Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 27.04.2020 – 5 A 157/20.A
Az.: 5 A 157/20.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
- Kläger -
- Antragsgegner -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg
- Beklagte -
- Antragstellerin -
wegen
Asyl - Dublin-Verfahren hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert
am 27. April 2020 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. Januar 2020 - 6 K 340/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Gründe Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegt. 1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Beschl. v. 27. Januar 2015 - A 5 A 586/14 -, juris Rn. 3). Ist zu der aufgeworfenen und aus der Sicht des Zulassungsantrags klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage bereits obergerichtliche Rechtsprechung ergangen, muss sich der Rechtsmittelführer hiermit 1 2
3 auseinandersetzen und unter Berücksichtigung der angegriffenen Entscheidung darlegen, warum trotz der bereits vorhandenen Rechtsprechung weiterer Klärungsbedarf besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25. Februar 2020 - OVG 3 N 10/20 -, juris Rn. 2). 2. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Beklagten nicht gerecht, denn die Beklagte legt die Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob ein sich im Dublin-Verfahren befindlicher Asylbewerber, der sich in das Kirchenasyl begibt bzw. dieses im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten am Asylverfahren auf Aufforderung nicht wieder verlässt, als flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO anzusehen ist, und sich die Überstellungsfrist damit auf 18 Monate verlängert, nicht in einer den oben dargestellten Anforderungen genügenden Weise dar. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich die Überstellungsfrist nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verlängert hat. Im Falle des hier vorliegenden sog. offenen Kirchenasyls sei die Annahme, der Asylbewerber sei im Sinne dieser Vorschrift flüchtig, dann nicht gerechtfertigt, wenn das Bundesamt hiervon - wie vorliegend erfolgt - noch vor Ablauf der Sechsmonatsfrist Kenntnis erlangt. Zwar erfolge die Inanspruchnahme des Kirchenasyls aus Sicht des Asylbewerbers regelmäßig, um sich der Abschiebung zu entziehen. Ein echtes Abschiebungshindernis bestehe beim Kirchenasyl jedoch objektiv gerade nicht. Der Staat sei weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, die Überstellung durchzuführen. Es existiere kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat insoweit Bezug genommen auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. September 2019 - 6 A 1495/19.Z.A -, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2019 - 11 A 2874/19.A -, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2019 - 10 LA 155/19 - und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2018 - 20 ZB 18.50011 -. 3 4
4 Mit der maßgeblichen Begründung des Verwaltungsgerichts und derjenigen der in Bezug genommenen obergerichtlichen Entscheidungen, wonach auch objektiv ein echtes Abschiebungshindernis bestehen, die Flucht also kausal für die Nichtdurchführbarkeit der Überstellung sein muss, setzt sich die Beklagte nicht hinreichend auseinander. Die Beklagte stellt allein auf eine Fluchtabsicht und eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der sich im sog. offenen Kirchenasyl befindlichen Asylbewerber ab, ohne sich mit dem Gesichtspunkt der Kausalität auseinanderzusetzen und ohne die vom Verwaltungsgericht zitierten fünf obergerichtlichen Entscheidungen, die sämtlich nach dem hier maßgeblichen Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 10. März 2019 - C-163/17 - ergangenen sind, überhaupt zu erwähnen. Es wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 12. Februar 2020 - 14 B 19.50010 -, juris, seine vorherige Rechtsprechung bestätig hat, dass allein der Umstand, dass ein Asylbewerber sich der Überstellung entziehen will und sich dazu in das (offene) Kirchenasyl begeben hat, nicht dazu führt, dass er flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-VO ist, und weitere Obergerichte zwischenzeitlich vergleichbare Zulassungsanträge der Beklagten abgelehnt haben (OVG Bremen, Beschl. v. 18. September 2019 - 1 LA 246/19 -, juris; OVG Rh.-Pf., Beschl v. 4. Februar 2020 - 7 A 10885/19 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25. Februar 2020 - OVG 3 N 10/20 -, juris). 3. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
gez.: Munzinger
Tischer
Helmert
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