Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 18.05.2020 – 5 A 389/18.A
Az.: 5 A 389/18.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft:
- Kläger -
- Berufungskläger -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg
- Beklagte -
- Berufungsbeklagte -
wegen
AsylG hier: Berufung
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert
am 18. Mai 2020 beschlossen:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. November 2016 - 2 K 977/15.A - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2015 wird aufgehoben mit Ausnahme der in Ziffer 2 Satz 4 getroffenen Feststellung, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der am... ...... 1951 in Aleppo geborene Kläger zu 1 und die am... ... 1957 in Aleppo geborene Klägerin zu 2 sind Eheleute, syrische Staatsangehörige und gehören der Minderheit der Yeziden an. Sie reisten im August 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 25. September 2014 einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 25. September 2014 gaben die Kläger u. a. an, sich vom 1. November 2013 bis zum 9. August 2014 in Bulgarien aufgehalten zu haben. Die Klägerin zu 2 gab an, sie sei in Syrien Hausfrau gewesen. 1 2
3 Eine Abfrage des Bundesamtes bei der Datenbank EURODAC ergab, dass die Kläger in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatten. Auf ein Ersuchen des Bundesamtes um Übernahme des Asylverfahrens teilten die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 mit, dem Wiederaufnahmegesuch werde nicht entsprochen, da den Klägern mit Entscheidungen vom 14. März 2014 der Flüchtlingsstatus in Bulgarien zuerkannt worden sei. Mit Bescheid vom 4. Februar 2015, zugestellt am 29. Mai 2015, lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (1.) und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Bulgarien an; weiter wurde festgestellt, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen (2.). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens sei unzulässig. Die Kläger könnten auf Grund des in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG schließe eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt aus. Auch die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich Bulgariens sei unzulässig. Die Unzulässigkeit des Asylantrags ergebe sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG). Da sie dorthin abgeschoben werden sollen, ordne das Bundesamt nach § 34a AsylVfG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, weil es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Anordnung handele. Am 12. Juni 2015 haben die Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 4. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren der Klägers durchzuführen, hilfsweise für die Kläger die Flüchtlingseigenschaft, weiter hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Sie teilten mit, der Bruder des Klägers zu 1 sowie dessen zwei Kinder seien deutsche Staatsangehörige. Die gemeinsame Tochter A........... halte sich gemeinsam mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind in Deutschland als Asylbewerber auf. Gleiches gelte für den Sohn der Kläger F........... und dessen Ehefrau. Der Kläger zu 1 leide gemäß Mitteilung des Dr. ....., MVZ ......., vom 26. Oktober 2016 unter essenzieller Hypertonie (I10.90G) sowie einer gastroösophagealen Refluxkrankheit mit 3 4 5
4 Ösophagitis. Er benötige voraussichtlich lebenslang die Medikamente Ramipril und Lanzoprazol. Bei Abbruch der Behandlung drohe Entgleisung des Blutdrucks sowie Entzündung der Speiseröhre. Zur Begründung der Klage machten die Kläger geltend, der angefochtene Bescheid sei bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen rechtswidrig, da jetzt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG festzustellen sei, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Diese Prüfung fehle. Die Ziffer 1 des Bescheides sei auch deshalb rechtswidrig, weil es an der Rücknahmebereitschaft Bulgariens mangele. Gemäß Art. 7 Abs. 2 des Rückübernahmeabkommens vom 7. April 2006 müsse das Rückübernahmeersuchen innerhalb von zwölf Monaten nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der rechtswidrigen Einreise oder dem rechtswidrigen Aufenthalt der betroffenen Person festgestellt werden. Diese Frist sei abgelaufen. Schließlich beriefen sich die Kläger auf die Durchbrechung des Konzepts der normativen Vergewisserung. In Bulgarien drohe ihnen ein Grundrechts- bzw. Menschenrechtsverstoß. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. November 2016 abgewiesen. Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil Bulgarien den Klägern internationalen Schutz gewährt habe. Eine nochmalige Prüfung des bestehenden internationalen Schutzes sei innerhalb der Europäischen Union ausgeschlossen. Die Ziffer 2 des Bescheides finde seine Rechtsgrundlage in § 35 AsylG. Das Rückübernahmeankommen von 2006 verleihe den Klägern keine subjektiv öffentlichen Rechte. Der Antrag auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sei unzulässig. § 31 Abs. 3 AsylG sei nicht heranzuziehen, wenn die Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Rede stehe. Das Prinzip der effektiven Anwendung des Rechts der Europäischen Union zwinge zu einer teleologischen Reduktion des § 31 Abs. 3 AsylG in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Dem Konzept der normativen Vergewisserung könne nur entgegengetreten werden mit der Begründung und dem Nachweis, es herrschten in dem betreffenden Land systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bzw. international Schutzberechtigte mit der Folge, dass diese einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtecharta (GRCh) ausgesetzt seien. Eine solche Gefahr bestehe nicht, weder systemisch noch konkret. 6
5 Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 22. März 2018 - 5 A 184/17.A - zugelassen. Nach Eingang der innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist erfolgten Berufungsbegründung hat der Senat auf Antrag der Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Die Beklagte hat das Verfahren am 15. November 2019 wieder aufgerufen. Zur Begründung der Berufung machen die Kläger geltend: Die Feststellung, dass die Kläger in Bulgarien einen Flüchtlingsstatus erhalten haben, beruhe allein auf der Auskunft der bulgarischen Behörden vom 23. Oktober 2014. Entsprechende Unterlagen lägen nicht vor. Zu berücksichtigen seien das Alter der Kläger (63-jährige Frau und 68-jähriger Mann), diverse Erkrankungen bei beiden Klägern und der Umstand, dass sich die gesamte Großfamilie der Kläger, also deren Kinder und Enkelkinder, in Deutschland aufhalten. Als Angehörige der Minderheit der Yeziden könnten die Kläger in Bulgarien nicht auf andere Syrer oder Personen aus dem arabischen Raum zurückgreifen, da die Yeziden eine angefeindete Minderheit darstellten. Sie lebten in ihrem Herkunftsgebiet relativ eng abgeschottet und blieben auch in der Emigration aufgrund ihrer religiösen Vorschriften auf Unterstützung durch andere Yeziden angewiesen. In Bulgarien bestehe eine Gefahrenlage, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh führe. Wenn die Ziffer 1 des Bescheides rechtmäßig sein sollte, stelle sich das Problem, dass das Bundesamt nicht nach dem jetzt geltenden § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG festgestellt habe, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 6 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. November 2016 - 2 K 977/15.A -, zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2015 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 4. Februar 2015 zu verpflichten, hinsichtlich der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. 7 8 9 10
6 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat kann gemäß § 130a Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet hält, eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist und die Beteiligten zu dieser Verfahrensweise angehört wurden. Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2015 ist aufzuheben, denn er ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen (vgl. auch EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C- 297/17 u. a. -, juris, Rn. 67 f.). 1. Die in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids getroffene Unzulässigkeitsentscheidung über die Asylanträge der Kläger, die nur mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 2. August 2017 - 1 C 37.16 - juris Rn. 19), ist rechtswidrig. Rechtsgrundlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939). Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Für Asylanträge von Ausländern, denen in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, ergab sich die Unzulässigkeit auch schon vor dem Inkrafttreten des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im August 2016 aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, juris Rn. 29). Eine Ermächtigung zum Erlass einer solchen nationalen Vorschrift enthielt bereits Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG. Diese Möglichkeit hat Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU inzwischen auf jede 11 12 13 14 15 16
7 Form der Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat erweitert (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 2. August 2017 - 1 C 37.16 -, juris Rn. 17). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU allerdings dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. EuGH, Beschl. v. 13. November 2019 - C-540 und 541/17 -, juris; ferner bereits EuGH, Urteile v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 81 bis 97, und v. 19. März 2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 83 bis 94). Danach kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU umsetzt, nicht zur Anwendung, wenn die oben genannte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh besteht. Eine solche Gefahr besteht zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für die Kläger, so dass ihr Asylantrag nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte. a) Bulgarien, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat die Kläger als Flüchtlinge anerkannt. Das steht aufgrund der Schreiben der bulgarischen Behörden vom 23. Oktober 2014, in denen mitgeteilt wurde, dass dem Wiederaufnahmegesuch der Beklagten nicht entsprochen werde, da den Klägern mit Entscheidungen vom 14. März 2014 der Flüchtlingsstatus in Bulgarien zuerkannt worden sei, fest. Eine weitere Aufklärung ist insoweit entgegen der Auffassung der Kläger nicht erforderlich. Es gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit des Schreibens zu zweifeln, auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Kläger bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 25. September 2014 die Frage, ob sie in Bulgarien Asyl beantragt und zuerkannt bekommen haben, verneint haben. Rechtlich ist es zudem für die Frage, ob der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden darf, unerheblich, welche Form des internationalen Schutzes - Flüchtlingsanerkennung oder 17 18
8 subsidiärer Schutz - die Kläger in Bulgarien erhalten haben (vgl. EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 74). b) Für die Beantwortung der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh vorliegt, geht der EuGH von folgenden Maßstäben aus (Urteile v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 82 ff. und und - C- 297/17 u. a. -, juris Rn. 85 ff.): Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gelte die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe. Dies gelte insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylsystems der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck komme. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass ein ernsthaftes Risiko bestehe, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei. Art. 4 GRCh - aus Art. 3 EMRK ergebe sich gemäß Art. 52 Abs. 3 GRCh kein anderer Maßstab - sei dahin auszulegen, dass das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet sei, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Hierbei sei es gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren. 19 20 21
9 Diese Schwachstellen fielen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle sei daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden könne. Dass etwa die Formen familiärer Solidarität, die Angehörige des internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats in Anspruch nehmen, um den Mängeln des Sozialsystems dieses Mitgliedstaats zu begegnen, bei den Personen, denen in diesem Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, im Allgemeinen fehlen, sei keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass sich eine Person im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Situation extremer materieller Not befände. Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem habe, könnten Verstöße gegen Be-stimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh führen, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumte Befugnis auszuüben. Der Umstand, dass Personen in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, könne nur dann zu der Feststellung führen, dass die Person dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende 22 23
10 Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich diese Person aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihrer persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Jedenfalls könne der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren. c) Nach diesen Maßstäben droht den Klägern bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung im Sinne eines von ihrem Willen unabhängigen "Automatismus der Verelendung". Denn sie sind nicht arbeitsfähig und können sich somit das zu ihrem Unterhalt erforderliche Einkommen nicht selbst verdienen. Sie würden in Bulgarien auch weder eine Rente, noch familiäre Unterstützung noch Sozialleistungen erhalten. Der Kläger zu 1 ist 68 Jahre alt und damit nicht mehr in einem arbeitsfähigen Alter. Die Klägerin zu 2 ist 63 Jahre alt. Damit hat sie zwar unter Berücksichtigung einer am Rentenrecht orientierten normativen Betrachtung grundsätzlich das Erwerbsalter noch nicht überschritten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Klägerin zu 2 weder einen Beruf erlernt hat noch berufstätig war, da sie Hausfrau war. Unter diesen Umständen ist es - auch unter Berücksichtigung einer mittelfristigen zeitlichen Perspektive - auszuschließen, dass es der Klägerin zu 2 möglich sein wird, durch Arbeit ein Familieneinkommen zu erwirtschaften, das sie und den Kläger zu 1 nicht der ernsthaften Gefahr aussetzen würde, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK zu erfahren. Mangels Rente oder familiärer Unterstützung wäre damit der Lebensunterhalt der Kläger nur im Falle einer realistischen Chance auf Gewährung von Sozialhilfe gesichert. Die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfeleistungen sind jedoch - wie auch für bulgarische Staatsangehörige - kaum zu erfüllen, weshalb der Lebensunterhalt in der Regel nur durch Erwerbstätigkeit gesichert werden kann (so 24 25 26
11 Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 26. April 2018; vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A -, juris Rn. 62). Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe liegen zu der hier maßgeblichen Konstellation eines "Rentnerehepaares" nicht vor. 2. Da die Asylanträge der Kläger nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durften, liegen die Voraussetzungen für eine Abschiebungsandrohung gemäß § 35 AsylG nicht vor. Die Abschiebungsandrohung ist deshalb rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Da der Hauptantrag Erfolg hat, ist über die hilfsweise beantragte Verpflichtung, hinsichtlich der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen, nicht zu entscheiden. Soweit die Beklagte mit Ziffer 2 Satz 4 zusammen mit der Abschiebungsandrohung nach Bulgarien festgestellt hat, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen, ist diese - die Kläger ausschließlich begünstigende - Feststellung bei sachdienlicher Auslegung von ihrem Klagebegehren nicht umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, juris Rn. 7). Die diese Feststellung gleichwohl ausnehmende Tenorierung im Beschluss hat insoweit ausschließlich klarstellenden Charakter (vgl. OVG Schl.-H., Beschl. v. 3. Februar 2020 - 1 LB 24/19 -, juris Rn. 75). 3. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 27 28 29 30
12 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Munzinger
Tischer
Dr. Helmert