Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 05.06.2020 – 5 E 22/20.A

Az.: 5 E 22/20.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Beschwerdegegner -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg

- Beklagte -

- Beschwerdeführerin -

wegen

AsylG; Festsetzung der zu erstattenden Kosten hier: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung

2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert

am 5. Juni 2020 beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. Februar 2020 - 7 K 1832/18.A - wird verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe I. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2020, mit dem die Erinnerung der Beklagten gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2020 über die Festsetzung der in einem Klageverfahrens nach dem Asylgesetz zu erstattenden Kosten zurückgewiesen wurde, ist als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss vom 25. Febru- ar 2020 kann gemäß § 80 AsylG nicht mit der Beschwerde angefochten werden. 1. Nach § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz - mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 1 VwGO) - nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dies gilt grundsätzlich für sämtliche Nebenverfahren eines Verfahrens nach dem Asylgesetz (vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 6. Juni 2014 - A 5 D 44/14 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 9. Mai 2014 - 13 E 523/14.A -, juris) und deshalb auch für die sonst gemäß den §§ 146 ff. VwGO statthafte Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung wegen der Festsetzung zu erstattender Kosten gemäß § 165 i. V. m. § 151 VwGO. Zwar hat das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Ju- li 2013 (BGBl. I S. 2586) in die jeweiligen Kostengesetze Regelungen wie in § 1 Abs. 5 GKG und § 1 Abs. 3 RVG eingeführt, wonach die Vorschriften über die Erinnerung und die Beschwerde (etwa in § 66 GKG oder in den §§ 33, 56 RVG) den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden 1 2

3 Verfahrensvorschriften vorgehen. Jedoch findet sich in der Verwaltungsgerichtsordnung selbst keine solche Bestimmung, so dass § 80 AsylG jedenfalls Beschwerden aufgrund der §§ 146 ff. VwGO in asylrechtlichen Streitigkeiten ausschließt. Dazu gehört auch die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gemäß § 165 i. V. m. § 151 VwGO (so bereits SächsOVG, Beschlüsse v. 15. Januar 2018 und 26. Februar 2018 - 5 E 87/17.A -, n. v.; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 13. März 2020 - 11 E 152/20.A -, juris Rn. 6). 2. Ob § 80 AsylG hingegen den zitierten Regelungen in den jeweiligen Kostengesetzen, insbesondere in § 1 Abs. 5 GKG und § 1 Abs. 3 RVG, vorgeht und auch in diesen Fällen die Beschwerde ausschließt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (dafür u. a.: OVG NRW, Beschl. v. 1. Juli 2019 - 13 E 441/19.A -, juris Rn. 4 f.; HessVGH, Beschl. v. 10. September 2018 - 7 E 928/18.A -, juris Rn. 5 f.; VGH BW, Beschl. v. 28. Februar 2017 - A 2 S 271/17 -, juris Rn. 3; dagegen u. a.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. September 2019 - OVG 3 L 112.19 -, juris Rn. 5 ff.; HessVGH, Beschl. v. 7. August 2019 - 4 E 1311/19.A -, juris Rn. 2). Die Beklagte hat ihre Erinnerung und auch ihre Beschwerde zwar vor allem darauf gestützt, dass das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert für das Klageverfahren nach dem Asylgesetz gemäß § 33 Abs. 1 RVG durch Beschluss vom 16. Juli 2019 zu hoch festgesetzt habe, weil der Gegenstandswert hier nicht gemäß § 30 Abs. 1 RVG mit 5.000,00 €, sondern gemäß § 30 Abs. 2 RVG mit 2.500,00 € zu bemessen sei. Gleichwohl ist vorliegend nicht zu entscheiden, ob die gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 33 Abs. 3 RVG grundsätzlich statthafte Beschwerde nach § 80 AsylG ausgeschlossen ist, wie das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 16. Ju- li 2019 ausgeführt hat, oder aufgrund von § 1 Abs. 3 RVG nicht. Denn die Beklagte hat bisher keine solche Beschwerde erhoben, so dass auch dahinstehen kann, ob eine solche noch erhoben werden könnte, insbesondere gemäß § 33 Abs. 5 RVG. a) Die Beklagte hat ihre Erinnerung vom 11. Februar 2020 (Posteingang) ausdrücklich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 5. Februar 2020 und ihre Beschwerde vom 28. Februar 2020 (Posteingang) ebenso ausdrücklich gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Febru- ar 2020 gerichtet. Aufgrund dessen können weder die Erinnerung noch die Beschwerde der Beklagten in ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung des 3 4

4 Gegenstandswerts im Beschluss vom 16. Juli 2019 umgedeutet werden. Denn ebenso wenig wie Rechtsmittelerklärungen von Rechtsanwälten als Prozessvertreter können auch entsprechende Rechtsmittelerklärungen von Behördenvertretern, die den Rechtsanwälten im gerichtlichen Verfahren gemäß § 67 VwGO gleichgestellt sind, durch das Gericht in ein anderes Rechtsmittel umgedeutet werden, jedenfalls wenn die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe - wie hier - unterschiedlichen Zwecken dienen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2005 - 2 B 104.04 -, juris Rn. 5/6, m. w. N.). b) Nichts anderes gilt für die noch in der Beschwerdefrist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG am 29. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangene Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts. Auch darin liegt keine Beschwerde i. S. v. § 33 Abs. 3 RVG. Das Verwaltungsgericht hat es zwar auf diese Gegenvorstellung hin mit Verfügung vom 3. Februar 2020 abgelehnt, die Gegenstandswertfestsetzung zu ändern, wogegen sich die Beklagte mit Schreiben vom 5. Februar 2020 erneut an das Verwaltungsgericht gewandt hat. Jedoch erfolgte dies seitens der Beklagten ausdrücklich „zur Vermeidung eines unnötigen zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens“. Das schließt eine Auslegung und auch eine Umdeutung der Gegenvorstellung der Beklagten in eine Beschwerde aus, zumal die Beklagte danach allein das Erinnerungsverfahren gemäß den §§ 165, 151 VwGO weiterbetrieben hat. c) Die Beschwerde der Beklagten vom 28. Februar 2020 lässt sich schließlich nicht deshalb als Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts auslegen, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung vom 25. Februar 2020 über die Erinnerung die Richtigkeit der Gegenstandswertfestsetzung selbst nochmals geprüft und bestätigt hat und sich die Beschwerde der Beklagten inhaltlich ausschließlich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet. Im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung gegen die Festsetzung zu erstattender Kosten ist das Gericht nicht befugt, erneut über den Gegenstandswert zu entscheiden, so dass es sich bei den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Richtigkeit der Gegenstandswertfestsetzung im Beschluss vom 25. Februar 2020 nur um ein - in der Sache rechtlich unerhebliches - Begründungselement für die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung über die Erinnerung handelt. Denn das 5 6 7

5 Gericht ist im Erinnerungsverfahren gemäß den §§ 165, 151 VwGO ebenso wie die Urkundsbeamtin bei der Festsetzung der zu erstattenden Kosten an den bereits festgesetzten Gegenstandswert gebunden (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 165 Rn. 11; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 165 Rn. 8). Im Erinnerungsverfahren gegen die Festsetzung zu erstattender Kosten käme nur bei Festsetzung eines Streitwerts dessen Änderung von Amts wegen durch das Gericht gemäß § 63 Abs. 3 GKG in Betracht (vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 165 Rn. 23). Die Festsetzung des Gegenstandwerts gemäß § 33 Abs. 1 RVG ist einer nachträglichen Änderung von Amts wegen hingegen mangels einer Regelung wie in § 63 Abs. 3 GKG nicht zugänglich (vgl. LAG Schl.-H., Beschl. v. 15. Dezember 2011 - 6 Ta 198/11 -, juris Rn. 19; Toussaint, in: Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 49. Aufl. 2019, § 33 RVG Rn. 15; Potthoff, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, § 33 Rn. 49 f.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

gez.: Munzinger

Tischer

Helmert 8 9