Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 27.05.2020 – 1 B 95/20
Az.: 1 B 95/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
- Antragsgegnerin -
- Beschwerdegegnerin -
beigeladen: GmbH
prozessbevollmächtigt:
wegen
2 Baugenehmigung für Mehrfamilienhaus (N) Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft und Kober
am 27. Mai 2020 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. Februar 2020 - 4 L 867/19 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- € festgesetzt.
Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet (§§ 146, 147 VwGO). Aus den vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründen, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der von ihm angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks ............................ Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Der vom Antragsteller am 15. März 2019 erhobene Widerspruch gegen die der Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung vom 13. Februar 2019 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 12 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 12 Stellplätzen auf dem benachbarten 1 2 3 4
3 Grundstück ....................................................................... sei voraussichtlich unbegründet. Das Vorhaben verletze den Kläger nicht in nachbarschützenden Vorschriften. Es sei bauplanungsrechtlich zulässig (§ 34 Abs. 1 und 2 BauGB), denn es überschreite nicht den maßgeblichen städtebaulichen Rahmen. Es füge sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Dabei könne offen bleiben, wieweit die nähere Umgebung reiche und ob sich diese als faktisches reines oder allgemeines Wohngebiet i. S. v. § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB darstelle oder nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sei. Das Vorhaben halte auch den Rahmen der übrigen in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Merkmale ein. Die genehmigte geschlossene Bauweise entspreche der durch eine Blockrandbebauung gekennzeichneten Bebauung der näheren Umgebung. Anknüpfend an das Maß der baulichen Nutzung befänden sich in der näheren Umgebung, die nach dem Augenschein im Erörterungstermin am 27. September 2019 durch die Bebauung im Geviert zwischen der E............ im Süden, die F.......... im Westen, die K................ im Norden und die Ko......... im Osten begrenzt werde, vergleichbare Gebäude. Dies gelte bezogen auf die Grundfläche für die Grundstücke E............ .. und... Eine höhere Geschosszahl betreffe die Grundstücke .................... und ................ Diese beiden Grundstücke sowie das Grundstück ............. seien zudem höher als das streitige Wohnhaus. Der vorgegebene Rahmen werde auch in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundfläche eingehalten. Das sich somit nach Nutzungsart und -maß, Bauweise sowie zu überbauender Grundstücksfläche innerhalb des Umgebungsrahmens haltende Vorhaben verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der Antragsteller habe damit rechnen müssen, dass das benachbarte Grundstück mit einem Wohngebäude bebaut werde. Von dem Vorhaben gehe weder nach seiner Größe noch aufgrund seines Volumens eine erdrückende oder einmauernde Wirkung aus. In einem innerstädtischen Wohngebiet müssten Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des zulässigen Rahmens baulich ausgenutzt würden. Entsprechendes gelte für die Photovoltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes des Antragstellers. Die Behauptung einer teilweisen Verschattung der auf der östlichen Seite des Daches gelegenen nach Süden ausgerichteten Anlage sei bereits 5 6 7
4 unsubstantiiert. Ferner sei das Ausmaß der Verschattung durch das östlich angrenzende, max. 1,75 m über das Dach des Gebäudes des Antragstellers herausragende Dachgeschoss des Vorhabens allenfalls gering. Zudem sei die südliche Wand des Dachgeschosses des Vorhabens im Grenzbereich zum Gebäude des Antragstellers ausweislich der genehmigten Bauunterlagen auf einer Länge von 2,79 m um 2,0 m zurückversetzt. Letztlich sei die auf dem Dach des Gebäudes des Antragstellers angebrachte Photovoltaikanlage aber bereits grundsätzlich nicht geeignet, die Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks einzuschränken. Eine Rücksichtlosigkeit ergebe sich ferner weder anknüpfend an die rückwärtige Bebauungstiefe noch bezogen auf die straßenseitigen Erker. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die lediglich 0,50 m vor die Außenwand des streitigen Gebäudes hervortretenden erkerartigen Vorbauten „auch an der Vorderseite des Gebäudes des Antragstellers zu Verschattungen“ führen und „die ungehinderte Belüftung des ganzen Straßenzugs“ behindern könnten. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers scheide aufgrund der straßenseitigen Baugrenzen aus. Allerdings sei ein Immissionskonflikt aufgrund der auf dem Dach des Gebäudes des Antragstellers angebrachten Schornsteine nicht ausgeschlossen. Die „heranrückende“ Wohnbebauung sei deshalb aber nicht unzulässig, da sie gegenüber den Emittenten nicht rücksichtslos sei. Für den Antragsteller seien die daraus möglicherweise resultierenden Beeinträchtigungen zumutbar. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass nicht die Beheizbarkeit der Wohnungen im Gebäude E............... infrage stehe, da die Schornsteine lediglich dem Betrieb von acht ergänzend eingesetzten Kaminöfen diene. Zudem komme eine Erhöhung der Schornsteine in Betracht. Demgegenüber bestehe für die Beigeladene keine Möglichkeit, dem Immissionskonflikt mit technisch konstruktiven Maßnahmen zu begegnen. Das Interesse der Beigeladenen an einer Nutzung des Dachgeschosses zum Wohnen (186 m ²) überwiege. Das Vorhaben sei auch nicht unter Berücksichtigung des Umgebungsschutzes für das unter Denkmalsschutz stehende Gebäude des Antragstellers rücksichtlos, da das Erscheinungsbild des Denkmals durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht erheblich beeinträchtigt werde. Die Behauptung, dass das streitige Gebäude „eine ästhetische Furche in das Straßenbild“ reiße und „den Gesamteindruck der historisch und 8 9 10
5 architektonisch wertvollen Häuserreihe“ verunstalte, beschreibe nicht die tatsächliche Situation. Die Baulückenschließung führe vielmehr eher zu einer Aufwertung des Straßenbilds. Der Hinweis auf den Flächendenkmalschutz führe zu keiner anderen Beurteilung. Es handele sich vorliegend um ein Einzeldenkmal. Maßgeblich sei aber, dass das Vorhaben das Erscheinungsbild des Denkmals des Antragstellers nicht beeinträchtige. Der Antragsteller rügt mit seiner Rüge gegen erhobenen Beschwerde, dass er durch die angefochtene Baugenehmigung in nachbarschützenden Rechten verletzt werde. Das genehmigte Vorhaben verstoße gegen Denkmalschutzrecht, da es sein Denkmal erheblich beeinträchtige. Es sei zu berücksichtigen, dass das Denkmal durch die nahe Umgebung geprägt werde. Die optische Gestaltung des genehmigten Vorhabens durchbreche die Wirkung des Denkmals auf den Straßenzug in besonders krasser Weise. Auf das Gutachten des Dr. S......- P.... M..... werde verwiesen. Die Einschätzungen der Antragsgegnerin und des Fachgutachters stünden der Auffassung des Verwaltungsgerichts diametral entgegen, so dass eine Beweiserhebung erforderlich gewesen sei. Dass die Baulückenschließung zu einer Aufwertung führe, beruhe allein auf der subjektiven Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Dieses habe fehlerhafte Maßstäbe zugrunde gelegt und nicht beachtet, dass dem bereits bestehenden Denkmal ein höherer Schutz einzuräumen sei als der hinzutretenden Neubebauung. Der angegriffene Beschluss berücksichtige ferner nicht, dass die Baugenehmigung Immissionsschutzrecht nicht beachte, insbesondere § 19 Nr. 2 1. Halbsatz 1. BImSchV. Das Gebot der Rücksichtnahme werde verletzt, insbesondere sei bei den Schornsteinen nicht einbezogen worden, dass die Bestandsbebauung Schutz gegenüber der Neubebauung genieße. Er werde einseitig belastet. Für ihn sei eine immissionsschutzrechtliche Maßnahme ein „finanzieller Kraftakt“. Die planerische Umgestaltung sei für ein großes Bauunternehmen (Beigeladene) hingegen keine Belastung. Es sei bereits unklar, ob die Schornsteine im Baugenehmigungsverfahren überhaupt Beachtung gefunden hätten, da sie in den Planskizzen nicht eingezeichnet seien. Eine Rücksprache mit ihm sei anknüpfend an das Konfliktvermeidungsgebot 11 12 13
6 nicht erfolgt. Wäre das geplante Gebäude nicht wesentlich höher als die Umgebungsbebauung wäre dieser Konflikt erst gar nicht entstanden. Die zu erwartende Verschattung führe zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wertes seiner Photovoltaikanlage. Diese Wertminderung verletze ebenfalls das Gebot der Rücksichtnahme. Ferner sei die Interessenabwägung zu beanstanden. Diese sei einseitig zu seinen Lasten vorgenommen und eine Ungleichbehandlung nicht beachtet worden. Die ihm erteilte Baugenehmigung sei anknüpfend an die Denkmaleigenschaft mit vielfältigen einschränkenden Auflagen versehen worden. Auch liege für seine Dachterrasse eine Baugenehmigung vor. Der angegriffene Beschluss gehe fehlerhaft von der fehlenden Existenz der Dachterrasse aus, obwohl sie auf dem Luftbild deutlich zu sehen sei. Die Baugenehmigung habe ferner wegen des fehlenden Sachbescheidungsinteresses nicht erteilt werden dürfen. Bei Genehmigungserteilung habe der Standsicherheitsnachweis ebenso wie der Schallschutznachweis gefehlt. Der Brandschutznachweis fehle bis heute. Zudem sei bei den Erkern ein Verstoß gegen § 6 Abs. 6 Nr. 2a SächsBO gegeben. Ausgehend von diesem Verfahrensstand ist die zulässige Beschwerde unbegründet. Im Rahmen eines Baunachbarstreits kann das Gericht nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des von einem Nachbarn eingelegten Rechtsbehelfs gegen die gemäß § 212a Abs. 1 BauGB kraft Gesetzes sofort vollziehbare Baugenehmigung anordnen. Dazu ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners und dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung auf der einen Seite und dem Interesse des Antragstellers an deren Aussetzung auf der anderen Seite anzustellen. Maßgebend für diese Abwägung sind im Regelfall die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs. Verstößt die angefochtene Baugenehmigung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht gegen nachbarschützende Regelungen, kann ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines 14 15 16 17 18 19
7 Rechtsbehelfs in der Regel nicht anerkannt werden, weil das öffentliche Interesse an der Ausnutzung der Baugenehmigung in einem solchen Fall Vorrang hat. Verstößt andererseits die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften und Rechtsgrundsätze, so ist dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, weil an der Ausnutzung rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht. Sofern Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung bei überschlägiger Prüfung nicht evident erscheinen, sind die betroffenen Interessen im Übrigen gegeneinander abzuwägen. In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist die von dem Antragsteller gerügte fehlende Beweiserhebung durch Einholung eines Gutachtens aufgrund der mit ihm zum Ausdruck kommenden Eilbedürftigkeit bereits grundsätzlich nicht geboten (vgl. Senatsbeschl. v. 27. Oktober 2009 - 1 B 481/09 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 VwGO) zu Recht abgelehnt. Nach summarischer Prüfung verletzt die angefochtene Baugenehmigung den Antragsteller nicht in nachbarschützenden Rechten. Dabei ist bereits nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht seinem Beschluss fehlerhafte Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Soweit der Antragsteller Verstöße gegen die Sächsische Bauordnung, u. a. eine fehlende Standsicherheit, das Fehlen von verschiedenen Nachweisen und einen Abstandsflächenverstoß gem. § 6 Abs. 6 Nr. 2a SächsBO rügt, ist zu beachten, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, dass sich ein Nachbar als Dritter gegen eine einem anderen erteilte Baugenehmigung nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen kann, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Ein Antrag ist daher nicht schon dann erfolgreich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt gegen objektives Recht verstößt, sondern nur dann, wenn gerade der jeweilige Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. Juni 1997 - 4 B 167.96 -, juris Rn. 8; Senatsurt. v. 8. November 2018 - 1 A 175/18 -, juris Rn. 53 ff.). Ein Nachbar kann eine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg nur insoweit angreifen, als die als verletzt gerügte Norm zum Prüfungsumfang der 20
8 Bauaufsichtsbehörde gehört. Eine Verletzung drittschützender Normen durch eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt demnach nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung der erteilten Baugenehmigung reicht (Senatsbeschlüsse v. 21. September 2011 - 1 B 179/11 -, juris Rn. 4 und v. 16. November 2009 - 1 A 121/09 -, juris Rn. 9). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Aus- führung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Januar 1997 - 4 B 244.96 -, juris Rn. 3). Dementsprechend findet in diesem gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Der angefochtene Bescheid erging zutreffend im Wege des hier maßgebenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 63 SächsBO. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich damit - wie zuvor aufgeführt - auf die Vereinbarkeit des genehmigungspflichtigen Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren zum gesetzlichen Prüfungsumfang gehören. Nach § 63 Satz 1 SächsBO prüft die Bauaufsichtsbehörde außer bei Sonderbauten (1.) die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, (2.) beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 3 SächsBO sowie (3.) andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Nach Satz 2 der Vorschrift bleibt § 66 SächsBO (bautechnische Nachweise) unberührt. Im vorliegenden Fall ist somit nach § 63 Satz 1 Nr. 1 SächsBO allein die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit baulicher Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB zu prüfen. Dementsprechend sind bauordnungsrechtliche Fragestellungen nicht Prüfungsgegenstand, so dass insoweit keine Rechtsverletzung durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in Betracht kommt. Soweit der Antragsteller die Standsicherheit (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBO, § 66 Abs. 1 Satz 1 SächsBO) und einen Abstandsflächenverstoß (§ 6 Abs. 6 Nr. 2a SächsBO) bei den vorderen Erkern rügt, sind diese Belange nicht im Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Baugenehmigungsbehörde enthalten. 21 22
9 Im Übrigen genügt es, dass der Standsicherheits- und Schallschutznachweis gem. § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SächsBO und die sonstigen technischen Nachweise bei Baubeginn vorliegen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 DVOSächsBO). Damit in Einklang steht Nr. 1 der Nebenbestimmungen (II.) der angefochtenen Baugenehmigung. Ein Abstandsflächenverstoß der Richtung Straße ausgerichteten Erker, ist zudem lediglich behauptet aber nicht dargelegt. Ein solcher ist nach dem Lageplan mit den eingezeichneten Abstandsflächen (vgl. Nr. 1.49 der Behördenakte) auch nicht ersichtlich. Ein Brandschutzkonzept mit der Bestätigung, dass der Brandschutznachweis abgeschlossen ist durch einen Prüfingenieur, liegt ebenfalls vor (vgl. Nr. 5.4 ff. der Behördenakte und Nr. 1. der Auflagen der Baugenehmigung vom 13. Februar 2019). Der Hinweis des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Senats zum Sachbescheidungsinteresse führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. SächsOVG, Urt. v. 9. November 2015 - 1 A 317/14 -, juris Rn. 21 ff.). Denn nach der von ihm zitierten Rechtsprechung kann die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 63 Satz 1 SächsBO wegen mangelndem Sachbescheidungsinteresse ausnahmsweise nur dann abgelehnt werden, wenn ein Verstoß gegen eine nicht zum eingeschränkten Prüfprogramm gehörende Vorschrift offensichtlich ist, und das Vorhaben somit dauerhaft nicht verwirklicht werden könnte (vgl. auch Senatsurt. v. 8. November 2018 a. a. O., juris Rn. 64). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier aber - wie zuvor ausgeführt - weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Es ist vielmehr nicht ansatzweise erkennbar, dass ein Wohnhaus in der Baulücke mit sechs Geschossen baurechtlich dauerhaft nicht errichtet werden kann. Soweit der Antragsteller das Maß der baulichen Nutzung rügt (§ 34 Abs. 1 BauGB), führt auch dies zu keiner Änderung des angegriffenen Beschlusses. Denn Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sind nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. März 1994, UPR 1994, 267; Beschl. v. 19. Oktober 1995, NVwZ 1996, 888; BayVGH, Beschl. v. 6. November 2008 - 14 ZB 08.2327 -, juris), so dass sich ein Nachbar bei der Geltendmachung von Beeinträchtigungen durch ein benachbartes Bauvorhaben damit allein auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen kann (§ 15 23 24 25
10 BauNVO, § 34 Abs. 1 BauGB; vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Das Gebot der Rücksichtnahme ist vorliegend nicht verletzt. Dieses gibt dem Nachbarn insbesondere nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung durch ein Bauvorhaben von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung kann erst bejaht werden, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung - wie beispielsweise bei einer erdrückenden Wirkung oder übermäßigen Immissionen - ausgeht. Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer Gesamtschau, die den konkreten Einzelfall in den Blick nimmt, zu ermitteln. Das Gebot der Rücksichtnahme soll dabei einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die vorzunehmende Abwägung hat sich deshalb daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei ist die Vorprägung durch das Vorhabengrundstück, aber auch die von den Gebäuden in der näheren Umgebung ausgehende Prägung zu berücksichtigen. Die Kriterien, nach denen diese Zumutbarkeitsschwelle bestimmt werden kann, lassen sich nicht allgemein beschreiben. Der Schutz des Gebots der Rücksichtnahme setzt bereits vor der Schwelle ein, die durch einen „schweren und unerträglichen“ Eingriff in das Eigentum markiert wird. Was als „rücksichtslos“ billigerweise nicht zumutbar ist, ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff der Unzumutbarkeit, durch den die verfassungsrechtliche Grenze zwischen Sozialbindung und enteignendem Eingriff bestimmt wird. Die Konkretisierung der Zumutbarkeitsschwelle kann sich im Einzelfall nur aus der geforderten Abwägung ergeben. Bei dieser Abwägung sind sowohl die Schutzwürdigkeit des Nachbarn als auch korrespondierend hierzu die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen zu berücksichtigen. Beides muss in einer dem Gebietscharakter, der Vorprägung der Grundstücke durch die vorhandene bauliche Nutzung und der konkreten Schutzwürdigkeit entsprechenden Weise in Einklang gebracht werden (vgl. Senatsbeschl. v. 18. April 2019 - 1 B 10/19 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Dabei genügt auch im Hinblick auf den vom Antragsteller gerügten Immissionskonflikt durch die im Dachgeschoss „heranrückende“ Wohnbebauung der Beigeladenen an die auf seinem Gebäude befindlichen Schornsteine für einen Verstoß 26 27 28
11 gegen das Gebot der Rücksichtnahme ebenfalls nicht die bloße Möglichkeit, dass dem Emittenten immissionsschutzrechtliche Maßnahmen drohen, vielmehr kann hiervon nach der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung ebenfalls erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17 November 2011 - 2 Bs 177/11 -, juris Rn. 57). Von diesen Maßgaben ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Ferner ergibt sich ein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht bereits daraus, dass die vom Antragsteller auf seinem Gebäude errichteten Schornsteine Immissionen verursachen, die infolge der Nutzung des genehmigten Vorhabens nachträgliche behördliche Anordnungen zur Folge haben könnten, u. a. weil die Schornsteine möglicherweise dann die Vorgaben des § 19 Nr. 2 Halbsatz 1 der 1. BImSchV nicht einhalten. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat vielmehr davon aus, dass der Antragsteller mit dem Schließen der Baulücke auf dem benachbarten Grundstück, d. h. mit der Errichtung eines vergleichbaren Wohngebäudes von vorneherein rechnen musste. Er musste auch davon ausgehen, dass der Nachbar sein Grundstück im Rahmen des städtebaulich Möglichen ausnutzt. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil das sechste Geschoss das Gebäude des Antragstellers überragt. Denn ausweislich der Niederschrift über den am 27. September 2019 durchgeführten Augenschein sind in der näheren Umgebung mehrere Gebäude vorhanden (F............, E.............., K...................), die höher sind, als das Gebäude des Antragstellers und auch als das Vorhabengebäude. Der Antragsteller konnte sich deshalb weder darauf verlassen, dass ein Nachbargebäude nur fünfgeschossig errichtet wird noch das die Firsthöhe seines Gebäudes nicht überschritten wird. Es besteht ferner kein Anhaltspunkt dafür, dass sich der Antragsteller bei den von ihm errichteten Schornsteinen auf Bestandsschutz berufen kann. Die von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegte Baugenehmigung vom 11. Dezember 2008 bezieht sich allein auf das Vorhaben „Aufbau einer Dachterrasse, Balkonaufbau im 2. und 3. 29 30
12 Obergeschoss)“. Zudem erfolgte die Genehmigungserteilung im vereinfachten Verfahren gem. § 63 SächsBO, d. h. allein nach Prüfung der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Eine Genehmigung der Schornsteinanlagen ergibt sich daraus nicht. Auch aus der am 24. August 2008 erteilten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung gem. § 12 SächsDSchG lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Schornsteine vom Denkmalschutz erfasst wurden. Es ist aber auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass der Dachgeschossaufbau aus sonstigen Erwägungen gegenüber dem Antragsteller rücksichtslos ist, etwa weil ihm eine Dachterrasse genehmigt wurde oder er anknüpfend an § 19 Nr. 2 Halbsatz 1 der 1. BImSchV seine Schornsteine möglicherweise erhöhen muss und dies mit Kosten verbunden ist. Er hat bereits nicht dargelegt, dass eine möglicherweise erforderliche Erhöhung der Schornsteine zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde. Zumal bei den hier bestehenden wechselseitigen Interessen auch abzuwägen ist, dass der Beigeladenen bei einem Verzicht auf das zum Wohnen vorgesehene sechste Geschoss nicht nur Kosten für eine andere Planung entstünden, sondern dauerhaft erhebliche Mieteinnahmen bezogen auf eine Fläche von mehr als 180 m² entfallen würden. Eine andere Beurteilung folgt ferner weder aus dem Umstand, dass der Antragsteller ursprünglich die Schornsteine wohl zulässig genehmigungsfrei errichten durfte noch aus seinem Hinweis auf das Konfliktvermeidungsgebot. Zu berücksichtigen ist insoweit vielmehr, dass der Antragsteller die Schornsteine in der gewählten Ausführung auf eigenes Risiko errichtet hat. Soweit der Antragsteller die Fehlerhaftigkeit der Ausführungen auf S. 13 des Urteilsabdrucks zu seiner Dachterrasse rügt, war die Frage, ob eine solche vorhanden ist, für das Verwaltungsgericht bereits unerheblich. Zudem folgt aus der vorgelegten Baugenehmigung auch nicht, dass eine solche Dachterrasse tatsächlich vorhanden ist. Das Luftbild lässt eine solche jedenfalls nicht erkennen. Im Übrigen durfte der Antragsteller in Bezug auf die geltend gemachte Verschattung und freie Sicht auch nicht darauf Vertrauen, dass der für ihn bestehende Vorteil fortbesteht. So dürfen Eigentümer von Grundstücken in Innenbereichslagen in der Regel nicht darauf vertrauen, dass eine bestehende Aussicht nicht verbaut wird. Für eine unzumutbare Verschattung ist weder etwas dargelegt noch ist diese ersichtlich. 31 32 33
13 Nichts anderes gilt für die ebenfalls von ihm auf seinem Gebäude errichtete Photovoltaikanlage, denn auch hier ist weder der gerügte Wertverlust dargelegt noch, dass die Anlage dem Bestandsschutz unterfallen könnte oder mit dem Dachaufbau eine unzumutbare Verschattung verbunden sein könnte (auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss auf S. 13 Abs. 2 bis S. 14 Abs. 1 wird insoweit gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen). Die weitere Rüge des Antragstellers, dass die angefochtene Baugenehmigung Denkmalschutzrecht nicht beachte, führt ebenfalls nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Der Antragsteller wird durch das genehmigte Bauvorhaben nicht wegen des denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutzes (§ 12 Abs. 2 SächsDSchG, Art. 14 GG) oder wegen Art. 3 Abs. 1 GG in seinen Rechten verletzt, da das Erscheinungsbild seines Gebäudes wohl durch das Bauvorhaben nicht erheblich beeinträchtigt wird und für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nichts ersichtlich ist. § 12 Abs. 2 SächsDSchG bestimmt, dass bauliche oder garten- und landschaftsgestalterische Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden dürfen (Satz 1) und dass andere Vorhaben in der näheren Umgebung eines Kulturdenkmals der Genehmigung bedürfen, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändert (Satz 2). Dabei ist das Erscheinungsbild eines Denkmals in erster Linie sein von außen sichtbarer Teil, an dem der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag (vgl. Senatsbeschl. v. 7. August 2017 - 1 B 143/17 - juris Rn. 20 m. w. N.). Der Senat hat mit Beschluss vom 22. September 2016 (- 1 B 194/16 - juris Rn. 17) insoweit ausgeführt: „Voraussetzung für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals durch ein Vorhaben seiner Umgebung ist, dass die Umgebung für sein Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist (arg. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SächsDSchG). Bei der Frage, ob dies der Fall ist, ist § 2 Abs. 1 SächsDSchG heranzuziehen (vgl. Senatsbeschl. v. 19. Dezember 2014 a. a. O.), wonach Kulturdenkmale von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder 35 34 36
14 landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt, sind. Damit ist die Umgebung für das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals von erheblicher Bedeutung, wenn sich dort weitere Baudenkmäler befinden und das überlieferte Erscheinungsbild dieser Baudenkmäler als Ensemble denkmalpflegerisch besonders schützenswert ist.“ Davon ausgehend ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebäudes des Antragstellers aus historisch angestrebten Blickbeziehungen auf das Denkmal oder aus einer Verbindung zu anderen denkmalgeschützten Gebäuden folgt. Es fehlt bereits an einem substanziellen Vortrag zu historisch ableitbaren Verbindungen zu den anderen vom Antragsteller in der Straße genannten Gebäuden, zum Vorhandensein eines Ensembles oder Flächendenkmals. Eine solche Verbindung ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten des Dr. S......- P.... M..... vom 13. März 2020. Aus diesem folgt alleine, dass in der E............ unter den Hausnummern., ., ., ., .., .., .., .., .., .. und.. weitere Kulturdenkmäler (Einzeldenkmale) vorhanden sind (vgl. S. 7 des Gutachtens) und die E............ durch einen gründerzeitlichen Mietshausbau geprägt sei. Im Übrigen zeigt das Gutachten aber nicht nur bei mehreren Gebäuden in der Umgebung des Vorhabens vorhandene Abweichungen in der Gebäudekubatur (u. a. E..............) auf, sondern die Bilder in dem Gutachten spiegeln in Einklang mit den in den Gerichts- und Behördenakten enthaltenen Fotos auch ein unterschiedliches individuelles Erscheinungsbild der Gebäude wider, die einen Ensembleschutz oder ein unter Schutz stehen des gesamten Straßenzugs nicht nahe legen. Das Gutachten geht in Einklang mit der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege, bei dem es sich um eine für den Denkmalschutz zuständige Fachbehörde gem. § 3a Abs. 1 SächsDSchG handelt, vielmehr davon aus, dass die Schließung der Baulücke mit einer Bebauung letztlich die Wiederherstellung der historischen Straßenführung mit einer Blockrandbebauung angrenzend an die E............ bewirkt (vgl. S. 17 des Gutachtens). Dass durch das Bauvorhaben die Sicht auf das Gebäude des Antragstellers beeinträchtigt wird, ist aufgrund der Anordnung der Gebäude bereits nicht nahe liegend. Es ist auch nach den Fotos und dem Inhalt des Gutachtens weder erkennbar noch nachvollziehbar, dass das historische Erscheinungsbild durch den Neubau beeinträchtigt werden könnte, insbesondere er den Blick von der Straße aus gesehen zuvörderst auf sich zieht. Dagegen spricht bereits, dass er in seiner äußeren Gestaltung nicht besonders auffällig wirkt. Soweit die Führung der Achse bei der Anordnung der 37 38
15 Fenster nicht vollständig an den Fensterführungsachsen des Gebäudes des Antragstellers anschließt, ist eine etwas abweichende Achsenführung auch bei anderen Grundstücken in der E............ erkennbar (u. a. E...............). Soweit die Anzahl der Achsen und die Breite der Fensterachsen gerügt wird, ist hingegen nicht ersichtlich, warum deshalb das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes E............... erheblich beeinträchtigt werden sollte, zumal die historische Gliederung nach Einschätzung der Fachbehörde ausdrücklich aufgenommen wird (vgl. S. 2 der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 6. Mai 2020). Demgegenüber ergibt sich aus dem von Antragsteller vorgelegten Gutachten vom 13. März 2020 im Wesentlichen nur, dass seiner Auffassung nach, die Wahrnehmung des gründerzeitlichen Straßenzugs durch das Bauvorhaben unterbrochen und durch Abweichungen im Fassadenaufbau und in der Kubatur ein Solitär geschaffen werde. Nicht ersichtlich ist danach aber, dass das Erscheinungsbild des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes des Antragstellers durch den Neubau beeinträchtigt wird. Dass ein Flächendenkmal vorliegt oder die Straße als Sachgesamtheit geschützt ist, ist - wie bereits ausgeführt - weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist ebenfalls nichts ersichtlich. Soweit der Antragsteller rügt, dass seine Baugenehmigung vielfältige denkmalschutzrechtliche Auflagen enthielt, die in der angefochtenen Baugenehmigung nicht enthalten seien, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Auflagen in der ihm erteilten Baugenehmigung sind darin begründet, dass sein Gebäude ein Kulturdenkmal i. S. v. § 2 Abs. 1 SächsDSchG ist. Bei dem Gebäude des Antragstellers handelt es sich hingegen um einen Neubau. Zudem enthält auch die angegriffene Baugenehmigung Hinweise zur Abstimmung, damit dem denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutz Rechnung getragen wird (vgl. III. Hinweise Nr. 6. der angegriffenen Baugenehmigung). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein Prozessrisiko übernommen hat. 39 40
16 Hinsichtlich des Streitwerts (§§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG) folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten nichts vorgetragen haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Schmidt-Rottmann
Ranft
Kober
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