Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 31.03.2020 – 4 B 43/20
Az.: 4 B 43/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Antragstellerin -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Rücknahme eines abfallverbringungsrechtlichen Zustimmungsbescheids; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde
2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John
am 31. März 2020 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Januar 2020 - 3 L 1025/19 - geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Rücknahmebescheid der Landesdirektion Sachsen vom 12. Dezember 2019 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die von ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses. I. Die Antragstellerin ist ein für die Tätigkeit der Vermittlung und/oder des Handels von nicht gefährlichen und/oder gefährlichen Abfällen in Italien eingetragenes Unternehmen. Sie führt grenzüberschreitende Abfallverbringungen von Italien nach Deutschland durch, die dem Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen. Für die Verbringung von insgesamt 3.000 Tonnen Eternitplatten und Asbestzementbruchstücken und deren Beseitigung auf der Zentraldeponie C...... der W....................................................... mbH legte die Region Lombardei (Regione Lombardia) der Landesdirektion Sachsen (nachfolgend: Landesdirektion) die Notifizierung der Antragstellerin IT 022909 (nachfolgend: Notifizierung) mit dem Antrag auf Zustimmung vor. Die Notifizierung wies in Feld 9 als Abfallerzeuger die Fa. S......... mit dem Zusatz „Zwischenlagerung/Stoccaggio“ aus; als Ort und Art der Abfallerzeugung wurden 1 2
3 „diverse Anfallstellen“ angegeben. Die Notifizierung ging bei der Landesdirektion am Samstag, dem 23. Februar 2019, ein; die Empfangsbestätigung erfolgte unter dem 18. März 2019. Mit Bescheid vom 1. April 2019 erteilte die Landesdirektion der Antragstellerin eine vom 15. April 2019 bis 14. April 2020 befristete Zustimmung, die unter Ziffer II. u. a. mit den folgenden Nebenbestimmungen versehen war: „5.1 Die bei einem bestimmten Abfallerzeuger an einer Anfall- bzw. Baustelle anfallende Menge hat 20 Tonnen gerechnet über den Zeitraum der Notifizierung nicht zu übersteigen. Dabei ist zu beachten, dass der Abfallerzeuger einen bestimmten durch seine Tätigkeit an einem Standort anfallenden Abfall nicht in mehreren Notifizierungen unterschiedlicher Einsammler/Zwischenlager angeben darf. 5.2 Zusammen mit der nach Artikel 16 Buchstabe b der VVA erforderlichen Transportanmeldung ist der Landesdirektion Sachsen der jeweilige Abfallerzeuger und dessen Anfall- bzw. Baustelle mit der jeweils angefallenen Menge mitzuteilen. Bei mehreren Abfallerzeugern und/oder Anfall- bzw. Baustellen ist eine Liste zu erstellen und zu übermitteln. 5.3 Die Verpackungen sind für den Transport einzeln mit der Notifizierungsnummer, der Transportnummer, den Namen des Abfallerzeugers und des Standortes zu kennzeichnen. Sofern dies wegen einer Verbindung von Abfällen von verschiedenen Abfallerzeugern nicht möglich ist, sind diese so zu kennzeichnen, dass sich aus den Angaben alle möglichen Abfallerzeuger ergeben.“ Mit Schreiben vom 30. April 2019 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die vorgenannten Nebenbestimmungen des Zustimmungsbescheids, mit dem sie sich gegen die Mengenbeschränkung der Nebenbestimmung II.5.1 (nachfolgend: Kleinmengenregelung) wandte sowie geltend machte, dass die Nebenbestimmungen II.5.2 und II.5.3 unverhältnismäßig seien; die Nebenbestimmung II.5.3 verstoße auch gegen das Verbot, strengere Transportauflagen festzulegen als für ähnliche Verbringungen ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Landesdirektion. Da eine Entscheidung der Landesdirektion über den Widerspruch bis dahin nicht ergangen war, erhob die Antragstellerin am 25. November 2019 Untätigkeitsklage, die bei dem Verwaltungsgericht Dresden unter dem Aktenzeichen 3 K 2188/19 anhängig ist. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2019 nahm die Landesdirektion ihren Zustimmungsbescheid vom 1. April 2019 mit Wirkung zum 30. April 2019 zurück (Ziffer 1) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2). Der Zustimmungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Antragstellerin nicht 3 4
4 notifizierungsberechtigt gewesen sei. Gemäß Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii VO (EG) Nr. 1013/2006 sei Notifizierender ein zugelassener Einsammler, der aus verschiedenen kleinen Mengen derselben Abfallart aus verschiedenen Quellen Abfälle für eine Verbringung zusammengestellt habe, die an einem bestimmten, in der Notifizierung genannten Ort beginnen solle. Halte ein Einsammler diese Verpflichtung nicht ein bzw. gedenke, diese nicht einzuhalten, liege keine Notifizierungsberechtigung vor. Die Antragstellerin habe mit ihrem Widerspruch vom 30. April 2019 zu erkennen gegeben, dass sie kein Einsammler sei, womit der Erlass der Zustimmung mit Nebenbestimmung von Anfang an rechtswidrig sei. Der Einsammler solle nur zur Notifizierung berechtigt sein, wenn die Zahl der Erzeuger so groß und die bei ihnen anfallende Abfallmenge so klein sei, dass es unangemessen wäre, wenn jeder einzelne Erzeuger die Verbringung seine Abfälle gesondert notifizieren müsste. Die Notifizierungsberechtigung könne nicht über den Erlass einer Nebenbestimmung hergestellt werden. Nach Auffassung der Landesdirektion sei ein ausdrückliches Bekenntnis zur Anerkennung der Kleinmengenregelung zwingende Voraussetzung für die Bestätigung der Notifizierungsberechtigung. Der Grund für die Rücknahme des Zustimmungsbescheids liege darin, dass die Landesdirektion ihre Vollzugspraxis auf Rechtmäßigkeit überprüft habe. Es handle sich um eine Ermessensentscheidung. Die Landesdirektion habe sich zur Rücknahme entschlossen, weil sie in gleichgelagerten Fällen keine Zustimmungsbescheide mehr erlasse. Erst wenn die Notifizierungseigenschaft durch entsprechende schriftliche Erklärung des Einsammlers bestätigt werde, könne ein Zustimmungsbescheid ergehen. Die Entscheidung sei verhältnismäßig. Die Antragstellerin habe aufgrund der Einlegung ihres Widerspruchs kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Bescheides bzw. auf Ausnutzen der Genehmigung entwickeln können. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge im öffentlichen Interesse. Es müsse sichergestellt werden, dass die Antragstellerin keine Abfallverbringungen mehr durchführe, weil sie keine Notifizierungsberechtigung habe. Die Landesdirektion vertrete zwar die Auffassung, dass sich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf den gesamten Verwaltungsakt beziehe und daher die Genehmigung bis zur Entscheidung über den Widerspruch nicht ausgenutzt werden dürfe. Die Antragstellerin habe auf die streitgegenständliche Notifizierung bereits vier Verbringungen vorgenommen. Da Widerspruch und Klage gegen den Rücknahmebescheid aufschiebende Wirkung
5 hätten, könne nur durch die Anordnung des Sofortvollzugs verhindert werden, dass weitere Abfallverbringungen durch die Antragstellerin durchgeführt würden. Die Antragstellerin suchte am 27. Dezember 2019 um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach und beantragte, die aufschiebende Wirkung ihres am selben Tag erhobenen Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid der Landesdirektion vom 12. Dezember 2019 wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet. Die Behörde sei sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst gewesen. Dies ergebe sich aus der Nennung von konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Gründen, insbesondere dem Hinweis auf die nach der Einlegung des Widerspruchs noch durchgeführten vier Abfallverbringungen. Nach summarischer Prüfung spreche einiges dafür, dass sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig erweise. Der Zustimmungsbescheid sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Der Antragsgegner gehe davon aus, dass die Antragstellerin nicht unter den Begriff des Notifizierenden nach Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 falle und die Zustimmung zur Notifizierung nicht hätte erteilt werden dürfen. Diese Auffassung erweise sich jedenfalls nicht als offensichtlich unzutreffend. Die Antragstellerin habe mit ihrem Widerspruch nicht nur erklärt, dass sie sich an die Regelungen der Nebenbestimmungen nicht halten wolle, sondern dass sie sich aufgrund fehlender Einflussnahmemöglichkeiten auf die Abfallerzeuger, bei denen sie die Abfälle einsammle, gehindert sehe, sich daran zu halten. Dies möge zwar zutreffen, es komme aber die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in die ohnehin zwischen der Antragstellerin und den jeweiligen Abfallerzeugern zu schließenden Verträge in Betracht. Der Europäische Gerichtshof habe in der Rechtssache C-215/04 entschieden, dass die bloße Tatsache, dass eine Person ein zugelassener Einsammler sei, ihr nicht die Eigenschaft einer notifizierenden Person bezüglich einer Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen verleihe. Jedoch könne es der Umstand, dass die Zahl der Erzeuger so groß und ihre jeweilige Erzeugung so gering sei, dass es unangemessen wäre, wenn diese Erzeuger die Verbringung der Abfälle individuell notifizieren würden, rechtfertigen, dass der zugelassene Einsammler als die notifizierende Person angesehen werde. Die Rechtsauffassung des Antragsgegners, wonach die Antragstellerin nur dann 5 6
6 notifizierungsberechtigt sei, wenn bei den jeweiligen Abfallerzeugern, von denen sie Abfälle für eine Verbringung zusammenstelle, jeweils nur geringe Mengen anfielen, sei nachvollziehbar. Anderenfalls wären die jeweiligen Abfallerzeuger selbst zur Notifizierung verpflichtet. Soweit der Antragsgegner die kleine Menge mit 20 Tonnen bestimmt habe, habe er dies nachvollziehbar begründet. Das Rücknahmeermessen sei erkannt und rechtsfehlerfrei ausgeübt, die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG sei eingehalten worden. Die öffentlichen Interessen an der Vollziehung des Bescheides überwögen die Interessen der Antragstellerin. Wichtigster und vorrangiger Zweck und Gegenstand der Abfallverbringungsverordnung sei der Umweltschutz, wogegen ihre Auswirkungen auf den internationalen Handel zweitrangig seien. Da eine ordnungsgemäße Abfallverbringung auf der Grundlage der Notifizierung (gemeint ist: des Zustimmungsbescheids) vom 1. April 2019 voraussichtlich nicht gewährleistet sei, müssten die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin, die diese Notifizierung (gemeint ist: diesen Zustimmungsbescheid) ohnehin nicht mehr ausnutzen dürfe, zurücktreten. Die Antragstellerin hat mit der Beschwerde vorgetragen, dass die Begründung der sofortigen Vollziehung im Rücknahmebescheid nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genüge. Mit den Erwägungen im angegriffenen Beschluss lasse sich die Erfüllung dieser Anforderungen nicht begründen. Soweit der Antragsgegner im Rücknahmebescheid ausgeführt habe, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich sei, um weitere Abfallverbringungen der Antragstellerin zu verhindern, möge dies eine einzelfallbezogene Beschreibung der mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundenen Rechtsfolge sein. Es handle sich aber nicht um die von § 80 Abs. 3 VwGO geforderte Angabe eines einzelfallbezogenen Grundes, diese Rechtsfolge eintreten zu lassen. Die Feststellung, dass ein Widerspruch bzw. eine Anfechtungsklage ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung aufschiebende Wirkung hätten, werde für sich genommen keiner der mit dem Begründungserfordernis verbundenen Funktionen gerecht. Dies gelte selbst im Hinblick auf die Warnfunktion. Erst wenn mit Blick auf den jeweiligen Einzelfall begründet werde, aus welchem Grund nach Auffassung der Behörde ein öffentliches Interesse daran bestehe, die mit der aufschiebenden Wirkung verbundenen Folgen nicht eintreten zu lassen, sei dem formellen Begründungserfordernis aus § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Die Angabe eines Grundes, warum ein öffentliches Interesse daran 7
7 bestehen solle, dass die Antragstellerin keine weiteren Verbringungen durchführe, lasse sich weder der Zusammenfassung der Begründung im angegriffenen Beschluss noch den Ausführungen des Antragsgegners im Übrigen entnehmen. Es erschließe sich nicht, inwiefern die vom Verwaltungsgericht angeführte Meinungsverschiedenheit der Beteiligten darüber, ob die Nebenbestimmungen in Ziffer II.5.1 bis II.5.3 in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Zustimmung stünden, auch nur im Ansatz geeignet sein sollte zu begründen, warum die Antragstellerin an der Durchführung weiterer Verbringungen gehindert werden sollte. Der streitgegenständliche Rücknahmebescheid sei offensichtlich materiell rechts- widrig. Ein Rücknahmegrund liege vor, wenn der betroffene Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig sei. Dies sei der Fall, wenn der Antragstellerin als Einsammler die Zustimmung zur Notifizierung erteilt worden wäre, obwohl die Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 bei Erlass des Zustimmungsbescheides nicht vorgelegen hätten. Der angegriffene Beschluss setze bei der Prüfung der materiellen Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Zustimmung nicht bei der Subsumtion unter diese Vorschrift an, sondern folge im Ansatz der Argumentation des Antragsgegners im Rücknahmebescheid, in dem das vermeintliche Fehlen der Notifizierungsberechtigung damit begründet werde, dass die Antragstellerin gegen die Nebenbestimmungen II.5.1 bis II.5.3 Widerspruch erhoben habe, die nach der ursprünglichen Intention des Antragsgegners die seiner Ansicht nach bestehenden Voraussetzungen für die Notifizierungsbefugnis hätten sicherstellen sollen. Aufgrund dieses Ansatzes des Verwaltungsgerichts finde die zentrale Rechtsfrage, welche Anforderungen sich aus Art. 2 Nr. 15 der VO (EG) Nr. 1013/2006 ergäben, nicht die gebotene Beachtung. Die Bezugnahme des angegriffenen Beschlusses auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Pedersen (C-215/04), die noch zu der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 ergangen sei, übergehe, dass die Regelung, zu der dort Stellung genommen worden sei, in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 durch abweichende Regelungen ersetzt worden seien. Die Notifizierungsberechtigung der verschiedenen in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a der VO (EG) Nr. 1013/2006 genannten Personen hänge zwar teilweise von der Erfüllung einschränkender Voraussetzungen ab, die verschiedenen Notifizierungsberechtigungen stünden bei Vorliegen dieser Voraussetzungen aber gleichrangig nebeneinander. Die Frage, wie Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 auszulegen sei, bilde jedoch den Ausgangspunkt der zwischen
8 den Beteiligten geführten Rechtsstreitigkeiten. Die Antragstellerin habe mit ihrem Widerspruch gegen die Nebenbestimmungen unter Ziffer II.5.1 bis II.5.3 des Zustimmungsbescheids nicht geltend gemacht, unabhängig von den Anforderungen dieser Vorschrift zur Notifizierung berechtigt zu sein, sondern sich allein gegen deren Auslegung durch den Antragsgegner gewandt. Dieser habe den unbestimmten Rechtsbegriff der „kleinen Mengen“ unter unionsrechtlich unzulässigem Rückgriff auf das nationale Recht konkretisiert und den nach Wortlaut und Systematik der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 maßgeblichen Bezugspunkt der „kleinen Mengen“ verkannt. Die Anforderungen des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 seien bei der Auslegung des Antragsgegners unerfüllbar, weil sie danach von Verhaltensweisen Dritter abhingen, auf die ein notifizierender Einsammler keinen Einfluss habe. Den Einwand gegen die Konkretisierung der „kleinen Mengen“ auf 20 Tonnen in Anlehnung an die deutsche Nachweisverordnung habe das Verwaltungsgericht ohne Begründung zurückgewiesen, obwohl diesem eine ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Grunde liege. Den zweiten Einwand - die Abhängigkeit von Verhaltensweisen Dritter - halte das Verwaltungsgericht sogar für möglicherweise zutreffend, setze sich aber mit der sich dann aufdrängenden Frage, ob eine Auslegung, die zu einer Anforderung führe, die von keinem Einsammler erfüllt werden könne und dazu führe, dass die Notifizierungsberechtigung in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 leerlaufe, richtig sein könne, nicht auseinander. Gänzlich offen bleibe in dem angegriffenen Beschluss die streitige Frage des Bezugspunkts für die „kleinen Mengen“. Die „kleinen Mengen“ in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 seien als unionsrechtlicher Begriff EU- einheitlich zu bestimmen; dies gelte auch für die Frage nach dem Bezugspunkt für die „kleinen Mengen“. Da die Regelung keinen ausdrücklichen Verweis auf das nationale Recht enthalte, sei der Rückgriff auf die deutsche Nachweisverordnung unzulässig. Einen behördlichen Beurteilungsspielraum sehe die Regelung ebenfalls nicht vor; dies folge insbesondere auch nicht aus der Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Die vom Antragsgegner unter Verletzung von Auslegungsgrundsätzen des Unionsrechts aus dem deutschen Nachweisrecht abgeleitete Menge von 20 Tonnen erweise sich im Ergebnis auch als zu niedrig. Bei den notifizierungsgegenständlichen Abfällen handle es sich um Baustellenabfälle, bei denen die Mengengrenze deutlich 8
9 höher anzusetzen sei. Im abfallrechtlichen Schrifttum würden insoweit Mengen von bis zu 100 Tonnen noch als klein i. S. v. Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 angesehen. Nach der Behördenpraxis anderer Bundesländer würden sogar bis zu 2.500 Tonnen pro Abfallerzeuger als „kleine Mengen“ akzeptiert. Hiermit sowie der Frage, was der Bezugspunkt für die kleinen Mengen i. S. v. Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 sei, habe sich der angegriffene Beschluss nicht auseinandergesetzt. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners komme es nicht darauf an, ob die von einem einzelnen Abfallerzeuger stammende, auf mehrere Verbringungen verteilte Menge gleichartiger Abfälle insgesamt klein sei, sondern maßgeblich sei, ob die Mengen, aus denen der Einsammler den einzelnen Transport zusammenstelle, für sich genommen klein seien. Dies folge schon aus dem Wortlaut des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006. Unter „einer Verbringung“ sei nach dem Sprachgebrauch der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 der einzelne grenzüberschreitende Abfalltransport zu verstehen. Die einzelnen Transporte würden durch die Sammelnotifizierung nicht zu einer einzelnen, einheitlichen Verbringung verbunden. Aus dem vom Antragsgegner herangezogenen englischen Wortlaut ergebe sich nichts anderes. Die Wahl des einzelnen Verbringungsvorgangs als Bezugspunkt für die kleinen Mengen sei auch systemkonform, weil der Regelfall der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Einzelnotifizierung sei, wogegen die Sammelnotifizierung nach Art. 13 der VO (EG) Nr. 1013/2006 regelungstechnisch die Ausnahme bilde. Bei einer Sammelnotifzierung könne das Vorliegen einer kleinen Menge nicht im Notifizierungsverfahren geprüft werden, die Einhaltung dieses Erfordernisses könne jedoch über Nebenbestimmungen sichergestellt werden. Die Antragstellerin sei bereit, eine zutreffend konkretisierte Mengenbegrenzung einzuhalten. Für die Verneinung der Notifzierungsberechtigung der Antragstellerin gebe es keine tragfähige Grundlage. Der Rücknahmebescheid sei rechtswidrig. Vom Widerspruch der Antragstellerin gegen die Nebenbestimmung II.5.1 könne nicht auf eine fehlende Notifzierungsberechtigung geschlossen werden. Dies folge bereits aus dem zeitlichen Ablauf, da ein „Nichtbekenntnis“ zu der Nebenbestimmung erst nach deren Erlass vorliegen könne, und diese zum Zeitpunkt der Notifizierung noch nicht vorgelegen habe. Das vom Antragsgegner geforderte „Bekenntnis“ zu dieser Nebenbestimmung sei auch nicht maßgeblich, da es für die Rücknahme des Zustimmungsbescheids 9
10 darauf ankomme, ob die Beschränkung aus Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 eingehalten werde; dies habe der Antragsgegner mit der Nebenbestimmung sicherstellen wollen. Treffe die Auslegung des Antragsgegners zu, sei die Nebenbestimmung rechtmäßig und mit ihr der Zustimmungsbescheid. Der Antragsgegner übersehe, dass er im Falle einer fehlenden Notifizierungsbefugnis zwei Handlungsoptionen habe: Die Behörde könne entweder nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c i. V. m. Art. 11 und 12 der VO (EG) Nr. 1013/2006 einen Einwand erheben und die Zustimmung verweigern, oder nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b i. V. m. Art. 10 der VO (EG) Nr. 1013/2006 die Zustimmung unter Auflagen erteilen. Die letztgenannte Alternative sei nicht mit einer Reduzierung der materiell-rechtlichen Anforderungen verbunden, sondern sei dadurch gerechtfertigt, dass die im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde noch nicht vorliegende Notifizierungsvoraussetzung nachträglich hergestellt und das Hindernis für die Zustimmungserteilung beseitigt werde. Daraus folge zwingend, dass die Zustimmung nicht aus den gleichen Gründen zurückgenommen werden könne; Art. 9 Abs. 8 Buchst. b der VO (EG) Nr. 1013/2006 sehe selbst für den Fall der Nichterfüllung der Auflage keine Rücknahme, sondern einen Widerruf vor. Die vom Antragsgegner sowie in dem angegriffenen Beschluss vorgenommene Subjektivierung der Anforderungen des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 sei abzulehnen. Dessen Voraussetzungen müssten vorliegen, ohne dass es auf die innere Einstellung des Notifizierenden hierzu ankomme. Der Antragstellerin fehle auch nicht der Wille, sich an die gesetzlichen Anforderungen der Verordnung Nr. 1013/2006 zu halten, sondern sie vertrete hierzu eine andere Rechtsauffassung als der Antragsgegner. Es sei bereits im Ansatz rechtsstaatlich nicht tragfähig, die Rücknahme des Zustimmungsbescheids mit dem Widerspruch der Antragstellerin gegen einzelne Nebenbestimmungen zu begründen. Der Rücknahmebescheid sei auch hinsichtlich der dort angestellten Ermessenserwägungen zu beanstanden. Soweit das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt habe, dass gegen die Auffassung, der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Nebenbestimmungen unter Ziffer II.5.1 bis II.5.3 suspendiere den Bescheid insgesamt, keine Bedenken bestünden, ergäben sich solche aus einer gegenteiligen obergerichtlichen Rechtsprechung. Die vom Antragsgegner für eine Gesamtsuspendierung vorgebrachten Argumente überzeugten nicht. Die Prämisse des Antragsgegners, die 10
11 aufschiebende Wirkung diene im Falle einer isolierten Anfechtung dem öffentlichen Interesse, widerspreche dem Grundgedanken des Rechtsschutzsystems nach § 80 VwGO. Die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO habe ausschließlich die Funktion, den Anfechtenden vorübergehend vor Belastungen zu schützen. Ein „öffentliches Aussetzungsinteresse“ gebe es nicht, da das öffentliche Interesse durch die Möglichkeiten des § 80 Abs. 2 VwGO zu wahren sei. Das Verwaltungsgericht habe darüber hinaus übersehen, dass der Antragsgegner seine Erwägungen zur (vermeintlichen) Gesamtsuspendierung des Zustimmungsbescheids herangezogen habe, um ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin in den Bestand des Zustimmungsbescheids zu verneinen. Für die Frage, ob der Begünstigte aufgrund seines Rechtsbehelfs mit dem endgültigen Verlust der Begünstigung rechnen müsse, komme es aber nicht darauf an, ob der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung habe, sondern es sei auf den möglichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzustellen. Der Sinn einer isolierten Anfechtung bestehe gerade darin, dass sie im Erfolgsfall nur zur Aufhebung bestimmter belastender Teile eines Verwaltungsakts führe, diesen im Übrigen aber unberührt lasse. Der Rücknahmebescheid sei auch ermessensfehlerhaft, weil er nicht berücksichtige, dass die Antragstellerin auf der Grundlage des Zustimmungsbescheids bereits Verbringungen durchgeführt habe. Der Antragsgegner habe über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr - bis zur Erhebung der Untätigkeitsklage - die Durchführung der Abfallverbringungen durch die Antragstellerin weder beanstandet noch darauf hingewiesen, dass er von einer Gesamtsuspendierung des Zustimmungsbescheids ausgehe. Mit der Verhältnismäßigkeit der Rücknahme mit Wirkung zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung habe er sich nicht beschäftigt, obwohl dies Auswirkungen auf die bereits durchgeführten Verbringungen habe. Ein weiterer Ermessensfehler sei darin zu sehen, dass der Antragsgegner entscheidungstragend darauf abgestellt habe, die Antragstellerin könne jederzeit neue Notifizierungsanträge stellen, wenn sie sich bereit erkläre, die gesetzlichen Anforderungen an die Notifizierungsberechtigung einzuhalten. Einer solchen Bestätigung komme ersichtlich die Funktion zu, die Antragstellerin daran zu hindern, die Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner gestellten Anforderungen nachträglich in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren prüfen zu lassen. Die Antragstellerin dürfe aber - unabhängig davon, ob sie in der Sache Recht habe oder nicht - nicht darauf 11
12 verwiesen werden, auf den ihr zustehenden Rechtsschutz zu verzichten, um neue Notifizierungen erlangen zu können. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Notifzierungsberechtigung der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht abschließend bewertet werden könne und die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen wären, müsse die dann vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen. Das allein infrage stehende Merkmal der Notifzierungsberechtigung weise keinen Umweltschutzbezug auf, sondern betreffe allein die formale Frage, wer die Notifizierung einreichen dürfe. Der Antragsgegner hat erwidert, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dieses sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Anordnung des Sofortvollzugs formell rechtmäßig sei. Nach der gebotenen Interessenabwägung überwiege das Vollzugsinteresse, da die Rücknahme rechtmäßig sei. Der Antragstellerin fehle die Notifizierungsberechtigung. Dies führe zur Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Zustimmung vom 1. April 2019. Das Verwaltungsgericht habe keinen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt. Die Antragstellerin habe in ihrem Widerspruch ausgeführt, sich an die der Notifizierung (gemeint ist: Zustimmung) als Nebenbestimmung beigefügte Kleinmengenregelung weder halten zu können noch halten zu wollen. Das Verwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung nicht von einem Rangverhältnis der einzelnen Notifizierungstatbestände zu Gunsten des Abfallerzeugers ausgegangen, sondern lediglich von einer Präferenz. In Bezug auf die Auslegung des Begriffs der „kleinen Mengen“ handle es sich bei diesem um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen sich der Verordnungsgeber bewusst bedient habe, um den einzelnen Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum zu gewähren. Die Antragstellerin habe nicht vorgetragen, dass die Auslegung des Antragsgegners nicht mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar wäre. Nur weil sich eine ähnliche Regelung in etwas anderem Zusammenhang auch in nationalen Vorschriften finde, müsse sie nicht zwingend falsch sein. Auch aus unionsrechtlicher Sicht könne eine kleine Menge nur eine kleine Menge sein und jedenfalls nicht die von der Antragstellerin zur Notifizierung beantragten 3.000 Tonnen. Soweit die Antragstellerin vortrage, dass die vom Antragsgegner abgeleitete Mengenbegrenzung bei den streitgegenständlichen Baustellenabfällen zu niedrig sei, überzeuge dies nicht. 12 13
13 Erzeuger, bei denen größere Mengen einer bestimmten Fraktion anfielen, könnten diese selbst verbringen. Der Verweis der Antragstellerin auf eine vorgeblich andere Verwaltungspraxis anderer Bundesländer sei nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen komme es in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich auf die konkret in der Nebenbestimmung zur Notifizierung (gemeint ist: Zustimmung) festgelegten Menge von 20 Tonnen an, da die Antragstellerin ausgeführt habe, dass sie ganz grundsätzlich nicht in der Lage sei, die Mengenbeschränkung einzuhalten. Ob diese mit 20 Tonnen oder 100 Tonnen festgelegt worden wäre, sei daher unerheblich. Nicht überzeugend sei auch der Vortrag der Antragstellerin, wonach Bezugspunkt der kleinen Mengen die einzelne Verbringung sei. Ein Abfallerzeuger dürfte dann Abfall in unbeschränkter Höhe durch einen Einsammler verbringen lassen, wenn der Einsammler sie nur auf genügend einzelne Lkw-Transporte verteile. Dass dieses Ergebnis vom Verordnungsgeber nicht gewollt sei, liege auf der Hand. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 sei Bezugspunkt der kleinen Mengen nicht die einzelne Verbringung, sondern eine bestimmte Abfallart aus verschiedenen Quellen. Aus dem Gesamtvolumen der so gesammelten kleinen Mengen stelle der Einsammler dann die einzelne Verbringung zusammen. Der Wille des Verordnungsgebers gehe insoweit - durch den „Klammerzusatz“ - noch deutlicher aus der englischen „Ursprungsfassung“ hervor. Dafür, dass die Verordnung vom Regelfall der Notifzierung einer einzelnen Verbringung ausgehe und die Sammelnotifizierung die Ausnahme bilden solle, fänden sich keine Anhaltspunkte. Das Gegenteil werde durch die Realität widergespiegelt, denn die Sammelnotifizierung stelle die Regel dar. Der Antragsgegner teile die Rechtsauffassung der Antragstellerin, dass bei einer Sammelnotifizierung die einzelnen Transporte nicht zu einer einzelnen, einheitlichen Verbringung verbunden seien. Auf diese Frage komme es aber nicht an, da Bezugspunkt der kleinen Mengen nicht die einzelne Verbringung sei. Zumindest bei einer Verbringung per Lkw über Land ergebe sich schon aus dem Transportvolumen eines Lkw von ca. 20 Tonnen, dass ausschließlich kleine Mengen verbracht würden. Die Festlegung kleiner Mengen wäre demzufolge weitestgehend inhaltsleer, und es sei nicht anzunehmen, dass dies vom Verordnungsgeber so gewollt sei. Es sei auch mit dem Verordnungszweck nicht vereinbar. Diese sehe grundsätzlich vor, dass der Abfallerzeuger selbst die Notifizierung für eine Abfallverbringung beantragen müsse, und mache davon in Art. 14
14 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 nur eine Ausnahme für den Fall, dass die Anzahl der Erzeuger so groß und die jeweils anfallende Menge pro Erzeuger so klein sei, dass eine Notifizierung jedes einzelnen Erzeugers unangemessen wäre. Der Antragsgegner sei der Auffassung, dass ein Abfallerzeuger, der mehr als eine Lkw-Ladung Abfall erzeuge, selbst ein Notifizierungsverfahren durchzuführen habe. Ein Einsammler dürfe von einem Abfallerzeuger während des Gültigkeitszeitraums der Notifizierung nur 20 Tonnen pro Abfallerzeuger und Anfallstelle verbringen. Wann die Abfälle angefallen seien, spiele keine Rolle. Diese Voraussetzungen halte die Antragstellerin nicht ein. Anders als die Antragstellerin meine, sei insofern ein „Bekenntnis“ zum Einhalten dieser Voraussetzungen tatsächlich zwingend. Zwar komme es bei § 48 VwVfG auf die objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des ergangenen Verwaltungsakts an und sei insofern auch nur ausschlaggebend, ob die Antragstellerin objektiv zum Kreis der Notifizierenden gezählt werden könne. Da aber für den einschlägigen Notifizierungstatbestand gerade ein bestimmtes Sammelverhalten erforderlich sei, komme es maßgeblich darauf an, ob die Antragstellerin beabsichtige, dieses Sammelverhalten einzuhalten. Mit der ihrem Widerspruch beigefügten Begründung habe die Antragstellerin ausgedrückt, dass sie die Kleinmengenregelung nicht einhalten wolle und nicht einhalten könne. Darauf habe auch das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt. Die Notifizierungsberechtigung könne auch nicht in ausreichender Weise durch die Aufnahme von Nebenbestimmungen sichergestellt werden, da es dem Antragsgegner als Zustimmungsbehörde dann nicht möglich wäre, zum Zeitpunkt des Erlasses des Zustimmungsbescheids zu erkennen, ob ein Bescheid rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Dies zeige der hier streitige Fall, weshalb der Antragsgegner seine Verwaltungspraxis umgestellt habe und von den Antragstellern nunmehr verlange, dass sie vor Erlass des Zustimmungsbescheids eine Erklärung unterzeichneten, dass sie sich an die Kleinmengenregelung hielten. Erst durch den Widerspruch der Antragstellerin habe der Antragsgegner erkannt, dass das System, mit dem Erlass als Nebenbestimmung die Notifizierungsberechtigung sicherzustellen, nicht funktionstüchtig sei und zu Rechtsunsicherheiten führe. Die Antragstellerin verkenne insoweit auch, dass es nicht primär um die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der in der konkreten Notifizierung (gemeint ist: dem konkreten Zustimmungsbescheid) 15
15 enthaltenen Nebenbestimmungen gehe, sondern ausschließlich darum, ob die Antragstellerin die materiellen Voraussetzungen als Notifizierende erfülle. Vorliegend habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass die Antragstellerin nicht notifizierungsberechtigt gewesen sei, so dass der Zustimmungsbescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Der Antragsgegner habe auch sein Ermessen korrekt ausgeübt. Nach Auffassung des Antragsgegners habe die Antragstellerin aufgrund der Einlegung des Widerspruchs von dem Zustimmungsbescheid keinen Gebrauch mehr machen können. Auf die Notifizierung hätten keine Abfallverbringungen mehr erfolgen dürfen. Ein Rechtsbehelf gegen einzelne Nebenbestimmungen eines ansonsten begünstigenden Verwaltungsakts führe zu einer Suspendierung des gesamten Verwaltungsakts. Dies müsse jedenfalls und besonders dann gelten, wenn die Nebenbestimmungen mit dem „Rest“ des Verwaltungsakts in einem untrennbaren, inneren Zusammenhang stünden und nur durch die Nebenbestimmung überhaupt eine rechtmäßige Verwaltungsentscheidung vorliege. In einem solchen Fall dürfe sich ein Antragsteller nicht dadurch einen vorläufigen Vorteil verschaffen, indem er einfach einen Rechtsbehelf einlege, da er sonst, wenn auch nur vorläufig, mehr erhalte, als er in der Sache überhaupt erlangen könne. Es widerspreche in diesen Fällen offensichtlich dem Zweck des Verwaltungsakts, wenn nicht auch die Belastung sofort wirksam würde. Dies sei insbesondere dann unhaltbar, wenn - wie vorliegend bei einer Überschreitung der mengenmäßigen Beschränkung - durch eine Ausnutzung des begünstigenden Verwaltungsakts ohne Einhaltung der Nebenbestimmungen unumkehrbare Umstände geschaffen würden und der rechtswidrige Zustand einträte, den die Behörde durch die Beifügung der Nebenbestimmungen habe verhindern wollen. Daran ändere nichts, dass der Betroffene bei einer isolierten Anfechtung der Nebenbestimmungen eine Begünstigung ohne belastende Nebenbestimmungen erreichen könnte, da dies nur ein Gericht als unabhängige Instanz in einem Verwaltungsrechtsstreit entscheiden könne. Allein durch das Einlegen des Rechtsbehelfs könne dies nicht erreicht werden. Vorliegend modifizierten die Nebenbestimmungen den Regelungsgehalt des Verwaltungsakts und seien daher untrennbar mit diesem verknüpft. Ohne diese Regelungen wäre der Verwaltungsakt nicht mehr rechtmäßig, die Zustimmung des Antragsgegners wäre ohne die Bedingung 16 17
16 der Mengenbeschränkung nicht erteilt worden. Diese Verknüpfung sei auch bei objektiver Betrachtungsweise erkennbar. Die aufschiebende Wirkung habe sich deshalb auf den gesamten Verwaltungsakt bezogen. Diese Erwägung habe bei der Ermessensausübung angestellt werden dürfen. Das Interesse am weiteren Bestand der Notifizierung (gemeint ist: Zustimmung) könne geringer eingestuft werden, wenn der Betroffenen ohnehin nicht mehr befugt gewesen sei, von der Notifzierung (gemeint ist: Zustimmung) Gebrauch zu machen. Die Tatsache, dass die Antragstellerin illegale Abfallverbringungen durchgeführt habe, könne für diese kein schutzwürdiges Interesse begründen. Dies alles führe auch nicht zu einem Rechtsschutzverzicht durch die Antragstellerin, da sie die aufgestellten Anforderungen in einem Klageverfahren - nach Erledigung ggf. mittels Fortsetzungsfeststellungsklage - überprüfen lassen könne. Zutreffend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend das Vorliegen gewichtiger Gründe angenommen, die die sofortige Vollziehung der Rücknahme begründeten. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin handle es sich bei der Regelung in Art. 2 Nr. 15 der VO (EG) 1013/2006 nicht um eine rein formale Anforderung an die Person. Bei der Verbringung durch einen Einsammler steige die Gefahr, dass die Abfälle aus nicht mehr nachvollziehbaren Quellen stammten und damit gleichzeitig die Gefahr der Verschleierung illegaler Abfallverbringung. Die auch von der Verordnung geforderte effektive Kontrolle und die Möglichkeit für die Behörden, alle für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen zu können, werde damit erschwert. Die Antragstellerin habe dagegen keine Interessen dargelegt, die im Rahmen der Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu berücksichtigen wären. Allein eine mögliche Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheids sei hierfür nicht ausreichend, da diese auch in einem Klageverfahren geprüft werden könne. Die Antragstellerin hat erwidert, die Rechtsauffassung des Antragsgegners, dass ein Abfallerzeuger selbst notifizieren müsse, wenn bei ihm mehr als eine Lkw-Ladung Abfall anfalle, sei unzutreffend, insbesondere ergebe diese sich nicht aus einem Rangverhältnis der Notifizierenden. Der Unionsgesetzgeber habe ein solches nur noch hinsichtlich des bloßen Abfallbesitzers vorgesehen. Es sei falsch, dass die Verordnung 18 19
17 grundsätzlich vorsehe, dass der Abfallerzeuger selbst die Notifizierung für eine Abfallverbringung beantragen müsse und davon nur eine Ausnahme für den Fall mache, dass die Anzahl der Erzeuger so groß und die jeweils anfallende Menge pro Erzeuger so klein sei, dass eine Notifizierung jedes einzelnen Erzeugers unangemessen wäre. Daran ändere nichts, dass der Antragsgegner diese Formulierung an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Pedersen anlehne, da sich die Rechtslage seither geändert habe. Da es nach geltender Rechtslage keine zwingend einzuhaltende Reihenfolge der Notifizierenden mehr gebe, könne die Notifizierung einer Person, die einen beliebigen Tatbestand des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a der VO (EG) Nr. 1013/2006 erfülle, auch nicht mit einer „Präferenz“ für die Erzeugernotifizierung abgelehnt werden. Der vom Antragsgegner bemühte Rechtssatz, dass ein Abfallerzeuger, der mehr als eine Lkw-Ladung Abfall erzeuge, selbst ein Notifzierungsverfahren durchzuführen habe, ergebe sich auch nicht aus Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006. Die Vorschrift stelle nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein auf die Abfallmengen ab, die für die Verbringung zusammengestellt worden seien; diese Abfallmengen müssten klein sein, einander gleichartig sein und aus verschiedenen Quellen stammen. Schon aus diesem Grund sei die Rechtsauffassung des Antragsgegners zur Notifizierungsberechtigung von Einsammlern in einem wesentlichen Punkt unzutreffend. Auch die Ausführungen der Beschwerdeerwiderung zur angenommenen Höhe der Mengengrenze von 20 Tonnen seien nicht überzeugend. Soweit der Antragsgegner zur Rechtfertigung dieser Mengengrenze auf das Gewicht einer Lkw-Ladung abstelle, sei dies nicht nur vorgeschoben, um den unionsrechtswidrigen Rückgriff auf das nationale Recht nachträglich zu retten, sondern auch in der Sache nicht nachvollziehbar. Nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften liege das zulässige Höchstgewicht eines Lkw außerhalb des intermodalen Verkehrs je nach Fahrzeug bei bis zu 40 Tonnen, so dass sich nach Abzug eines typischen Leergewichts von 13 Tonnen eine mögliche Zuladung von 27 Tonnen ergebe. Die vom Antragsgegner bemühte Mengengrenze entspreche daher auch nicht einer Lkw-Ladung, sondern nur 75% hiervon, so dass die Mengengrenze selbst dann zu niedrig angesetzt worden sei, wenn auf eine Lkw- Ladung abgestellt würde. Die Kleinmengenregelung in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 habe auch keinen Umweltschutzbezug. Der Zweck dieser Regelung sei völlig unklar und lasse sich auch anhand der veröffentlichten 20
18 Gesetzgebungsmaterialien nicht feststellen. In der vom Antragsgegner heraufbeschworenen Gefahr, dass sich die Herkunft der Abfälle nicht mehr nachvollziehen lasse, könne der Zweck aber nicht gesehen werden. Dieses Risiko sei selbstverständlich höher, wenn aus vielen Quellen wenige Abfälle zusammengeführt würden, als wenn es sich um größere Mengen von wenigen Erzeugern handle. Wäre es dem Unionsgesetzgeber darum gegangen, eine möglichst große Nachvollziehbarkeit der Abfallherkunft sicherzustellen, hätte er für die Einsammlernotifizierung keine „Kleinmengenregelung“, sondern eine „Großmengenregelung“ vorsehen müssen. Die Ausführungen zum geforderten „Rechtsschutzverzicht“ habe der Antragsgegner missverstanden. Diese bezögen sich darauf, dass der Antragsgegner gewissermaßen als Abmilderung der Belastung durch den Rücknahmebescheid in seine Ermessenserwägungen eingestellt habe, dass die Antragstellerin künftig neue Zustimmungen zu Notifizierungen erhalten könne, allerdings unter der Voraussetzung, dass sie die vom Antragsgegner vertretene Auslegung der Kleinmengenregelung vorab verbindlich anerkenne und sich damit ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten gegen diese Auslegung für die neu erteilten Zustimmungen begebe. Da auch die Beschwerdeerwiderung keine tragfähige Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthalte, müsse der Antrag selbst bei nur offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache Erfolg haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (2 Bände) sowie den in elektronischer Form vorgelegten Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Rücknahmebescheid der Landesdirektion Sachsen vom 12. Dezember 2019 zu Unrecht abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner ist zwar formell 21 22 23 24
19 rechtmäßig (1.). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist vorliegend aber geboten, weil der Widerspruch der Antragstellerin voraussichtlich Erfolg haben wird und sie von der Vollziehung des voraussichtlich rechtswidrigen Rücknahmebescheids zu verschonen ist (2.). Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Nebenbestimmungen II.5.1 bis II.5.3 des Zustimmungsbescheids entfaltet allein hinsichtlich dieser Nebenbestimmungen aufschiebende Wirkung, da eine isolierte Aufhebbarkeit nicht offenkundig von vorneherein ausscheidet (3.). 1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des Rücknahmebescheids vom 12. Dezember 2019 den allein verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Nach dieser Vorschrift obliegt der Behörde grundsätzlich die formelle Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Diese Begründungspflicht soll zum einen der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst machen und dient zum anderen der Information des Bescheidadressaten, der anhand der Begründung die Erfolgsaussichten seiner Rechtsschutzmöglichkeiten abschätzen können soll; darüber hinaus soll die Begründungspflicht dem Gericht die Erwägungen der Verwaltungsbehörde, die zur Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben, nachvollziehbar machen (SächsOVG, Beschl. v. 14. November 2014 - 2 B 229/14 -, juris Rn. 5). An den Inhalt der für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt allerdings nicht, wenn das öffentliche Interesse mit formelhaften Formulierungen oder mit der Wiedergabe des Wortlauts der Ermächtigungsnorm begründet wird (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 97 f.; Schoch, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 80 Rn. 248; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 84; jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung). Der Antragsgegner hat den Sofortvollzug des verfahrensgegenständlichen Rücknahmebescheids nicht nur floskelhaft begründet, sondern einzelfallbezogene Erwägungen angestellt. Unter Ziffer II.3 des Bescheids wird ausgeführt, dass sichergestellt werden müsse, dass die Antragstellerin keine Abfallverbringungen auf der Grundlage der streitgegenständlichen Notifizierung (gemeint ist: Zustimmung) mehr durchführe, da sie keine Notifizierungsberechtigung mehr habe. Die Anordnung 25 26
20 des Sofortvollzugs sei erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen, da nur so verhindert werden könne, dass ein gegen den Rücknahmebescheid erhobener Widerspruch bzw. eine hiergegen gerichtete Klage aufschiebende Wirkung entfalte und deshalb weitere Abfallverbringungen durchgeführt würden. Der Antragsgegner hat ferner darauf hingewiesen, dass er zwar davon ausgehe, dass sich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Nebenbestimmungen des zurückgenommenen Zustimmungsbescheids auf den gesamten Verwaltungsakt beziehe und daher die Genehmigung bis zur Entscheidung über den Widerspruch nicht ausgenutzt werden dürfe. Die Antragstellerin habe aber bereits vier Verbringungen vorgenommen, so dass der Antragsgegner zur Sicherstellung der Einhaltung der europarechtlich festgelegten Vorgaben verpflichtet sei, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Der Antragsgegner hat ferner ausgeführt, dass der Antragstellerin durch die Anordnung des Sofortvollzugs nicht die Grundlage ihrer Geschäftstätigkeit entzogen werde und sie jederzeit neue Notifizierungsanträge (gemeint ist: Anträge auf Zustimmung zu Notifizierungen) stellen könne, sofern sie sich bereit erkläre, die gesetzlichen Anforderungen an die Notifzierungsberechtigung einzuhalten. Diese Ausführungen - auf deren inhaltliche Richtigkeit es nicht ankommt (Senatsbeschl. v. 8. Januar 2018 - 4 B 102/17 -, juris Rn. 5; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55) - stellen ersichtlich eine dem verfahrensrechtlichen Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung dar. 2. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Rücknahmebescheid ist vorliegend geboten, weil der Widerspruch voraussichtlich Erfolg haben wird und sie daher von der Vollziehung des voraussichtlich rechtswidrigen Rücknahmebescheids zu verschonen ist. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs im Fall einer - wie hier - Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. In diesem Verfahren entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung des vom Antragsgegner geltend gemachten öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem privaten Suspensivinteresse der Antragstellerin. Für die Entscheidung kommt es regelmäßig auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs an, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll (Senatsbeschl. v. 3. Juli 2018 - 4 B 335/17 -, juris Rn. 11; BVerwG, 27
21 Beschl. v. 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 -, juris Rn. 9; Hoppe, in: Eyermann a. a. O. Rn. 89 m. w. N.; a. A. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 80 Rn. 378 f.). Da sich der Rücknahmebescheid voraussichtlich als rechtswidrig erweist, ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, weil an der Ausnutzung rechtswidriger Verwaltungsakte grundsätzlich kein öffentliches Interesse besteht und der Antragstellerin ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist. Soweit der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung die Auffassung vertreten hat, dass die Antragstellerin ein über die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheids hinausgehendes „Aussetzungsinteresse“ darlegen müsse, weist der Senat darauf hin, dass eine Abwägung der betroffenen Interessen ohne Betrachtung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs erst dann vorzunehmen ist, wenn sich Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bei überschlägiger Prüfung nicht beurteilen lassen, wobei der Entscheidung des Gesetzgebers, dass dem Rechtsbehelf grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, erhebliches Gewicht beizumessen wäre. Ein solcher Fall liegt indessen nicht vor, weil der Rücknahmebescheid vor- aussichtlich rechtswidrig ist und ein öffentliches Interesse an seinem Vollzug nicht besteht. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, ein begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen aus § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG. Ob der Zustimmungsbescheid vom 1. April 2019 objektiv rechtswidrig ist, kann auf der Grundlage des vom Antragsgegner ermittelten Sachverhalts nicht beurteilt werden (a). Die dem zurückgenommen Zustimmungsbescheid beigefügten, von der Antragstellerin mit Widerspruch und Untätigkeitsklage isoliert angefochtene Nebenbestimmung II.5.1 ist voraussichtlich rechtswidrig, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlen dürfte; ob die von der Antragstellerin ebenfalls isoliert angefochtenen Nebenbestimmungen II.5.2 und II.5.3 voraussichtlich rechtswidrig sind, bleibt offen (b). Der Antragsgegner hat den unionsrechtlichen unbestimmten Rechtsbegriff der „kleinen Mengen“ in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 bezogen auf die Notifizierung IT 022909 der Antragstellerin fehlerhaft ausgelegt (c) sowie das ihm für die Rücknahme des Zustimmungsbescheids 28
22 eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt (d), sodass sich der Rücknahmebescheid voraussichtlich als rechtswidrig erweist. a) Der Sachverhalt, den der Antragsgegner dem streitgegenständlichen Rücknahmebescheid zu Grunde gelegt hat, lässt eine Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Zustimmungsbescheids nicht zu. Der Zustimmungsbescheid könnte rechtswidrig sein, weil seine Nebenbestimmung II.5.1 rechtswidrig sein dürfte (dazu unten b). Dies setzte allerdings voraus, dass der Zustimmungsbescheid mit der vorgenannten Nebenbestimmung, die von der Antragstellerin mit Widerspruch und Untätigkeitsklage isoliert angefochten worden ist, in einem für seine Rechtmäßigkeit untrennbaren Zusammenhang stünde. Da ein solcher untrennbarer Zusammenhang nicht besteht, könnte sich der Zustimmungsbescheid als rechtmäßig erweisen, auch wenn die Nebenbestimmung II.5.1 rechtswidrig ist, mit der Folge, dass der Zustimmungsbescheid nicht nach § 48 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG zurückgenommen werden konnte. Die Beteiligten sind sich zu Recht darüber einig, dass der Zustimmungsbescheid objektiv rechtswidrig ist, wenn die Antragstellerin die Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 nicht erfüllt. Streitig ist dagegen, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt und Notifizierende sein kann. Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, dass die Notifzierungsberechtigung insbesondere durch die Nebenbestimmung II.5.1 habe sichergestellt werden sollen, weil diese das Tatbestandsmerkmal der „kleinen Mengen“ enthalte. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals durch den Antragsgegner, der die „kleinen Mengen“ in der vorgenannten Nebenbestimmung mit 20 Tonnen Abfall bestimmt hat, die bei einem bestimmten Abfallerzeuger an einer Anfall- bzw. Baustelle angefallen sind, gerechnet über den Zeitraum der Notifizierung, und macht geltend, dass diese Mengenbestimmung fehlerhaft erfolgt sei (dazu unten c). Diese Streitfrage ist möglicherweise aber nicht entscheidungserheblich, weil es nach den vorliegenden Unterlagen zweifelhaft ist, ob die Antragstellerin „Einsammler“ i. S. v. Art. 2 Nr. 11 der VO (EG) Nr. 1013/2006 ist oder sonst die Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 erfüllen müsste. Aus dem zur Notifizierung eingereichten Dokument Nr. 9, einem Vertrag zwischen der 29 30
23 Antragstellerin und der Fa. S......... als „Zwischenlager“ vom 7. Januar/ 4. Februar 2019, ergibt sich, dass die Fa. S......... die Antragstellerin als notifizierende Person ermächtigt, in ihrem Namen als Notifizierende aufzutreten. Bei dieser vertraglichen Vereinbarung handelt es sich ersichtlich um eine in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iv und v der VO (EG) Nr. 1013/2006 für Händler und Makler vorgesehene schriftliche Ermächtigung, im Namen des Ersterzeugers, Neuerzeugers oder zugelassenen Einsammlers als Notifizierender aufzutreten. Dies findet seine Bestätigung in dem ebenfalls mit der Notifizierung vorgelegten Auszug aus dem italienischen Nationalen Verzeichnis der Umweltfachbetriebe, Landessektion Bozen, in dem die Antragstellerin unter der Nr. BZ..... in der Kategorie 8 „Vermittlung und Handel von nicht gefährlichen und/oder gefährlichen Sonderabfällen ohne Besitz derselben“ eingetragen ist. Die Antragstellerin ist daher nicht - wovon der Antragsgegner im Zustimmungsbescheid vom 1. April 2019 jedoch ausgegangen ist - Einsammler i. S. v. Art. 2 Nr. 11 der VO (EG) Nr. 1013/2006, so dass sich ihre Notifizierungsberechtigung aus Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iv oder v der VO (EG) Nr. 1013/2006 ergibt. Da nach diesen Vorschriften der Händler oder Makler „im Namen“ eines Erstzeugers (Ziff. i), Neuerzeugers (Ziff. ii) oder Einsammlers (Ziff. iii) auftritt, dürften die materiellen Voraussetzungen der Notifizierung aus Ziff. iii für die Antragstellerin gleichwohl Anwendung finden, sofern die Fa. S........., in deren Namen die Antragstellerin als Notifizierende aufgetreten ist, Einsammler i. S. d. Art. 15 Nr. 11 der VO (EG) Nr. 1013/2006 sein sollte. Handelte es sich bei dieser dagegen um einen „Neuerzeuger“, käme es auf die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 vorliegen, nicht an. Die Fa. S......... wird einerseits im Vertrag mit der Antragstellerin, mit dem sie diese zur Notifizierung in ihrem Namen ermächtigt, als „Zwischenlager“ bezeichnet. Diese Bezeichnung findet sich auch als Zusatz bei der Firmenbezeichnung in Feld 9 der Notifizierung („Zwischenlagerung/Stoccaggio“). Allerdings wird die Fa. S........., deren Tätigkeitsbeschreibung ausweislich der zu Feld 11 der Notifizierung abgegebenen Erklärung (Dokument 15) Anlage zur Lagerung und Behandlung von gefährlichen und ungefährlichen Sonderabfällen („impianto de stoccaggio e trattamento di rifiuti speciali pericolosi e non pericolosi“) lautet, in Feld 9 der Notifizierung als Abfallerzeuger bezeichnet, und zu Ort und Art der Abfallerzeugung wird lediglich die Angabe „diverse Anfallstellen“ gemacht. Der Antragsgegner hätte 31
24 bei dieser Sachlage aufklären müssen, ob die Abfälle, die Gegenstand der Notifizierung sind, von der Fa. S......... lediglich eingesammelt und zwischengelagert worden sind, oder ob von ihr eine Vorbehandlung, Vermischung oder sonstige Behandlung vorgenommen worden ist, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirkt haben; nur im letztgenannten Fall wäre sie Abfallerzeuger („Neuerzeuger“) i. S. v. Art. 2 Nr. 9 der VO (EG) Nr. 1013/2006. Für den Fall, dass die Fa. S......... - wie in Feld 9 der Notifizierung angegeben - Abfallerzeuger ist, bliebe für die vom Antragsgegner auf Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 gestützte Nebenbestimmung II.5.1 („Kleinmengenregelung“) kein Raum, so dass sie rechtswidrig wäre. Die Rechtmäßigkeit des Zustimmungsbescheids insgesamt wäre durch den Wegfall dieser Nebenbestimmung jedoch nicht in Frage gestellt, da er im Übrigen davon ausgeht, dass die Fa. S......... Abfallerzeuger und nicht Einsammler ist. Der streitgegenständliche Rücknahmebescheid wäre in diesem Fall rechtswidrig, weil der zurückgenommene Zustimmungsbescheid - mit Ausnahme der von der Antragstellerin isoliert angefochtenen Nebenbestimmung II.5.1 sowie ggf. der ebenfalls angegriffenen Nebenbestimmungen II.5.2. und II.5.3 - nicht rechtswidrig wäre. Sofern die Fa. S......... nicht Abfallerzeuger, sondern Einsammler sein sollte, müssten bei der Notifizierung durch die Antragstellerin nach Auffassung des Senats zwar grundsätzlich die materiellen Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 erfüllt sein, auch wenn die Antragstellerin selbst auf der Grundlage von Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iv oder Ziff. v der VO (EG) Nr. 1013/2006 Notifizierende sein dürfte. Denn eingetragene Händler (Ziff. iv) oder eingetragene Makler (Ziff. v) werden lediglich ermächtigt, im Namen von Abfallerzeugern oder Einsammlern aufzutreten, und diese abgeleitete Notifzierungsberechtigung setzt voraus, dass bei dem ermächtigenden Abfallerzeuger oder Einsammler die materiellen Voraussetzungen für eine Notifizierungsberechtigung ebenfalls vorliegen und nicht durch die Einschaltung eines Händlers oder Maklers umgangen werden können. Der Zustimmungsbescheid des Antragsgegners vom 1. April 2019 wäre jedoch unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerin bei der Notifizierung IT 022909 die materiellen Voraussetzungen aus Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 und insbesondere hinsichtlich der 32
25 „Kleinmengenregelung“ erfüllt hat, rechtswidrig, weil er davon ausgeht, dass die Fa. S......... Abfallerzeuger und nicht Einsammler ist. b) Die dem zurückgenommenen Zustimmungsbescheid beigefügte, von der Antragstellerin mit Widerspruch und Untätigkeitsklage isoliert angefochtene Nebenbestimmung II.5.1 ist voraussichtlich auch dann rechtswidrig, wenn die Fa. S......... vorliegend „Einsammler“ i. S. v. Art. 2 Nr. 11 der VO (EG) Nr. 1013/2006 sein sollte und die Antragstellerin bei der Notifizierung die materiellen Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 erfüllen musste, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlen dürfte. Der Zustimmungsbescheid stellt in Bezug auf die notifizierten Verbringungen eine mit Auflagen nach Art. 10 der VO (EG) Nr. 1013/2006 verbundene Zustimmung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der VO [EG] Nr. 1013/2006) dar. Diese Auflagen können sich gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1013/2006 auf einen oder mehrere der in Artikel 11 oder Artikel 12 der Verordnung aufgeführten Gründe stützen. Da die vorliegend notifizierten Verbringungen zu einer Ablagerung der Abfälle in oder auf dem Boden führen sollen, liegt eine Beseitigung i. S. v. Art. 2 Nr. 4 der VO (EG) Nr. 1013/2006 vor (vgl. Art. 1 Abs. 1 Buchst. e i. V. m. Anhang II A [D 1] der RL 2006/12/EG), so dass Auflagen auf Art. 11 der VO (EG) Nr. 1013/2006 zu stützen sind. Das ist hinsichtlich der Nebenbestimmung II.5.1 offensichtlich nicht der Fall. Der Antragsgegner hat ausgeführt, die Nebenbestimmung bezwecke die Notifizierungsberechtigung der Antragstellerin sicherzustellen und ziele auf die Einhaltung der Voraussetzung in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006, wonach zugelassene Einsammler aus verschiedenen kleinen Mengen derselben Abfallart aus verschiedenen Quellen Abfälle für eine Verbringung zusammenstellen müssten. Die Sicherstellung der Voraussetzungen der Notifizierungsberechtigung ist in Art. 11 der VO (EG) Nr. 1013/2006 jedoch nicht als „Einwand“ vorgesehen, den der Antragsgegner zum Anlass nehmen könnte, seine Zustimmung mit einer Auflage zu verbinden. Art. 11 der VO (EG) enthält Einwände, die sich auf den Notifizierenden beziehen (Abs. 1 Buchst. c und d), auf die Antragstellerin aber ersichtlich nicht zutreffen und vom Antragsgegner auch nicht geltend gemacht worden sind. Das bedeutet nicht, dass die Antragstellerin die 33 34
26 Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a der VO (EG) Nr. 1013/2006 nicht einhalten müsste, sondern dass der Antragsgegner die Notifizierungsberechtigung der Antragstellerin nicht zum Gegenstand einer Auflage der Verbringung nach Art. 10 der VO (EG) Nr. 1013/2006 machen kann. Dies gilt grundsätzlich sinngemäß auch für die ebenfalls auf Art. 10 der VO (EG) Nr. 1013/2006 gestützten Nebenbestimmungen II.5.2 und II.5.3. Diese zielen, wie auch die Nebenbestimmung II.5.1, auf die Übermittlung weiterer Informationen zu den Abfallerzeugern und der jeweiligen Anfall- bzw. Baustelle. Da in Feld 9 der Notifizierung IT 022909 der Antragstellerin als „Abfallerzeuger“ die Fa. S......... mit dem Zusatz „Zwischenlagerung/Stoccaggio“ angegeben und bei „Ort und Art der Abfallerzeugung“ nur pauschal „diverse Anfallstellen“ benannt worden sind, hätte der Antragsgegner, wenn er die von ihm in den vorgenannten Nebenbestimmungen geforderten detaillierten Angaben über die (Erst-)Erzeuger der Abfälle sowie die Anfallstellen für erforderlich gehalten hat, die Antragstellerin gemäß Art. 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der VO (EG) Nr. 1013/2006 innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Notifizierung um diese Informationen und Unterlagen ersuchen können, da er gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Anhang II Teil 3 Nr. 14 der VO (EG) Nr. 1013/2006 von der Antragstellerin als Notifizierender alle Informationen verlangen kann, die für die Beurteilung der Notifzierung nach der Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften sachdienlich sind. Die Landesdirektion hat die Notifizierung am 23. Februar 2019 erhalten, so dass sie die über den Erlass der Nebenbestimmungen begehrten Informationen und Unterlagen innerhalb von drei Werktagen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1013/2006), d. h. bis zum Ablauf des 27. Februar 2019, bei der Antragstellerin hätte anfordern und die übrigen zuständigen Behörden (die Region Lombardei sowie das österreichische Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus) hätte unterrichten müssen. Ein solches Ersuchen ist unterblieben, und die Landesdirektion hat mit der unter dem 18. März 2019 ausgestellten Empfangsbestätigung gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 1013/2006 als zuständige Behörde am Bestimmungsort zum Ausdruck gebracht, dass die Notifizierung gemäß Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 der VO (EG) Nr. 1013/2006 ordnungsgemäß abgeschlossen wurde und alle verlangten Informationen und Unterlagen bereitgestellt worden waren. In der Anforderung weiterer Informationen und Unterlagen über den Erlass der Nebenbestimmungen II.5.2 und 35
27 II.5.3 im Zustimmungsbescheid vom 1. April 2019 könnte daher grundsätzlich eine rechtswidrige Umgehung der unionsrechtlichen Verfahrensvorschriften zu sehen sein. Allerdings handelt es sich bei der Notifizierung IT 022909, die insgesamt 150 Verbringungen erfasst, um eine Sammelnotifizierung nach Art. 13 der VO (EG) Nr. 1013/2006, so dass der Antragsgegner gemäß Art. 13 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1013/2006 seine Zustimmung von der späteren Vorlage zusätzlicher Informationen und Unterlagen gemäß Art. 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der VO (EG) Nr. 1013/2006 abhängig machen konnte. Da hiervon insbesondere die Angaben für jeden einzelnen der von der Notifzierung abgedeckten 150 Transporte hinsichtlich der jeweiligen Zusammensetzung der Abfälle (Abfallerzeuger und Anfallstellen) umfasst sein dürften, könnte sich jedenfalls die Nebenbestimmung II.5.2 im Ergebnis als rechtmäßig erweisen. Ob der von der Antragstellerin mit ihrem Widerspruch geltend gemachte Umstand, dass die von der Nebenbestimmung II.5.2 angeforderten Informationen bereits mit der Transportanmeldung (mindestens drei Werktage vor Beginn der Verbringung: Art. 16 Buchst. b der VO [EG] Nr. 1013/2006) beim Antragsgegner vorliegen müssen, zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Antragstellerin führt, erscheint dem Senat dabei eher zweifelhaft. Anderes dürfte für die Nebenbestimmung II.5.3 gelten, denn in Bezug auf die dort vom Antragsgegner verfügten Kennzeichnungspflichten spricht Vieles dafür, dass sie als Transportauflagen, die strenger sein dürften als Auflagen für ähnliche Verbringungen, die ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Landesdirektion durchgeführt werden, gegen Art. 10 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1013/2006 verstoßen. c) Die von der Antragstellerin isoliert angefochtene Nebenbestimmung in II.5.1 des Zustimmungsbescheides dürfte ferner rechtswidrig sein, weil der Antragsgegner den unionsrechtlichen unbestimmten Rechtsbegriff der „kleinen Mengen“ in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 bei der Anwendung auf die Notifizierung IT 022909 fehlerhaft konkretisiert hat. Diese Vorschrift setzt für die Notifizierung einer Verbringung voraus, dass hierfür Abfälle aus verschiedenen „kleinen Mengen“ derselben Abfallart aus verschiedenen Quellen zusammengestellt worden sind. 36 37
28 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners lässt sich die Frage, ob die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind, nicht mit dem Hinweis auf einen fehlenden Willen der Antragstellerin zu deren Einhaltung verneinen. Abgesehen davon, dass sich dem Widerspruch der Antragstellerin insbesondere gegen die in der Nebenbestimmung II.5.1 des Zustimmungsbescheids enthaltene „Kleinmengenregelung“ nicht ihr Wille entnehmen lässt, die Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 nicht einhalten zu wollen, sondern lediglich ihre Rechtsauffassung, dass die vom Antragsgegner vorgenommene Auslegung des objektiven Tatbestandsmerkmals „kleine Mengen“ der Vorschrift unzutreffend sei, enthält Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 ersichtlich kein subjektives Tatbestandsmerkmal, so dass es allein darauf ankommt, ob die Notifizierung IT 022909 der Antragstellerin objektiv die Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 erfüllt. Soweit der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung die Auffassung vertreten hat, der europäische Verordnungsgeber habe den Mitgliedstaaten einen „Beurteilungsspielraum“ bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „kleinen Mengen“ in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 einräumen wollen, ist hierfür nichts ersichtlich. Der Europäische Gerichtshof geht - worauf die Antragstellerin zutreffend hingewiesen hat - in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung ihres Kontexts und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (EuGH, Urt. v. 13. September 2018 - C-369/17 -, juris Rn. 36 m. w. N.). Bei der danach vorzunehmenden Konkretisierung des unionsrechtlichen Begriffs der „kleinen Mengen“ in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 steht dem Antragsgegner auch kein behördlicher Beurteilungsspielraum zu, sondern diese unterliegt vollumfänglich der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Anhaltspunkte für das Bestehen eines behördlichen Letztentscheidungsrechts (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25. November 2015 - 6 C 39.14 - BVerwGE 153, 265 Rn. 23 = juris Rn. 23) liegen offensichtlich nicht vor. Der Senat geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass der Antragsgegner im Zustimmungsbescheid sowohl mit dem Hinweis 38 39
29 auf die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NachwV enthaltene Menge von 20 Tonnen Abfall des gleichen Abfallschlüssels pro Abfallerzeuger am jeweiligen Standort und Kalenderjahr („in Anlehnung an die deutsche Nachweisverordnung“) als auch mit der im Beschwerdeverfahren erfolgten Bezugnahme auf eine Lkw-Ladung die von ihm bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs angestellten Überlegungen, die zu dem Ergebnis 20 Tonnen geführt haben, lediglich nachvollziehbar machen wollte. Der Hinweis der Antragstellerin, wonach das zulässige Höchstgewicht eines Lkw bei bis zu 40 Tonnen liege und sich nach Abzug eines typischen Leergewichts von 13 Tonnen eine mögliche Zuladung von 27 Tonnen ergebe, überzeugt den Senat schon deshalb nicht, weil die Antragstellerin in der Notifizierung IT 022909 für die betroffene Abfallart selbst von einer Menge von 20 Tonnen pro Lkw-Ladung ausgegangen ist, da sie für die 3.000 Tonnen Abfall 150 Transporte vorgesehen hat. Umgekehrt entbehrt die Behauptung des Antragsgegners, die Antragstellerin wolle die Gesamtmenge von 3.000 Tonnen als „kleine Mengen“ i. S. v. Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 ansehen, jeglicher Grundlage, da diese nicht nur die - zutreffende - Rechtsauffassung vertreten hat, dass sich die „kleinen Mengen“ auf die einzelnen Verbringungen (Transporte) beziehen, sondern auch eine Aufteilung der Gesamtmenge auf mehrere (kleine) Teilmengen nicht in Frage gestellt hat. Die Auslegung der Vorschrift nach Wortlaut und grammatischem Bezug ergibt, dass sich der Begriff der „kleinen Mengen“ auf „eine Verbringung“ bezieht. Soweit der Antragsgegner vorgetragen hat, der Bezugspunkt der „kleinen Mengen“ sei nicht die einzelne Verbringung, sondern eine bestimmte Abfallart aus verschiedenen Quellen, und sich dies noch deutlicher aus der englischen „Ursprungsfassung“ ergebe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Art. 2 Nr. 15 der VO (EG) Nr. 1013/2006 enthält die Legaldefinition des „Notifizierenden“ und nimmt in Buchst. a Satz 1 auf den Fall der Verbringung bzw. die Absicht, „eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen“ Bezug. Die Verbringung ist auch zentrales Element der Regelung in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006, denn diese bezieht sich auf den zugelassenen Einsammler, der Abfälle für eine Verbringung zusammengestellt hat. Die Zusammensetzung dieser Abfälle wird durch die weiteren Tatbestandsmerkmale beschrieben, d. h. sie müssen sich aus verschiedenen (im Sinne von mehreren: „plusieurs“ [frz.], „diversas“ [span.], „diverse“ [niederl.]) kleinen Mengen zusammensetzen, derselben Abfallart angehören und aus verschiedenen (im 40
30 Sinne von unterschiedlichen: „différentes“ [frz.], „distintas“ [span.], „verschillende“ [niederl.]) Quellen stammen. Nichts anderes ergibt sich aus den - allesamt authentischen - anderen Textfassungen, die der Senat zum Vergleich herangezogen hat. Die englische Fassung dürfte die Auffassung des Antragsgegners nicht stützen, sondern ihr vielmehr entgegenstehen, weil der dort mit Kommata abgegrenzte Relativsatz deutlich macht, dass es um den Einsammler geht, der die Verbringung zusammengestellt hat, und der Einschub die Eigenschaften der Abfälle für diese Verbringung definiert („a licensed collector who, from various small quantities of the same type of waste collected from a variety of sources, has assembled the shipment [which is to start from a single notified location]“). Dies gilt gleichermaßen für die spanische („un recogedor autorizado que, a partir de diversas pequeñas cantidades del mismo tipo de residuos recogidos de distintas procedencias, haya agrupado el traslado [que se iniciará a partir de un lugar notificado único]“), portugiesische („um agente de recolha autorizado que, a partir de várias pequenas quantidades do mesmo tipo de resíduos recolhidos numa grande variedade de fontes, tenha reunido os resíduos para fins de transferência, [que deverá ter início a partir de um único local notificado]“) und noch deutlicher für die französische („un collecteur agréé qui a réuni plusieurs petites quantités de déchets appartenant au même type de déchets et provenant de sources différentes aux fins du transfert [qui a un point de départ notifié unique]“), italienische („un raccoglitore abilitato che ha formato, riunendo vari piccoli quantitativi di rifiuti dello stesso tipo e provenienti da fonti diverse, la spedizione [in partenza da un'unica località notificata]“) sowie die niederländische Sprachfassung („een vergunde inzamelaar die de overbrenging [— die zal aanvangen vanaf één locatie waarvan kennisgeving is gedaan — ] uit diverse kleine hoeveelheden van eenzelfde soort afvalstoffen uit verschillende bronnen heeft samengesteld“). Die Verbringung ist ihrerseits in Art. 2 Nr. 34 der VO (EG) Nr. 1013/2006 definiert als „Transport von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen, der erfolgt oder erfolgen soll“, so dass alles dafür spricht, dass die „kleinen Mengen“ in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 auf die Zusammensetzung jedes einzelnen Transports anzuwenden sind. Die systematische Auslegung der Verordnung bestätigt dieses Ergebnis. Ausgangspunkt ihrer Regelungen ist auch hinsichtlich der Sammelnotifizierung (Art. 13 der VO [EG] Nr. 1013/2006) die - dort ausdrücklich so bezeichnete - einzelne 41
31 Verbringung, wobei eine Sammelnotifzierung mehrerer Verbringungen unter den in Art. 13 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1013/2006 genannten Bedingungen möglich ist. Der Hinweis des Antragsgegners, dass in der Realität die Sammelnotizifierung die Regel und die Notifizierung einer einzelnen Verbringung die Ausnahme sei, ist in diesem Zusammenhang ersichtlich unbehelflich, da Gegenstand der systematischen Auslegung die Regelungstechnik des Verordnungsgebers, und nicht das praktische Verhältnis von Regel und Ausnahme ist. Die Voraussetzung der „kleinen Mengen“ läuft - entgegen der Ansicht des Antragsgegners - auch nicht leer, wenn sie auf die einzelne Verbringung bezogen wird. Zwar trifft es zu, dass im Falle einer Verbringung mit dem Lkw und einer Gesamtmenge von 20 Tonnen Abfall pro Transport jede Teilmenge hiervon ohne weiteres den Begriff der „kleinen Menge“ erfüllen wird. Der Anwendungsbereich der Bestimmung in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 ist aber nicht auf die Verbringung mit dem Lkw beschränkt, sondern auf jeden Transport i. S. v. Art. 2 Nr. 33 der VO (EG) Nr. 1013/2006 anzuwenden, d. h. insbesondere auch auf die Beförderung von Abfällen auf der Schiene, auf dem Seeweg oder auf Binnengewässern, bei denen sich ersichtlich sehr viel höhere Gesamtmengen an Abfall für eine einzelne Verbringung ergeben können. Die Anwendung des Begriffs der „kleinen Menge“ in Bezug auf die einzelne Verbringung steht auch erkennbar mit dem Verordnungszweck im Einklang. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Auslegung des Art. 2 Buchst. g der VO (EWG) Nr. 259/93 - der Vorläuferregelung zu Art. 2 Nr. 15 Buchst. a der VO (EG) Nr. 1013/2006 - durch den Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache Pedersen (EuGH, Urt. v. 16. Februar 2006 - C-215/04) sind offensichtlich nicht zielführend, weil die dort in Bezug genommene Wendung „wenn dies nicht möglich ist“ in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 nicht mehr enthalten ist. Auch der Antragsgegner hat eingeräumt, dass das in der Vorgängerregelung noch enthaltene Rangverhältnis, wonach die Notifizierung durch den Einsammler nur dann erfolgen konnte, wenn diese dem Abfallerzeuger nicht möglich war, nicht mehr besteht, so dass sich dem Senat nicht erschließt, weshalb der Verordnungsgeber trotz der Aufgabe dieses Rangverhältnisses weiterhin davon ausgegangen sein sollte, dass vorrangig der Abfallerzeuger selbst die Notifizierung beantragen müsse. Soweit der 42 43
32 Antragsgegner ausgeführt hat, dass bei der Verbringung durch einen Einsammler die Gefahr steige, dass die Abfälle aus letztlich nicht mehr nachvollziehbaren Quellen stammten, ergibt sich hieraus nicht, warum dies zu einem Bezug der „kleinen Mengen“ auf den gesamten Notifizierungszeitraum führen sollte. Dies zu Grunde gelegt, ist die in der Nebenbestimmung II.5.1 vorgenommene Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriff der „kleinen Mengen“ i. S. v. Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 rechtsfehlerhaft, soweit sie die Mengenbestimmung mit 20 Tonnen Abfall pro Abfallerzeuger und Anfallstelle auf den Zeitraum der Notifizierung bezogen hat. Die Notifizierung IT 022909 der Antragstellerin ist eine Sammelnotifizierung i. S. v. Art. 13 der VO (EG) Nr. 1013/2006 und deckt mehrere Verbringungen ab (Art. 13 Abs. 1 der VO [EG] Nr. 1013/2006). Offen bleiben kann dagegen, ob - wovon die Antragstellerin ausgeht - die Mengenbestimmung mit 20 Tonnen Abfall (pro Abfallerzeuger und Anfallstelle) auch dann zu niedrig bemessen ist, wenn sie auf jede einzelne Verbringung angewendet wird. Denn die Sammelnotifizierung IT 022909 der Antragstellerin umfasst eine Menge von 3.000 Tonnen Abfall, die sich auf 150 Verbringungen verteilen sollen, so dass sich für jeden Transport eine Gesamtmenge von 20 Tonnen Abfall ergibt. Da diese Gesamtmenge des Transports sich gemäß Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 auf mehrere „kleine Mengen“ derselben Abfallart aus unterschiedlichen Quellen verteilen muss, beträgt jede dieser „kleinen“ Teilmengen denknotwendig weniger als 20 Tonnen. d) Die Ermessensausübung des Antragsgegners bei der Rücknahme des Zustimmungsbescheids ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - rechtsfehlerhaft erfolgt. Ein Ermessensfehlgebrauch folgt bereits aus der unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts, auf dessen Grundlage - wie oben ausgeführt - eine Beurteilung, ob ein Rücknahmeermessen auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG infolge der Rechtswidrigkeit des Zustimmungsbescheids eröffnet ist, nicht möglich ist. Rechtsfehlerhaft ist auch die im Rahmen der Ermessensausübung angestellte Erwägung des Antragsgegners, die Antragstellerin habe aufgrund der Einlegung ihres Widerspruchs kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Bescheides bzw. auf Ausnutzen der Genehmigung entwickeln können. Der Antragsgegner verkennt insoweit sowohl, dass die 44 45
33 Antragstellerin nicht den Zustimmungsbescheid, sondern lediglich die diesem beigefügten Nebenbestimmungen II.5.1 bis II.5.3 angefochten hat, als auch den Umstand, dass der Widerspruch gegen die Nebenbestimmungen die Antragstellerin nicht gehindert hätte, von der Genehmigung Gebrauch zu machen, da ihr Widerspruch insoweit aufschiebende Wirkung hat (dazu unten 3.). Da der Antragsgegner bei seinen Ermessenserwägungen zur Rücknahme des Zustimmungsbescheids davon ausgegangen ist, dass die Antragstellerin aufgrund des von ihr eingelegten Widerspruchs gehindert gewesen sei, von dem Zustimmungsbescheid Gebrauch zu machen, erweist sich dies ebenso als rechtsfehlerhaft wie die auf dieser Grundlage getroffene Bewertung, die Antragstellerin habe auf der Grundlage des Zustimmungsbescheids bereits vier illegale Verbringungen durchgeführt, denn diese waren jedenfalls formell rechtmäßig. 3. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Nebenbestimmungen II.5.1 bis II.5.3 des Zustimmungsbescheids entfaltet allein hinsichtlich dieser Nebenbestimmungen aufschiebende Wirkung, da eine isolierte Aufhebbarkeit nicht offenkundig von vorneherein ausscheidet. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners hat der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Nebenbestimmungen II.5.1 bis II.5.3 des Zustimmungsbescheids nicht zur Folge, dass eine aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Zustimmungsbescheids insgesamt eingetreten wäre. Die Antragstellerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO nur belastende Verwaltungsakte erfasst (vgl. statt aller Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 14) und der Zustimmungsbescheid vom 1. April 2019 einen die Antragstellerin begünstigenden Verwaltungsakt darstellt. Der Antragsgegner missversteht auch die in der Beschwerdeerwiderung von ihm zitierte Kommentarliteratur (Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 18; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 80 Rn. 8; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 47 [zur h. M.]); diese geht für den Fall, dass eine Nebenbestimmung mit dem „Rest“ des Verwaltungsakts in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht, nicht davon aus, dass der begünstigende Verwaltungsakt durch den Widerspruch gegen die Nebenbestimmung insgesamt suspendiert wird (so nur W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke a. a. O. Rn. 48, der in 46 47
34 Fn. 86 ausdrücklich auf die entgegenstehende h. M. hinweist), sondern dass dieser Widerspruch auch hinsichtlich der Nebenbestimmung keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die sich im vorliegenden Fall stellende Frage, ob einem Widerspruch gegen eine belastende Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zukommt, mit der Folge, dass von der Begünstigung vorläufig ohne Beachtung der Nebenbestimmung Gebrauch gemacht werden kann, beantwortet sich nach Auffassung des Senats nicht anders als die Frage, ob die isolierte Anfechtung einer Nebenbestimmung zulässig ist (vgl. hierzu SächsOVG, Urt. v. 10. Oktober 2012 - 1 A 389/12 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Urt. v. 16. April 2018 - 4 A 589/15 -, juris Rn. 24; NdsOVG, Urt. v. 14. März 2013 - 12 LC 153/11 -, juris Rn. 51). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist die Frage, ob eine Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden und die Genehmigung damit ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, eine Frage der Begründetheit des mit der isolierten Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsbegehrens. Die isolierte Anfechtungsklage ist nur dann unzulässig, wenn eine isolierte Aufhebbarkeit der angefochtenen Nebenbestimmung offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 2012 - 4 C 5.11 -, BVerwGE 144, 341, 342 = juris Rn. 5; Urt. v. 22. November 2000 - 11 C 2.00 -; BVerwGE 112, 221, 224 = juris Rn. 25; krit. hierzu Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 49 f.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners liegt ein untrennbarer innerer Zusammenhang zwischen dem die Antragstellerin begünstigenden Zustimmungsbescheid und den diesem beigefügten belastenden Nebenbestimmungen II.5.1 bis II.5.3, die eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vorneherein ausscheiden ließe, schon deshalb nicht vor, weil die Antragstellerin insbesondere auch ohne die Nebenbestimmung II.5.1 verpflichtet wäre, die Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 einzuhalten, sofern es sich bei der Fa. S......... um einen Einsammler i. S. v. Art. 2 Nr. 11 der VO (EG) Nr. 1013/2006 handeln sollte. Der Wegfall einer Nebenbestimmung, die einen unbestimmten Rechtsbegriff konkretisiert, mag den Vollzug des Verwaltungsakts erschweren, sie berührt aber nicht dessen materielle Rechtmäßigkeit. 48
35 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners führt die Annahme der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Nebenbestimmungen II.5.1 bis II.5.3 nicht automatisch dazu, dass die Antragstellerin „mehr erhielte“ als ihr die Behörde hatte zusprechen wollen. Abgesehen davon, dass der Suspensiveffekt stets dazu führt, dass eine von der Behörde angeordnete Belastung vorläufig keine Wirksamkeit entfaltet, bestand für den Antragsgegner - wie er ausweislich der Beschwerdeerwiderung auch erkannt hat - die Möglichkeit, auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der mit dem Widerspruch angefochtenen Nebenbestimmungen anzuordnen. Die Antragstellerin hätte dann auf der Grundlage des Zustimmungsbescheids vom 1. April 2019 ohne die Einhaltung der angefochtenen Nebenbestimmungen keine legalen Verbringungen durchführen können. Es hätte auch keiner Rücknahme des Zustimmungsbescheids durch den Antragsgegner bedurft, für die ebenfalls eine Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich war, um legale Verbringungen der Antragstellerin auf der Grundlage des Zustimmungsbescheids zu verhindern. Die Antragstellerin hätte in der Folge um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen können. Die Entscheidung, ob die Antragstellerin vorläufig ohne die Beachtung der Nebenbestimmungen II.5.1. bis II.5.3 Verbringungen hätte vornehmen dürfen, und damit vorläufig mehr erhalten hätte, als die Behörde ihr hatte zusprechen wollen, wäre von den Verwaltungsgerichten zu treffen gewesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat sich hierbei an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren orientiert, gegen die von den Beteiligten keine Einwände erhoben worden sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Künzler
Dr. Pastor
Dr. John
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