Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 27.04.2020 – 2 A 647/19.A

Az.: 2 A 647/19.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. des 2. der 3. des 4. des 5. des die Kläger zu 3. bis 5. vertreten durch die Eltern, die Kläger zu 1. und 2. sämtlich wohnhaft:

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke

am 27. April 2020 beschlossen:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. April 2019 - 6 K 576/18.A - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. a) Die Kläger halten folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig: „1. Kann zur Einschätzung, ob ein Verfahren erfolglos im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG abgeschlossen ist, allein auf eine Auskunft des angefragten Staates abgestellt werden, ohne weitere inhaltliche Prüfung des dortigen Verfahrens? 2. Kann zur Einschätzung, ob ein Verfahren aus dem Jahre 2011 erfolglos im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG abgeschlossen ist, auf eine Auskunft auf Grundlage des Art. 34 der sog. Dublin III-Verordnung abgestellt werden, ohne weitere inhaltliche Prüfung des Verfahrens? 1 2 3

3 3. Ist davon auszugehen, dass bei Entscheidungen der polnischen Behörden über Asylverfahren aus dem Jahre 2011 stets auch der subsidiäre Schutz Prüfungsumfang und somit von der Ablehnungsentscheidung umfasst war? 4. Ist bei einer Entscheidung, die im Jahre 2011 in Polen in einem Asylverfahren getroffen wurde, der subsidiäre Schutzstatus Prüfungsgegenstand eines Asylverfahrens in einem polnischen Asylverfahren gewesen?“ Diese Fragen sind nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Ein asylrechtlicher Zweitantrag, der bei Fehlen neuen Vorbringens ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt werden kann, setzt gemäß § 71a AsylG den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens voraus. Hierbei kann es sich - entsprechend der Parallelregelung zum Folgeantrag in § 71 Abs. 1 AsylG - entweder um eine Rücknahme oder eine unanfechtbare Ablehnung des Antrags handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2016 -, juris Rn. 24, 30 ff.) Es obliegt dem Bundesamt, den negativen Abschluss des Erstverfahrens im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zu belegen; bloße Mutmaßungen genügen nicht. Welche Anforderungen im Einzelnen an die Nachforschungspflicht des Bundesamtes zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Erforderlich sind grundsätzlich tragfähige Informationen zum Verfahrensstand und zum Tenor einer ggfs. getroffenen Entscheidung in dem Mitgliedstaat. Die hierfür erforderlichen Informationen kann das Bundesamt auf Grundlage des Art. 34 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. g Dublin-III-VO von dem anderen Mitgliedstaat erlangen (vgl. Dickten, in Beck-online-Kommentar Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 24. Aufl., § 71a AsylG, Rn. 2a m. w. N.). Ausgehend von diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nach seiner Überzeugung feststehe, dass die Kläger ihr Asylverfahren in Polen erfolglos abgeschlossen hätten und die Prüfung auch den subsidiären Schutz umfasst habe. Diese Feststellungen beruhten auf den konkret benannten Auskünften der polnischen Seite vom 9. Juli 2018 und 1. August 2017, wonach jeweils ablehnende Entscheidungen über den Flüchtlingsstatus und den subsidiären Schutz ergangen seien und diese Entscheidungen von der zweiten Instanz bestätigt worden seien. Es bestünden auch keine Zweifel, dass der subsidiäre Schutz, wie in den Mitteilungen angegeben, tatsächlich geprüft worden sei (UA S. 6/7). 4 5

4 Diese vom Verwaltungsgericht im Rahmen der tatsächlichen Würdigung getroffenen Feststellungen betreffen den konkreten Einzelfall und sind einer Klärung im Rahmen der Grundsatzrüge nicht zugänglich. b) Die von den Klägern weiter aufgeworfenen Fragen, „5. Ist bei Abwägung der Interessen der Erkenntnismittel, die durch die Kennzeichnung „Verschlusssache - VS“ ein gewisses Geheimhaltungsinteresse innehaben, das Recht der Antragsteller auf Fertigung von Kopien oder anderen Vervielfältigungen durch seine Prozessbevollmächtigte stets zugunsten des Geheimhaltungsinteresses zu entscheiden? 6. Liegt in der Möglichkeit, den beauftragten anwaltlichen Prozessbevollmächtigten eine Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen, wonach die gefertigten Kopien von als „Verschlusssachen - VS“ eingestuften Erkenntnismitteln nicht an Dritte weitergeleitet werden, ein milderes Mittel, das bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen ist und müsste die Abwägung zu Gunsten dieser Möglichkeit ausfallen?“ sind ebenfalls nicht (mehr) grundsätzlich klärungsbedürftig. Hinsichtlich der Praxis des Verwaltungsgerichts, den Klägern keine Kopien der Lageberichte des Auswärtigen Amtes auszuhändigen oder ihnen zu gestatten, solche Kopien anzufertigen, sondern der Prozessbevollmächtigten ausschließlich die Einsichtnahme in diese Unterlagen zu gestatten, spricht nach der - aktuellen - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris) viel dafür, dass diese Verfahrensweise gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt. Die aufgeworfenen Fragen würden sich deshalb im angestrebten Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Ohnehin würde der Senat die Rechtsfragen nicht in der Berufungsentscheidung klären, sondern entweder - tatsächlich - die Kopien der Lageberichte aushändigen oder eben nicht. Für die Berufungsentscheidung ist nicht maßgeblich, ob das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft entschieden hat. 2. Die Berufung ist nicht wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die 6 7

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5 Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt haben. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die ein Verfahrensbeteiligter vorgetragen hat, überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen wurden, lässt sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133, 145f.). Art. 103 Abs. 1 GG verlangt zudem, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. April 1996, a. a. O.). Die Vorschrift gewährleistet das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Daraus folgt indes keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht besteht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133, 144 f; BVerwG, Beschl. v. 18. Oktober 2010 - 9 B 94.10 - juris). Davon ist hier indes nicht auszugehen. a) Aus dem Umstand, dass den Klägern vom Gericht keine Kopie des Lageberichts zur Verfügung gestellt wurde, folgt keine Gehörsverletzung. Ausweislich der Niederschrift hat das Verwaltungsgericht die Kläger darauf hingewiesen, dass zwar eine Möglichkeit zur Einsichtnahme bestehe, aber nicht die Möglichkeit der Fertigung von Kopien, weil es sich um ein als VS gekennzeichnetes Dokument handele. Dies war der Klägervertreterin bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung mit gerichtlichem Schreiben vom 3. April 2019 mitgeteilt worden, verbunden mit dem Hinweis auf die beim Gericht bestehenden Modalitäten der Einsichtnahme. Nach der - aktuellen - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris) spricht viel dafür, dass diese Verfahrensweise 9 10

6 gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt. Indes ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass bei Zurverfügungstellung der Kopien das Verwaltungsgericht eine andere inhaltliche Entscheidung getroffen hätte. b) Eine Gehörsverletzung liegt nicht in der Ablehnung des Antrags auf Wiedereröffnung des Verfahrens. Ausgehend von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Asylverfahren der Kläger in Polen bestandskräftig abgeschlossen seien, bestand kein Anlass für weitere Ermittlungen durch Aktenbeiziehung oder Einholung von Sachverständigengutachten. Zudem ist für den Senat schon nicht ersichtlich, weshalb den Klägern die Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung abgeschnitten gewesen sein sollte: Das Verwaltungsgericht hat die Kläger ausweislich der Niederschrift auf seine Rechtsauffassung hingewiesen und ihnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wozu nach eigenem Vorbringen der Kläger die Verhandlung unterbrochen wurde. Durch die Klägervertreterin wurde an diesem Tag gleichwohl weder ein Beweisantrag gestellt noch ein Schriftsatzrecht beantragt. Eine Vorlage der Entscheidung der polnischen Behörden vom 20. September 2011 unterblieb zu diesem Zeitpunkt und erfolgte erst mit Beantragung der Wiedereröffnung. Auch ein Gehörsverstoß unter dem Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung scheidet vor diesem Hintergrund aus. c) Soweit die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag, wonach sie in Polen nicht zu ihren Asylgründen angehört worden seien, unzutreffend als „nicht überzeugend“ bewertet, es hätte die polnischen Asylakten beziehen müssen, bezieht sich dieses Vorbringen der Sache nach allein auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die die Kläger als unrichtig beanstanden bzw. anders gewertet wissen wollen. Mit dem sachlichen Recht zuzuordnenden Erwägungen kann die Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO indes nicht erreicht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Februar 2010 - 10 B 21.09 -, juris Rn. 13). d) Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf eine angeblich fehlerhafte Auskunft der polnischen Behörden zum dort durchgeführten 11 12 13

7 Asylverfahren gestützt, es hätte die polnischen Asylakten beiziehen müssen, wird ebenfalls kein Gehörsverstoß geltend gemacht, sondern letztlich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts beanstandet. Es gilt das oben unter 2.c Gesagte. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG abgesehen. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

gez.: Grünberg

Hahn

Henke 14 15 16