Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 16.04.2020 – 2 B 30/20.NC
Az.: 2 B 30/20.NC
15 L 831/19.NC
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Technische Universität Dresden vertreten durch den Rektor dieser vertreten durch das Justitiariat Mommsenstraße 13, 01069 Dresden
- Antragsgegnerin -
- Beschwerdegegnerin -
prozessbevollmächtigt:
wegen
Medizin, 3. FS, WS 2019/20; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke
am 21. April 2020 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Januar 2020 - 15 L 831/19.NC - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antragsteller begehrt einen Studienplatz im Fach Medizin im 3. Fachsemester, hilfsweise einem niedrigeren Fachsemester, innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/2020 an der Universität D. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Im Hinblick auf die begehrte innerkapazitäre Zulassung zum 3. Fachsemester fehle es bereits an einer fristgemäßen Antragstellung. Mit dem Schreiben vom 30. September 2019 liege zwar ein fristgerechter außerkapazitärer Antrag für das 3. Fachsemester vor; ein Anrechnungsbescheid über zwei Fachsemester sei indes nicht vorgelegt worden. Zudem seien keine freien Plätze vorhanden, weil die Auffüllgrenze von 225 mit den im 3. und 4. Fachsemester vorhandenen Studenten erschöpft werde. Gegen die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin bestünden keine Bedenken, solche trage auch der Antragsteller nicht vor. Auch die Hilfsanträge blieben ohne Erfolg, denn die Zulassung zum 2. Fachsemester scheitere am bei der Antragsgegnerin praktizierten Studienjahrprinzip und die Zulassung zum 1. Fachsemester an dem vom Antragsteller vorgelegten Anrechnungsbescheid über ein Fachsemester. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller - unter erstmaliger Vorlage eines vom 2. Januar 2020 datierenden Anrechnungsbescheides über zwei Fachsemester - geltend, die von der Antragsgegnerin festgesetzte Zulassungszahl erschöpfe die Kapazität
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3 nicht. Der Wegfall der mit einem kw-Vermerk versehenen 0,25-Stelle VK 6008 sei nicht anzuerkennen. Die bis zum 30. September 2019 verlängerte Stelle sei im Berechnungszeitraum noch vorhanden gewesen und erst danach weggefallen. Es werde auf den Beschluss des OVG LSA vom 16. Dezember 2019 - 3 M 142/19 - verwiesen. Eine Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber habe nicht stattgefunden; die Erwägungen der Dekanatsberatungen vom 29. November 2018 und vom 25. März 2019 reichten nicht aus. Die Stelle müsse weiterhin fiktiv berücksichtigt werden, was zu insgesamt 227 Studienplätzen führe. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. 2. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller in seinem Beschwerdeschriftsatz erstmals dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in Hochschulzulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9. September 2009, SächsVBl. 2009, 290, 291), führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. a) Soweit der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren einen Anrechnungsbescheid über zwei Fachsemester, datierend vom 2. Januar 2020, vorgelegt hat, kann dieser für die im einstweiligen Rechtsschutz begehrte Zulassung zum Wintersemester 2019/2020 keine Berücksichtigung (mehr) finden. Für eine innerkapazitäre Zulassung für das 3. Fachsemester ergibt sich dies - wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt - aus der Versäumung der Antragsfrist nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 SächsStudPlVergabeVO. Im Hinblick auf die außerkapazitäre Zulassung für das 3. Fachsemester folgt dies aus § 46 Nr. 2 SächsStudPlVergabeVO, wonach der Zulassungsantrag für das Wintersemester bis 15. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein muss. Diese Frist gilt entsprechend für die mit dem Zulassungsantrag einzureichenden notwendigen Unterlagen. Denn ebenso wie bei der innerkapazitären Vergabe müssen die Zulassungsvoraussetzungen vor Beginn des Semesters, für das die Zulassung begehrt wird nachgewiesen werden (vgl. hierzu § 27 Abs. 6, 7 sowie § 42 Abs. 1 SächsStudPlVergabeVO). Offen bleiben kann damit, ob die im vorgelegten Anrechnungsbescheid vom 2. Januar 2020 bescheinigten Leistungen schon deshalb außer Bracht bleiben müssen, weil sie offenbar erst im
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4 Wintersemester 2019/2020 - mithin dem Semester, für das die Zulassung begehrt wird - erbracht wurden, wie die Antragsgegnerin vermutet. b) Soweit das Verwaltungsgericht die Hilfsanträge betreffend die Zulassung in niedrigere Semester abgelehnt hat, setzt sich die Beschwerde mit der zugrundeliegenden Argumentation nicht auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO); eine inhaltliche Prüfung ist daher ausgeschlossen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Senat teilt ohnehin die zutreffende Begründung (BA S. 4) und macht sie sich - selbständig tragend - zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). c) Selbständig tragend bleibt die Beschwerde auch mit dem erstmals vorgebrachten Einwand der fehlerhaften Ermittlung des Lehrangebots ohne Erfolg. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsberechnung die 0,25-Stelle VK 6008kw zutreffend nicht berücksichtigt. Die mit Beschluss des Dekanats vom 25. November 2018 temporär, nämlich bis zum 1. April 2019 geschaffene, zum 12. Dezember 2019 in den Stellenplan aufgenommene und nachfolgend mit Dekanatsbeschluss vom 25. März 2019 bis zum 30. September 2019 verlängerte Stelle war am Stichtag 1. Februar 2019 nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen. Zwar war sie zu diesem Zeitpunkt im Stellenplan enthalten; indessen war am Stichtag 1. Februar 2019 der Wegfall der Stelle vor Beginn des Berechnungszeitraums am 1. Oktober 2019 erkennbar. Eine kapazitäre Berücksichtigung kommt damit gemäß § 5 Abs. 2 KapVO nicht in Betracht. Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des OVG LSA vom 16. Dezember 2019 - 3 M 142/19 - führt zu keinem anderen Ergebnis, weil sie bereits einen anderen Sachverhalt betrifft und Voraussetzungen für einen Abbau von Lehrkapazität benennt. Vorliegend geht es indes nicht um einen Kapazitätsabbau, sondern um den Wegfall einer zur Sicherung des Lehrangebots von vornherein befristeten Stelle aus Mitteln der Lehrstuhlvakanz auf der Stelle VK 2002 und nachfolgend der vakanten Stelle VK 1001. Letztere wurden aufgrund des normativen Stellenprinzips mit ihrem vollen Deputat von jeweils 8 LVS im Rahmen des Lehrangebots berücksichtigt. Damit führt das Beschwerdevorbringen nicht zur „Aufdeckung“ weiterer Stu- dienplätze über die vom Verwaltungsgericht ermittelte Kapazität hinaus. 6 7 8
5 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Mai 2015 - 2 B 114/15.NC -, juris). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Grünberg Hahn Henke
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