisquellen sind hinsichtlich Datum, Autor und Adressat gekennzeichnet und ihr Inhaltsschwerpunkt wird jeweils schlagwortartig benannt. Diese Aufstellung versetzt die Kläger bezüglich der in ihr konkret bezeichneten Erkenntnismittel deshalb ohne Weiteres in die Lage, für ihre Fluchtgründe und ihr Verfahren potentiell relevante Erkenntnismittel mit geringem, ihnen zumutbaren Aufwand zu erkennen, diese zu sichten und sich hierzu zu äußern. 2.2 Des Weiteren rügen die Kläger eine „Fehlwürdigung/Nichtbeachtung ihres Vortrags“ und „die fehlende Hinweis- und Sachaufklärungspflicht“ als Gehörsverstoß. Zu dieser allgemeinen Rüge fehlt es an einer konkreten Darlegung, so dass ihr nicht weiter nachgegangen werden kann. Soweit die Kläger hiermit eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO rügen wollen, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Verfahrensrüge keinen Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinne darstellt. Die mögliche Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist (OVG NRW, 23 24 25
15 Beschl. v. 19. März 2019 - 11 A 610/19.A -, juris Rn. 29 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 21. März 2019 - 3 A 56/19.A -, juris Rn. 21 m. w. N.). Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Krankheit der Klägerin und das hierzu vorgelegte Attest nicht in ihrem Sinn bewertet, wird kein Gehörsverstoß geltend gemacht. Denn das Verwaltungsgericht hat, wie sich aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen im Einzelnen ergibt, das gesamte Vorbringen der Kläger unter umfassender Würdigung der Erkenntnismittel berücksichtigt, ist aber zu einer für die Klägerin negativen rechtlichen Bewertung gekommen. Diese Rüge betrifft daher wiederum die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und ist damit unzulässig. 2.3 Die Kläger sehen zudem einen Gehörsverstoß in der Ablehnung ihrer Beweisanträge. Willkürliche, aus der Luft gegriffene Behauptungen, für die eine Tatsachengrundlage gänzlich fehle, seien ebenfalls wie Beweisanträge, mit denen unter lediglich formalem Beweisantritt Behauptungen aufgestellt würden, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche, keine Beweisanträge i. S. v. § 86 Abs. 2 VwGO. Allerdings, und dies sei vorliegend der Fall, seien jedoch auch solche Anträge zu Tatsachen, die jemand lediglich für möglich halte oder vermute, Beweisanträge gemäß § 86 VwGO. Die Vermutung dürfe nur nicht völlig haltlos sein und durch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werden. In diesem Sinne lägen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine unzulässigen Ausforschungsbeweisanträge vor. Der Verfahrensmangel, durch die Ablehnung der Beweisanträge sei den Klägern das rechtliche Gehör versagt worden, wird nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG in genügender Weise vorgebracht. Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, Beschl. v. 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10), wenn also ein Beweisantrag aus den angegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. April 2004 - 2 BvR 743/03 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, juris). Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 26 27 28 29
16 AsylG verlangt für eine Rüge wegen der Versagung rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines Beweisantrags zunächst, dass der Kläger gegenüber dem Berufungsgericht das ordnungsgemäße Stellen eines Beweisantrags im erstinstanzlichen Verfahren aufzeigt, was insbesondere die Mitteilung des Beweisthemas und des angebotenen Beweismittels erfordert. Ferner hat er darzutun, dass das Beweisthema nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich und das angebotene Beweismittel zur Klärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung tauglich gewesen ist. Schließlich ist in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der Entscheidung angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung darzulegen, dass die Ablehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist (BayVGH, Beschl. v. 9. Januar 2018 - 10 ZB 16.30102 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 18. Oktober 2017 - 13 A 2430/17.A -, juris Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2019 - 3 A 287/19.A -, juris Rn. 19 m. w. N.). 2.3.1 Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Kläger legen nicht dar, dass die Ablehnung der Beweisanträge in dem hier angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2018 mit den jeweiligen Begründungen nicht vom Prozessrecht gedeckt ist. Sie setzen sich schon nicht konkret mit den einzelnen Begründungen des Verwaltungsgerichts für die Ablehnung der Anträge auseinander, sondern behaupten lediglich pauschal, keine Ausforschungsbeweisanträge gestellt zu haben. 2.3.2 Zudem hat sich das Verwaltungsgericht auch maßgeblich für die jeweiligen Antragsablehnungen darauf gestützt, dass bereits die vorhandenen Erkenntnisse eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bilden würden. Liegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten nach § 98 VwGO i.V. m. § 412 Abs. 1 ZPO. Danach kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten ohne Rechtsverstoß für ungenügend erachtet (§ 412 Abs. 1 ZPO); einer erneuten Begutachtung bedarf es hingegen entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls dann nicht, wenn das 30 31 32
17 Gegenteil der erneut behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 StPO). Ungenügend sind Auskünfte und Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist oder Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen. Das gerichtliche Ermessen kann sich auch dann zu der Pflicht neuerlicher Begutachtung verdichten, wenn durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Aktualität der vorliegenden Auskünfte zweifelhaft oder wenn sonst das bisherige Beweisergebnis ernsthaft erschüttert wird. Schließlich kann die Erforderlichkeit der Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten auch darauf beruhen, dass die Fragestellung der bisherigen Gutachten sich - auf Grund tatsächlicher Entwicklungen oder wegen einer Rechtsprechungsänderung - als unzureichend erweist. Reichen indes die in das Verfahren bereits eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren aus, kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt (SächsOVG, Beschl. v. 6. Mai 2019 - 5 A 1015/18 -, juris Rn. 17f.; BVerwG, Beschl. v. 27. März 2013 - 10 B 34.12 - , juris Rn. 4 m. w. N. zur st. Rspr.). Erforderlich ist in einem solchen Fall, dass das Tatsachengericht seine Entscheidung nachvollziehbar begründet und insbesondere angibt, woher es seine Sachkunde hat. Wie konkret der Nachweis der eigenen Sachkunde des Gerichts zu sein hat, hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweils in tatsächlicher Hinsicht in dem Verfahren in Streit stehenden Einzelfragen ab; jedenfalls muss der Nachweis plausibel und nachvollziehbar sein und der Verweis auf vorhandene Gutachten und Auskünfte dem Einwand der Beteiligten standhalten, dass in diesen Erkenntnisquellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten seien (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2002 - 2 BvR 995/02 -, juris Rn. 11). Gemessen hieran legt das Zulassungsvorbringen nicht dar, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Einholung von weiteren amtlichen Auskünften und gutachtlichen Stellungnahmen prozessrechtswidrig abgelehnt hat. Das 33
18 Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die ihm vorliegenden Auskünfte genügende Aussagen zu den aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten. Soweit ein beantragtes Sachverständigengutachten mit dem Hinweis darauf abgelehnt wurde, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen vom Gericht als wahr unterstellt würden, handelt es sich um einen zulässigen Ablehnungsgrund (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 86 Rn. 21 m. w. N.). Welche Schlussfolgerungen das Gericht aus der Wahrunterstellung zieht, gehört bereits in den Bereich der Beweiswürdigung, deren Rüge die inhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und damit einen von § 78 Abs. 3 AsylG nicht vorgesehenen Zulassungsgrund betrifft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
gez.: v. Welck
Kober
Groschupp
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