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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 20.04.2020 – 6 B 1182/18

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz

- Beklagter -

- Antragsgegner -

wegen

Widerrufs der ärztlichen Approbation hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp

am 20. April 2020

2 beschlossen:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. August 2018 - 4 K 2279/16 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 90.00,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig. Insbesondere ist die Begründung des Zulassungsantrags am Montag, den 5. November 2018, und damit am letzten Tag der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils an den Kläger (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) am 3. September 2018 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangen. Der Kläger hat auch zumindest zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinreichend dargelegt, aus welchem Grund der von ihm geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegen soll (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Antrag ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, der sich gegen den Widerruf seiner 2008 erlangten ärztlichen Approbation wendet, abgewiesen. Rechtsgrundlage des Widerrufs sei § 5 Abs. 2 Bundesärzteordnung (BÄO). Danach sei die Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO weggefallen sei, weil der Arzt sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergebe. Solche Umstände lägen hinsichtlich des Klägers zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vor. Denn er habe nach den Feststellungen in einem gegen ihn ergangenen Strafbefehl mehrfach mit einem nicht unerheblichen Volumen von mehreren hundert Dateien, über längere Zeit hinweg und vorsätzlich Straftaten nach § 184 StGB a. F. zu Lasten der Menschenwürde von Kindern als besonders Schutzbedürftigen begangen und so seine Bereitschaft zu Übergriffen gegenüber erhöht Schutzbedürftigen aus schlicht eigennützigen Motiven belegt. Er habe Kinder 1 2 3 4

3 zum bloßen Sexualobjekt degradiert und deren Störungen ihrer Persönlichkeitsentwicklung fördernd und besonders durch die Begehungsform des Verbreitens vertieft in Kauf genommen. Kinder kämen jederzeit als gegenwärtige und künftige Patienten in Betracht. Ein derartiges Verhalten sei geeignet, das Vertrauen auf ein Unterbleiben von Übergriffen gegenüber Erkrankten und die Möglichkeit, sich oder andere vorbehaltlos einer Heilbehandlung anvertrauen zu können, nachhaltig zu stören. Als Vorsatz- und Mehrfachtaten in mehrjähriger Begehung komme den Straftaten des Klägers ein erhöhtes Gewicht zu, auch wenn die verhängten Einzelstrafen noch im unteren Bereich des Strafrahmens gelegen haben mögen. Hiergegen wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe seiner Beurteilung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. In dem Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 8. September 2015 sei ihm zur Last gelegt worden, über den Messenger-Dienst ICQ in dem Zeitraum vom 10. Januar 2011 bis zum 6. August 2013 sieben Bilder eines ca. 8 - 10 Jahre alten Mädchens in aufreizenden Posen mit unbedeckten Geschlechtsteilen versandt zu haben. Dabei sei von einer Tat ausgegangen worden, weil nicht festgestellt habe werden können, wann die Bildserie verschickt worden sei. Von einem längeren Zeitraum könne deshalb keine Rede sein. Daneben sei er verurteilt worden, weil er am 26. Januar 2015 einen PC, auf dem sich zwei kinderpornografische Bilddateien befunden hätten und eine Festplatte, auf der 190 Kinderpornografische Videodateien abgespeichert gewesen seien, besessen habe. Insoweit fehle es für eine über längere Zeit hinweg verübte Straftat an einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage. Auch sei die Charakterisierung als „mehrere hundert Dateien“ fehlerhaft. Für die vom Verwaltungsgericht offenbar besorgte Gefahr, der Kläger könne gegenüber kindlichen Patienten übergriffig werden, fehle es ebenfalls an einer empirischen Grundlage. Das Verwaltungsgericht habe auch verkannt, dass das Amtsgericht, das für den Versand der sieben Bilddateien eine Einzelstrafe von 90 Tagessätzen festgesetzt habe, nach § 47 Abs. 2 StGB verfahren sei und somit die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn oder zur Verteidigung der Rechtsordnung gerade nicht für unerlässlich erachtet habe. Zu berücksichtigen sie auch die Geständnisfiktion des Strafbefehls, den er ohne weiteres akzeptiert habe. Ein Approbationswiderruf müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des dem Arzt vorgeworfenen Fehlverhaltens stehen. Lege man dies zugrunde, so könne das ihm 5

4 vorgeworfene Fehlverhalten einen Approbationswiderruf nicht rechtfertigen. Es sei bereits zweifelhaft, ob ein Fehlverhalten, das keinerlei Bezug zur beruflichen Tätigkeit eines Arztes habe, überhaupt ausreichen könne, um den Widerruf der Approbation zu begründen. Das könne allenfalls dann der Fall sein, wenn es einen gewissen, vom Gesetzgeber zu definierenden Schweregrad aufweise. Bezüglich anderer Berufe gebe es Regelungen, wonach bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr die Zulassung zu widerrufen sei (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO, § 46 Abs. 2 Nr. 2 StBerG, § 45 Abs. 1 StGB). Eine derartige Schwere erreiche das ihm vorgeworfene Fehlverhalten bei weitem nicht. Er übe zwar einen verantwortungsvollen Beruf aus. Ärzte seien indes keine Übermenschen und müssten das auch nicht sein. Nicht nachvollziehbar sei es auch, wieso es zwar einerseits auf ein wie immer geartetes Vertrauen der Allgemeinheit ankomme, nicht jedoch darauf, dass außerhalb der Beteiligten des Strafverfahrens sein Fehlverhalten nicht bekannt geworden sei. 1. Diese Einwendungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist. Eine Zulassung der Berufung scheidet aus, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3; v. 16. April 2008 - 5 B 49/07 -, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). Die Darlegungen des Klägers, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, führen nicht dazu, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen wäre. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings wendet der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz zutreffend ein, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, er 6 7 8 9

5 habe Straftaten über einen längeren Zeitraum begangen und mehrere hundert kinderpornografische Dateien besessen. Nach den im Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 8. September 2015 - 3 Cs 850 Js 42295/14 - getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen und dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden konnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. September 2002 - 3 C 37.01 -, juris Rn. 36 ff.), steht lediglich fest, dass der Kläger zwischen dem 19. Januar 2011 und dem 6. August 2013 insgesamt sieben Bilddateien mit kinderpornografischen Inhalt über seinen Account bei der Internettauschbörse ICQ versandt hat, auf denen ein ca. acht bis zehn Jahre altes Mädchen in aufreizenden Posen mit unbedeckten Geschlechtsteilen dargestellt ist. Offen bleibt, ob die Versendung der Bilder auf einmal oder zu mehreren Zeitpunkten erfolgte. Zusätzlich hatte der Kläger am 26. Januar 2015 auf dem Rechner in seiner Wohnung in C....... zwei Bilddateien und auf einer externen Festplatte 190 Videodateien gespeichert. Diese enthielten Darstellungen, die unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rücken und diese überdeutlich detailliert und unverfremdet zeigen. Kinder stellen darin ihre Genitalien unbedeckt aufreizend zur Schau und zum Teil werden Kinder unter 14 Jahren dargestellt, welche an sich selbst oder an einem anderen sexuelle Handlungen vornehmen oder den Geschlechtsverkehr vollziehen. Aufgrund des Körperbaus und der Ausprägung der Geschlechtsmerkmale war dem Kläger, der von den Dateien auf seinem Rechner und der Festplatte wusste, das Alter der Kinder bewusst. Der Kläger hat somit sieben kinderpornografische Dateien versandt und 192 derartige Dateien auf seinem Rechner und einer externen Festplatte gespeichert. Dass dies über einen längeren Zeitraum erfolgt ist, kann ihm nicht nachgewiesen werden. Dadurch hat er es unternommen, einer anderen Person den Besitz von kinderpornografischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben und durch eine weitere selbständige Handlung pornografische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, besessen. Diese Taten sind strafbar als Verbreiten kinderpornografischer Schriften in Tatmehrheit mit Besitz kinderpornografischer Schriften (§ 184b Abs. 2, Abs. 4 Satz 2, § 53 StGB in der zu den Tatzeitpunkten geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 [BGBl. I S. 3322], 10

6 zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2008 [BGBl. I S. 2149], - a. F.; die Fassung des 49. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) ist am 27. Januar 2015, und damit einen Tag nach der zweiten Tat, in Kraft getreten und kann deshalb nicht berücksichtigt werden). Die vom Kläger übersandten Bilddateien erfüllen auch die Voraussetzung, dass sie sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften; § 184b Abs. 1 StGB a. F.). Das Bestimmen des Kindes, für pornographische Aufnahmen zu posieren (sog. "Posing"), unterfällt nach der Neufassung durch das Gesetz vom 31. Oktober 2008, die ab 5. November 2008 galt, § 176 StGB (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 176 Rn. 10 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Approbation des Klägers wegen Unwürdigkeit zu widerrufen ist. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation zu widerrufen, wenn ein Arzt sich nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Eine Unwürdigkeit liegt vor, wenn ein Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (BVerwG, Beschl. v. 9. Januar 1991 - 3 B 75.90 -, NJW 1991, 1557; SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2005 - 4 B 710/04 -, juris Rn. 7). Erforderlich ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten eines Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als untragbar erscheinen lässt; einer Prognoseentscheidung in Bezug auf die künftige ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflichten bedarf es - anders als bei der Unzuverlässigkeit - nicht (BVerwG, Beschl. v. 2. November 1992 - 3 B 87.92 -, NJW 1993 806; SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2005 a. a. O.). Der für die Annahme der Unwürdigkeit erforderliche Ansehens- und Vertrauensverlust kann auch durch Straftaten bewirkt werden, die nicht dem Arzt-Patienten-Verhältnis angesiedelt sind oder die ein außerdienstliches Fehlverhalten betreffen, wenn es sich dabei um gravierende Verfehlungen handelt (BVerwG, Beschl. v. 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 -, juris Rn. 6). Von diesem Maßstab ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine Unwürdigkeit des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der 11 12

7 Widerspruchsentscheidung bejaht. Der Kläger hat ein gravierendes Fehlverhalten gezeigt, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht vereinbar ist. Er hat durch den Besitz nicht unerheblicher Mengen kinderpornografischen Bildmaterials, das zum Teil auch Kinder unter 14 Jahre darstellt, welche an sich selbst oder einem anderen sexuelle Handlungen vornehmen oder den Geschlechtsverkehr vollziehen, zumindest mittelbar zum Erhalt und zur Förderung des „Kinderpornografiemarktes“ beigetragen und durch seine Nachfrage Anreize zur Begehung neuer Straftaten des sexuellen Missbrauchs von weiteren Kindern geschaffen. Er hat darüber hinaus - wenn auch nur in geringem Umfang - zur Verbreitung kinderpornografischer Darstellungen beigetragen (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 22. November 2018 - 13 A 2079/18 -, juris Rn. 19). Wer kinderpornografische Schriften besitzt (§ 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a. F.), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a Abs. 2 StGB) und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei (BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, NVwZ 2011, 303 Rn. 16). Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 a. a. O.; Urt. v. 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 17). Dies gilt insbesondere auch für die Verbreitung kinderpornografischer Bilder. Dieses zu Hause auf dem heimischen Rechner und der Festplatte begangene Fehlverhalten liegt außerhalb der beruflichen Tätigkeit des Klägers. Entgegen seiner Auffassung weist es indes einen hinreichenden Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit als Arzt auf. Anders als Kinderärzten und Erziehern oder Lehrern (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris Rn. 15 ff.) ist einem Arzt (hier ohne Erwerb einer Facharztbezeichnung aber mit Anerkennung zur Führung der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“) zwar keine spezifische Pflicht zum Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt. Ärzte haben aber - insbesondere bei Notfällen (vgl. § 7 Abs. 2 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer 13

8 [Berufsordnung - BO] vom 24. Juni 1998 in der Fassung der Änderungssatzung vom 29. November 2019], abrufbar unter: https://www.slaek.de/de/05/aufgaben/Berufsordnung.php) - auch Kinder zu behandeln und dabei mit ihnen in persönlichen Kontakt zu treten. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit - insbesondere auch für schutzbedürftige Patienten - eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, werden Eltern von Kindern und auch die Kinder selbst einem Arzt, der - wenn auch außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit - selbst nicht unerhebliche Vorsatzstraftaten gerade zu Lasten schutzbedürftiger Kinder begeht, wenig oder gar kein Vertrauen entgegenbringen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arzt nach seiner gegenwärtigen Verwendung gerade mit der Behandlung von Kindern betraut war oder Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte (vgl. für Polizeibeamte: BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, BVerwGE 152, 228 Rn. 22 f.). Wegen des hinreichenden Bezugs des Fehlverhaltens des Klägers zu seiner ärztlichen Tätigkeit kommt es auf die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob ein Fehlverhalten, das keinerlei Bezug zur beruflichen Tätigkeit eines Arztes hat, ausreichen könne, um einen Widerruf der Approbation zu begründen und bejahendenfalls, ob es dann einen vom Gesetzgeber zu definierenden Schweregrad aufweisen müsse, sowie auf den vom Kläger aufgeworfenen Vergleich mit anderen Berufsordnungen nicht an. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch der Umstand, inwieweit das Fehlverhalten des Arztes in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist oder nicht, nicht von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Januar 2003 - 3 B 149.02 -, juris Rn. 4; sowie zum Disziplinarrecht: Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, BVerwGE 160, 370 Rn. 28 m. w. N.). Geboten ist vielmehr nach dem Schutzzweck der Norm eine objektive Betrachtung. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Januar 2003 a. a. O.). Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil - wie vom Kläger zutreffend ausgeführt - die im Strafbefehl ausgesprochenen Strafen im unteren Bereich des Strafrahmens liegen. Wegen des - wie ausgeführt - hinreichenden Bezugs der Straftaten eines Arztes gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern zu seiner 14 15 16

9 beruflichen Tätigkeit kann bei ihm auch der Besitz von kinderpornografischen Bildern außerhalb seiner Tätigkeit - auch bei geringerer Anzahl oder von niederschwelligem Inhalt - aufgrund des damit verbundenen Vertrauensverlusts zum Widerruf der Approbation führen (vgl. für Lehrer: BVerwG, Urt. v. 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 31). Für Ärzte gilt insoweit - wegen der mit ihrem Beruf verbundenen besonderen Aufgaben- und Pflichtenstellung - ein besonders strenger Maßstab (vgl. für Lehrer: BVerwG, Urt. v. 24. Oktober 2019 a. a. O. Rn. 33). Bei deliktbezogener Betrachtung sind angesichts der zu den Tatzeitpunkten geltenden Strafrahmen (bis zu fünf Jahre für das Verbreiten kinderpornografischer Schriften und bis zu zwei Jahre für den Besitz kinderpornografischer Schriften) die Taten dem schwereren bzw. mittelschweren Bereich zuzuordnen (vgl. für das Disziplinarrecht: BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, NVwZ 2011, 299 Rn. 26; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 -, juris Rn. 8). Angesichts der gegen den Kläger verhängten 130 Tagessätzen kann auch angesichts der ausgesprochenen Strafe nicht von einer Bagatelle ausgegangen werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29. Februar 2008 - 21 ZB 08.26 -, juris Rn. 5 bei 180 Tagessätzen). Schließlich hat die im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe allein strafrechtliche Relevanz. Eine weitergehende, die Frage der Unwürdigkeit begrenzende Indizwirkung kommt ihr nicht zu (vgl. für das Disziplinarrecht: BVerwG, Urt. v. 24. Oktober 2019 a. a. O. Rn. 34). Der Widerruf der Approbation ist auch nicht unverhältnismäßig, weil er nicht zu einem lebenslangen Berufsverbot führt. Wie sich aus § 8 Abs. 1 BÄO ergibt, kann der Kläger einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation stellen. Sofern er die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs zweifelsfrei wiedererlangt hat und auch sonst kein Versagungsgrund vorliegt, hat er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation (BVerwG, Beschl. v. 15. November 2012 - 3 B 36.12 -, juris Rn. 6). Hierbei ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. November 2012 a. a. O. Rn. 7). Ansonsten kann die Entscheidung auf Wiedererteilung der Approbation zurückgestellt und ihm nach § 8 BÄO eine befristete Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden. 17

10 2. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), genügt sein Antrag schon nicht den Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. In seinem innerhalb der Beschwerdefrist am 5. November 2018 eingegangenen Begründungsschriftsatz trägt der Kläger zu diesem Zulassungsgrund nichts vor. Aus den Gründen, mit denen er die aus seiner Sicht bestehenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung darlegt, ergibt sich nicht, dass die Rechtssache voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008 a. a. O. S. 194). Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 14. Februar 2019, der nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, zu diesem Zulassungsgrund Ausführungen macht, können diese nicht berücksichtigt werden (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 VwGO; SächsOVG, Beschl. v. 1. März 2011 - 3 A 131/10 -, juris Rn. 4; zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschl. v. 2. August 2010 - 4 BN 36.10 -, juris Rn. 5; v. 14. Juni 1995 - 1 B 132.94 -, NVwZ 1995, 1134). Nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags können lediglich Ausführungen zu bereits fristgemäß ausreichend geltend gemachten Zulassungsgründen ergänzt (vgl. SächsOVG, v. 1. März 2011 a. a. O. Rn. 5), nicht aber neue oder weitere Gründe wirksam erstmals dargelegt werden (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 53). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.:

Dehoust Drehwald Groschupp

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