Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 25.05.2020 – 5 A 461/16.A
Az.: 5 A 461/16.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Berufungskläger -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg
- Beklagte -
- Berufungsbeklagte -
wegen
AsylG hier: Berufung
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert ohne mündliche Verhandlung
am 25. Mai 2020
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. April 2016 - 4 K 1018/15.A - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides der Beklagten mit dem Ziel, ihn nach § 25 AsylVfG erstmals persönlich anzuhören und über seinen Asylantrag erneut zu entscheiden. Der am... M 19.. in H geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 18. Juni 2014 mit dem Schiff von Tanger nach Spanien und von dort mit einem Bus nach Belgien und mit einem Pkw in die Bundesrepublik. Am 18. August 2014 stellte er einen Asylantrag. Er wurde mit Bescheid des Freistaates Sachsen vom 27. August 2014 der Stadt Dresden gemäß § 50 Abs. 4 AsylVfG zugewiesen. Die Landeshauptstadt Dresden teilte der Beklagten mit Schreiben vom 4. September 2014 mit, die ladungsfähige Anschrift des Klägers laute seit dem 1 2 3
3 27. August 2014 L-M-Str. 31, D. Das Innenministerium des Königreiches Spanien lehnte mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 eine Übernahme des Klägers nach der Dublin-Verordnung ab; eine Remonstration der Beklagten blieb erfolglos. Mit Schreiben vom 30. Januar 2015 wurde der Kläger zur Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geladen. Das Schreiben war an die Adresse L-M-Str. "23", D gerichtet. Nach der Postzustellungsurkunde wurde die Ladung dem Kläger am 31. Januar 2015 unter dieser Anschrift persönlich übergeben. Der Kläger erschien nicht zu dem Anhörungstermin am 16. Februar 2015. Am 2. Februar 2015 zog der Kläger in die Unterkunft T Straße., D. Die Beklagte gab dem Kläger mit Schreiben vom 25. März 2015 Gelegenheit, innerhalb eines Monats schriftlich zu seinen Asylgründen und den Gründen, die seiner Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstünden, Stellung zu nehmen. Eine Antwort des Klägers findet sich nicht in der Behördenakte. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 3. Juni 2015, zugestellt am 10. Juni 2015, die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, erkannte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Das augenscheinliche Desinteresse des Klägers an der Weiterführung des Asylverfahrens lasse die behauptete Verfolgungsfurcht unglaubhaft erscheinen. Der Kläger habe weder den Termin zur persönlichen Anhörung noch die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme genutzt, um über sein Verfolgungsschicksal zu berichten. Relevante Entschuldigungsgründe seien nicht geltend gemacht worden. Ebenso habe der Kläger keine Gründe für die Annahme, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohe, vorgebracht. Er habe auch keine individuellen Gefahren geltend gemacht. Der Kläger erhob am 17. Juni 2015 Klage vor dem Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 3. Juni 2015 zu verpflichten, ihn nach § 25 AsylVfG persönlich anzuhören, hilfsweise ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass er subsidiär Schutzberechtigter sei, und 4 5
4 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Er trug vor, dass ihm die an eine falsche Adresse gerichtete Ladung zur Anhörung nicht zugestellt worden sei. Bislang habe er keine Gelegenheit gehabt, in einer persönlichen Anhörung beim Bundesamt nach § 25 AsylVfG sein Verfolgungsschicksal zu schildern. Das Schreiben der Beklagten vom 25. März 2015 sei ihm am 27. März 2015 persönlich übergeben worden. Er habe noch am 27. März 2015 mit Hilfe des Leiters seiner Unterkunft ein Schreiben an die Beklagte verfasst und ihr mitgeteilt, dass an seiner neuen Adresse keine Einladung für ihn zu einem Interview angekommen sei; er bitte um einen neuen Termin, weil er keine Möglichkeit habe, seine Gründe schriftlich zu erklären. Der Heimleiter habe ihm an nächsten Tag persönlich mitgeteilt, dass er den Brief verschickt habe. Mit Urteil vom 27. April 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Sie sei zulässig, aber unbegründet. Zwar sei die Ablehnung des Asylantrags formell rechtswidrig, weil der Kläger nicht persönlich angehört worden sei. Nach seinem Vortrag stehe fest, dass ihn die Ladung zur Anhörung nicht erreicht haben könne. Die Angaben auf der Postzustellungsurkunde, nach der ihm die Zustellerin die Ladung unter der Adresse L-M-Straße 23 persönlich übergeben habe solle, könnten nicht richtig sein, weil sich der Kläger unter dieser Anschrift nie aufgehalten habe. Allerdings genüge es für den Erfolg einer Verpflichtungsklage nicht, dass die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes rechtswidrig gewesen sei. Nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO müsse die Ablehnung den Kläger auch in seinen Rechten verletzen. Zur Klärung dieser Frage habe das Gericht die Spruchreife grundsätzlich selbst herzustellen. Die Anhörung des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal habe ergeben, dass er weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes noch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen habe. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2018 ließ der Senat die Berufung gegen das Urteil zu. Der Beschluss wurde dem Kläger-Prozessbevollmächtigten am 31. Dezember 2018 zugestellt. Er hat die Berufung am 19. Februar 2019 begründet und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist nach § 60 Abs. 1 VwGO gestellt. Sein - bisher äußerst zuverlässiger und durch in Abständen vorgenommene Stichproben kontrollierter - Posteingangs- und Fristensachbearbeiter Herr R habe von ihm die klare 6 7
5 Arbeitsanweisung erhalten, dass Berufungsbegründungsfristen mit einem roten Stift im Papierkalender zu notieren seien und zudem angemessene Vorfristen zu ermitteln, berechnen und notieren seien. In dem Verfahren 5 A 461/16.A habe Herr R nach Eingang des Zulassungsbeschlusses die Vorfrist von zwei Wochen vor Fristablauf, also den 17. Januar 2019, in den Papierkalender eingetragen, jedoch versehentlich und aus ihm unerfindlichen Gründen die Berufungsbegründungsfrist aus § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht im Papierkalender notiert. Infolge der Nichteintragung dieser Frist habe der Kläger-Prozessbevollmächtigte es versäumt, den bereits vorbereiteten Schriftsatz zur Begründung der Berufung am Tag des Fristablaufs abzuschließen und per Telefax oder beA an das Oberverwaltungsgericht zu übersenden. Erst der Hinweis des Oberverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2019 habe ihn von der Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist in Kenntnis gesetzt. Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, das Verwaltungsgericht sei nicht verpflichtet gewesen, die Spruchreife herbeizuführen, weil das Klagebegehren nur auf eine Verpflichtung des Bundesamtes zur persönlichen Anhörung des Klägers nach § 25 AsylVfG gerichtet gewesen sei. Von der in § 12 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1982 und § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG vorgeschriebenen Pflicht des Bundesamtes zur persönlichen Anhörung dürfe ausschließlich in den gesetzlich geregelten Ausnahmetatbeständen abgewichen werden. Eine rechtswidrig unterlassene persönliche Anhörung sei zwingend im Verwaltungsverfahren und nicht im gerichtlichen Verfahren nachzuholen. Der vorliegende Fall unterscheide sich nicht von den Fallgestaltungen, in denen - wie etwa in Dublin-Fällen oder in Konstellationen des § 71a AsylG - die Asylgründe überhaupt noch nicht überprüft worden seien. Mangels persönlicher Anhörung habe in der Sache keine Prüfung stattgefunden. In solchen Konstellationen spreche viel dafür, einen zu Unrecht ergangenen Bescheid aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, die persönliche Anhörung gemäß der gesetzlichen Regelung durchzuführen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. April 2016 - 4 K 1018/15.A - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2015 aufzuheben,
8 9
6 hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 3. Juni 2015 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 3. Juni 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass der Kläger subsidiär Schutzberechtigter ist,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 3. Juni 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, bezüglich der dargelegten Wiedereinsetzungsgründe bestünden ihrerseits keine Einwände. Hingegen griffen die vom Kläger geltend gemachten Berufungsgründe nicht durch. Sie mache sich die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu Eigen. Die Beteiligten haben am 9. Juni 2019 und am 12. Juni 2019 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet nach § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben. Die Berufung des Klägers hat Erfolg. 1. Die Berufung ist zulässig. Zwar hat der Kläger die Frist aus § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO versäumt, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 31. Dezember 2018 eingegangen ist, sondern erst am 19. Februar 2019. Insoweit sind aber die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO erfüllt. Der Kläger- Prozessbevollmächtigte hat substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die 10 11 12 13 14 15 16
7 Fristversäumnis auf das Verschulden eines von ihm sorgfältig angeleiteten und regelmäßig überwachten Büromitarbeiters zurückzuführen ist. Dieser hat versehentlich nur eine Vorfrist und nicht den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Papierkalender notiert, sodass der Kläger-Prozessbevollmächtigte nicht rechtzeitig an den Fristablauf erinnert wurde. Auch sind innerhalb der Monatsfrist aus § 60 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 und Satz 3 VwGO der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und die Berufungsbegründung eingereicht worden. 2. Die Berufung ist im Hauptantrag begründet. Das Verwaltungsgericht hätte, nachdem es zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 3. Juni 2015 zu Unrecht ohne persönliche Anhörung in der Sache über den Asylantrag des Klägers entschieden hat, den Bescheid aufheben müssen, wie es dem Hauptantrag der Klage entsprach. a) Die im Hauptantrag auf die Aufhebung der negativen Sachentscheidung gerichtete isolierte Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere besteht hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar sind die Gerichte wegen ihrer Verpflichtung zur Herstellung der Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO und zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO auch in Asylverfahren verpflichtet, zur Sache durchzuentscheiden. Die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den daran anknüpfenden Verfahrensgarantien kann in besonderen Fallkonstellationen aber eine Ausnahme rechtfertigen. Dies kann etwa bei einer Bescheidungsuntätigkeitsklage der Fall sein, wenn noch keine Anhörung beim Bundesamt stattgefunden hat (BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 - NVwZ 2018, 1875 Rn. 37 ff.), oder bei Klagen gegen Bescheide, in denen das Bundesamt ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen den Asylantrag nach § 29 AsylG als unzulässig abgelehnt (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 3 Rn. 14 f. m.w.N.) oder das Asylverfahren nach §§ 32, 33 AsylG eingestellt hat (BVerwG, Urt. v. 5. September 2013 - 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 Rn. 14). Auch bei einer Sachentscheidung über einen fingierten Asylantrag ist eine - unter bewusstem Verzicht auf eine weitergehende gerichtliche Prüfung der behördlichen Sachentscheidung - inhaltlich auf die Unanwendbarkeit des 17 18 19
8 § 14a Abs. 2 AsylG beschränkte isolierte Anfechtungsklage zulässig (BVerwG, Urt. v. 21. November 2006 - 1 C 10.06 - BVerwGE 127, 161 Rn. 15 ff.). In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtungsklage auch in Fällen, in denen das Bundesamt zu Unrecht völlig ohne persönliche Anhörung in der Sache über einen Asylantrag entschieden hat (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 15. April 2019 - 1 C 46.18 -, juris Rn. 20 f.). Dies folgt aus den Besonderheiten des behördlichen Asylverfahrens und seinen spezifischen, im Zusammenhang mit der persönlichen Anhörung des Antragstellers stehenden Verfahrensgarantien. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, juris Rn. 37 ff., Folgendes ausgeführt: „a) Das Flüchtlingsrecht ist in besonderem Maß auf eine sorgsame verfahrensrechtliche Ausgestaltung angewiesen (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1981 - 1 BvR 413/80 - BVerfGE 56, 216 <236>). Sie zielt nicht allein auf eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge, die sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Asylbewerber liegt (Erwägungsgrund 11 RL 2005/85/EG; Erwägungsgrund 18 RL 2013/32/EU). Diese Verfahrensgarantien dienen zugleich der effektiven Durchsetzung des materiellen Rechts, indem sie jedem Antragsteller die Gelegenheit verschaffen, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren und effektiv mit ihnen zu kommunizieren, um ihnen den ihn betreffenden Sachverhalt darlegen zu können (Erwägungsgrund 13 RL 2005/85/EG; Erwägungsgrund 25 RL 2013/32/EU). Wegen der sachtypischen Beweisnot, in der sich viele Asylbewerber wegen des Fehlens von Beweismitteln zum Beleg des geltend gemachten Verfolgungsschicksals befinden, ist dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden größere Bedeutung beizumessen als dies sonst in der Prozesspraxis bei Parteibekundungen der Fall ist (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 <181 f.>; Beschluss vom 29. November 1996 - 9 B 293.96 - juris). Bei der Prüfung von Asylanträgen misst auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU den Angaben der Antragsteller ein besonderes Gewicht bei, wenn diese unter den dort bezeichneten Voraussetzungen es kompensieren können, dass Unterlagen oder sonstige Nachweise für die Aussagen fehlen. Dies setzt in besonderem Maße nicht nur die Möglichkeit einer auch mündlich möglichen Darlegung der Asylgründe voraus. Es fordert auch die Herstellung und Wahrung einer Kommunikationssituation, in der die besonderen Schwierigkeiten einer umfassenden Darlegung der Asylgründe überwunden werden können, und Möglichkeiten, in Fällen unzureichender Darlegung tatsächlich vorhandener Asylgründe das Vorbringen zu ergänzen und Missverständnisse auszuräumen. b) Das Asylgesetz und das Unionsrecht (RL 2005/85/EG; RL 2013/32/EU) enthalten besondere Verfahrensgarantien und Vorkehrungen für das behördliche Asylverfahren, um eine gelingende Kommunikation zwischen Asylantragsteller und Behörde sicherzustellen. aa) Nach Art. 13 Abs. 3 RL 2005/85/EG ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, damit die persönliche Anhörung unter Bedingungen
9 durchgeführt wird, die dem Antragsteller eine zusammenhängende Darlegung der Gründe seines Asylantrags gestatten. Sie haben u.a. zu gewährleisten, dass die anhörende Person ausreichend befähigt ist, um die persönlichen oder allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der kulturellen Herkunft oder der Verletzlichkeit des Antragstellers zu berücksichtigen (Buchst. a). Die angemessenen Kenntnisse in Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten, deren entscheidende Bedeutung Erwägungsgrund 10 RL 2005/85/EG für die Bediensteten der erstinstanzlich entscheidenden Behörde betont, erstreckt sich nicht allein auf die Fachkenntnisse des materiellen Flüchtlingsrechts oder zu den tatsächlichen Verhältnissen des Herkunftsstaates; sie umfassen auch die Fähigkeiten, die erforderlich sind, um die komplexe Kommunikationssituation der Anhörung angemessen zu bewältigen. Soweit Art. 15 Abs. 3 Buchst. b RL 2013/32/EU künftig fordert, dass die Mitgliedstaaten, soweit möglich, vorsehen, dass die Anhörung des Asylantragstellers von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt wird, wenn der Antragsteller darum ersucht, soweit nicht die Asylbehörde Grund zu der Annahme hat, dass das Ersuchen auf Gründen beruht, die nicht mit den Schwierigkeiten des Antragstellers in Verbindung stehen, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen, trägt dies dem Gedanken Rechnung, dass nicht zuletzt aus kulturellen oder religiösen Gründen insbesondere Frauen erhebliche Schwierigkeiten haben können, sich männlichen Anhörpersonen gegenüber zu offenbaren. Entsprechendes gilt für das Uniformverbot für Anhörpersonen (Art. 15 Abs. 3 Buchst. d RL 2013/32/EU) und das Gebot kindgerechter Anhörung (Art. 15 Abs. 3 Buchst. e RL 2013/32/EU) (s.a. Art. 17 Abs. 4 Buchst. b RL 2005/85/EG). bb) Nach § 25 Abs. 6 Satz 1 AsylG ist die Anhörung des Asylantragstellers nicht öffentlich (s.a. Art. 13 Abs. 2 RL 2005/85/EG: "Eine persönliche Anhörung erfolgt unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten."); an ihr können neben Vertretern des Bundes, eines Landes oder des UNHCR andere Personen nur nach Maßgabe einer besonderen Gestattungsentscheidung teilnehmen. Für den Regelfall schreibt Art. 13 Abs. 1 RL 2005/85/EG eine persönliche Anhörung ohne die Anwesenheit von Familienangehörigen vor, soweit nicht die Asylbehörde die Anwesenheit solcher Angehörigen zwecks einer angemessenen Prüfung für erforderlich hält. cc) Nach Art. 14 Abs. 2 RL 2005/85/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Antragsteller rechtzeitig Zugang zu dem Bericht über die persönliche Anhörung hat; in Fällen, in denen der Zugang erst nach der Entscheidung der Asylbehörde gewährt wird, haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Zugang so frühzeitig ermöglicht wird, dass fristgerecht ein Rechtsbehelf vorbereitet und eingelegt werden kann. Der Zugang zu diesem "Bericht über die persönliche Anhörung im Verfahren" hat erkennbar den nunmehr in Art. 17 Abs. 3 RL 2013/32/EU ausdrücklich geregelten Sinn, dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich mündlich und/oder schriftlich zu Übersetzungsfehlern oder missverständlichen Formulierungen in der Niederschrift zu äußern und/oder diese zu klären. dd) § 25 Abs. 3 AsylG erlaubt zwar die Nichtberücksichtigung eines der Anhörung nachfolgenden, späteren Vorbringens des Ausländers, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Die
10 Regelung schließt aber ergänzendes Vorbringen nicht strikt aus und lässt es somit zu, noch im Laufe des weiteren behördlichen Asylverfahrens das bisherige Vorbringen zu ergänzen, vermeintliche Widersprüche auszuräumen oder sonst Missverständnisse aufzuklären. Die Möglichkeit solcher Missverständnisse oder (vermeintlicher) Widersprüche im Rahmen der Anhörung unterscheidet das behördliche Asylverfahren typischerweise wesentlich von nahezu allen weiteren inländischen Verwaltungsverfahren, in denen für die Kommunikation zwischen Antragsteller und Behörden zwar in Einzelfällen, aber nicht im Regelfall ein Sprachmittler erforderlich ist. ee) Der Sicherung einer angemessenen Verständigung zwischen dem Antragsteller und der anhörenden Person dient auch die Vorgabe, die Auswahl eines hierfür tauglichen Dolmetschers sicherzustellen (Art. 13 Abs. 3 Buchst. b RL 2005/85/EG; s.a. Art. 15 Abs. 3 Buchst. c RL 2013/32/EU). Dies entspricht der hervorgehobenen Bedeutung der Anhörung für ein rechtsstaatliches Asylverfahren, bei der nur bei gelingender sprachlicher Verständigung eine umfassende Verständigung möglich ist (s.a. Jaber, ZAR 2017, 318). Auch bei qualifizierten Dolmetschern besteht indes allein durch die Mediatisierung der Verständigung die Gefahr von Verständigungsmängeln; diese müssen durch einen wirksamen Rechtsbehelf beseitigt werden können. ff) Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 39 Abs. 1 RL 2005/85/EG gewährleisten dem Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf; Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU stellt klar, dass sich die Prüfung neben Rechtsfragen auch auf Tatsachen erstreckt. Unionsrecht wie nationales Recht gehen von zumindest einer Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung einer behördlichen Entscheidung über den Asylantrag aus, und treffen so Vorsorge für Fälle, in denen ungeachtet der Wahrung aller Verfahrensgarantien und -standards des Asylverfahrens behördliche Asylentscheidungen fehlerhaft sind. Diese im gewaltenteilenden Rechtsstaat generell vorzusehende gerichtliche Kontrolle hat wegen der spezifischen Fehlerquellen, die sich im behördlichen Asylverfahren ergeben können, eine besondere Bedeutung. gg) Der besonderen Bedeutung der persönlichen Anhörung durch die Asylbehörde steht entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hier auch nicht entgegen, dass nach Art. 12 Abs. 4 RL 2005/85/EG bzw. Art. 14 Abs. 3 RL 2013/32/EU die Tatsache, dass keine persönliche Anhörung stattfindet, die Asylbehörde nicht daran hindert, über den Asylantrag zu entscheiden. Diese Regelung ist bezogen auf jene Fälle, in denen nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 2 RL 2005/85/EG bzw. Art. 14 Abs. 2 RL 2013/32/EU auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden kann; sie stellt die Anhörung nicht insgesamt zur Disposition. Dass ein solcher Ausnahmefall hier vorgelegen haben könnte, ist tatrichterlich nicht festgestellt und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. hh) Die Möglichkeit, dass ein Gericht im Rahmen der Überprüfung einer nach Anhörung des Schutzsuchenden ergangenen behördlichen Entscheidung nach Art. 47 GRC gehalten sein kann, einen Asylantragsteller zu einem Unzulässigkeitsgrund anzuhören, der von der Asylbehörde nicht geprüft worden ist (so das nach der Entscheidungsfindung ergangene Urteil des EuGH vom 25. Juli 2018 - C-585/16 [ECLI:EU:C:2018:584], Alheto -
11 Rn. 125, 127, 130), lässt keine direkten Rückschlüsse auf die hier vorliegende Konstellation einer reinen Bescheidungsklage nach vollständigem Anhörungs- und Entscheidungsausfall durch das Bundesamt zu und nimmt auch sonst der Anhörung durch die Asylbehörde nicht ihr Gewicht, zumal der Gerichtshof an anderer Stelle des Urteils ausführt (Rn. 116), dass "die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch eine Verwaltungsstelle oder eine gerichtsähnliche Behörde, die mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestattet ist, eine wesentliche Phase der mit dieser Richtlinie eingeführten gemeinsamen Verfahren ist." c) Diese besondere Ausgestaltung des behördlichen Asylverfahrens begründet in ihrer Gesamtschau ein berechtigtes Interesse eines Asylantragstellers an der Durchführung des behördlichen Verfahrens. Damit nicht verbunden ist die Bewertung, dass bereits einzelne Verfahrensrechte dieses Ergebnis begründen und selbständig durchsetzbar seien, oder dass damit ein weitergehendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsvornahmeklage ausgeschlossen wäre. aa) Das gerichtliche Asylverfahren kann die Durchführung des behördlichen Asylverfahrens nicht insgesamt gleichwertig ersetzen. Das gerichtliche Verfahrensrecht ist insgesamt auf Kontrolle einer behördlichen Entscheidung in einem transparenten, vom Grundsatz der Öffentlichkeit geprägten kontradiktorischen Verfahren durch den gesetzlichen Richter angelegt. Die Funktion des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit des behördlichen Verfahrens kann auch bei einer erweiternden Auslegung des § 171b GVG im gerichtlichen Verfahren, wie sie zum Schutz der Privatsphäre von Asylbewerbern angezeigt sein kann, die aber den Grundsatz der Öffentlichkeit nicht generell aufheben darf, im gerichtlichen Verfahren nicht verwirklicht werden; denn er zielt auf die Gestaltung einer offenen Kommunikationssituation insgesamt. Der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) schließt es aus, im Rahmen der Bestimmung der Anhörperson gezielt Besonderheiten der kulturellen Herkunft oder der Verletzlichkeit des Antragstellers Rechnung zu tragen, und zwar ungeachtet dessen, dass Fähigkeit und Bereitschaft zur problemsensiblen, von interkultureller Kompetenz getragenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung allen in Asylverfahren tätigen Verwaltungsrichterinnen und -richtern abverlangt sind. Mit Blick auf die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist namentlich bei einer Untätigkeitsklage indes der ergänzenden Erwägung des Berufungsgerichts nicht beizutreten, dass eine den Anforderungen der Asylverfahrensrichtlinie genügende Anhörung mit Dolmetscher einen Zeitrahmen erfordere, der im gerichtlichen Verfahren nicht ohne Weiteres zur Verfügung stehe. Die Pflicht zur hinreichenden Ausstattung der staatlichen Organe gilt auch für die Gerichte. Der Konzentrationsgrundsatz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 87 Abs. 1 VwGO) und die eingeschränkte prozessuale Überprüfbarkeit gerichtlicher Entscheidungen stehen ebenfalls in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis zur Pflicht, den "Bericht über die persönliche Anhörung im Verfahren" rechtzeitig oder doch so frühzeitig zu übermitteln, dass ein Rechtsbehelf vorbereitet und eingelegt werden kann (Art. 14 Abs. 2 RL 2005/85/EG). Entsprechendes gilt für die im gerichtlichen Verfahren strikteren Präklusionsvorschriften.
12 Die besonderen Fehlerquellen, die die Möglichkeit der Überprüfung einer getroffenen Entscheidung durch eine weitere (gerichtliche) Instanz erfordern, bestehen vor allem auch im gerichtlichen Asylverfahren. Art. 19 Abs. 4 GG oder Art. 39 Abs. 1 RL 2005/85/EG gebieten zwar kein Rechtsmittel gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Asylverfahren, so dass der nationale Gesetzgeber auch die Rechtsmittelbeschränkungen in § 78 AsylG vornehmen durfte. Die spezifischen Kommunikationsprobleme im (behördlichen wie gerichtlichen) Asylverfahren vermitteln dann aber ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Asylantragstellers an der Durchführung des behördlichen Erstverfahrens und der Möglichkeit einer daran erst anschließenden gerichtlichen Kontrolle. bb) Der Beschleunigungsgrundsatz, der im behördlichen wie im gerichtlichen Asylverfahren gilt, steht einem Rechtsschutzinteresse für die reine Bescheidungsklage nicht entgegen. In der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings eine umfassende Pflicht des Gerichts zur Herstellung der Spruchreife auch aus dem Interesse des Einzelnen wie der Allgemeinheit an einer beschleunigten Durchführung des Asylverfahrens hergeleitet worden (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 <174>). Diese Rechtsprechung ist indes unter dem Eindruck der Entwicklung des Asylverfahrensrechts und der Möglichkeiten der Asylbehörden zur Verfahrensbeschleunigung u.a. für die Zulässigkeitsentscheidungen nach § 29 AsylG modifiziert worden (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 20). Ob die Klägerin mit einer gerichtlichen Untätigkeitsvornahmeklage tatsächlich schneller und einfacher zu dem von ihr angestrebten Ziel der Zuerkennung internationalen Schutzes gelangen kann, kann unter den obwaltenden Umständen einer hohen Belastung der Verwaltungsgerichte mit Asylverfahren nicht festgestellt werden. cc) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten fordert Unionsrecht jedenfalls nicht, dass im gerichtlichen Verfahren auf Untätigkeitsklage hin "durchzuentscheiden" ist. Art. 39 RL 2005/85/EG bzw. Art. 46 RL 2013/32/EU setzen erkennbar voraus, dass eine behördliche Erstentscheidung ergangen ist, und verhalten sich nicht zum gerichtlichen Rechtsschutz in Fällen der Untätigkeit. Dessen Ausgestaltung ist Sache der nationalen Gesetzgeber. Dem unionsrechtlichen Gebot eines wirksamen Rechtsbehelfs mit einer umfassenden Ex-Nunc-Prüfung, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt, kann daher in Fällen, in denen es - wie hier - an einer zu überprüfenden behördlichen Entscheidung bislang fehlt, keine unionsrechtliche Pflicht des Gerichts zum "Durchentscheiden" entnommen werden. Die Gleichwertigkeit der Anhörung im gerichtlichen Verfahren ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch nicht daraus, dass nach unionsrechtlichem Sprachgebrauch mit der Bezeichnung "Asylbehörde" auch die Gerichte erfasst seien. Dies ist bereits nach den Begriffsbestimmungen ausgeschlossen, die "Asylbehörde" definieren als "jede gerichtsähnliche Behörde bzw. jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz (bzw. Asylanträgen) zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen" (Art. 2 Buchst. e RL
13 2005/85/EG bzw. Art. 2 Buchst. f RL 2013/32/EU). Dies umfasst gerade nicht die Gerichte, bei denen ein "wirksamer Rechtsbehelf" möglich sein muss (Art. 39 Abs. 1 RL 2005/85/EG bzw. Art. 46 Abs. 1 RL 2013/32/EU; so nunmehr auch das nach der Entscheidungsfindung ergangene Urteil des EuGH vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 103).“ Diesen Erwägungen schließt sich der Senat an. Sie gelten gleichermaßen für die hier vorliegende Konstellation einer nicht lediglich inhaltlich unzureichenden (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18. Dezember 2019 - OVG 3 B 8.17 -, juris Rn. 21 ff.), sondern zu Unrecht völlig unterbliebenen persönlichen Anhörung. b) Die isolierte Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil er gegen § 25 Abs. 5 AsylG verstößt. Nach § 25 Abs. 5 AsylG kann bei einem Ausländer, der - wie der Kläger - nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, eine - hier getroffene - Entscheidung nach Aktenlage nur ergehen, wenn von der persönlichen Anhörung abgesehen werden darf, weil der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht gefolgt ist und wenn diesem Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben wurde. Nach der inneren Systematik der Vorschrift handelt es sich bei der Voraussetzung eines berechtigten Absehens von der persönlichen Anhörung wie auch bei der Verpflichtung zur Gewährung einer Stellungnahmemöglichkeit um materielle Tatbestandsvoraussetzungen und nicht um reine Verfahrensvorschriften, sodass dahingehende Rechtsanwendungsfehler zu einer Verletzung der Rechte des Antragstellers geeignet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 2019 - 1 C 46.18 -, juris Rn. 22). Ein solcher Rechtsanwendungsfehler liegt hier auch vor. Die Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht gefolgt ist. Tatsächlich ist dem Kläger das Ladungsschreiben zur persönlichen Anhörung aufgrund einer Fehladressierung nicht zugestellt worden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 27. April 2016, Bl. 5 f. des Umdrucks, wird Bezug genommen. Weil die Beklagte deshalb nicht ohne persönliche Anhörung des Klägers nach Aktenlage entscheiden 20 21 22 23
14 durfte, ist der Bescheid vom 3. Juni 2015 aufzuheben. Das Asylverfahren ist ab dem Zeitpunkt vor Eintritt des Fehlers erneut durchzuführen. 3. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. 24 25
15 In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Munzinger
Tischer
Dr. Helmert