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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 16.04.2020 – 2 B 9/20.NC

Az.: 2 B 9/20.NC

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Technische Universität Dresden vertreten durch den Rektor dieser vertreten durch das Justitiariat Mommsenstraße 13, 01069 Dresden

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

prozessbevollmächtigt:

wegen

Medizin, 1. FS, WS 2019/20; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke

am 16. April 2020 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Dezember 2019 - 15 L 822/19.NC - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antragsteller begehrt einen Studienplatz im Fach Medizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/2020 an der Universität D. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die in der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung 2019/2020 festgesetzte Anzahl von 225 Studienplätzen die vorhandene Kapazität ausschöpfe, die sich nach der vorgelegten Berechnung auf 224,08 Studienplätze belaufe. Tatsächlich eingeschrieben sind nach der Belegungsliste für das 1. Fachsemester 225 Studenten. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die vorhandene Ausbildungskapazität sei durch die Vergabe von 225 Studienplätzen nicht erschöpft. Die Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft. Laut dem in der Kapazitätsberechnung enthaltenen Studienablaufplan habe die Antragsgegnerin die Unterrichtseinheiten in Semesterwochenstunden (SWS) umgerechnet, indem sie diese durch 14 (Semesterwochen) dividiert habe. Die Vorlesungszeit betrage im Sommer- wie im Wintersemester entsprechend der Festlegung der Landesrektorenkonferenz (§ 31 SächsHSFG) indes jeweils 15 Semesterwochen, wie die Antragsgegnerin auf ihrer Homepage ausweise. Die Zahl der Vorlesungswochen sei maßgeblicher Faktor für die Berechnung der SWS in der Lehrnachfrage, denn diese seien das Äquivalent zu den Lehrveranstaltungsstunden (LVS) im Lehrangebot, wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2

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3 DAVOHS ergebe. Im Sinne der Bilanzierungssymmetrie zwischen Lehrnachfrage und Lehrangebot sei auch die Lehrnachfrage anhand der tatsächlichen Vorlesungszeit (15 Wochen) zu berechnen. Die Curricularanteile seien deshalb jeweils mit dem Faktor 14/15 zu multiplizieren, wodurch sich der ermittelte Curriculareigenanteil von 1,6705 auf 1,5591 reduziere. Entsprechend seien die beiden Lehrauftragsstunden durch Prof. Dr. S mit (2/15 = 1,1333) : 2 = 0,065 LVS (anstelle von 0,07 LVS) zu veranschlagen; das unbereinigte Lehrangebot betrage damit (210 + 0,065 =) 210,065 LVS. Auch der mit 24,1492 LVS veranschlagte Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin sei mit 14/15 zu multiplizieren, was den Wert 22,5393 ergebe. Das bereinigte Lehrangebot betrage damit (210,065 - 22,5393 =) 187,5257 LVS, woraus sich unter Ansatz des Curriculareigenanteils von 1,5591 die Anzahl von 240,56 Studienplätzen vor Schwund und 245 Studienplätzen nach Schwund ergebe. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. 2. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller in seinem Beschwerdeschriftsatz erstmals dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in Hochschulzulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9. September 2009, SächsVBl. 2009, 290, 291), führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsberechnung die Lehrnachfrage nach Maßgabe des § 13 KapVO zutreffend ermittelt. Gemäß § 13 Abs. 1 KapVO bestimmt der Curricularnormwert (CNW) den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, somit den von einem Studenten nachgefragten Lehraufwand. Die Kapazitätsverordnung enthält keine weiteren Vorgaben zur Berechnung des CNW selbst. Bei dem CNW handelt es sich um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und keine bloße Rechengröße. Die in Anlage 2 Nr. 1 zu § 13 KapVO für die dort genannten Studiengänge ausgewiesenen (Gesamt-) CNW stellen abstrakte Normwerte dar, in die während der Entstehungsgeschichte der Kapazitätsverordnung durchgeführte Erhebungen aus konkreten Studienplänen eingeflossen sind (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 13 KapVO, Rn. 3). Ihre

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4 Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. VGH BW, Urt. v. 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris m. w. N.; Senatsbeschl. v. 20. Februar 2012 - NC 2 B 39/12 und v. 29. Oktober 2019 - 2 B 214/19.NC -, beide juris). Zur Ermöglichung der Vergleichbarkeit der Lehrnachfrage mit dem in LVS pro Semesterwoche angegebenen Lehrangebot (vgl. §§ 3, 7 DAVOHS) ist der Ausbildungsaufwand pro Student ebenfalls in LVS pro Semesterwoche zu ermitteln. Die an der Konzipierung der Kapazitätsverordnung und der CNW beteiligten ZVS- Gremien knüpften im Rahmen von Kontrollrechnungen im Hinblick auf die Zahl der Semesterwochen - d. h. die Dauer der Vorlesungszeit - grundsätzlich an die tatsächlichen Verhältnisse im Geltungsbereich des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen, mithin die traditionell übliche Vorlesungsdauer an wissenschaftlichen Hochschulen an und rechneten mit der damals üblichen durchschnittlichen Dauer der Vorlesungszeit von 14 Semesterwochen - 16 Wochen Wintersemester, 12 Wochen Sommersemester - (vgl. VGH BW, Beschl. v. 17. Dezember 1979 - IX 1236/78 -, juris). Der VGH Baden-Württemberg hat diese Berechnung der Lehrnachfrage aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Systemgerechtigkeit für geboten erachtet. Denn auch die - ebenfalls in SWS ausgedrückten dienstrechtlich festgesetzten - Lehrverpflichtungen bezögen sich auf eine Dauer der Vorlesungszeit von durchschnittlich 14 Semesterwochen. Es widerspreche indes dem Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie, wenn Lehrangebot und Lehrnachfrage einen unterschiedlichen zeitlichen Bezugsrahmen hätten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 17. Dezember 1979 - IX 1236/78 - a. a. O.). Hieran ist - unabhängig von der tatsächlichen Dauer der gemäß § 12 Abs. 1 Satz 8 der Studienordnung für den Studiengang Medizin der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2010 auf 14 Wochen veranschlagten Vorlesungszeit an der Universität D - festzuhalten: Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 DAVOHS festgelegte Definition einer LVS (45 Minuten Lehrzeit pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters) gilt unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Vorlesungszeit, zu der die DAVOHS gerade keine Festlegung enthält (vgl. insoweit auch BayVGH, Beschl. v. 14. Juni 2012 - 7 CE 12.10011 u. a. -, juris Rn. 13). 6 7

5 So beträgt das (für die Berechnung des Lehrangebots maßgebliche) Lehrdeputat etwa eines Professors gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DAVOHS stets regelmäßig 8 LVS pro Semesterwoche und bleibt damit unverändert, gleichgültig wie viele Wochen des Semesters unterrichtet wird. Nachdem das Lehrangebot ausschließlich auf die Anzahl der Deputatsstunden pro Vorlesungswoche abstellt (vgl. Bl. 1 der Kapazitätsberechnung, Spalten 8 und 9), ist die Dauer der Vorlesungszeit für die Ermittlung des Lehrangebots irrelevant. Dies ergibt auch deshalb Sinn, weil auf diese Weise eine Beeinflussung der Kapazität durch die Veränderung der semesterlichen Vorlesungszeit - namentlich eine Kapazitätsreduzierung durch Verringerung der Vorlesungswochen pro Semester - verhindert wird. Bis zur Änderung der Ärzteapprobationsordnung durch die 9. ÄApprO-Novelle vom 27. Juni 2002 betrug der aufgrund der Annahme einer durchschnittlichen Vorlesungszeit von 14 Semesterwochen festgesetzte Gesamt-CNW im Studiengang Medizin 7,27. Auch der aktuell mit 8,2 festgesetzte Gesamt-CNW im Studiengang Medizin beruht - weiter - auf der Annahme einer durchschnittlichen Vorlesungszeit von 14 Semesterwochen. Hierfür sprechen die mit der Novelle der Ärzteapprobationsordnung eingeführten Änderungen der Ausbildungsinhalte. So wurde mit Wirkung zum Wintersemester 2003/2004 - neben der Einführung eines Wahlfachs - in § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO vorgesehen, dass Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen und weitere Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden durchzuführen sind. Diese Veranstaltungen sind mit Blick auf ihre durch 14 teilbare Gesamtstundenzahl von (98 + 56 =) 154 ersichtlich an Semestern mit Vorlesungszeiten von 14 Wochen ausgerichtet (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 1. August 2007 - 3 B 53/07.NC u. a. -, juris Rn. 112). Entsprechendes gilt für die in der Anlage 1 ÄApprO für Praktika und Seminare vorgeschriebene Gesamtstundenzahl von mindestens 630 Stunden (vgl. VGH BW, Beschl. v. 17. Januar 2012 - NC 9 S 2775/10 -, juris Rn. 23; ebenso Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Bd. 2, 2013, Rn. 547). Im Studiengang Medizin obliegt die Aufteilung des CNW auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten dem Wissenschaftsministerium (Nr. 1 Fußnote 1 der Anlage 2 zur KapVO). Der normierten Zulassungszahl liegt eine Aufteilungsentscheidung zugrunde, die den Curriculareigenanteil (CAp) der Lehreinheit Vorklinische Medizin 8 9

6 (wie im Vorjahr) auf 1,6705 festsetzt und hierbei - wie oben dargelegt - von einer durchschnittlichen Semesterwochenzahl von 14 ausgeht. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist es kapazitätsrechtlich nicht geboten, die tatsächliche Vorlesungsdauer taggenau für die betreffende Hochschule und das betreffende Bezugssemester zu ermitteln. Denn die Kapazitätsverordnung beruht auf einem abstrakten und pauschalierten Berechnungsmodell unter Zugrundelegung jeweils typisierender Durchschnittsbetrachtungen, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 17. Januar 2012 - NC 9 S 2775/10 - a. a. O. Rn. 25 m. w. N.). Die Regelungen kapazitätsrechtlicher Parameter wie auch die übrigen Bestimmungen der Kapazitätsverordnung haben gerade nicht - wie von der Beschwerde gefordert - die Ausbildungsverhältnisse nur einer einzelnen Hochschule im Blick. Die Rechtssätze der Kapazitätsverordnung sind Normen mit abstrakt-generellem Gehalt. Sie zielen auf eine für alle Hochschulen einheitliche Kapazitätserschöpfung und sollen gerade durch ihre einheitlichkeitsstiftende Wirkung der Kapazitätsausschöpfung dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 1984 - 7 C 3/83 u. a. -, juris Rn. 21). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in der Ärzteapprobationsordnung vorgeschriebenen Gesamtstundenzahlen um Mindestzeiten handelt, deren Abhaltung in jedem Fall - auch unter Berücksichtigung etwa von Feiertagen - gewährleistet sein muss (vgl. hierzu VGH BW, Beschl. v. 14. Dezember 1992 - NC 9 S 26/92 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Die Zugrundelegung einer durchschnittlichen Semesterdauer von 14 Wochen für die Ermittlung des CAp der Vorklinik begegnet aus diesen Gründen - unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Vorlesungszeit an der Universität D - keinen Bedenken. Schließlich liegt der CAp der Vorklinik mit 1,6705 nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren niedriger als der des Beispielstudienplans Medizin. Der Antragsteller hat indes keinen Anspruch auf eine möglichst kapazitätsgünstige Festlegung des CAp, solange die Festsetzung durch die Antragsgegnerin innerhalb des Spielraums erfolgt, den ihr der normierte CNW belässt, und die Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zum vorklinischen Eigenanteil beachtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. März 1987 - 7 C 62/84 -, juris Rn. 9 ff. u. v. 20. April 1990 -, 7 C 51/87 -, juirs Rn. 25). 10 11

7 Entsprechend den vorstehenden Ausführungen sind auch die beiden Lehrauftragsstunden durch Prof. Dr. S zutreffend mit (2/14 = 0,1429) : 2 = 0,07 LVS veranschlagt worden; das unbereinigte Lehrangebot beträgt damit 210,07 LVS. Auch gegen den mit 24,1492 LVS veranschlagten Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin bestehen aus den genannten Gründen keine rechtlichen Bedenken. Es verbleibt damit bei dem errechneten bereinigten Lehrangebot von 183,92 LVS und der sich hieraus ergebenden Anzahl von 225 Studienplätzen nach Schwund. Damit führt das Beschwerdevorbringen nicht zur „Aufdeckung“ weiterer Stu- dienplätze über die vom Verwaltungsgericht ermittelte Kapazität hinaus. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Mai 2015 - 2 B 114/15.NC -, juris). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Grünberg Hahn Henke

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