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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 28.05.2020 – 3 A 665/19.A

Az.: 3 A 665/19.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

1. des 2. der 3. des

- Kläger -

- Berufungskläger -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg

- Beklagte -

- Berufungsbeklagte -

wegen

AsylG hier: Berufung

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung

am 28. Mai 2020

für Recht erkannt:

Die Berufung der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. September 2018 - 7 K 1632/18.A - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten, ihnen subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren und hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote bezüglich Indiens vorliegen. 1. Die am 7. Juli, 14. Oktober 1987 und am 23. April 2014 geborenen Kläger sind indische Staatsangehörige. Eigenen Angaben nach reisten sie am 1. Januar 2017 mit dem PKW aus den Niederlanden nach Deutschland ein. In die Niederlande seien sie, so die Kläger, von Delhi über Dohar eingeflogen. Die Einreise in die Niederlande sei mit einem Visum geschehen. Sie wollen von einem Schlepper ein Jahr lang in mehreren Wohnungen in Deutschland untergebracht worden sein, wo sie mit mitgebrachten 5.000 € ihren Lebensunterhalt bestritten hätten. Ihren ursprünglichen Plan, in die USA weiterzureisen, hätten sie nicht weiterverfolgen können. Über von ihrem Schlepper vermittelte Helfer seien sie nach Bochum verbracht worden und hätten dort Asylanträge gestellt. Zur Begründung ihrer am 17. Januar 2018 gestellten Asylanträge trugen sie bei der Anhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) am 18. Januar sowie 2. März 2018 zusammengefasst vor: Ihre Personaldokumente 1 2 3

3 seien ihnen von den Schleppern in den Niederlanden abgenommen worden. Der Kläger habe ein Sportgeschäft in seinem Heimatort J........ gehabt, die Klägerin habe als Krankenschwester gearbeitet. Ihre wirtschaftliche Situation sei sehr gut gewesen. Der Vater des Klägers sei als Polizist für die Sicherheit eines Gefängnisses in G........ zuständig gewesen. Er habe Gegenstände von Strafgefangenen im Gefängnis beschlagnahmt. Einer der Gefangenen habe ihm gedroht, dass er die ganze Familie vernichten werde. Bei einem Besuch der Familie bei seinem Vater am 21. Juni 2014 in dessen Gefängnisquartier seien sie von einigen Angestellten mit Verbrechern von draußen überfallen worden. Fenster und Türen seien kaputt geschlagen und sein Vater geschlagen worden. Auch die Klägerin sei geschlagen worden. Nachdem die Polizei gekommen sei, seien die Verbrecher geflohen. Die Gefängnisangestellten seien suspendiert worden. Sein Vater, der staatlichen Schutz beantragt habe, sei darauf verwiesen worden, dass er aufgrund seines Dienstvertrags ohnehin unter Polizeischutz stehe. Nachdem er weiterhin Drogen und andere Dinge im Gefängnis habe beschlagen lassen, habe er sich ca. 20 Tage später zur bewaffneten Polizei in J........ versetzen lassen. Der Strafgefangene, der ihn im Gefängnis bedroht habe, sei in ein anderes Gefängnis verbracht worden. Er habe seinen Vater und die Familie weiter bedroht. Er habe darauf verwiesen, dass er viele Leute draußen habe und sie überall finden werde. Nachdem sein Vater am 31. Januar 2017 in Rente gegangen sei, habe er das staatliche Quartier verlassen müssen. Daraufhin habe es auch keinen Schutz mehr gegeben. Er habe in G........ allein gelebt, während die Kläger in J........ gelebt hätten. Weil sein Vater gute Arbeit geleistet habe, habe er seinen Arbeitsvertrag um ein Jahr verlängert. Er habe Angst um die Kläger gehabt und ihnen empfohlen, das Land zu verlassen. Die Familie sei im April 2015 nach F........ gegangen. Er habe bereits 2014 sein Geschäft aufgegeben und dort dann als Großhändler für Stoffe gearbeitet. Zu seinem Vermieter seien vier Personen gekommen, die diesen nach ihnen befragt hätten. Da der Vermieter daraufhin Angst bekommen habe, habe er ihnen gekündigt. Die Klägerin habe Depressionen bekommen. Im April 2016 seien sie dann zurück nach J........ gegangen, weil dort ihre Sicherheit gewährleistet gewesen sei. Die Familie habe nicht ausgehen und das Kind nicht zur Schule gehen können. Da sie nicht ausgegangen seien, sei ihnen nichts passiert. Sein Vater sei damit bedroht worden, dass die ganze Familie vernichtet werde. Sie seien auf der Liste der Drogenmafia und deshalb in Gefahr. Da der Verbrecher seine Leute überall habe, würden sie auch anderswo gefunden werden. Egal wo müsste die Familie immer unter Angst leben. Probleme mit

4 dem indischen Staat oder dessen Behörden habe es nicht gegeben. Zum Beleg legte der Kläger Unterlagen, insbesondere Ausschnitte aus indischen Tageszeitungen vor. Darüber hinaus wurden Heirats-, Geburtsurkunden, Schul- und Ausbildungsnachweise vorgelegt. In einer ärztlichen Bescheinigung vom 6. März 2018 wurden der Klägerin Depressionen bestätigt. Weitere Unterlagen betreffen übersetzte Bestätigungen des Zentralgefängnisses von G........ aus dem Jahr 2014. 2. Mit Bescheid vom 10. April 2018 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte wie auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Ihnen wurde angedroht, sie andernfalls nach Indien oder in einen anderen Staat abzuschieben, in denen sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde zusammenfassend angeführt: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigte lägen nicht vor. Die Kläger hätten Indien nicht als Vorverfolgte verlassen. Ihnen drohten auch keine der in § 3 AsylG genannten Gefahren. Der Sachvortrag zur behaupteten Vorverfolgung beziehe sich in seinen Kern auf Probleme in Zusammenhang mit kriminellem Unrecht. Die von den Klägern befürchteten Beeinträchtigungen stellten sich ausschließlich als Übergriffe privater Dritter dar. Ihnen stünde eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, da es möglich sei, sich den von ihnen vorgetragenen bzw. befürchteten Übergriffen seitens der Verbrecher durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil Indiens zu entziehen (§ 3e Abs. 1 AsylG). Sie hätten nicht glaubhaft dargelegt, dass sie so exponiert seien, dass ihnen eine landesweite Verfolgung drohen würde. Mangels eines staatlichen Melde- und Registrierungssystems sei es leicht, seine Identität zu verschleiern. Daher komme es auf den Beweiswert der von den Klägern eingereichten Unterlagen nicht an. Aus der Einlassung gehe hervor, dass der indische Staat schutzwillig gewesen sei. Hätten die Kläger das Land wegen tatsächlicher Verfolgungsfurcht verlassen, hätten sie sich möglichst rasch an die deutschen Behörden gewandt. Sie hätten aber erst nach einem Jahr Aufenthalt am 17. Januar 2018 ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt. 4

5 Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG lägen nicht vor. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG seien ebenfalls nicht erkennbar. Die Klägerin könne, wie sich aus den eingereichten medizinischen Unterlagen ergebe, wegen der diagnostizierten Krankheit auch in Indien behandelt werden. Für die angegebene Krankheit sei kein Sachverhalt dargetan, der auf eine erhebliche Gesundheitsgefahr bei Rückkehr nach Indien schließen lassen könne. 3. Die Kläger haben hiergegen zur Niederschrift beim Urkundsbeamten am 27. April 2018 Klage erhoben. Am 11. Mai 2018 hat der Kläger weitere Unterlagen eingereicht. Sie betreffen im Wesentlichen die behaupteten Vorgänge im Jahr 2013/2014. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Juni 2018 (7 K 771/18.A) das Verfahren gemäß § 81 Satz 1 AsylG, § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, da die Kläger das Verfahren trotz Fristsetzung länger als einen Monat nicht betrieben hätten. Mit weiterem Beschluss vom 11. September 2018 hat das Verwaltungsgericht die daraufhin erhobene Anhörungsrüge der Kläger zurückgewiesen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. März 2019 (2 BvR 12/19) die hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, aber darauf hingewiesen hatte, dass sowohl die Betreibensaufforderung als auch die anschließende Verfahrenseinstellung durch das Verwaltungsgericht prozessordnungswidrig gewesen seien und einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG darstellten, die Kläger aber gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2018, mit dem der von Klägern gestellte Fortsetzungsantrag abgelehnt worden war, Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 2 bis 4 AsylG stellen könnten, hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung mit Beschluss vom 11. September 2019 (3 A 665/19.A) zugelassen. Zur Begründung der Berufung verweisen sie auf ihr bisheriges Vorbringen insbesondere bei der Anhörung vor dem Bundesamt und auf die in das Verfahren eingeführten Dokumente. Die Kläger vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und weisen ergänzend darauf hin, dass es sich bei dem Vater des Klägers um Herrn H...... L.. K..... handle, der ein hoher Polizeioffizier (Deputy Superintendent of Police) gewesen sei. Bei dem Häftling habe es sich um einen gewissen R.... K.... gehandelt. Es sei um Drogen und andere verbotene Gegenstände gegangen, die beschlagnahmt worden 5 6 7

6 seien. Der Vater sei inzwischen pensioniert und lebe in Amerika. Dort lebten auch dessen zwei Töchter. Ihnen selbst drohe durch den Drogendealerring des R.... K.... Gefahr für Leib und Leben und mithin ein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Es gebe keine guten Gründe für die Annahme, dass sich die Verfolgung nicht wiederhole. R.... K.... und seine Bande hätten weiterhin Grund, gegen die Familie vorzugehen. Neben drohender Rache sei zu bedenken, dass das Verfahren gegen ihn noch laufe und der Vater des Klägers dort eine erhebliche Rolle spiele. Daher sei es wahrscheinlich, dass die Bande gegen die Kläger vorgehe, um eine belastende Zeugenaussage zu verhindern. Interner Schutz gemäß § 4 Abs. 3, § 3e AsylG komme nicht in Betracht. Da die indische Polizei korrupt sei, sei es überall möglich, landesweit nach den Klägern zu fahnden. Wirksamer Schutz vor mafiösen Banden sei schwer zu erhalten. Man werde davon ausgehen können, dass der Vater des Klägers als hoher Polizeioffizier die besondere Gefährdungslage habe gut einschätzen können. Sie beantragen daher, die Beklagte unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. September 2018 - 7 K 1632/18.A - zu verpflichten, den Klägern unter entsprechender Abänderung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. April 2018, Az.: 737402-436, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Indiens vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie darauf, dass die Kläger niemals persönlich bedroht worden seien und der Kläger ausgeführt habe, dass er sich nie an die Polizei gewandt habe. Die Behauptung, die gesamte Polizei Indiens sei korrupt, so dass kein staatlicher Schutz zu erhalten sei, stimmten schon nicht mit den eigenen Angaben überein. Mangels Meldewesens bestehe selbst für die Polizei keinerlei Möglichkeit, gesuchte Personen zu finden. Zum Beleg bezieht sie sich auf eine Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Freiburg vom 3. August 2018. Hierin wird bestätigt, dass es mangels eines ausgeformten Meldesystems in der Regel möglich ist, sich einer 8 9 10

7 Verfolgung durch Umzug in einen anderen Bundesstaat, insbesondere in eine Großstadt, zu entziehen. Dies werde - so die Beklagte - durch den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes bestätigt und entspreche der einhelligen Meinung in der Rechtsprechung (vgl. VG Freiburg/Breisgau, Urt. v. 30. August 2018 - A 9 K 45/17 -, juris Rn. 37 ff. m. w. N.). Der Vortrag, nach ihrem Umzug seien Männer zum Vermieter gekommen und hätten nach ihnen gefragt, sei nicht glaubhaft. Zudem seien die Kläger erst mehrere Jahre später ausgereist, ohne dass es zu einem erneuten Zwischenfall gekommen sei. Schon deshalb erscheine eine Bedrohung realitätsfern. Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2020, auf deren Niederschrift verwiesen wird, informatorisch befragt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren 7 K 771/18.A sowie 7 K 1632/18.A vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz, dem Verfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht 3 A 523/19.A sowie in dem vorliegenden Verfahren und auf die Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 10. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger begehren subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG und hilfsweise die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Indiens. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor. Weder droht den Klägern landesweit in ihrem Herkunftsland ernsthafter Schaden (§ 4 AsylG) noch besteht für sie bei Ihrer Rückkehr nach Indien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Denn jedenfalls können sie sich der von ihnen befürchteten Bedrohung durch eine Verbrecherbande dadurch entziehen, dass sie sich außerhalb ihres ursprünglichen Heimatortes wieder ansiedeln. 1. Gemäß § 4 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland 11 12 13 14

8 ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG u. a. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Die Schadenshandlung muss gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3c AsylG vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiet beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in den Nrn. 1 und 2 des § 3c AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesener Maßen nicht in der Lage oder willens sind, dem Betroffenen Schutz vor Verfolgung zu bieten. Darüber hinaus ist ein Ausländer nicht subsidiär schutzberechtigt, wenn ihm gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e Abs. 1 AsylG eine inländische Fluchtalternative offen steht. 2. Darüber hinaus machen die Kläger hilfsweise das Vorliegen des nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend. Hiernach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Von der Abschiebung in einen anderen Staat soll ferner abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei diesem nationalen Abschiebungsschutz handelt es sich um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen. Eine Abschichtung einzelner nationaler Abschiebungsverbote ist daher nicht möglich (BVerwG, Urt. v. 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 17; SächsOVG, Beschl. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A -, juris Rn. 23). Bei der Frage, ob die Kläger jeweils einen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG haben, kommt es gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. 15 16 17 18

9 Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern eine Vorgehensweise im Vordergrund steht, welche die betreffende Person demütigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt, sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand der Person zu brechen (SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 37; Urt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A, juris Rn. 27; VGH BW, Urt. v. 24. Januar 2018 - A 11 S 1265/17 -, juris Rn. 144). Ob es Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen, aber auch wenn dieses nicht gewollt war, ist die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend ausgeschlossen (EGMR, Urt. v. 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; VGH BW, Urt. v. 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13- juris Rn. 72). Im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG ist daher zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ernstliche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr („real risk“; EGMR, Urt. v. 28. Juni 2011 - 8319/07 -, NVwZ 2012, 681; Urt. v 28. Februar 2008 - Az. 37201/06 -, NVwZ 2008, 1330) liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden; dieses entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20; Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22; NdsOVG, Urt. v. 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 43; VGH BW, Urt. v. 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 71). Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen ist, verletzt die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK, unabhängig davon ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden ergibt. Allerdings sind die Grundsätze des asylrechtlich herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht unmittelbar anwendbar; erst Recht ist eine Beweislastumkehr nicht angezeigt. Einmal erlittene Folter oder Schlechtbehandlung darf - wenn sich die Verhältnisse nicht verändert haben - aber bei der Gefahrenprognose nicht außer Acht gelassen werden (Bergmann, in: ders./Dienelt, 19 20

10 Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 60 AufenthG Rn. 68, § 4 AsylG Rn. 13, jeweils m. w. N.). Für die Feststellung einer Verletzung des Art. 3 EMRK muss die drohende Behandlung ein Mindestmaß an Intensität aufweisen. Das Mindestmaß ist relativ; ob es gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen des Falles ab. Im Rahmen dieser Einzelfallbetrachtung kann auch die allgemeine Lebenssituation der Bevölkerung des aufnehmenden Staates Beachtung finden (EGMR, Urt. v. 28. Februar 2008 - 37201/06 -, NVwZ 2008, 1330; EGMR, Urt. v. 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; VGH BW, Urt. v. 24. Januar 2018 - A 11 S 1265/17 -, juris Rn. 73). Die außerordentlichen Umstände, die eine Abschiebung des Ausländers verbieten, müssen grundsätzlich im gesamten Abschiebungszielstaat vorliegen, wobei jedoch zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26). Es darf für den Betroffenen sodann unabhängig von dem Abschiebungszielort zudem keine interne Fluchtalternative bestehen (VGH BW, Urt. v. 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 194). Die Prüfung einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK orientiert sich an den Kriterien des § 3e AsylG (SächsOVG, Urt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A -, juris Rn. 27). Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, dort Zutritt zu erhalten und sich dort niederzulassen. Ein anderer Ort im Zielstaat kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, wenn dort keine hinreichenden sozialen Bedingungen herrschen, die ein menschenwürdiges Dasein einschließlich des Zugangs zu einer Grundversorgung sowie der erforderlichen sanitären Einrichtungen für die individuell betroffene Person ermöglichen. Erforderlich sind eine Gesamtschau und eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prüfung unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte. Darunter fallen insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ankunftsort und an dem Ort, an den der Betroffene letztlich dauerhaft zurückkehren soll, sowie persönliche und familiäre Umstände (VGH BW, Urt. v. 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 198 f.). Bei der Frage, ob Art. 3 EMRK der Abschiebung unter dem Gesichtspunkt der schlechten humanitären Umständen entgegensteht, 21 22

11 müssen eine Vielzahl von Faktoren in den Blick genommen werden, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (NdsOVG, Urt. v. 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 51; SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 37; Urt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A -, juris Rn. 27; VGH BW, Urt. v. 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, juris Rn. 124). Bei der Prognose, welche Situation ein Asylantragsteller bei einer angenommenen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat vorfinden wird, ist der Gefahrenprognose eine möglichst realitätsnahe, wenngleich notwendig hypothetische Rückkehrsituation zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 a. a. O., Rn.16 und Urt. v. 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, juris Rn. 10; BayVGH, Urt. v. 8. November 2018 - 13a B 17.31960 -, juris Rn. 23). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Fehlt - wie hier - eine politische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, kann die Klägerin Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn sie bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihr trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (SächsOVG, Urt. v. 21. Juni 2017 - 5 A 109/15.A -, juris Rn. 27 m. w. N.). 3. Dies zu Grunde gelegt gilt hier Folgendes: 3.1 Die Kläger waren bis zu ihrer Ausreise keinen Gefahren im Sinne von § 4 AsylG, § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ausgesetzt. 23 24 25 26

12 Dabei geht der Senat zu Gunsten des Klägers zu 1 davon aus, dass es sich bei dem Polizeioffizier H...... L.. tatsächlich um dessen Vater handelt. Auch hält er es für durchaus wahrscheinlich, dass dieser in dem Gefängnis in G........ und später an der pakistanischen Grenze in Leitungsfunktion für die Aufdeckung von Straftaten der Bestechlichkeit, von Drogenschmuggel und kollusivem Zusammenwirken zwischen Gefängnispersonal und Gefangenen verantwortlich war und daher auch angefeindet wurde. Auch nimmt der Senat den Klägern auch die Geschehnisse in der Dienstwohnung in G........ ab. Allerdings haben die Kläger, abgesehen davon, dass sie dort auch Zeuge und Betroffene des Überfalls wurden, in der Folge nur Befürchtungen und Ängste geäußert, die durch keine tatsächlichen Bedrohungssituationen untermauert waren. Dass sie in J........ nicht aus dem Haus gegangen sein wollen, mag stimmen. Was allerdings passiert wäre, hätten sie es gemacht, bleibt dennoch offen. Der Behauptung, dass die Familie unter einer latenten, jederzeit konkret werdenden Gefährdung stand, steht auch entgegen, dass sie zwar angeblich in F........ von unbekannten Dritten gefunden wurden. Denn dass sich diese mit dem Hinweis ihres Vermieters zufrieden gegeben haben sollen, die Kläger wohnten nicht dort, erscheint lebensfremd. Wollte R.... K.... tatsächlich den Klägern, aus Rache für die Razzien im Gefängnis oder weil er eine Aussage des Vaters in einem danach angesetzten Strafprozess verhindern wollte, Schaden zufügen wollen, indem er Bandenmitglieder auf sie ansetzte, dann hätte es nahegelegen, dass sich diese nicht mit einer schlichten Aussage des Vermieters zufriedengegeben hätten. Im Übrigen waren die Kläger bis zu ihrer Ausreise durchgängig unter staatlichem Schutz. Denn aus der Schilderung des Klägers folgt, dass der Vater nach seiner Pensionierung zum 31. Januar 2017 noch ein weiteres Jahr, demnach bis Anfang 2018, als Leiter einer Einheit des Geheimdienstes Raw tätig war und in diesem Zusammenhang sicher auch weiter Schutz genoss. Die Ausreise der Familie zum 1. Januar 2017, angeblich um Asyl in Amerika zu suchen, geschah demnach zu einem Zeitpunkt, zu dem sie aufgrund der Stellung ihres Vaters in Indien noch unter staatlichem Schutz gestanden haben dürften. Im Übrigen sind die angeblichen Drohungen des R.... K.... in Bezug auf die Familie durch nichts belegt; jedenfalls ist kein einziger nennenswerter Anlass geschildert worden, aus dem sich ergeben könnte, dass eine solche Bedrohungslage der Familie 27 28 29

13 tatsächlich bestand. Vielmehr war das Aussageverhalten der Kläger in der mündlichen Verhandlung von Pauschalaussagen und bloßen Behauptungen geprägt, die weitgehend inhaltsleer und vage blieben. Bezeichnend ist etwa die Schilderung der Situation der Schwestern des Klägers. Während eingangs noch von einer Schwester die Rede war, die angeblich seit 2010 als anerkannte Asylbewerberin in Amerika lebt, sollten sich diese und eine weitere Schwester wegen der Anzeige eines nicht näher geschilderten Passvergehens 2014 zur Ausreise genötigt gefühlt haben. Genauso wie die asylrechtliche Situation des Vaters in Amerika blieb deren Schicksal weitgehend im Unklaren. 3.2 Unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Vortrags steht den Klägern nach ihrer Rückkehr jedenfalls in indischen Großstädten eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, da sie dort unerkannt bleiben können und keinerlei Hinweis darauf besteht, dass die Bande die Kläger dort aufspüren könnte. Damit können mit der Beklagten weder Abschiebungshindernisse noch ein subsidiärer Schutzstatus bejaht werden. Nach der Auskunftslage und der Rechtsprechung besteht in Indien selbst für polizeilich in einem Bundesstaat gesuchte Personen eine inländische Fluchtalternative. Das Land verfügt nämlich nach wie vor nicht über ein landesweit einsetzbares Registrierungssystem bezüglich seiner Staatsbürger. Allenfalls hochrangige, der direkten Zugehörigkeit zu bewaffneten Terroristen oder Separatistengruppen verdächtigte oder solchen Gruppen tatsächlich angehörende Personen werden von den Behörden des betroffenen Bundesstaates in Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitskräften bei einem zentralstaatlichen Fahndungsersuchen des Zentralen Ermittlungsbüros landesweit gesucht und sind den Behörden an den großen internationalen Flughäfen bekannt. Hierauf haben die Kläger mit Hinweis auf sogenannte black lists, die an den Flughäfen vorliegen sollen, abgestellt. Dass nach wie vor kein staatliches Meldewesen oder Registriersystem existiert, hat das Auswärtige Amt in seinem letzten Lagebericht vom 19. Juli 2019 (Stand: Mai 2019, S. 16) bestätigt. Diese Einschätzung ergibt sich auch aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. August 2018 an das VG Freiburg. Hiernach existieren nach wie vor kein Melderegister und keine flächendeckenden Register in Indien und es gibt trotz der oft nur ansatzweisen Einführung von Datenbanken und Registern sowie 30 31

14 der weitgehenden Einführung von Personalausweisen keine örtliche Zuordnung der Inhaber dieser Ausweise, da Ortsnamen nicht mit Umzug fortgeschrieben werden und eine Meldepflicht nicht existiert und es keine Sicherheits- oder Identitätsauskünfte bei der Heimatpolizeibehörde gibt, sowie der Indian Supreme Court aus verfassungsrechtlich abgeleiteten Datenschutzgründen die Fortführung und Anwendung im Aufbau befindlicher Register untersagt hat (vgl. hierzu VG Düsseldorf, U. v. 6. September 2016 - 14 K 767/15.A -, AuAS 2016, S. 250; VG Magdeburg, Urt. v. 28. September 2017 - 5 A 387/17 -, juris S. 4 des Urteilsabdrucks; VG Freiburg, Urt. v. 30. August 2018 - A 9 K 45/17 -, juris Rn. 34 ff.). Daran ändert auch die rein fiktive Hypothese nichts, dass die Tatsache einer Rückkehr der Kläger nach Indien möglicherweise korrupten örtlichen Polizeibeamten bekannt werden könnte und diese dann - entgegen ihren Dienstpflichten - die Kläger zur Fahndung ausschreiben würden, womit sie auf einer an einem Flughafen geführte black list eingetragen und dann gegebenenfalls verhaftet würden. Denn für diese Hypothese spricht nichts. Dass eine solche Ausschreibung zur Fahndung (derzeit) nicht vorliegt oder bekannt ist, hat der Kläger bestätigt. Es gibt auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Bande derzeit noch irgendein Interesse daran haben könnte, der Kläger auch heute noch habhaft zu werden. Dass der Bruder des R.... K.... vor längerer Zeit Kopf einer überregional agierenden Band war und R.... K.... sich selbst möglicherweise auch heute noch strafrechtlich verantworten muss, ist ohne Erkenntniswert. Die indischen Strafverfolgungsbehörden sehen es anscheinend nicht als erforderlich an, den Vater des Klägers, der als unmittelbar Verantwortlicher sicherlich am ehesten als Zeuge für von R.... K.... im Gefängnis begangene Straftaten heranzuziehen wäre, in einem noch gegen diesen laufenden Strafverfahren zu hören. Dass daher nach mehr als sechs Jahren ein fortbestehendes Interesse der Bande daran bestünde, durch Bedrohung der Kläger bei einer Rückkehr nach Indien den Vater an einer belastenden Aussage zu hindern oder sich für die Aufdeckung von Straftaten zu rächen, indem man dem Sohn und dessen Familie nach dem Leben trachtet, erscheint dem Senat genauso fernliegend wie, dass sich die Bande der Hilfe korrupter örtlicher Polizeibeamter bedient, um auf Jahre hinaus landesweit nach dem Verbleib der Kläger und ihrer Familie zu forschen. 32

15 Dass es den Klägern gelingen kann, sich nach ihrer Rückkehr eine ausreichende Existenzgrundlage aufzubauen, haben sie bei ihrem damaligen Umzug nach F........ bereits unter Beweis gestellt. Der Kläger hat bereits ein Sportgeschäft geleitet und als Großhändler im Tuchhandel gearbeitet. Die Klägerin ist ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen ausgebildete Krankenschwester. Dass sie durch ihre bereits in Indien diagnostizierten Depressionen auch bei Abklingen der wohl nur eingebildeten Bedrohungslage nicht in der Lage wäre, einer Arbeit nachzugehen, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen.

In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. 33

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16 Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.:

v. Welck Kober Groschupp