Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 27.04.2020 – 2 A 1417/18.A
Az.: 2 A 1417/18.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. der Frau 2. des der Kläger zu 2. vertreten durch die Mutter, die Klägerin zu 1. beide wohnhaft:
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach
am 27. April 2020 beschlossen:
Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren auf Zulassung der Berufung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. Juli 2018 - 7 K 996/17.A - wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe 1. Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren auf Zulassung der Berufung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist abzulehnen, weil der Zulassungsantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 114, 121 ZPO). 2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, 1 2 3
3 weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. a. Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, (1) ob Frauen in Georgien von ihren Eltern zwangsverheiratet werden? (2) ob bei einem Verstoß gegen das Verbot der Mischehe zwischen Muslimen und Christen den Betroffenen in Georgien die Blutrache zur Wiederherstellung der Familienehre droht? (3) ob Frauen eines unehelichen Kindes aus einer verbotenen Mischbeziehung zwischen Muslimen und Christen die Blutrache zur Wiederherstellung der Familienehre droht? (4) ob Frauen christlich-orthodoxer Eltern im Falle ihrer Konversion zum islamischen Glauben Blutrache zur Wiederherstellung der Familienehre droht? (5) ob der georgische Staat willens und in der Lage ist, seine Bürger innerhalb der Familie vor Zwangsheirat und Blutrache zu schützen? (6) ob in Georgien eine Fluchtalternative vor der Verfolgung durch die Familie besteht? (7) welche medizinische Versorgung die allein kostenlose Grundversorgung für HIV- Patienten beinhaltet? (8) welche konkrete medizinische Behandlung von Patienten in Georgien möglich ist? 4
4 (9) ob die HIV-Erkranku7ng in Georgien medizinisch adäquat behandelt werden kann, insbesondere aufgrund des Status, den die Kläger in Georgien haben werden? (10) ob die notwendige lebenslange kontinuierliche medikamentöse Therapie zur Behandlung der HIV-Erkrankung in Georgien verfügbar ist? (11) ob die fehlende Verfügbarkeit der medikamentösen Therapie in Georgien eine rasche Verschlechterung der Erkrankung zur Folge hat und mit dem Tod endet? Hinsichtlich der Fragen zu (1) bis (6) tragen die Kläger im Zulassungsantrag ausschließlich ihr persönliches Schicksal vor; eine Auseinandersetzung mit der eingehenden Begründung des Verwaltungsgerichts (UA S. 8 bis 13) und den dort in Bezug genommenen Erkenntnismitteln findet nicht statt. Hinsichtlich der Fragen zu (7) bis (11) wird zwar der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von 2016 in Bezug genommen. Allerdings bezieht sich dieser nicht konkret auf HIV-Erkrankungen. Eine Auseinandersetzung mit der speziell auf HIV- Erkrankungen und Hepatitis C bezogenen eingehenden Argumentation und der dort genannten Erkenntnismittel, insbesondere mit dem aktuelleren Bericht des Schweizer Staatssekretariats für Migration von 2018, der ausdrücklich eine kostenlose Behandlung von HIV-Erkrankungen bescheinigt, findet indes nicht statt. b. Die Kläger halten außerdem für grundsätzlich klärungsbedürftig, (1) ob die Zugehörigkeit zu einer Familie an eine soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft? (2) ob für den Fall des Fehlens einer Anknüpfung an eine soziale Gruppe die Gefahr der Zwangsheirat und der Blutrache jedenfalls zu einer Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu führen hat? (3) ob die bislang unbeantwortete Frage, ob die Behandlung derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland etwa in der Bereitstellung gleicher Medikamente, entspricht, auch dann dahinstehen kann, wenn die allein in Georgien zur Verfügung stehende medizinische Behandlung von HIV-Patienten dazu führt, dass die Erkrankung sich rasch verschlechtert und schließlich zum baldigen Tod führt? Die Fragen (1) und (2) stellen sich im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht tragend davon ausgeht, dass die - nicht von Staat ausgehende - Verfolgung, welche von den Klägern vorgetragen wird, durch den georgischen Staat nicht toleriert wird. Zu Frage (3) wird auf oben (2. a.) verwiesen. 3. Die Berufung ist nicht wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 5 6 7 8 9
5 a. Die Kläger tragen zur Begründung der Gehörsverletzung zunächst vor, dass das Verwaltungsgericht die von ihnen in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2018 gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt habe. Die Beweisanträge betreffen zum einen 17, zum anderen 14 zu beweisende Tatsachen, die sich auf die gesundheitliche Situation der Klägerin zu 1 und die Behandelbarkeit ihrer Krankheiten in Georgien beziehen. Zu den Einzelheiten wird auf den Zulassungsantrag (S. 21 bis 26, entspricht AS 272 bis 277) Bezug genommen. Die Kläger tragen insoweit vor, dass weder die vorhandenen Erkenntnisse eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bildeten noch das Verwaltungsgericht eine ausreichende eigene Sachkunde besitze. Die verwendeten Erkenntnismittel seien offensichtlich veraltet. Eine auf die einzelnen Beweisanträge und die jeweils im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2018 (AS 152 bis 154 RS) für die Ablehnung angeführten Argumente eingehende Begründung erfolgt nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es den Antrag der Kläger auf Einholung von Sachverständigengutachten oder von Auskünften, abgelehnt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet dem Gericht grundsätzlich, formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisanträgen nach § 86 Abs. 2 VwGO zu entscheidungserheblichen Fragen nachzugehen. Art. 103 Abs. 1 GG schützt aber nicht gegen eine nach Meinung eines Prozessbeteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrages durch das Gericht. Die Ablehnung begründet nur dann eine Verletzung gemäß § 138 Nr. 3 VwGO, wenn die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebotes im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14 -, juris Rn. 48). Dabei ist auch hier vom Antragsteller des Zulassungsverfahrens darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), dass die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes vorliegen. Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich oder dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die Beweisanträge der Kläger verfahrensfehlerhaft abgelehnt hätte. Einen Teil hat es als nicht substantiiert, einen anderen Teil als unerheblich und einen Teil als Ausforschungsweis abgelehnt; einen weiteren Teil der Beweistatsachen hat es als wahr unterstellt. Diese Gründe stellen allesamt zulässige Erwägungen dar, die zu einer 10 11 12
6 Ablehnung eines Beweisantrags herangezogen werden können (vgl. Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, S. 66 ff.). b. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht insoweit vor, als das Verwaltungsgericht den Klägern keine Kopien der Lageberichte des Auswärtigen Amtes ausgehändigt oder ihnen gestattet hat, solche Kopien anzufertigen. Das Verwaltungsgericht hat dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ausschließlich gestattet, Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen. Nach der - aktuellen - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 25. März 2020 - 2 BvR 113/20-, juris) spricht viel dafür, dass diese Verfahrensweise gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt. Indes ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass bei Zurverfügungstellung der Kopien das Verwaltungsgericht eine andere inhaltliche Entscheidung getroffen hätte. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
gez.: Grünberg
Hahn
Quirmbach
13 14 15 16 17